HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 89
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 211/19, Beschluss v. 28.12.2020, HRRS 2021 Nr. 89
Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2018 - 004 Qs-70 Js 6554/12-69/18 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Beschlüsse des Landgerichts Düsseldorf vom 26. November 2018 und vom 2. Januar 2019 - 004 Qs-70 Js 6554/12-69/18 - werden damit gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 30.711 Euro (in Worten: dreißigtausendsiebenhundertelf Euro) festgesetzt.
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wendet sich gegen die Heranziehung zur Tragung von Sachverständigenkosten in Höhe von 30.711 Euro in einem abgeschlossenen Strafverfahren.
1. Gegen den Beschwerdeführer wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2015, rechtskräftig seit 4. Juni 2015, wegen Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gemäß § 465 StPO hatte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Bewährungszeit betrug drei Jahre. Dem Beschwerdeführer wurde unter anderem auferlegt, einen Geldbetrag von 23.400 Euro in 36 Monatsraten zu zahlen. Der Beschwerdeführer erfüllte die Auflage. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Freiheitsstrafe durch Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Juni 2018 erlassen.
Das Anwaltsgericht Düsseldorf stellte ein vor demselben Hintergrund eingeleitetes anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer durch Beschluss vom 26. Juni 2017 gegen Zahlung eines Betrags von 10.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung ein (§ 116 BRAO i.V.m. § 153a StPO).
2. Mit Rechnung vom 6. August 2018 forderte die Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom Beschwerdeführer die Zahlung der Gebühr für das Strafbefehlsverfahren (Nr. 3118 KV GKG) in Höhe von 70 Euro und einer Sachverständigenvergütung (Nr. 9005 KV GKG) in Höhe von 30.711 Euro, insgesamt 30.781 Euro, innerhalb von zwei Wochen.
Der als Sachverständigenvergütung angesetzte Betrag in Höhe von 30.711 Euro entspricht einer Rechnung der E. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 11. Dezember 2013 an die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, die für dort nicht näher beschriebene Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer einen Zeitaufwand von 300 Stunden mit je 85 Euro (25.500 Euro) zuzüglich Schreib- und Materialkosten in Höhe von 307,56 Euro und 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 4.903,44 Euro, insgesamt somit 30.711 Euro, auswies.
3. Gegen die Rechnung der Staatsanwaltschaft legte der Beschwerdeführer am 14. August 2018 hinsichtlich eines Betrags von 30.711 Euro Erinnerung ein und beantragte die Stundung. Eine Rechnung der E. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft liege der Rechnung der Staatsanwaltschaft nicht bei und sei dem Beschwerdeführer auch sonst nicht bekannt. Im Ermittlungsverfahren sei kein Sachverständiger tätig geworden, sondern eine Hilfsperson, die unter Umständen aus Kapazitätsgründen eingeschaltet worden sei. Die Wiederherstellung von Daten sei keine Sachverständigentätigkeit. Die Rechnung sei enorm hoch und nicht nachvollziehbar. Die den Beschwerdeführer insgesamt treffenden Zahlungsverpflichtungen seien unverhältnismäßig.
Am 25. September 2018 übersandte die Staatsanwaltschaft die Rechnung an den Beschwerdeführer mit der Bitte um Kenntnisnahme. Durch Beschluss vom 27. September 2018 wies das Amtsgericht die Erinnerung zurück und nahm zur Begründung im Wesentlichen auf eine Stellungnahme des Bezirksrevisors Bezug. Die Daten seien nicht nur gesichtet oder sichtbar gemacht, sondern auch ausgewertet worden.
4. Die hiergegen gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht durch Beschluss vom 16. November 2018 als unbegründet. Der für das Gutachten gezahlte Betrag in Höhe von insgesamt 30.711 Euro sei mit Recht angesetzt.
Nach der in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf getroffenen Kostengrundentscheidung habe der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen. Kosten des Verfahrens seien die Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäß § 464a Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StPO gehörten hierzu auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten, also alle Auslagen, die zur Aufklärung der Tatbeteiligung des Angeklagten aufgewendet worden seien. Hierzu zählten die gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9005, 9015 KV GKG in voller Höhe zu erhebenden Kosten für nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zu zahlenden Beträge. Anzusetzen sei somit auch die von der Staatskasse an einen Sachverständigen nach dem JVEG zu zahlende Vergütung für ein zur Vorbereitung der öffentlichen Klage eingeholtes Sachverständigengutachten.
