HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1062
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 1 BvR 398/24, Beschluss v. 21.07.2025, HRRS 2025 Nr. 1062
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine ermittlungsrichterliche Durchsuchungsanordnung für eine Rechtsanwaltskanzlei und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts.
1. Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Beschwerdeführer, einen Rechtsanwalt, ein Ermittlungsverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens war ein zivilrechtlicher Honorarstreit zwischen dem Beschwerdeführer und einer ehemaligen Mandantin (im Folgenden „Anzeigende“). Diesem wiederum lag zugrunde, dass die Anzeigende einen Rechtsstreit mit einer Versicherung geführt hatte, in dem sie von der Gesellschaft eines Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers und einem anderen Rechtsanwalt vertreten worden war. Für einen Gerichtstermin im Mai 2020 hatte die Anzeigende darüber hinaus auch den Beschwerdeführer bevollmächtigt. Später war zwischen der Anzeigenden und dem Beschwerdeführer streitig, ob sich aus dieser Bevollmächtigung und dem Auftreten des Beschwerdeführers in dem Gerichtstermin Gebührenansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Anzeigenden ergaben oder ob diese aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mitbeschuldigten bereits abgegolten waren. Das Verfahren aus dem Jahr 2020 hatte einen Streitwert von 2.314.673,65 Euro und wurde mit Vergleich beendet. Im Herbst 2021 erhob der Beschwerdeführer Zahlungsklage in Höhe von 26.093,73 Euro gegen die Anzeigende vor dem Landgericht.
2. Vor Durchführung der Beweisaufnahme in diesem Verfahren erstattete die Anzeigende Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer und zwar unter anderem wegen versuchten Betrugs. In der Folgezeit drang sie nachdrücklich auf Förderung des Verfahrens und beantragte mehrfach Akteneinsicht in die Ermittlungsakten, um Schadensersatzansprüche unter anderem gegen den Beschwerdeführer geltend machen zu können. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren zunächst ein, wogegen die Anzeigende Beschwerde einlegte. Im Rahmen dieser Beschwerde legte die Anzeigende unter anderem eine E-Mail der Adoptivtochter und ehemaligen Bürokraft des Mitbeschuldigten (im Folgenden „Zeugin“) vom 12. Oktober 2022 vor. In dieser E-Mail gab die Zeugin gegenüber der Anzeigenden an, sie sei dabei gewesen, als der Beschwerdeführer im September 2020 am Telefon mit dem Mitbeschuldigten die geplante unberechtigte Geltendmachung von Honorarforderungen besprochen habe. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin das Verfahren wieder auf und holte Bankauskünfte der Gesellschaft des Mitbeschuldigten ein, aus denen sich eine Zahlung in Höhe von 2.771,97 Euro an den Beschwerdeführer vom 18. Mai 2020 mit dem Verwendungszweck des Namens der Anzeigenden und ihres Prozessgegners ergab. Im zivilrechtlichen Honorarstreit vor dem Landgericht fand am 9. Dezember 2022 eine Beweisaufnahme statt, in der der Beschwerdeführer und die Anzeigende angehört und die Zeugin vernommen wurden. Im Januar 2023 vernahm die Polizei die Zeugin, die den Beschwerdeführer und den Mitbeschuldigten wiederum belastete, inhaltlich aber einen anderen Ablauf berichtete als in der E-Mail vom 12. Oktober 2022.
3. Am 20. Juli 2023 erließ das Amtsgericht den angegriffenen Durchsuchungsbeschluss für die Räume der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere der Angaben der Zeugin, des versuchten Betrugs verdächtig. Es bestehe eine Auffindevermutung für die Mandatsunterlagen inklusive der Abrechnungsunterlagen, aus denen sich ergeben werde, dass der Beschwerdeführer nicht von der Anzeigenden, sondern von der Gesellschaft des Mitbeschuldigten beauftragt und honoriert worden sei. Die Anordnung einer Abwendungsbefugnis komme nicht in Betracht, weil zu erwarten sei, dass sich lediglich aus der Gesamtschau aller Unterlagen erkennen lasse, welche Vereinbarungen bezüglich der Honorierung getroffen worden seien. Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit enthielt der Beschluss nicht.
Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 9. August 2023 vollstreckt und dabei unter anderem ein Computer des Beschwerdeführers sichergestellt. Im zivilrechtlichen Honorarstreit verurteilte das Landgericht die Anzeigende mit Urteil vom 8. September 2023 zur vollständigen Honorarzahlung. Im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung maß das Gericht der Aussage der vernommenen Zeugin insgesamt keinen relevanten Beweiswert zu.
