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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 247

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 75/22, Beschluss v. 26.01.2022, HRRS 2022 Nr. 247


BVerfG 2 BvR 75/22 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 26. Januar 2022 (OLG Frankfurt am Main)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung (Verbot des Mitschreibens in der Verhandlung; Ausnahmeregelung nur für den Fall eines wissenschaftlichen Interesses; Pflicht der Gerichte zur Erwägung und Bescheidung jedes grundrechtsrelevanten Vorbringens; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Erfordernis eines Antrags an das Strafgericht).

Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; § 176 Abs. 1 GVG

Leitsatz des Bearbeiters

Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung, mit der Zuschauern das Mitschreiben in der Hauptverhandlung untersagt wird, ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, einen Antrag auf Gestattung der Anfertigung von Mitschriften zu stellen, auch wenn die Anordnung dies explizit nur für den Fall eines wissenschaftlichen Interesses vorsieht. Denn das Strafgericht ist gehalten, jedes grundrechtsrelevante Vorbringen zu erwägen und zu bescheiden, um die Grundrechte des Beschwerdeführers zu wahren und durchzusetzen.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen folgende Anordnung des Senatsvorsitzenden in einem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geführten Staatsschutzverfahren:

Zuschauern ist das Mitschreiben in der Verhandlung grundsätzlich nicht gestattet. Sofern in Ausnahmefällen ein nachgewiesenes wissenschaftliches Interesse an der Mitschrift besteht, kann ein begründeter Antrag an den Senat gestellt werden. Eine Mitschrift ist dann im Fall positiver Bescheidung zulässig.

Medienvertretern hingegen ist gestattet, sich mit internetfähigen Geräten im Offline-Modus Notizen zu machen.

Die Anordnung stützte der Senatsvorsitzende auf § 176 Abs. 1 GVG. Eine Begründung für die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung enthält die sitzungspolizeiliche Verfügung nicht.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese Regelung verletze ihn in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit. Außerdem gebe es keinen Grund dafür, Medienvertreter und Personen, die ein wissenschaftliches Interesse daran geltend machen könnten, in der Verhandlung mitzuschreiben, ihm gegenüber zu privilegieren, weshalb auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Er führt aus, er besuche „nur ab und zu in [seiner] Freizeit Gerichtsprozesse und möchte auch an diesem [Prozess] teilnehmen und [sich] bei spannenden Sachen Notizen machen, […] den Eindruck des Gerichtsaales schriftlich festhalten und mitschreiben, wie so ein großer Gerichtsprozess [ablaufe]“. Seine Aufzeichnungen wolle er weder an andere Personen weitergeben noch sonst veröffentlichen.

3. Es ist dem Beschwerdevortrag nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde beim Senat beantragt hat, ihm das Mitschreiben während der Verhandlung zu gestatten.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unzulässig ist. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Subsidiaritätsgrundsatz entgegen.

1. Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abgeleitete Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 77, 381 <401>; 81, 97 <102>; 140, 229 <232 f. Rn. 10>). Die mit dem Grundsatz der Subsidiarität bezweckte vorrangige Anrufung der Fachgerichte soll eine umfassende Vorprüfung des Beschwerdevorbringens gewährleisten (vgl. BVerfGE 4, 193 <198>; 16, 124 <127>; 51, 386 <396>; 72, 39 <43>). Dem Bundesverfassungsgericht soll vor seiner Entscheidung unter anderem ein - gegebenenfalls sogar in mehreren Instanzen - geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 8, 222 <227>; 9, 3 <7>; 72, 39 <43>; 140, 229 <232 f. Rn. 10>).

Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität verpflichtet einen Beschwerdeführer zwar nicht, fachgerichtlichen Rechtsschutz zu suchen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.>; 55, 154 <157>; 102, 197 <208>; 150, 309 <327 f. Rn. 45>). Er greift aber ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, den geltend gemachten Grundrechtsverstoß zu beseitigen. Beruht ein Eingriffsakt auf einer grundrechtsverletzenden Regelung, die Ausnahmen vorsieht, muss der Beschwerdeführer deshalb vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde versuchen, die Beseitigung des Eingriffsakts unter Berufung auf die Ausnahmeregelung zu erwirken (vgl. BVerfGE 78, 58 <69>).

2. Diese Grundsätze hat der Beschwerdeführer nicht beachtet. Im Ansatz zutreffend erkennt er, dass ihm ein Rechtsbehelf gegen die sitzungspolizeiliche Verfügung eines Senatsvorsitzenden beim Oberlandesgericht nicht zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - StB 10/15, StB 11/15 -, juris, Rn. 3 ff.; vgl. auch BVerfGE 91, 125 <133>; 103, 44 <58>; 119, 309 <317>; offenlassend BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2016 - 1 BvR 1534/16 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2016 - 1 BvR 2001/16 -, Rn. 2). Er übersieht allerdings, dass ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gehalten ist, dem geltend gemachten Grundrechtsverstoß entgegenzuwirken, indem er unter Berufung auf Ausnahmeregelungen beantragt, eine ihm eine durch eine abstrakte Regelung präventiv untersagte Handlung in dem ihn betreffenden Einzelfall zu erlauben.

Ein solcher Antrag erwiese sich hier nicht von vornherein als offensichtlich aussichtslos, denn das Verbot, in der Verhandlung mitzuschreiben, gilt nach der angegriffenen sitzungspolizeilichen Verfügung nicht ausnahmslos. Das Oberlandesgericht behält sich vor, nach entsprechender Prüfung eines begründeten Antrags Ausnahmen vom Mitschreibeverbot zuzulassen. Zwar ist in der angegriffenen Verfügung ausdrücklich nur vorgesehen, Zuschauern das Mitschreiben bei dargelegtem wissenschaftlichen Interesse zu gestatten. Der Strafsenat ist aber gehalten, jedes grundrechtsrelevante Vorbringen zu erwägen und zu bescheiden, denn er hat die Aufgabe, zunächst als Fachgericht die für eine tragfähige verfassungsrechtliche Prüfung erforderliche Tatsachenbasis zu ermitteln und die Grundrechte des Beschwerdeführers zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>).

III.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

IV.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 247

Bearbeiter: Holger Mann