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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1457

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 1 BvR 1996/24, Beschluss v. 28.10.2024, HRRS 2024 Nr. 1457


BVerfG 1 BvR 1996/24 (2. Kammer des Ersten Senats) - Beschluss vom 28. Oktober 2024 (LG Bayreuth / AG Bayreuth)

Verpflichtung zur Übermittlung der Verfassungsbeschwerde durch Rechtsanwälte als elektronisches Dokument.

§ 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; § 23a BVerfGG; § 23c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

Leitsatz des Bearbeiters

Seit dem 1. August 2024 sind verfahrenseinleitende Anträge, zu denen auch die Verfassungsbeschwerde zählt, durch Rechtsanwälte grundsätzlich als elektronische Dokumente zu übermitteln. Die Einreichung per Telefax genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung und ihre beschwerdegerichtliche Bestätigung gerichtete Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, da der Bevollmächtigte, ein Rechtsanwalt, diese lediglich in Papierform sowie per Telefax und damit nicht formgerecht eingereicht hat.

1. Nach § 23c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind seit dem 1. August 2024 schriftlich einzureichende Anträge durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als elektronische Dokumente zu übermitteln. Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG schriftlich einzureichen, denn sie stellt einen verfahrenseinleitenden Antrag dar.

2. Soweit die Verfassungsbeschwerde in Papierform übersandt worden ist, fehlt es an der erforderlichen Übermittlung als elektronisches Dokument. Auch die Übersendung per Telefax erfolgte nicht formgerecht, denn der Bevollmächtigte hat dieses jedenfalls nicht entsprechend den Anforderungen des § 23a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BVerfGG eingereicht.

Nach § 23a Abs. 3 Satz 1 BVerfGG muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Das vom Prozessbevollmächtigten versandte Telefax war weder mit der nach § 23a Abs. 3 Satz 1 BVerfGG erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur versehen noch wurde es auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 23a Abs. 4 BVerfGG an das Bundesverfassungsgericht geschickt. Sichere Übermittlungswege sind von dem Gesetzgeber in § 23a Abs. 4 Satz 1 BVerfGG abschließend aufgezählt. Der Versand eines Telefaxes fällt unter keine der dort abschließend aufgezählten Fallgruppen.

3. Die Übermittlung der Verfassungsbeschwerde in Papierform oder per Telefax war auch nicht ausnahmsweise zulässig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht nach § 23c Abs. 1 Sätze 2 und 3 BVerfGG glaubhaft gemacht, dass eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich gewesen sein soll.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1457

Bearbeiter: Holger Mann