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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 756

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 196/23, Urteil v. 31.01.2024, HRRS 2024 Nr. 756


BGH 5 StR 196/23 - Urteil vom 31. Januar 2024 (LG Hamburg)

Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit (Eingangsmerkmal; Einsichts- und Steuerungsfähigkeit; Sachverständiger; Rechtsfragen; eigene tatrichterliche Prüfung; Nachprüfbarkeit für das Revisionsgericht; Darlegungsanforderungen; Zweifelssatz).

§ 20 StGB; § 21 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Bei der Prüfung des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bei gesichertem psychiatrischen Befund und der auch normativ geprägten Beurteilung der Erheblichkeit der Einschränkung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat etwaige Angaben eines Sachverständigen daher zu überprüfen und rechtlich zu bewerten sowie in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen. Gesteigerte Darlegungsanforderungen gelten insofern, wenn die sachverständigen Äußerungen zur Steuerungsfähigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, Lücken aufweisen oder im Widerspruch zu sonstigen Feststellungen und Bewertungen der Strafkammer stehen.

2. Die Einschätzung des Sachverständigen, dass er einen bestimmten Sachverhalt nicht ausschließen könne, oder für möglich halte, enthebt das Tatgericht nicht von der eigenständigen Prüfung, welche Gründe für und gegen das Vorliegen einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung des Angeklagten zur Tatzeit sprechen. Erst wenn dem Tatgericht im Anschluss daran nicht behebbare Zweifel verbleiben, die sich auf Art und Grad des psychischen Ausnahmezustands beziehen, ist die Anwendung des Zweifelssatzes gerechtfertigt.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2022 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hat ihm mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt, am 31. Dezember 2020 mit einem Cuttermesser unter billigender Inkaufnahme tödlicher Verletzungen versucht zu haben, in den Hals des Zeugen H. zu schneiden, der sich keines Angriffs versah und deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit eingeschränkt war. Die Staatsanwaltschaft greift den Freispruch mit der Sachrüge an. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

1. Der Angeklagte, der am 30. Dezember 2020 ab 16 Uhr mindestens vier Mischgetränke aus Cola und 4 cl Wodka konsumiert hatte, suchte einen Bekannten in dessen Wohnung auf, um dort gemeinsam weiteren Alkohol zu trinken. Auf dem Weg rauchte er zwei bis drei Züge Marihuana. In der Wohnung des Bekannten trank er etwa eine viertel Flasche Wodka mit Cola gemischt. Dazu rauchte er drei Züge Kokainbase oder Crack aus einer Pfeife. Nach Beendigung einer kleineren Auseinandersetzung mit einem Gast seines Bekannten begab sich der Angeklagte gegen Mitternacht auf den Heimweg, indem er zuerst mit der S-Bahn fuhr und den Rest des Weges zu Fuß zurücklegte. Er fühlte sich „völlig breit“, schwindelig, müde und erschöpft. Einen derartigen Zustand kannte er aus früherem Alkohol- und Drogenkonsum nicht. Während er hinter dem ihm unbekannten Zeugen L. herging, wankte er im Gehen und gab unbestimmte Laute und Geräusche von sich. Vor seinem Hauseingang, wo er gleichzeitig mit dem Zeugen L. gegen 00.15 Uhr eintraf, standen die Zeugen Ha., B. und H. Der Angeklagte holte aus seiner Arbeitsjacke ein Cuttermesser hervor und fuhr die Klinge mehrfach ein und aus. Auf Aufforderung des dies bemerkenden Zeugen Ha. steckte er das Messer wieder ein.