4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Durchsuchungsbeschluss verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 4. Januar 2024 als unbegründet. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses habe ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer vorgelegen. Dieser habe auf die Angaben der Zeugin, der Anzeigenden sowie die Bankauskünfte der Gesellschaft des Mitbeschuldigten und die ergänzenden polizeilichen Feststellungen gestützt werden können. Die Zeugin habe in ihrer Vernehmung bei der Polizei angegeben, sie habe als Bürokraft des Mitbeschuldigten mitbekommen, dass die Kosten für den weiteren Anwalt von der Gesellschaft des Mitbeschuldigten übernommen werden sollten; in einem Telefonat mit der Anzeigenden sei dieser nochmals die Übernahme der weiteren Anwaltskosten zugesichert worden. Die Angaben der Zeugin deckten sich zudem mit den Angaben der Anzeigenden in ihrer Strafanzeige sowie mit den Erkenntnissen aus den Bankauskünften. Eine Auffindevermutung habe vorgelegen. Auch die Verhältnismäßigkeit sei insbesondere unter Berücksichtigung der fehlenden Anordnung einer Abwendungsbefugnis aufgrund der Umstände im Einzelfall gewahrt.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer in der Sache eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Gerichte hätten sich nicht hinreichend mit den besonderen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern auseinandergesetzt. Der Beschluss des Amtsgerichts enthalte keine Abwägungen zur Verhältnismäßigkeit. Das Landgericht stelle zwar entsprechende allgemeine Überlegungen an, missachte aber ebenfalls die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit von Durchsuchungen bei Berufsgeheimnisträgern.
Bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses habe auch bei vernünftiger Betrachtung jede Auffindewahrscheinlichkeit für belastende Unterlagen gefehlt. Der Beschwerdeführer habe bereits im Juni 2023 Kenntnis davon erlangt, dass die Ermittlungen gegen ihn wieder aufgenommen und Zeugen befragt worden waren. Es sei zudem nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer Unterlagen über etwaige Betrugsabsprachen hätte aufbewahren sollen.
Die Aussage der Zeugin sei aus zahlreichen Gründen widersprüchlich. Sie habe sich insgesamt viermal aktenkundig geäußert, wobei alle Äußerungen unterschiedlichen Inhalt insbesondere zur angeblichen Betrugsabsprache gehabt hätten. Der Tatverdacht sei daher allenfalls schwach gewesen. Insbesondere das Landgericht weigere sich, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu nehmen und verletze daher seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Verfassungsbeschwerdeschrift ist dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg zugestellt worden, der von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat. Sie wurde ferner dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, dem Deutschen Anwaltverein e.V. und der Bundesrechtsanwaltskammer zugestellt worden, die jeweils Stellung genommen haben. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.
1. Der Beschwerdeführer trägt entgegen der Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert vor, ob der Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft ist.
a) Wird mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend gemacht, so gehört eine Anhörungsrüge an das Fachgericht zu dem Rechtsweg, von dessen Erschöpfung die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG im Regelfall abhängig ist (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>). Erheben Beschwerdeführende in einem solchen Fall keine Anhörungsrüge, obwohl sie statthaft und nicht offensichtlich aussichtslos wäre, hat das zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde insgesamt unzulässig ist, sofern die damit gerügten Grundrechtsverletzungen denselben Streitgegenstand betreffen wie der geltend gemachte Gehörsverstoß (vgl. BVerfGE 134, 106 <113 Rn. 22>).
b) Das ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer rügt ausdrücklich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und hat aber nicht vorgetragen, eine Gehörsrüge gemäß § 33a StPO erhoben zu haben.
2. Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt es nicht mehr darauf an, dass sich die Durchsuchungsanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache nicht mehr als verhältnismäßig im engeren Sinne erweisen dürfte.
Die im Rahmen der Angemessenheitsprüfung vorzunehmende Gesamtabwägung aller relevanten Umstände führte jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich beim durchsuchten Objekt um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, zu einer Unangemessenheit zwischen Grundrechtseingriff und verfolgtem Zweck.
a) aa) Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der - mittelbaren - Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 17, 550 <556> m.w.N.). Das ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK (vgl. etwa EGMR, Kolesnichenko v. Russia, Urteil vom April 2009, Nr. 19856/04, § 31 m.w.N.; Kruglov and others v. Russia, Urteil vom 4. Februar 2020, Nr. 11264/04, § 125 m.w.N.), die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes dient (vgl. BVerfGE 128, 326 <367 f.>; 148, 296 <351 Rn. 128>; stRspr).
Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (vgl. BVerfGE 113, 29 <48 ff.>; BVerfGK 14, 83 <87 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12 u.a.-, Rn. 18) und zwar auch dann, wenn ein Rechtsanwalt selbst Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 -, Rn. 15). Insoweit entspricht die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 GG insbesondere auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK und der besonderen Vertraulichkeitserwartung hinsichtlich Rechtsanwaltskorrespondenz (vgl. EGMR, Michaud v. France, Urteil vom 6. Dezember 2012, Nr. 12323/11, §§ 117 ff. m.w.N.; Saber v. Norway, Urteil vom 17. Dezember 2020, Nr. 459/18, § 51 m.w.N.; Särgava v. Estonia, Urteil vom 16. November 2021, Nr. 698/19, §§ 88 f. m.w.N.).
bb) Es gibt bei Durchsuchungen von Rechtsanwaltskanzleien allerdings keine darüber hinausgehenden strengeren Anforderungen auch an die Subsidiarität der Maßnahme. Insbesondere fordert die Verfassung nicht, dass die Erforschung des Sachverhalts ansonsten aussichtslos erscheinen muss.
b) Die angegriffenen Entscheidungen dürften den strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit bei der Durchsuchung bei Rechtsanwälten bei einer Gesamtabwägung nicht gerecht werden. Denn die Zusammenschau der eher geringen Schwere des Tatvorwurfs (aa), des schwachen Tatverdachts (bb), des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit (cc), der besonderen Eingriffstiefe (dd) sowie der weiteren möglichen Ermittlungsmethoden, die zur Wahrheitsermittlung hätten herangezogen werden können (ee) macht die Durchsuchungsanordnung unangemessen (ff).
aa) Die vorgeworfene Schwere der Tat ist abstrakt als eher geringfügig zu bewerten. Auch im konkreten Einzelfall lässt sich keine hohe Straferwartung feststellen.
(1) Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, können nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 124, 43 <64>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12 u.a. -, Rn. 19).
(2) Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene versuchte (Prozess-)Betrug gemäß §§ 263 Abs. 1 und 2, 22, 23 StGB ist keine Straftat von erheblicher Bedeutung. Aus dem Grundtatbestand des vorgeworfenen Betrugs ergibt sich lediglich eine Höchststrafe von bis zu fünf Jahren. Aufgrund der zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses allein denkbaren Versuchsstrafbarkeit liegt dabei eine Strafmilderung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nahe, die zu einer Höchststrafe von drei Jahren und neun Monaten führen würde (vgl. ebenso BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2015 - 2 BvR 497/12 u.a. -, Rn. 27). Schutzgut des § 263 StGB ist zudem ausschließlich das Vermögen. Hinzu kommt, dass aufgrund des fehlenden Abschlusses des zivilrechtlichen Honorarstreitverfahrens zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung möglicherweise noch ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch in Frage hätte kommen können.
(3) Darüber hinaus erscheint es selbst unter der Annahme eines Schuldspruchs und trotz der relativ hohen Schadenssumme bei der vorgeworfenen Tat zumindest naheliegend, dass keine hohe Strafe im Einzelfall zu erwarten wäre.
bb) Der Tatverdacht ist aufgrund der aktenkundigen Widersprüche zwischen E-Mail und polizeilicher Vernehmung der Zeugin zumindest schwach. Das gilt insbesondere für die nach Aktenlage aufgrund der jeweiligen Motivlage eher fragliche Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin und der Anzeigenden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Hintergrund des Strafvorwurfs ein zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses laufender Honorarstreit zwischen der Anzeigenden und dem Beschwerdeführer war und die Anzeigende die Strafverfolgung mit Nachdruck betrieb. Insoweit ist es naheliegend, dass Gegner eines laufenden Zivilprozesses auch bei strafrechtlichen Zeugenaussagen jeweils erhebliche Belastungstendenzen haben. Auch gab es aktenkundigen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin zu hinterfragen, weil ihre Aussagen in der Genese im höchsten Maße der Suggestion durch einen Fragenkatalog der Anzeigenden unterlagen und die Motivlage der Zeugin als Adoptivtochter des Mitbeschuldigten und außerdem Prozessgegnerin der Anzeigenden in einem weiteren Zivilverfahren zumindest näherer Betrachtung bedurft hätte.
cc) Die Auffindevermutung ist eher gering.
(1) Auch die Vagheit der Auffindevermutung kann gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sprechen und somit der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. September 2008 - 2 BvR 1800/07 -, Rn. 23; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2014 - 2 BvR 9/10 -, Rn. 18).
(2) Eine Auffindewahrscheinlichkeit ist vorliegend zwar für sich genommen gegeben. Gleichwohl ist sie in der Gesamtschau gering. Ihre Schwäche beruht insbesondere auf der Kenntnis des Beschwerdeführers von den wiederaufgenommenen Ermittlungen und der Tatsache, dass er diese Kenntnis gegenüber der Staatsanwaltschaft mit seinem Akteneinsichtsantrag sogar offenlegte und daher eine Durchsuchung zumindest für möglich halten durfte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juli 2006 - 2 BvR 299/06 -, Rn. 37).
dd) Zu berücksichtigen ist schließlich die besondere Eingriffsintensität einer Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts.