Der für die E. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig gewordene Mitarbeiter sei im Ermittlungsverfahren als Sachverständiger herangezogen worden. Bei dem in Auftrag gegebenen und erbrachten Leistungen habe es sich nicht lediglich um eine technische Unterstützung in Form der Sichtbarmachung und Vorsortierung von sichergestelltem Datenmaterial gehandelt. Vielmehr habe der Sachverständige entsprechend dem ihm erteilten Auftrag unter Einsatz spezieller forensischer Software und unter Anwendung seiner besonderen Fachkenntnisse auf dem Gebiet der IT-Forensik eine umfangreiche Auswertung und Bewertung der ihm überlassenen Datenträger im Hinblick auf den Verdacht der Verbreitung kinderpornographischer Schriften vorgenommen. Dabei sei es nicht nur darum gegangen, gelöschte Dateien sichtbar zu machen, sondern unter anderem darum, derartige inkriminierte Daten zunächst einmal ausfindig zu machen, mögliche Verbreitungshandlungen nachzuweisen und festgestellte Dateien abzugleichen. Dass diese Arbeiten auch Vorarbeiten und Dokumentationstätigkeiten umfassten, die, wenn sie ausschließlich übertragen worden wären, möglicherweise als bloße Hilfstätigkeiten angesehen werden könnten, ändere nichts daran, dass der Schwerpunkt der in Auftrag gegebenen und erbrachten Leistungen in der sachverständigen Analyse und Bewertung bestanden habe, sodass es sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung um Sachverständigentätigkeit gehandelt habe.
Auch gegen die angesetzten Kosten sei nichts zu erinnern. Denn sie entsprächen den nach dem JVEG aus der Staatskasse zu zahlenden Beträgen. Es seien insgesamt vier Datenträger ausgewertet worden. Deren Inhalt sei anfänglich auf einen Beweisdatenträger kopiert, die vorhandenen Dateien in einem weiteren Schritt mittels einer forensischen Software in mehreren Schritten automatisiert ausgewertet und in der Folge einzelne Dateien manuell beurteilt worden, da die Software nicht jede Datei korrekt interpretieren oder auswerten könne. Dass letztere Tätigkeit umfangreich erforderlich gewesen sei, erschließe sich zwanglos vor dem Hintergrund, dass die Dateien händisch hätten identifiziert werden müssen. So führe der Sachverständige exemplarisch aus, von in einer Datenbankdatei auf dem asservierten PC enthaltenen 3.820 Vorschaubildern 1.283 ausgewertet und dabei unter anderem 297 Dateien als kinderpornographisch und 14 Dateien als jugendpornographisch bewertet zu haben. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des umfangreichen Gutachtens habe die Kammer keine Bedenken hinsichtlich der geltend gemachten 300 Stunden Arbeitszeit.
5. Den Antrag des Beschwerdeführers, die weitere Beschwerde zuzulassen (§ 66 Abs. 4 GKG), beschied das Landgericht zunächst nicht und entschied durch Beschluss vom 26. November 2018 auf eine entsprechende Rüge des Beschwerdeführers, dass es bei dem Beschluss vom 16. November 2018 zu verbleiben habe. Auf eine Gehörsrüge hin setzte das Landgericht das Verfahren durch Beschluss vom 2. Januar 2019 fort, ließ allerdings die weitere Beschwerde nicht zu, da die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung sei.
1. Der Beschwerdeführer sieht sein Recht auf Resozialisierung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Freiheitsstrafe von sechs Monaten nebst einer Bewährungsauflage von 23.400 Euro sei als sehr hoch anzusehen. Hinzu träten die Geldauflage von 10.000 Euro im anwaltsgerichtlichen Verfahren und Verteidigerkosten in Höhe von etwa 25.000 Euro, so dass der Beschwerdeführer mit insgesamt rund 60.000 Euro belastet sei, die aus seinem Nettovermögen stammten. Erst am 6. August 2018, und damit drei Monate nach dem Ende der Bewährungszeit, habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass auch die Verfahrensgebühr für das Strafbefehlsverfahren in Höhe von 70 Euro und 30.711 Euro als Sachverständigenkosten zu zahlen seien. Die Gesamtbelastung von rund 90.000 Euro sei nicht verhältnismäßig.
