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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 747

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 21/24, Beschluss v. 24.04.2024, HRRS 2024 Nr. 747


BGH 5 StR 21/24 - Beschluss vom 24. April 2024 (LG Berlin)

Beweiswert von Identifizierungen oder Wiedererkennungen von sog. „Super Recognizern“.

§ 261 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Angesichts der wissenschaftlich nicht abschließend geklärten Qualifikation von sog. „Super Recognizern“ dürfte hinsichtlich des Beweiswerts von Identifizierungen oder Wiederkennungsleistungen solcher Zeugen davon auszugehen sein, dass insoweit keine anderen Maßstäbe gelten, als bei anderen Zeugen. Das muss jedenfalls gelten, solange ein höherer Beweiswert wissenschaftlich nicht begründet ist.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Mai 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und Besitz von Munition sowie wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 166.000 Euro angeordnet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Über die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründe hinaus bedarf nur Folgendes der Erörterung:

1. Die Beweiswürdigung der Strafkammer im Fall 2 der Urteilsgründe (Raubüberfall auf zwei Geldboten in einer Einkaufspassage) erweist sich als rechtsfehlerfrei.

Sie hat ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten maßgeblich auf ihre eigenen Wahrnehmungen bei der Augenscheinseinnahme der Videoaufnahmen des Tatgeschehens und der von der Polizei gefertigten Vergleichsaufnahmen von „Gehproben“ des Angeklagten sowie verschiedener Lichtbilder gestützt. Dabei hat sie die Überzeugung gewonnen, dass der auf den Bildern des Tatgeschehens zu beobachtende auffällig wippende Gang des Täters mit der Canada-Goose-Weste mit demjenigen des Angeklagten übereinstimmt, wie er bei den Gehproben aufgezeichnet wurde. Die Lichtbilder bestanden zum Teil aus Videoprints des Tatvideos, auf denen ein sichtbarer Teil des Gesichts des nämlichen Täters eine markante, langgezogene und kantig hervorstehende Kinnpartie erkennen lässt, die mit derjenigen des Angeklagten übereinstimmt, wovon sich die Strafkammer in der nahezu zehn Monate andauernden Hauptverhandlung ein Bild machen konnte. Die Überzeugungsbildung beruht damit maßgeblich auf einer eigenständigen Identifizierung des Angeklagten durch das Landgericht auf der Grundlage von Videoaufnahmen und Lichtbildern; die Beschreibung dieser Augenscheinsobjekte und der die Identifizierung ermöglichenden charakteristischen Merkmale in den Urteilsgründen genügt entgegen der Auffassung der Revision den insoweit zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 21 f.; vom 7. Februar 2018 - 4 StR 376/17, NStZRR 2018, 120, 121; LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 180 mwN). Dass die morphologische Sachverständige die Videoaufnahmen als für ein morphologisches Vergleichsgutachten ungeeignet qualifiziert hat, steht dem nicht entgegen, denn die Ungeeignetheit des Videomaterials bezieht sich auf die Analyse einzelner morphologischer Merkmale und nicht auf den Gesamteindruck, der nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen der Strafkammer gleichwohl aus den Aufnahmen gewonnen werden kann.

Die Überzeugung der Strafkammer wird gestützt durch weitere Beweismittel, namentlich durch die Bekundungen von drei Polizeibeamten, die den Angeklagten unabhängig voneinander aufgrund der gleichen Merkmale (wippender Gang, markante Kinnpartie) auf den Videoaufnahmen des Tatgeschehens ebenfalls als den Täter mit der Canada-Goose-Weste wiedererkannt haben, durch den zeugenschaftlich und durch Inaugenscheinnahme belegten Umstand, dass der Angeklagte anlässlich einer erkennungsdienstlichen Maßnahme wegen einer anderen Straftat zehn Tage vor der verfahrensgegenständlichen Tat Hose und Schuhe trug, die mit den ausweislich der Videoaufnahmen von dem Täter mit der Canada-Goose-Weste getragenen übereinstimmten, sowie durch die Reaktionen einer Zeugin des Tatgeschehens im Fall 1 der Urteilsgründe, der das Video zum Tatgeschehen im Fall 2 der Urteilsgründe vorgespielt wurde und die aufgrund des Wiedererkennens des markanten Laufstils des Täters emotional betroffen war. Schließlich hat die Strafkammer eine weitere Stütze ihrer Annahme, der Angeklagte sei einer der Täter des Raubüberfalls darin gefunden, dass an dem Bauzaun, den die Täter auf ihrer Flucht überkletterten, ein Stofffetzen gefunden wurde, auf dem sich eine - rechtsfehlerfrei dargestellte - Mischspur mit dem DNA-Muster des Angeklagten befand.

