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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1196

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 174/23, Beschluss v. 01.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1196


BGH 5 StR 174/23 - Beschluss vom 1. August 2023 (LG Hamburg)

Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (Bilddateien als „Drucksätze“).

§ 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Bei Bilddateien (hier: solche, die Vorder- und Rückseite eines Ausweispapiers darstellen) kann es sich um „Drucksätze“ im Sinne von § 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB handeln. Dass diese - anders als die übrigen in § 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Gegenstände und Vorrichtungen - nicht in körperlicher Form vorliegen, ist lediglich die Folge eines technischen Wandels, aufgrund dessen heute elektronische, digitale Satzverfahren üblich sind, die die früher verwendeten (Bleisatz, Fotosatz etc.) abgelöst haben.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in vier Fällen, der gemeinschaftlichen Urkundenfälschung in sechs Fällen, der Beihilfe zur Urkundenfälschung, der Vorbereitung der Fälschung von Fahrzeugpapieren sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen in vier Fällen, gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in sechs Fällen, Beihilfe zur Urkundenfälschung, Vorbereitung der Fälschung von Fahrzeugpapieren sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kompensations- sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg, es führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

1. Die Verfahrensrüge hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.

2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Zu Recht hat das Landgericht in den Fällen 1, 7, 8, 9 und 13 das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des - im Fall 13 tateinheitlich verwirklichten - Delikts der gewerbsmäßigen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen nach § 275 Abs. 1 und 2 StGB bejaht.

Bei den vom Angeklagten hergestellten Bilddateien, die jeweils Vorder- und Rückseite einer französischen ID-Karte zeigten, in welche er die ihm übermittelten fiktiven Personalien und Lichtbilder nebst Unterschrift eingearbeitet und für die er die erforderlichen, auf die Falschpersonalien abgestimmten Ausweisnummern mittels im Internet verfügbarer Ausweisnummerngeneratoren erstellt hatte, handelte es sich um „Drucksätze“ im Sinne von § 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Der Begriff „Satz“ bezeichnet in der Drucktechnik den „Schriftsatz“, den gesetzten Text, aber auch insgesamt das durch das jeweilige Satzverfahren geschaffene Erzeugnis vorhergehender Arbeitsgänge in dem Fertigungsabschnitt, der dem eigentlichen Druck vorausgeht und in dem die jeweilige Vorlage in eine drucktaugliche Form gebracht wird. Aufgrund des technischen Wandels sind heute elektronische, digitale Satzverfahren üblich, die die früher verwendeten (Bleisatz, Fotosatz etc.) abgelöst haben (vgl. Rautenberg [Hrsg.], Reclams Sachlexikon des Buches, 3. Aufl., S. 346; Corsten/Füssel/Pflug [Hrsg.], Lexikon des gesamten Buchwesens, 2. Aufl., Bd. VI, S. 498). Die vom Angeklagten erstellten Bilddateien waren dazu geeignet und bestimmt, von seinen Abnehmern unmittelbar selbst ausgedruckt und anschließend als gefälschtes Ausweisdokument eingesetzt zu werden; es handelte sich damit um die in einem digitalen Verfahren erzeugten drucktauglichen Formen der falschen Ausweise, mithin deren Drucksätze. Dass diese - anders als die übrigen in § 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Gegenstände und Vorrichtungen - nicht in körperlicher Form vorlagen, weil sie vom Angeklagten nur in Gestalt von digitalen Daten erstellt wurden, ist unschädlich; denn dies stellt lediglich eine notwendige Folge des beschriebenen technischen Wandels dar. Eines Rückgriffs auf die Wertungen, die der Einführung des - nur in § 149 Abs. 1 Nr. 1 StGB enthaltenen - Merkmals „Computerprogramme“ zugrunde gelegen haben mögen, bedarf es deshalb nicht.

3. Wie die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung selbst ausgeführt hat, ist ihr in den genannten Fällen ein Tenorierungsversehen unterlaufen, weil sie vergessen hat, das - rechtsfehlerfrei festgestellte - Qualifikationsmerkmal „gewerbsmäßig“ in den Urteilstenor aufzunehmen. Dies kann der Senat - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - auf die Sachrüge ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot nachholen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 5 StR 189/20, NStZ-RR 2020, 357 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1196

Bearbeiter: Christian Becker