Die absolute Summe sei im Hinblick auf das Delikt, vor allem den Deliktsumfang und -schweregrad, und die Erforderlichkeit einer im weitesten Sinne strafrechtlichen Einwirkung auf den Beschwerdeführer deutlich überzogen. Nachdem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verfahren bisher schon rund 60.000 Euro an Kosten zu tragen gehabt habe, sollten nun solche hinzukommen, die sogar die enorme Geldauflage ganz erheblich überstiegen. Bereits bei Verhängung der Geldauflage auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft sei dieser die Höhe der Rechnung vom 11. Dezember 2013 bekannt gewesen, aber nicht berücksichtigt, sondern wissentlich unterschlagen worden.
Die Belastung - ohne Verteidigerkosten - stelle sich knapp als ein Nettojahresgehalt des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer habe im Anschluss an die Zahlungen den Versuch unternommen, sich um seine Altersversorgung zu kümmern, habe einen minderjährigen und unterhaltsberechtigten Sohn und eine volljährige, inzwischen verheiratete Tochter. Er lebe seit November 2018 in Trennung. Seine Ehefrau sei nur teilzeitbeschäftigt. Es seien Trennungs- und Kindesunterhalt zu zahlen. Damit träfen ihn die Kosten extrem hart. Der Beschwerdeführer empfinde sie als vernichtende Belastung, die in ihrer Wirkung ein endgültiges Schicksal im Hinblick auf seine künftige Lebenssituation darstelle. Es sei nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, wenn die Folgekosten einer Verfehlung aus dem Jahr 2007, geahndet im Jahr 2015, im Jahr 2019 zu einer Belastung von 90.000 Euro führten. Trotz der grundsätzlich guten Einkommenssituation des Beschwerdeführers stelle der Betrag objektiv immer noch weit mehr als ein Jahresgehalt dar, das allein aus künftigem und damit zwangsläufig ungewissem Einkommen ausgeglichen werden müsse.
Nach Ablauf der Bewährungszeit habe der Beschwerdeführer nicht mit weiteren, schon gar nicht derart ruinösen Kosten gerechnet. Wenn aber die Staatsanwaltschaft erkennbar trotz der ihr bekannten Kosten eine schon für sich genommen enorm hohe Geldauflage fordere, müsse umgekehrt berücksichtigt werden, dass die unterschlagenen Kosten nicht mehr dem Beschwerdeführer überbürdet werden könnten.
2. Die Auferlegung der Kosten auf den Beschwerdeführer verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage mangele. Es sei kein Sachverständiger im Sinne des JVEG tätig gewesen. Die dem Unternehmen übertragenen Aufgaben seien erkennbar keine Sachverständigentätigkeiten. Das Unternehmen habe der Staatsanwaltschaft lediglich Arbeit abnehmen sollen. Besonderer Kenntnisse, über die Polizei und Staatsanwaltschaft nicht verfügten, habe es dafür nicht bedurft. Das folge bereits daraus, dass im Ermittlungsverfahren nur vier Datenträger an das Unternehmen übersandt, die anderen Datenträger aber bei der Polizei ausgewertet worden seien. Etwaiges Expertenwissen begründe keine Sachverständigentätigkeit. Es sei um die Sichtbarmachung von Datenmaterial und die Vorsortierung gegangen. Eine Auswertung dahingehend, inwieweit pornographisches und insbesondere kinderpornographisches Material vorliege, sei allein die Aufgabe der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts.
3. Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und seien willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG), weil die Rechnung nicht nachvollziehbar und nicht nachprüfbar sei. Das JVEG schütze den Beschuldigten vor einer separaten Überbürdung möglicherweise überhöhter Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer werde jedoch gezwungen, einen Betrag zu zahlen, den weder er noch ein Gericht überprüfen könnten. Damit sei die Höhe jedenfalls willkürlich festsetzbar. Der Beschwerdeführer könne nicht darauf verwiesen werden, dass er einem gewinnorientierten Privatunternehmen und der Staatsanwaltschaft zu vertrauen habe.