Sodann stellte er sich zwischen die Personengruppe und zog das Cuttermesser erneut hervor. Ohne Zögern versuchte er, dem Zeugen H., den er dabei direkt ins Gesicht blickte, mit der ausgefahrenen Klinge in Richtung des Halses zu stechen. Hierbei nahm er dessen Tod billigend in Kauf. Der Zeuge H. sah das Messer erstmals in diesem Augenblick. Dem Angeklagten war bewusst, dass sich der Angegriffene aufgrund des plötzlichen Geschehens nicht wehren konnte. Gleichwohl gelang diesem eine schnelle Ausweichbewegung nach hinten, so dass er nur am Kinn getroffen wurde, wo er eine vier Zentimeter lange Schnittverletzung erlitt. Er stieß den Angeklagten von sich, griff nach dessen messerführender Hand und brachte ihn zu Boden. Auf dem Oberkörper des Angeklagten sitzend fixierte er ihn mit Unterstützung des Zeugen L. bis zum Eintreffen der Polizei. Der Zeuge B. entwaffnete den Angeklagten.

2. Das sachverständig beratene Landgericht hat den Angeklagten wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen, da nicht auszuschließen sei, dass seine Steuerungsfähigkeit bei der Tatbegehung infolge einer durch Mischintoxikation hervorgerufenen paranoiden Situationsverkennung gemäß § 20 StGB aufgehoben war.

II.

Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Schon die zum Freispruch führende Annahme der Schuldunfähigkeit bei der Tat hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zudem hat das Landgericht seiner Kognitionspflicht nicht genügt.

1. Eine nicht ausschließbare Aufhebung der Steuerungsfähigkeit ist nicht rechtsfehlerfrei dargelegt.

a) Das Landgericht stützt sich im Anschluss an den Sachverständigen maßgeblich auf das Vorliegen einer „nicht ganz unerheblichen“ Mischintoxikation. Diese hat es allerdings schon nicht tragfähig beweiswürdigend belegt.

Das Landgericht hat sich hinsichtlich des Crackkonsums auf die nach seiner Einschätzung glaubhaften Angaben des Angeklagten gestützt, der im Übrigen weitgehende Erinnerungslücken geltend gemacht hat. Weder an seinen Alkoholkonsum vor dem Besuch bei seinem Bekannten noch an die der Tat vorausgehende Auseinandersetzung mit einem weiteren Gast habe er sich erinnern können. Auch an das eigentliche Tatgeschehen habe er keinerlei Erinnerung. Dagegen habe er gewusst, dass er bei dem Besuch Crack geraucht und sich auf dem Nachhauseweg „völlig breit“ und erschöpft gefühlt habe. Das Landgericht hat diese Einlassung nicht weiter hinterfragt, obwohl Anlass hierfür bestand. Soweit es den vom Angeklagten behaupteten fast vollständigen Erinnerungsausfall für die Zeit vor, bei und nach der Tat mit dem Hinweis auf dessen Alkohol- und Drogenkonsum als plausibel gewertet hat, erschließt sich nicht, wieso ausgerechnet bezogen auf den Crackkonsum eine Erinnerungsinsel verblieben sein sollte. Ohne eine plausible Begründung hierfür kann dieser Punkt nicht nachvollzogen werden. Ein Crackkonsum des Angeklagten ist auch nicht durch sonstige Beweismittel belegt. Soweit sein Bekannter als Zeuge bekundet hat, dass Kokain bei ihm in der Wohnung nasal konsumiert worden sei, aber einer seiner Gäste auch mit Ammoniak „gebased“ habe, belegt dies nicht, dass es sich dabei um den Angeklagten handelte. Denn das Rauchen von Crack lässt sich mit dem vom Angeklagten mitgeteilten üblichen Konsumverhalten nicht in Einklang bringen, wonach er Kokain nur einmal jährlich und stets nasal konsumiert habe, eine Konsumform, die jedenfalls auch in der Wohnung praktiziert wurde.

