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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 913

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 1 BvR 943/24, Beschluss v. 19.07.2024, HRRS 2024 Nr. 913


BVerfG 1 BvR 943/24 (2. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 19. Juli 2024 (LG Stralsund / AG Stralsund)

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung (Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde bei fehlender Offensichtlichkeit; Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten der letztinstanzlichen strafgerichtlichen Entscheidung).

§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; § 35 Abs. 2 StPO; § 37 Abs. 2 StPO; § 145a Abs. 1 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde erstrecken sich auch auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Daher ist auch die Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG schlüssig darzulegen, falls sich diese nicht offensichtlich aus den beigefügten Unterlagen ergibt.

2. Zur Darlegung der fristgerechten Erhebung einer gegen eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme wie einer Durchsuchungsanordnung gerichteten Verfassungsbeschwerde muss mitgeteilt werden, wann die für die Fristberechnung maßgebliche letzte Instanzentscheidung sowohl dem Beschuldigten als auch der Verteidigung bekannt gemacht wurde; denn das einfache Prozessrecht sieht eine Bekanntgabe an beide vor, wobei die zeitlich frühere Bekanntgabe die Verfassungsbeschwerdefrist auslöst.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung und ihre beschwerdegerichtliche Bestätigung gerichtete Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der Fristeinhaltung.

1. Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Die einem Beschwerdeführenden auferlegten Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erstrecken sich auch auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Aus diesem Grund ist es erforderlich, auch deren Fristwahrung schlüssig darzulegen, falls sich die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offensichtlich aus den beigefügten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2019 - 1 BvR 1700/19 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. August 2021 - 2 BvR 171/20 -, Rn. 14; stRspr). Dies schließt ein, dass unaufgefordert der fristauslösende Zugangszeitpunkt der den Rechtsweg beendenden Entscheidung mitzuteilen ist, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 - 1 BvR 209/20 -, Rn. 5; stRspr). Ohne solchen Vortrag ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung muss daher bei einer gegen eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde mitgeteilt werden, wann die für die Fristberechnung maßgebliche letzte Instanzentscheidung sowohl der Verteidigung als auch dem beschuldigten Beschwerdeführenden bekannt gemacht wurde. Das einfache Prozessrecht sieht eine Bekanntgabe an beide vor, wobei die zeitlich frühere Bekanntgabe die Verfassungsbeschwerdefrist auslöst (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5, 8 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2023 - 1 BvR 58/23 -, Rn. 17 m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Auf seiner Grundlage kann nicht zuverlässig beurteilt werden, ob die am 11. April 2024 eingegangene Verfassungsbeschwerde die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt hat. Die Beschwerdeschrift teilt lediglich mit, dass der Beschluss des Landgerichts vom 4. März 2024 dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 11. März 2024 zugestellt worden ist. Da aber mit Blick auf den Zeitraum von sieben Tagen zwischen dem Erlass des Beschlusses und seinem Eingang beim Verteidiger des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschluss dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem gesetzlichen Vertreter bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist, ist die Einhaltung der Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG weder aus sich heraus noch aus dem Beschwerdevorbringen nachvollziehbar.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 913

Bearbeiter: Holger Mann