Das Unternehmen habe seine Tätigkeit aufgeteilt in diverse Schreibkosten im Umfang von 307,56 Euro (netto) einerseits und andererseits ohne jede weitere Darlegung in „300,00 Std. x 85,00 Euro“. Das sei die alleinige Grundlage, auf der die Staatsanwaltschaft die Rechnung bezahlt habe - offenbar in der willkürlichen Erwägung, dass ein Dritter, nämlich der Beschwerdeführer, die ihrerseits willkürlich angesetzte Rechnung des Unternehmens zu tragen habe. Der Kostenschuldner im Rahmen des JVEG müsse auf eine Rechnungsdarlegung bestehen können, die er auch überprüfen könne.
Die angeblich aufgewandten 300 Stunden seien im Hinblick auf die Zahl der ausgewerteten Datenträger offensichtlich stark übersetzt. Jedenfalls sei es niemandem (mehr) möglich, die erforderliche Zeit zu überprüfen. Nur diese aber sei zu vergüten. Die Staatsanwaltschaft hätte daher auf die Rechnung des Unternehmens nicht leisten dürfen, und wenn sie dies ohne jede Nachprüfung doch getan habe, dürfe sie dies jedenfalls nicht dem Beschwerdeführer überbürden. Es gehe vorliegend nicht um typische, für jedermann vorhersehbare Beträge, die auch sonst im Wirtschaftsleben üblich seien. Kosten, die von Rechts wegen nicht gezahlt werden müssten oder dürften, weil ihre Entstehung nicht plausibel niedergelegt sei, seien daher nicht gemäß § 465 Abs. 1 StPO „wegen einer Tat“ entstanden, sondern wegen der willkürlichen Zahlungsbereitschaft der Staatsanwaltschaft.
4. Das Landgericht habe den Rechtsweg verkürzt, indem es die grundsätzliche Bedeutung des Falles nicht erkannt und die weitere Beschwerde nicht zugelassen habe.
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Er vertritt die Auffassung, die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten sei nicht hinreichend substantiiert dargetan.
1. Dass ein aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitender Anspruch des Beschwerdeführers auf Resozialisierung berührt sein könnte, sei nicht plausibel gemacht. Es sei nicht erkennbar, dass bei dem Beschwerdeführer ein Bedarf nach Wiedereingliederung in die Gesellschaft bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt in Haft gewesen. Die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe sei zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen worden. Durch die Erledigung im Strafbefehlsweg sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten worden, die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe nicht in die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Seinem mit einem erheblichen Sozialprestige verbundenen Beruf als Rechtsanwalt habe er durchgängig nachgehen können. Da die Teilhabe des Beschwerdeführers am gesellschaftlichen Leben niemals beeinträchtigt gewesen sei, bleibe unklar, welchen Inhalt ein Anspruch auf Resozialisierung in seinem Fall haben sollte.
Ebenso wenig sei substantiiert dargetan, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden Belastung mit Sachverständigenkosten zukünftig eine ernsthafte Beeinträchtigung seiner Teilhabe am gesellschaftlichen Leben drohen könnte, aus der sich grundrechtlich fundierte präventive Ansprüche auf Abhilfe herleiten ließen. Der geltend gemachte Betrag von 30.711 Euro sei wirtschaftlich zweifelsohne lästig. Andererseits überschreite er von der Größenordnung her nicht einen üblichen Finanzierungsbedarf, wie er sich etwa bei Hausreparaturen, der Anschaffung eines neuen Pkw, im Scheidungsfall, bei Krankheiten oder ähnlichen Wechselfällen des Lebens ergeben könne. Wenn der Beschwerdeführer nicht über flüssige Mittel in entsprechender Höhe verfüge, könne er mit der Justizkasse eine Ratenzahlungsvereinbarung schließen oder sich um einen Bankkredit bemühen. Konkrete Gründe, weshalb bei einem angemessenen Umgang mit einer derartigen Verbindlichkeit die Deckung der Lebensbedürfnisse nicht mehr möglich oder ein sozialer Abstieg gleichsam vorprogrammiert wären, würden nicht vorgetragen. Dass Mittel, die zur Begleichung einer Verbindlichkeit ausgegeben würden, nicht gleichzeitig zur Kapitalbildung angespart werden könnten, liege in der Natur der Sache. Eine drohende Stigmatisierung oder soziale Isolierung, die zu einer grundlegenden Verunsicherung des Beschwerdeführers führen könne, sei nicht erkennbar.