Angesichts der Besonderheiten des Einzelfalls hätte sich das Landgericht auch näher als bisher geschehen mit den Trinkmengen des Angeklagten und den Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen gerade in Kombination mit den Betäubungsmitteln auseinandersetzen müssen. Dass der psychiatrische Sachverständige die Trinkmengenangaben des Angeklagten für „ungenau“ hielt, steht dem nicht entgegen. Denn das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen, nämlich Art und Menge des genossenen Alkohols sowie Trinkbeginn und Tatzeitpunkt auch mittels zeugenschaftlicher Angaben festgestellt. Etwaige Wahrnehmungen der den Angeklagten kurz nach der Tat festnehmenden Polizeibeamten, die offenbar keinen Anlass zur Durchführung einer Blutentnahme sahen, sind nicht mitgeteilt worden, obwohl sich hieraus, neben anderen Beweisanzeichen, gegebenenfalls Rückschlüsse auf den Zustand des Angeklagten bei der Tat hätten ergeben können. Allein die mitgeteilte sachverständige Einschätzung, das Spielen des Angeklagten mit dem Cuttermesser, sein direkter Blick zum Geschädigten vor dem Angriff und seine von sich gegebenen Laute und Geräusche hinter dem Zeugen L. wie auch sein Schwanken auf dem Weg nach Hause sprächen für eine „nicht ganz unerhebliche“ Mischintoxikation sind für sich genommen nicht so aussagekräftig, dass von weiteren Erörterungen hätte abgesehen werden dürfen. Vielmehr bedurfte es einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Tat, des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat und seiner Alkoholgewöhnung zur Tatzeit (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2004 - 1 StR 233/04, NStZ 2005, 92).

b) Aber auch losgelöst davon hat das Landgericht das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat sich auf die Wiedergabe der Feststellungen und Annahmen des Sachverständigen beschränkt. Damit ist es seiner Pflicht, eigenverantwortlich über die Frage der Schuldfähigkeit zu entscheiden, nicht gerecht geworden. Denn bei der Prüfung des Vorliegens eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB bei gesichertem psychiatrischen Befund und der auch normativ geprägten Beurteilung der Erheblichkeit der Einschränkung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit handelt es sich um Rechtsfragen. Der Tatrichter hat die Angaben des Sachverständigen daher zu überprüfen und rechtlich zu bewerten sowie in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise zu begründen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. November 2021 - 1 StR 291/21; vom 30. Juli 2019 - 2 StR 172/19, NStZ-RR 2020, 71 f.; vom 11. April 2018 - 4 StR 446/17). Gesteigerte Darlegungsanforderungen gelten, wenn die sachverständigen Äußerungen zur Steuerungsfähigkeit nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind, Lücken aufweisen oder im Widerspruch zu sonstigen Feststellungen und Bewertungen der Strafkammer stehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54 f.). So liegt der Fall hier.

aa) Der Sachverständige hat ausgeführt, der Angeklagte habe sich „möglicherweise“ aufgrund seines Alkohol- und Drogeneinflusses einen - wenn auch nicht unmittelbar rechtswidrigen - Angriff der Gruppe um den Geschädigten H. vorgestellt. Eine solche „paranoide Situationsverkennung“ sei typische Folge des Konsums von Crack oder Kokainbase, und es sei nicht auszuschließen, dass der Angeklagte sein Handeln tatsächlich nicht mehr habe steuern können. Jedoch sei seine Einsichtsfähigkeit nicht tangiert gewesen, weil bei dem Angeklagten „keine komplette Realitätsaufhebung“ vorgelegen habe. Das Landgericht hat sich dem ohne sonstige eigene Erwägungen und ohne ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu benennen, angeschlossen, weil die Tat dem bislang unbestraften und nicht aggressiven Angeklagten wesensfremd sei.

bb) Diese Ausführungen des Landgerichts genügen nicht. Denn die sachverständigen Äußerungen zur Steuerungsfähigkeit sind schon für sich genommen nicht nachvollziehbar, sie stehen zudem teilweise im Widerspruch zu anderen Bewertungen.

So bleibt unklar, warum einerseits von paranoiden Situationsverkennungen auszugehen sein soll, andererseits aber sicher sei, dass keine „komplette Realitätsaufhebung“ vorliege. Eine punktuelle, nur auf den Tatzeitpunkt bezogene Situationsverkennung ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Zudem hätte es hier näherer Erörterung bedurft, wieso die „mögliche paranoide Situationsverkennung“ die Einsichtsfähigkeit unbeeinträchtigt gelassen haben soll.