(1) Die besondere Eingriffsintensität der Durchsuchung von Anwaltskanzleien ergibt sich daraus, dass die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten in den durchsuchten Kanzleiräumen eine Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100, 313 <380>; 107, 299 <320 f.>; 113, 29 <53>). Hinzu kommt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse. Daher bedarf der eingriffsintensive Zugriff auf Datenträger - insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern - im jeweiligen Einzelfall in besonderer Weise einer regulierenden Beschränkung (vgl. BVerfGE 113, 29 <53>).
(2) Die hier sehr weit formulierte Durchsuchungsanordnung war aus Sicht eines durchschnittlichen Dritten auch nicht auf die Mandatsunterlagen beschränkt, die die Anzeigende betrafen. Vielmehr erfasste die Anordnung potentiell auch verfahrensunerhebliche Daten und Betroffene. Das gilt insbesondere, weil eine Abwendungsbefugnis ausdrücklich mit der Begründung ausgeschlossen wurde, dass sich nur aus der Gesamtschau der Unterlagen Erkenntnisse erwarten ließen. Es sollte also offenbar auch nach Unterlagen außerhalb der mandatsbezogenen Verfahrensakte des Beschwerdeführers zur Anzeigenden gesucht werden. Dabei ist bei einer solchen Formulierung aufgrund einer heutzutage naheliegenden elektronischen Speicherung von Akten, Korrespondenz und Abrechnungsunterlagen die vorläufige Sicherstellung von Datenträgern mit dem gesamten anwaltlichen Datenbestand zu erwarten. Spätestens bei einer Durchsicht dieser Datenträger ist eine Betroffenheit der Mandatsunterlagen weiterer, unbeteiligter Mandantinnen und Mandanten des Beschwerdeführers und anderer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte seiner Kanzlei sicher zu erwarten und damit das Interesse der Allgemeinheit auf Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Rechtsanwalt und Mandant betroffen.
ee) Die Durchsuchungsanordnung war zwar grundsätzlich zur Erreichung des konkreten Aufklärungszwecks erforderlich. Es gab aber durchaus auch mildere Ermittlungsmaßnahmen, die vor der Durchsuchung zur weiteren Wahrheitsermittlung möglich gewesen wären, und die als alternative Möglichkeiten jedenfalls im Rahmen der Angemessenheit an Bedeutung gewinnen können (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. November 2023 - 1 BvR 52/23 -, Rn. 21). Jedenfalls eine strenge Angemessenheitsprüfung, wie sie die Durchsuchung von Kanzleiräumen erfordert, verlangt regelmäßig, auch alternative mildere Ermittlungsansätze in die Abwägung einzubeziehen. So dürfte etwa die Beiziehung der Akte des Zivilverfahrens insbesondere in der hier vorliegenden Konstellation eines versuchten Prozessbetrugs regelmäßig geboten sein. Denn nur durch den genauen Inhalt dieser Akte kann der Tatverdacht überhaupt vollständig beurteilt werden. Der gesamte Tatvorwurf steht und fällt mit dem Vortrag des Beschuldigten im Zivilverfahren. Hinzu kommt, dass jedenfalls in der ersten Instanz jederzeit ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch des Prozessbetrugs in Betracht kommt, der sich nur mit Kenntnis der Akte des Zivilverfahrens ausschließen ließe. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass ermittlungstaktische Gründe gegen die Vornahme weiterer Ermittlungsmaßnahmen gesprochen hätten. Insbesondere bestand bei Zuwarten mit der Durchsuchung keine erhebliche Gefahr eines Beweismittelverlusts. Denn der Beschwerdeführer als Beschuldigter wusste von den wiederaufgenommenen Ermittlungen und hatte dies gegenüber der Staatsanwaltschaft mit einem Akteneinsichtsantrag offengelegt.
ff) Die Aspekte der geringen Schwere des Tatvorwurfs, des schwachen Tatverdachts, des geringen Grads der Auffindewahrscheinlichkeit, der schon grundsätzlich bei Durchsuchungen erheblichen Eingriffstiefe und der weiteren denkbaren Ermittlungsansätze sprechen zusammengenommen bereits erheblich gegen die Angemessenheit der Durchsuchung. Da die Durchsuchungsanordnung für die Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers weit gefasst ist und potentiell zahlreiche unbeteiligte Mandanten betrifft, spricht die besondere Rolle des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt im Ergebnis aber entscheidend gegen ein angemessenes Verhältnis aus staatlicher Eingriffsmaßnahme zur Wahrheitsermittlung und Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 1062
Bearbeiter: Holger Mann