2. Eine Prüfung der Frage, ob eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in Betracht komme, sei nicht möglich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erlaube keine Überprüfung, ob die Auferlegung der Auslagen für ihn unzumutbar sein könnte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen seien unvollständig sowie zum Teil unwahr und widersprüchlich. Hiervon unabhängig bleibe nach dem Vortrag des Beschwerdeführers auch denkbar, dass die Auslagenersatzforderung bereits in die Bemessung der im Bewährungsbeschluss zum Strafbefehl vom 13. Mai 2015 vorgesehenen Geldauflage eingeflossen sei. Auch hierzu seien die Ausführungen des Beschwerdeführers unklar und lückenhaft. Was mit dem Vorwurf gemeint sei, bei Erlass des Strafbefehls sei der Staatsanwaltschaft die Höhe der Sachverständigenrechnung bekannt gewesen, diese habe sie aber wissentlich unterschlagen, werde nicht näher erläutert. Weshalb der - verteidigte - Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein solle, sich vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von der Sachverständigenrechnung und ihrer Höhe zu verschaffen und seine weitere Verteidigung sowie seine wirtschaftlichen Dispositionen hierauf einzurichten, erschließe sich nicht. Soweit der Beschwerdeführer ausschließen wolle, dass die Höhe des Auslagenersatzanspruchs bei der Sanktionsentscheidung berücksichtigt worden sei, gründe sich dies offenbar auf seine subjektive Empfindung, dass ihn nur ein „geringes Verschulden“ treffe und die Strafe daher ohnedies „als sehr hoch anzusehen“ sei. Diese Bewertungen seien ohne näheren Tatsachenvortrag nicht nachzuvollziehen.
3. Auch eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht substantiiert dargetan.
Dass die Bewertung der Fachgerichte, der Mitarbeiter der E. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei als Sachverständiger tätig geworden, willkürlich wäre, ergebe sich aus dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde nicht. Dass sich die Tätigkeiten in einer bloßen Sichtbarmachung von Datenmaterial und Vorsortierung erschöpften, wie der Beschwerdeführer meine, stelle eine wenig überzeugende, jedenfalls aber nicht zwingende Deutung dar. Die Argumentation des Beschwerdeführers, bereits der Umstand, dass lediglich vier Datenträger an den Sachverständigen übersandt und die übrigen bei der Polizei ausgewertet worden seien, belege, dass besondere Kenntnisse nicht erforderlich gewesen seien, sei nicht schlüssig, denn dieser Ablauf könne genauso gut dafür sprechen, dass eine Vorsortierung bei der Polizei stattgefunden habe und dass lediglich diejenigen Datenträger einer sachverständigen Prüfung unterzogen worden seien, bei denen die informationstechnischen Kenntnisse der Polizei an Grenzen gestoßen seien. In jedem Fall hätten sich die Fachgerichte ausführlich mit der Fragestellung auseinandergesetzt; dass ihr von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichendes Verständnis der Beauftragung jedes sachlichen Grundes entbehre, werde nicht dargetan.
Dem Verfassungsbeschwerdevorbringen sei auch nicht zu entnehmen, dass die Annahme der Fachgerichte, der vom Sachverständigen geltend gemachte Zeitaufwand sei hinreichend plausibel gemacht, objektiv willkürlich wäre. Der Beschwerdeführer weise zwar zu Recht darauf hin, dass die Kostenrechnung des Sachverständigen als solche nicht näher aufgeschlüsselt sei. Da das JVEG aber keine bestimmte Form für die Rechnungsstellung des Sachverständigen vorschreibe, könne sich die für eine Plausibilitätskontrolle erforderliche nähere Untergliederung der Arbeitsschritte auch aus anderen Umständen ergeben. Die Gerichte hätten insoweit auf die Angaben im Sachverständigengutachten zurückgegriffen. Da sich der Beschwerdeführer auf fragmentarischen Vortrag zu der vom Sachverständigen ausgeübten Tätigkeit und zum Inhalt des Gutachtens beschränke, könne nicht beurteilt werden, ob die Bewertung des geltend gemachten erforderlichen Zeitaufwands von 300 Stunden als hinreichend plausibel einer ausreichenden sachlichen Grundlage entbehre.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Düsseldorf - 70 Js 6554/12 - einschließlich des Vollstreckungshefts und der hierin enthaltenen Verfahrensakten des Landgerichts Düsseldorf - 004 Qs-70 Js 6554/12-69/18 - haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG statt, soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rügt (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2018 verstößt gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG).