Darüber hinaus beruht die für möglich gehaltene paranoide Verkennung der Situation durch den Angeklagten auf widersprüchlichen Erwägungen. So hat das Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen einerseits angenommen, der Angeklagte habe sich möglicherweise in paranoider Verkennung der Situation eine feindselige Haltung der Gruppe ihm gegenüber und eine daraus resultierende abstrakte Gefahr vorgestellt, jedoch keinen unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff auf seine Person. Eine aus Sicht des Angeklagten bestehende Notwehrlage hat die Strafkammer andererseits verneint, weil er eine solche in seiner Einlassung nicht geschildert und keine Erinnerung mehr an das Geschehen gehabt habe. Wenn das Landgericht, dem Sachverständigen folgend, bei unveränderten Grundannahmen und trotz fehlender Erinnerung des Angeklagten, nicht auszuschließen vermocht hat, dass er intoxikationsbedingt in paranoider Verkennung eine nicht bestehende Gefahr angenommen haben könnte, kann andererseits auch die Vorstellung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs nicht ausgeschlossen werden. Der sich hieraus ergebende Widerspruch wird im Urteil nicht aufgelöst.

c) Das Landgericht hat zudem vorschnell den Zweifelsgrundsatz auf die Frage des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 20 StGB angewandt, indem es sich der Annahme des Sachverständigen angeschlossen hat, eine Aufhebung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausschließen zu können. Die Einschätzung des Sachverständigen, dass er einen bestimmten Sachverhalt nicht ausschließen könne, oder für möglich halte, enthebt das Tatgericht aber nicht von der eigenständigen Prüfung, welche Gründe für und gegen das Vorliegen einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung des Angeklagten zur Tatzeit sprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2022 - 5 StR 347/22, NJW 2023, 931, 932 f. mwN). Erst wenn dem Tatgericht im Anschluss daran nicht behebbare Zweifel verbleiben, die sich auf Art und Grad des psychischen Ausnahmezustands beziehen, ist die Anwendung des Zweifelssatzes gerechtfertigt (vgl. BGH aaO; Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 StR 141/06, NStZ-RR 2006, 335 f.). Das vom Landgericht angeführte Fehlen einer rationalen Erklärung für die Tat und die nicht erkennbare Motivation des Angeklagten lässt für sich genommen noch keine Schlüsse auf eine Störung im Schweregrad eines Eingangsmerkmals zu. Dasselbe gilt für die vom Sachverständigen angeführten Auffälligkeiten, die teils unspezifisch sind (Spielen mit dem Cuttermesser, Blick ins Gesicht des Geschädigten vor dem Angriff) und im Übrigen die erforderliche Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Beweisanzeichen nicht ersetzen können.

2. Das Urteil leidet unter einem weiteren Rechtsfehler. Das Landgericht hat seine Kognitionspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - 4 StR 479/22 Rn. 11 mwN). Denn trotz Annahme eines Rauschzustands durch Alkohol und Drogen und einer nicht ausschließbar rauschbedingten Schuldunfähigkeit hat es eine Strafbarkeit nach § 323a StGB nicht geprüft, obwohl der festgestellte Sachverhalt hierfür Anlass gegeben hat und die Tat von dem Lebenssachverhalt, wie er sich aus der zugelassenen Anklage ergibt, umfasst ist.

Insoweit bedarf es keiner konkreten Vorhersehbarkeit der Rauschtat. Der Gesetzgeber hat das Sich-in-einen-Rausch-Versetzen in § 323a StGB im Hinblick auf die allgemeine Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit des schwer Berauschten als ein selbständiges, rechtlich fassbares sanktionswürdiges Unrecht bewertet. Er hat die Strafbarkeit lediglich davon abhängig gemacht, ob oder in welchem Umfang sich die für die Rechtsgüter Dritter oder die Allgemeinheit gesteigerte Gefahr, die von einem Berauschten ausgeht, tatsächlich in einer konkreten rechtswidrigen Tat niedergeschlagen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - GSSt 3/17, BGHSt 62, 247, 268 f.; Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 StR 385/18).

3. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind aufzuheben, da der Angeklagte diese nicht mit einem Rechtsmittel angreifen konnte.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 756

Bearbeiter: Christian Becker