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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1078

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 49/23, Beschluss v. 03.08.2023, HRRS 2023 Nr. 1078


BVerfG 2 BvR 49/23 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 3. August 2023 (LG Lüneburg)

Verzögerte Bearbeitung eines Eilantrages gegen eine Kontaktsperre im Maßregelvollzug (Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes; Recht auf wirksame Kontrolle auch im Eilverfahren; Sicherstellung einer zügigen Kommunikation).

Art. 19 Abs. 4 GG; § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Verfahrensweise einer Strafvollstreckungskammer begegnet vor dem Hintergrund des Rechts auf effektiven Rechtsschutz erheblichen Bedenken, wenn der zuständige Richter den Eilantrag des in einer Entziehungsanstalt Untergebrachten gegen eine vierwöchige Kontaktsperre erstmals eine Woche nach Eingang der Sache bearbeitet und der Maßregelvollzugseinrichtung sodann eine weitere Woche zur Stellungnahme einräumt, so dass eine gerichtliche Entscheidung allenfalls noch kurz vor dem Auslaufen der Anordnung möglich ist.

2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG darf sich der Rechtsschutz auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, sondern muss zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen.

3. Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erfolgen.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfahrensführung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

I.

1. Der Beschwerdeführer wurde durch das Landgericht Hannover mit Urteil vom 13. März 2021 wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Darüber hinaus ordnete das Landgericht gemäß § 64 StGB seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an und bestimmte den Vorwegvollzug auf 18 Monate. Dieser endete mit Ablauf des 2. September 2022.

2. Am 26. oder 27. Oktober 2022 - die Angaben im fachgerichtlichen Verfahren und in der Verfassungsbeschwerdeschrift divergieren insoweit - wurde der Beschwerdeführer in den Maßregelvollzug der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie Lüneburg (im Folgenden: Fachklinik) aufgenommen und mit einer vierwöchigen Kontaktsperre belegt, die Telefonate und externe Besuche umfasste. Lediglich Telefonate mit seiner Ehefrau wurden einmal wöchentlich für die Dauer von 30 Minuten zugelassen.

3. Gegen diese Anordnung stellte der Beschwerdeführer durch seine Prozessbevollmächtigte am 4. November 2022 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG beim Landgericht Lüneburg mit dem Ziel, den Vollzug der vorbezeichneten Maßnahme auszusetzen. Der Antrag, der noch am selben Tag beim Landgericht einging, war mit dem fettgedruckten Zusatz „EILT SEHR!!! BITTE SOFORT VORLEGEN!!!“ versehen. Zur Begründung trug der Beschwerdeführer vor, seine Ehefrau stelle die für ihn wichtigste und einzige Kontaktperson dar. Während des vorangegangenen Strafvollzugs habe er täglich unbegrenzt mit seiner Ehefrau telefonieren und auch wöchentlich Besuch empfangen dürfen. Mit der nunmehr erlassenen Anordnung werde dieser Kontakt nahezu verhindert. Es liege insoweit eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG vor. Soweit die Fachklinik - was zu vermuten sei - die Anordnung mit einer Eingewöhnungsphase zu begründen versuchen sollte, hätten derartige Erwägungen keine wissenschaftliche Grundlage und stünden mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang. Die Fachklinik habe es versäumt, vor Erlass der Anordnung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen. Ohne Eilrechtsschutz durch das Landgericht entstünden für den Beschwerdeführer schwere und unzumutbare Nachteile, die in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten.

4. Mit Verfügung vom 11. November 2022 veranlasste der mit der Sache befasste Richter des Landgerichts Lüneburg die Übersendung des Antrags vom 4. November 2022 an die Fachklinik und gab dieser Gelegenheit zur Stellungnahme „binnen einer Woche“. An die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers verfügte er zeitgleich ein Schreiben mit dem Inhalt, dass ihm als dem für Maßregelvollzugssachen zuständigen Richter der Antrag vom 4. November 2022 „heute“ vorgelegt worden sei und er die Fachklinik zur Stellungnahme zum Eilantrag binnen einer Woche aufgefordert habe. Die Verfügung wurde am 14. November 2022 umgesetzt.

5. Mit Schreiben vom 16. November 2022 wies die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers darauf hin, dass die der Fachklinik gesetzte Stellungnahmefrist von einer Woche durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Der Eilantrag liege dem Gericht bereits seit dem 4. November 2022 vor. Soweit eine Weiterleitung des Antrags an die Fachklinik erst am 14. November 2022 erfolgt und dieser zugleich eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt worden sei, lasse die Strafvollstreckungskammer den Eilantrag im Ergebnis leerlaufen, da mit Ablauf des 26. November 2022 (sic) Erledigung eintrete. Um den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht zu werden, hätte sich die Kammer gedrängt sehen müssen, eine Stellungnahme fernmündlich oder aber mit einer sehr kurzen Frist einzuholen.

