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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 663

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, StB 22/23, Beschluss v. 03.05.2023, HRRS 2023 Nr. 663


BGH StB 22/23 - Beschluss vom 3. Mai 2023

Anfechtung haftgrundbezogener Beschränkungen während der Untersuchungshaft (Verweigerung der Nutzung eines Schreibprogramms auf einem zur Verfügung gestellten Leselaptop).

§ 119 StPO; § 304 Abs. 5 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

Die „Verhaftung“ i.S. des § 304 Abs. 5 StPO betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist. Nicht mit der Beschwerde angreifbar sind dagegen Beschränkungen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die dem Untersuchungsgefangenen im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO auferlegt werden und die sich lediglich auf die Art und Weise des Vollzugs erstrecken (hier: Verweigerung der Nutzung eines Schreibprogramms auf einem zur Verfügung gestellten Leselaptop).

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Der Beschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Dieser hat durch Beschluss vom 16. Februar 2023 (1 BGs 317/23) den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt und insoweit Beschränkungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO getroffen. Den Antrag des Beschuldigten, ihm die Nutzung eines Schreibprogramms auf dem vom Generalbundesanwalt zur Verfügung gestellten Leselaptop zu gestatten, hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs abgelehnt (1 BGs 358/23). Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Entscheidung beeinträchtige ihn in seinem Recht auf effektive Verteidigung; daneben erhebt er Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Beschränkung.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).

Die „Verhaftung“ betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist. Nicht mit der Beschwerde angreifbar sind dagegen Beschränkungen durch den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die - wie hier - dem Untersuchungsgefangenen im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO auferlegt werden und die sich lediglich auf die Art und Weise des Vollzugs erstrecken (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, aaO, Rn. 4; vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 663

Bearbeiter: Fabian Afshar