1. Zwar bestehen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht von vornherein Bedenken gegen die strafprozessrechtlichen Kostenregelungen einschließlich des darin verankerten Veranlassungsprinzips (vgl. BVerfGE 18, 302 <304>; 31, 137 <139>; BVerfGK 8, 285 <292 ff.> m.w.N.). Eine außergewöhnlich hohe Kostenbelastung kann jedoch im Rahmen der Strafzumessung als Tatfolge im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB berücksichtigt werden (vgl. BVerfGK 8, 285 <290, 297>; Stöckel, in: KMR, Kommentar zur StPO, vor § 464 Rn. 32 <Februar 2007> m.w.N.; Bruns/Güntge, Das Recht der Strafzumessung, 3. Aufl. 2019, S. 251).
Wenn im Einzelfall die Höhe der Kosten und Auslagen außer Verhältnis zur verhängten Strafe steht, sodass sich die Auferlegung der Kosten mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten als übermäßige Belastung erweist, bieten bei Geldstrafen § 459d Abs. 2 StPO, im Jugendstrafverfahren § 74, § 109 Abs. 2 Satz 1 JGG sowie allgemein § 10 der Kostenverfügung (KostVfG), die landesrechtlichen Vorschriften über die Beitreibung (vorliegend § 123 Abs. 3 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen) und § 59 Abs. 1 Nr. 3 der Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen hinreichend Möglichkeit, von der Kostenauferlegung oder -beitreibung abzusehen (vgl. BVerfGK 8, 285 <290 f., 297 f.>).
2. Hiernach erweist es sich als unverhältnismäßig (Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG), dass der Beschwerdeführer zur Tragung von Verfahrenskosten in Höhe von 30.781 Euro herangezogen wird, ohne in erkennbarer Weise zu berücksichtigen, dass die Kostenbelastung die vom Beschwerdeführer bereits erfüllte Geldauflage in Höhe von 23.400 Euro erheblich übersteigt.
a) Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 13. Mai 2015 hat das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gleichzeitig hat es dem Beschwerdeführer auferlegt, einen Geldbetrag von 23.400 Euro in 36 Monatsraten zu je 650 Euro zugunsten der Staatskasse zu zahlen (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StGB). Die Geldauflage dient der Genugtuung für das begangene Unrecht (§ 56b Abs. 1 Satz 1 StGB) und stellt eine strafähnliche Sanktion dar (vgl. BGHSt 59, 172 <174 Rn. 12>; Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 56b Rn. 2). Wie die Höhe der Geldauflage von 23.400 Euro und die Zahlungserleichterung zustande kamen, ist in der beigezogenen Strafakte nicht dokumentiert.
Die Verfahrenskosten in Höhe von 30.711 Euro übersteigen die Geldauflage in Höhe von 23.400 Euro erheblich und gehen in ihrer Belastungswirkung weit darüber hinaus. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer nachgelassen worden war, die Geldauflage in 36 Monatsraten zu je 650 Euro zu erbringen. Mit derselben - offenbar seinen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden - Ratenhöhe müsste der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in weiteren 48 Monatsraten abzahlen, sodass sich seine Zahlungsverpflichtungen auf insgesamt sieben Jahre - und damit weit länger als die Bewährungszeit von drei Jahren - erstrecken würden.