Auf die Wiedererkennungsleistung einer weiteren Polizeibeamtin, bei der es sich nach deren in den Urteilsgründen mitgeteilten Selbstbeschreibung um „eine wissenschaftlich identifizierte Super Recognizerin“ handelt, deren „Status auf ihrer besonderen, letztlich nicht rational erklärbaren, aber in zahlreichen Testverfahren festgestellten und überprüften Fähigkeit beruhe, Menschen wiederzuerkennen“, hat sich die Strafkammer entgegen der Auffassung der Revision nicht gestützt. Vielmehr hat das Landgericht - in auch sprachlicher Abgrenzung von den zur Bestätigung herangezogenen Beweismitteln - lediglich mitgeteilt, dass die Bekundungen der Zeugin mit der von ihm auf der Beweislage im Übrigen gegründeten Überzeugung „im Einklang“ stünden. Dies entzieht auch den - zulässig erhobenen - Verfahrensrügen die Grundlage, mit denen die Revision bei der Ablehnung von Anträgen zum Umgang mit den Angaben der „Super Recognizerin“ Verstöße gegen das Beweisantragsrecht geltend gemacht hat.

2. Die Einschaltung der „Super Recognizerin“ durch die Polizei und ihre Vernehmung als Zeugin gibt dem Senat allerdings Anlass zu folgenden Hinweisen:

Angesichts der wissenschaftlich nicht abschließend geklärten Qualifikation von „Super Recognizern“ (vgl. etwa Vomland/Thielgen/Schade, Kriminalistik 2022, 165; Artkämper/Weise, StV 2023, 340, 347; kritisch Becker, StRR 2023, 6, Heft 12) dürfte hinsichtlich des Beweiswerts von Identifizierungen oder Wiederkennungsleistungen solcher Zeugen davon auszugehen sein, dass insoweit keine anderen Maßstäbe gelten, als bei anderen Zeugen (vgl. auch Sticher/Grasnick, Kriminalistik 2019, 369, 374: Die vom „Super Recognizer“ geleistete Identifizierung hat allein noch keinen Beweiswert, kann aber wichtige Hinweise für neue Ermittlungsansätze geben). Das muss jedenfalls gelten, solange ein höherer Beweiswert wissenschaftlich nicht begründet ist; solches wäre gegebenenfalls vom Tatgericht - naheliegend mit sachverständiger Unterstützung - aufzuklären und im Urteil in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Art und Weise darzulegen. Der von der Zeugin für sich in Anspruch genommene Status einer „wissenschaftlich identifizierten Super Recognizerin“ genügt dafür erkennbar nicht.

Soweit die Strafkammer in der Ablehnung eines Beweisantrags ausgeführt hat, Nr. 18 RiStBV sei auf „Super Recognizer“ nicht anzuwenden, weil diese keine Tatzeugen seien, erscheint dies schon deshalb zweifelhaft, weil die Vorschrift nicht von „Tatzeugen“, sondern allgemein von „Zeugen“ spricht. Zudem erschließt sich nicht ohne Weiteres, warum die Gefahr, der durch Nr. 18 RiStBV begegnet werden soll, dass der Zeuge sich fälschlicherweise auf einen Tatverdächtigen festlegt, wenn ihm nicht auch unverdächtige Personen präsentiert werden, bei „Super Recognizern“ nicht bestehen soll.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 747

Bearbeiter: Christian Becker