6. Die Fachklinik trat dem Eilantrag mit Stellungnahme vom 21. November 2022 entgegen. In Therapieeinrichtungen für suchterkrankte Menschen sei es durchaus üblich, dem Patienten zu Beginn der Behandlung eine Kontaktsperre aufzuerlegen. Hintergrund sei der Gedanke, dass sich der Patient besser auf eine Therapie einlassen könne, wenn zunächst ein Abstand zu den bisherigen sozialen Bezugspersonen bestehe. Diese Regelung, die früher „sehr dogmatisch vertreten“ worden sei, sei unter Suchttherapeuten „mittlerweile nicht unumstritten“. Im Rahmen einer konzeptionellen Weiterentwicklung sei im Fall des Beschwerdeführers die Sperre für Telefonate und Skype-Kontakte zum 16. November 2022 aufgehoben worden. Besuche seien indes weiterhin erst ab einem Behandlungszeitraum von vier Wochen möglich.

7. Mit Schreiben vom 22. November 2022 übermittelte die Strafvollstreckungskammer der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers die vorgenannte Stellungnahme und gab dieser Gelegenheit zur kurzfristigen Erwiderung. Mit ebenfalls übermitteltem Vermerk vom selben Tag wies die Kammer darauf hin, dass in Anbetracht der Aufhebung der telefonischen Kontaktsperre nur noch die Frage von Besuchen verfahrensgegenständlich sein dürfte. Ferner gab sie eine Literaturmeinung wieder, wonach es rechtlich vertretbar sei, eine rigorose Kontaktsperre auch zu Angehörigen noch als rechtlich zulässig anzusehen, die Dinge aber mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls anders zu betrachten seien, wenn bei einem Angehörigen überhaupt nicht zu befürchten sei, dass er die Bemühungen der Entziehungsanstalt gefährden könnte (unter Verweis auf Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 8. Aufl. 2015, III. Teil Rn. 554 ff.). Das Gericht habe nach Kenntnis der Stellungnahme der Fachklinik telefonische Rücksprache gehalten, um die Gründe für die Untersagung von Besuchen abzuklären. Der Vollzugsleiter habe nicht erreicht werden können. Seine Vertreterin habe aber zugesagt, kurzfristig hierzu telefonische Mitteilung zu machen. Nach höchst vorläufiger Auffassung der Kammer erscheine eine Kontaktsperre „von einem Monat“ nicht von vornherein unverhältnismäßig, zumal dem Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 GG infolge der nunmehr bestehenden Möglichkeiten des Kontakts per Telefon oder Skype Rechnung getragen sein dürfte.

8. Mit Vermerk vom 23. November 2022 führte das Landgericht aus, es habe an diesem Tag mit der stellvertretenden Vollzugsleiterin telefonisch Rücksprache gehalten. Diese habe die Erforderlichkeit der Besuchssperre von vier Wochen damit begründet, dass die Klinik diese Zeit für die Durchführung der Anamnese und zur Feststellung möglicher therapiebeeinträchtigender Umstände benötige. Mit der Ehefrau des Beschwerdeführers sei ein Erstgespräch vereinbart gewesen, welches diese jedoch abgesagt habe. Auch sei der familiäre Kontext bisher offensichtlich nicht in der Weise protektiv gewesen, dass die Straftaten des Beschwerdeführers verhindert worden seien. Es finde indes eine kontinuierliche Überprüfung der Erforderlichkeit der Kontaktsperre statt. Der Vermerk wurde der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers noch am 23. November 2022 zugeleitet, verbunden mit der Frage, ob der Antrag betreffend die Besuchssperre aufrechterhalten bleiben solle. Nach vorläufiger Auffassung der Kammer dürften die von der Fachklinik angeführten Gründe die Besuchssperre - jedenfalls in dem gesetzten zeitlichen Rahmen - auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG nicht als unverhältnismäßig erscheinen lassen.

9. Am 23. November 2022 erklärte der Beschwerdeführer durch seine Prozessbevollmächtigte den Antrag vom 4. November 2022 hinsichtlich der telefonischen Kontaktsperre für erledigt und beantragte, die Kosten des Verfahrens insoweit der Fachklinik aufzuerlegen. Hinsichtlich der Besuchssperre hielt er jedoch an dem Eilantrag fest. Nach der von der Kammer zitierten Literaturmeinung dürfe eine Kontaktsperre nicht routinemäßig verhängt werden. Dies sei hier jedoch der Fall. Die Gründe, welche die Fachklinik zur Anordnung der Besuchssperre angeführt habe, reichten nicht aus, um den mit ihr einhergehenden Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Die Klinik mache keinerlei Ausführungen dazu, inwieweit sie befürchte, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne deren Bemühungen gefährden. Soweit sie nunmehr darauf abstelle, der familiäre Kontext habe die Straftaten des Beschwerdeführers nicht verhindert, könne dies allein nicht dazu führen, eine Kontaktsperre zu verhängen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe zu keinem Zeitpunkt in der Drogenszene gelebt, was auch jetzt nicht der Fall sei. Sie sei die wichtigste Bezugsperson des Beschwerdeführers. Den Gesprächstermin mit der Fachklinik habe sie abgesagt, weil dieser erst nach drei Wochen habe stattfinden sollen, wodurch ihr Vertrauen in die Fachklinik erheblich erschüttert worden sei.

