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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 250

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1910/21, Beschluss v. 03.02.2022, HRRS 2022 Nr. 250


BVerfG 2 BvR 1910/21 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 3. Februar 2022 (OLG München / LG München I)

Recht auf rechtliches Gehör bei Verfahrenseinstellung (Verpflichtung zur Anhörung des Beschuldigten vor einer ihn beschwerenden Auslagenentscheidung); Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (kein Offenhalten der Monatsfrist durch unstatthaften Rechtsbehelf).

Art. 103 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; § 33 Abs. 1 StPO; § 154 Abs. 2 StPO; § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör ist der Beschuldigte auch vor einer nicht zustimmungsbedürftigen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO anzuhören, wenn er durch das Auferlegen der eigenen Auslagen oder der Auslagen des Nebenklägers beschwert wird.

2. Eine sofortige Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung in einem nicht anfechtbaren Einstellungsbeschluss ist gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO nicht statthaft. Sie gehört daher nicht zu dem vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu erschöpfenden Rechtsweg und kann die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht offenhalten.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

a) Die vom Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 24. September 2021 als unzulässig verworfene sofortige Beschwerde war offensichtlich aussichtslos und gehörte deswegen nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 5, 17 <19 f.>; 16, 1 <2 f.>; 19, 323 <330>; 91, 93 <106>). Gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist eine sofortige Beschwerde gegen die Auslagenentscheidung in einem nicht anfechtbaren Einstellungsbeschluss des Landgerichts nicht statthaft (vgl. BTDrucks 10/1313, S. 14, 39 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1965/01 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 2005 - 2 BvR 1714/05 -, juris, Rn. 3; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2004 - 4 Ws 65/04 -, juris, Rn. 5-7; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23. Juli 2008 - 2 Ws 109/08 -, juris, Rn. 3; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 1 Ws 296/10 -, juris, Rn. 3; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 Ws 436/10 -, juris, Rn. 4; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 Ws 80/11 -, juris, Rn. 9-23; Niesler, in: BeckOK StPO, § 464 Rn. 12 m.w.N. <Oktober 2021>; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 464, Rn. 8). Soweit einige, zumeist ältere Entscheidungen von Oberlandes- und Landgerichten in ganz besonderen Fällen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder klar ersichtlicher Gesetzeswidrigkeit Ausnahmen von der Unanfechtbarkeit zulassen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. Dezember 1982 - 2 Ws 199/82 -, juris, Leitsatz 2; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 1987 - Ws 34/87 H -, juris, Leitsatz 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 1992 - 2 Ws 515/92 -, MDR 1993, 376; LG Göttingen, Beschluss vom 4. Juni 1987 - 11 Qs (OWi) 186/87 -, JurBüro 1988, 514; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 2 Qs 51/14 u.a. -, juris, Rn. 7), liegt ein solcher Ausnahmefall offensichtlich nicht vor und konnte der Beschwerdeführer zudem nicht darauf vertrauen, dass sich das Oberlandesgericht dieser sich nicht aus dem Wortlaut des § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ergebenden Rechtsansicht anschließt.

Der Rechtsweg war deshalb mit Erlass der Anhörungsrügeentscheidung des Landgerichts München I vom 6. Juli 2021 erschöpft, sodass die am 25. Oktober 2021 eingegangene Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt wurde.

b) Darüber hinaus genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen. Im Rahmen einer § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung muss grundsätzlich auch die verfassungsrechtliche Rechtslage dargestellt werden (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 102, 147 <164>; 123, 186 <234>; 140, 229 <232 Rn. 9>; 142, 234 <251 Rn. 28>).

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner etwa einseitigen rechtlichen Begründung der Verfassungsbeschwerde weder mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben zur Begründungspflicht für letztinstanzliche Entscheidungen (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <136>; 81, 97 <106>; 118, 212 <238>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2001 - 2 BvR 1551/01 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Januar 2002 - 2 BvR 1965/01 -, Rn. 3) noch mit den verfassungsrechtlichen Maßstäben zu Kosten- und Auslagenentscheidungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2015 - 2 BvR 2436/14 -, Rn. 22 ff.) auseinander.

2. Jedoch bestehen - ungeachtet der in der Verfassungsbeschwerde fehlenden ausdrücklichen oder konkludenten Rüge eines Gehörsverstoßes gemäß Art. 103 Abs. 1 GG - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die nicht angegriffene Anhörungsrügeentscheidung des Landgerichts München I vom 6. Juli 2021 - 16 Ns 113 Js 238036/15 (2) -. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 1. Juni 2021 dem Beschwerdeführer ohne vorherige Anhörung im Rahmen der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO seine notwendigen Auslagen auferlegt. Es erscheint im Hinblick auf die den Beschwerdeführer belastende Auslagenentscheidung verfassungsrechtlich bedenklich, die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers, mit der er insbesondere die Nichtberücksichtigung seines äußerst zeitnah an das Landgericht übersandten Schriftsatzes vom 2. Juni 2021 rügte, allein deswegen zu verwerfen, weil dem Beschwerdeführer bei nicht zustimmungsbedürftigen Einstellungen außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 33 Abs. 1 StPO kein Anspruch auf rechtliches Gehör zustehe.

Diese Begründung legt nahe, dass das Landgericht den Umfang des Gehörsanspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG verkannt hat. Die Vorschriften der §§ 33, 33a StPO beschränken die gebotene Anhörung nicht auf Tatsachen und Beweisergebnisse, sondern erfassen über den Wortlaut der Bestimmungen hinaus jeden Aspekt rechtlichen Gehörs. Dazu gehört im Grundsatz die Gelegenheit, sich vor einer belastenden Entscheidung zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 2 BvR 2436/14 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 57 m.w.N.). Vor einer Auslagenentscheidung ist der Betroffene zu hören, wenn er durch das Auferlegen der eigenen Auslagen oder der Auslagen des Nebenklägers beschwert wird (vgl. VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2019 - 1/18 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. März 2004 - 4 Ws 65/04 -, juris, Rn. 8; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 - 1 Ws 296/10 -, juris, Rn. 4; OLG Dresden, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 2 Ws 457/14 u.a. -, juris, Rn. 10).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 250

Bearbeiter: Holger Mann