10. Ergänzend bat die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 24. November 2022 um Mitteilung, weshalb das Landgericht nach der Stellungnahme der Fachklinik vom 21. November 2022 telefonischen Kontakt mit dieser aufgenommen habe. Deren rechtliches Gehör sei mit einer Stellungnahmefrist von einer Woche mehr als gewahrt worden. Das Vorgehen des Landgerichts erwecke den Anschein, dass die Stellungnahme vom 21. November 2022 nicht ausreichend gewesen sei. Bei den nunmehr erfolgten telefonischen Angaben handele es sich um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen.

11. Am 25. November 2022 teilte der zuständige Richter des Landgerichts der Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, er habe sich am Vortag aufgrund einer Tätigkeit als Prüfer des niedersächsischen Landesjustizprüfungsamts nicht im Dienst befunden. Beim Formulieren einer Entscheidung hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei ihm nunmehr „aufgefallen“, dass die in der Anordnung der Fachklinik anberaumte Frist von vier Wochen abgelaufen sein dürfte. Eine telefonische Rücksprache mit der ständigen Vertreterin des Vollzugsleiters habe ergeben, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Besuchsanträge stellen könne. Soweit die Prozessbevollmächtigte moniere, dass die Kammer telefonisch Rücksprache mit der Fachklinik gehalten habe, habe sich das Gericht hierzu aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes veranlasst gesehen.

12. Mit Schreiben vom 25. November 2022 führte die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers aus, sie habe bereits am 16. November 2022 darauf hingewiesen, dass die gestellten Anträge aufgrund der durch das Landgericht gewährten Fristen ins Leere zu laufen drohten. Diese Situation sei nun tatsächlich eingetreten.

13. Mit angegriffenem Beschluss vom 13. Dezember 2022 entschied das Landgericht, der Beschwerdeführer habe seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen. Soweit sich der Antrag vom 4. November 2022 gegen die Sperre für Telefonate und Skype gerichtet habe, habe der Beschwerdeführer diesen für erledigt erklärt. Soweit sich der Antrag gegen das Besuchsverbot gerichtet habe, habe er sich durch Zeitablauf erledigt. Über die Verteilung der Kosten sei gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG nach billigem Ermessen zu entscheiden gewesen. Hiernach seien die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, weil sein Antrag auch ohne Erledigung nicht erfolgreich gewesen wäre. Die Kammer nehme insoweit Bezug auf die Vermerke vom 22. und 23. November 2022.

II.

Mit seiner am 14. Januar 2023 fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den rubrizierten Beschluss und rügt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

Zwar gewährleiste Art. 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen nicht schlechthin, sodass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei, wenn der Gesetzgeber im Bereich des Strafvollzugs die sofortige Vollziehung als Regel und die Aussetzung des Vollzugs als Ausnahme vorsehe. Dabei müsse jedoch gewährleistet sein, dass der Betreffende umgehend eine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen könne, ob im konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung oder aber das Interesse des Einzelnen an der Aussetzung der Vollstreckung bis zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme überwiege. Bei dieser Abwägung falle der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung sei und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirke. Für die Gerichte ergäben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen auch für den vorläufigen Rechtsschutz. Die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen müsse darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfe, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führe.

Die Auslegung und Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG durch das Landgericht verkenne diese Anforderungen. Der Beschwerdeführer sei verheiratet, sodass die Untersagung von Besuch unmittelbar sein Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG berühre. Dies sei vom Landgericht nicht berücksichtigt worden. Es habe den Antrag auf Eilrechtsschutz sehenden Auges und trotz wiederholter Hinweise hierauf leerlaufen lassen, wie bereits der Umstand zeige, dass das Landgericht den Eilrechtsschutzantrag nach dessen Eingang zehn Tage nicht bearbeitet habe. Erschwerend komme hinzu, dass das Landgericht selbst zum Zeitpunkt der Befassung nicht situationsgerecht gehandelt und den Antrag weiterhin mit einer „bemerkenswerten Entspannung“ behandelt habe, indem es der Fachklinik eine Stellungnahmefrist von einer Woche eingeräumt habe.

Wie das Landgericht schließlich zu seiner Kostenentscheidung im angegriffenen Beschluss gekommen sei, sei „völlig nebulös“ und nicht nachvollziehbar.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwar ist die Vorgehensweise des Landgerichts Lüneburg nicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken. Allerdings hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen zur Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG vorliegen.

1. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen dürfte das Vorgehen des Landgerichts, über den gestellten Eilrechtsschutzantrag gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG nicht bis zum zeitlichen Auslaufen der insoweit angegriffenen Anordnung zu entscheiden, mit der in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltenen Rechtsschutzgarantie nicht zu vereinbaren sein.

a) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 37, 150 <153>; 101, 397 <407>; stRspr). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich auch Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>; 77, 275 <284>; 93, 1 <13 f.>; stRspr). Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 61, 82 <111>; 67, 43 <58>; BVerfGK 1, 201 <204 f.>). Insbesondere der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Gegenseite einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2020 - 2 BvR 437/20 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 22; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Mai 2022 - 2 BvR 167/22 -, Rn. 20). Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 <75>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Mai 2022 - 2 BvR 167/22 -, Rn. 20 m.w.N.).

b) Es spricht jedenfalls in einer Gesamtschau viel dafür, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts diesen Anforderungen nicht gerecht geworden ist. So erweist es sich bereits als bedenklich, dass der am 4. November 2022 beim Landgericht eingegangene und auch optisch als solcher erkennbare Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers, der eine grundrechtssensible Anordnung im Maßregelvollzug zum Gegenstand hatte, offenbar erstmals am 11. November 2022 durch den zuständigen Richter gesichtet wurde. Auch die weitere gerichtliche Behandlung des Antrags lässt eine insoweit gebotene zügige Vorgehensweise nicht erkennen. Schon bei der Gewährung einer einwöchigen Stellungnahmefrist für die Fachklinik musste es sich der Strafvollstreckungskammer aufdrängen, dass eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG allenfalls noch kurz vor dem Auslaufen der auf vier Wochen befristeten Anordnung möglich sein würde. Soweit die Abfassung einer Entscheidung nach Eingang der angefragten Stellungnahme wegen der Abwesenheit des zur Entscheidung berufenen Richters nicht möglich gewesen sein sollte, vermag dies das Nichtergehen einer Sachentscheidung ebenso wenig zu rechtfertigen wie die offenbar irrige Annahme eines Geltungszeitraums der angegriffenen Anordnung von einem Monat (statt vier Wochen). Durch die späte Eingangsbearbeitung, die Stellungnahmefrist von einer Woche für die Fachklinik und die Gestaltung des weiteren Verfahrens nach Eingang der Stellungnahme hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts den Antrag des Beschwerdeführers faktisch leerlaufen lassen, ohne dass die geschilderte Vorgehensweise unausweichlich gewesen wäre.

2. Beschwerdegegenstand gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG ist vorliegend indes allein der Beschluss des Landgerichts vom 13. Dezember 2022. Insoweit hat der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht aufzuzeigen vermocht (vgl. BVerfGE 89, 340 <342 f.>; 90, 22 <27>).

a) Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für den vorliegenden Fall entscheidungserheblichen Fragen bereits entschieden.

b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, dass er im Fall der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses vom 13. Dezember 2022 im Ergebnis eine ihm günstigere Entscheidung erreichen könnte (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 119, 292 <301 f.>; BVerfGK 18, 360 <364>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Februar 2017 - 2 BvR 2438/15 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2021 - 2 BvR 899/20 -, Rn. 26). Ausführungen hierzu hätten aufgrund der spezifischen Situation des zur Entscheidung stehenden Falls indes besonders nahegelegen.

Im Falle der Aufhebung des angegriffenen Beschlusses hätte das Landgericht über die Kosten des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 2 Satz 2 StVollzG erneut zu entscheiden. Es hat im Rahmen des angegriffenen Beschlusses seine nach der vorgenannten Norm zu treffende Billigkeitsentscheidung darauf gestützt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auch ohne Erledigung nicht erfolgreich gewesen wäre. Zur Begründung hat es sich auf die in den Vermerken vom 22. und 23. November 2022 gemachten rechtlichen Ausführungen bezogen. Diesen setzt der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde, die allein die zögerliche Behandlung des Eilrechtsschutzbegehrens durch das Landgericht rügt, nichts Substantielles entgegen. Seine Behauptung, es bleibe „völlig nebulös“, auf welche Erwägungen das Landgericht seine Kostenentscheidung gestützt habe, geht vor dem Hintergrund der Bezugnahme auf die Vermerke vom 22. und 23. November 2022 fehl. Auf der Grundlage der mit der Verfassungsbeschwerde gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit nicht ersichtlich, dass er im Fall der Aufhebung der Kostenentscheidung des Landgerichts eine ihm günstigere Kostenentscheidung erreichen könnte.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1078

Bearbeiter: Holger Mann