Bereits das Amtsgericht hätte daher bei der Bemessung der Geldauflage in den Blick nehmen und gegebenenfalls dokumentieren können, ob die Geldauflage auch in Ansehung der diese erheblich übersteigenden Verfahrenskosten eine zumutbare Anforderung an den Beschwerdeführer stellt (§ 56b Abs. 1 Satz 2 StGB). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die außergewöhnlich hohe Kostenbelastung im Strafbefehlsverfahren in Erwägung gezogen, geschweige denn berücksichtigt worden wäre. Weder aus dem Strafbefehl vom 13. Mai 2015 selbst, noch aus dem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft oder sonst aus der beigezogenen Akte ist ansatzweise ersichtlich, dass das Gericht oder die Verfahrensbeteiligten davon ausgegangen wären oder zumindest die Möglichkeit bedacht hätten, dass die von der Staatsanwaltschaft bezahlte Rechnung der E. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 11. Dezember 2013 über 30.711 Euro als Sachverständigenvergütung Teil der vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten werden würde.
Dem Beschwerdeführer kann in diesem Zusammenhang nicht vorgehalten werden, dass er den Strafbefehl hat rechtskräftig werden lassen und auch während der Bewährungszeit nicht darauf hingewirkt hat, die Geldauflage zu ändern (§ 56e StGB) und so die (drohende) Kostenbelastung zu verringern. Es ist nicht ersichtlich, dass er Grund zur Annahme hatte, dass ihm nach beanstandungsfreiem Ablauf der Bewährungszeit, insbesondere pünktlicher und vollständiger Zahlung der Geldauflage, eine zusätzliche Kostenbelastung in einer erheblichen, die Geldauflage sogar übersteigenden Höhe drohen würde. Aus der beigezogenen Akte ergibt sich vielmehr, dass dem Beschwerdeführer die Rechnung der E. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 11. Dezember 2013 über 30.711 Euro erst auf die am 14. August 2018 erhobene Erinnerung am 25. September 2018 von der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt wurde (vgl. Bl. 36 des Vollstreckungshefts).
Der Beschwerdeführer kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass sein Verteidiger im Rahmen der Akteneinsicht auf die Rechnung hätte aufmerksam werden können. Denn die allgemeine Verpflichtung der Gerichte, die Verhältnismäßigkeit von Zahlungspflichten in den Blick zu nehmen und auch mögliche außergewöhnliche Kostenbelastungen zu berücksichtigen, die außer Verhältnis zur verhängten Strafe stehen könnten (vgl. BVerfGK 8, 285 <297 f.>), besteht unabhängig von der Frage, ob eine Obliegenheit des verteidigten Angeklagten bestand, die Akte auf Rechnungen Dritter zu durchsuchen und deren mögliche kostenrechtliche Einordnung zu überprüfen.
b) Da nicht erkennbar ist, dass das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldauflage die spätere erheblich höhere Kostenbelastung berücksichtigt hätte, hätten sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Kostenansatzes, spätestens aber die Gerichte auf die Erinnerung und die Beschwerde des Beschwerdeführers mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob von dem Ansatz oder der Einziehung der Kosten - zumindest teilweise - abzusehen ist, um eine in Betracht kommende unverhältnismäßige Belastung des Beschwerdeführers abzuwenden. Sie haben sich jedoch darauf beschränkt, die einfachrechtlichen Vorschriften über die Kostenberechnung schematisch anzuwenden, ohne sich mit der - vom Beschwerdeführer ausdrücklich aufgeworfenen - Frage der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung unter Berücksichtigung der bereits bezahlten Geldauflage auseinanderzusetzen.
Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2018 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Der Beschluss ist unter Zurückverweisung der Sache aufzuheben (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Das Landgericht wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen erneut über die Beschwerde und gegebenenfalls über die Zulassung der weiteren Beschwerde zu entscheiden haben.
Die weiteren Beschlüsse des Landgerichts vom 26. November 2019 und vom 2. Januar 2019 werden damit gegenstandslos. Ihrer Aufhebung bedarf es nicht, weil von ihnen keine selbständige Beschwer ausgeht (vgl. BVerfGE 14, 320 <324>; 76, 143 <170>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, Rn. 16).
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Insbesondere lässt sich kein Verstoß gegen den aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch auf Resozialisierung (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>) erkennen.
Ein solcher kommt bei der Auferlegung von Verfahrenskosten in Betracht, wenn weder das vorhandene Vermögen des Verurteilten noch seine derzeitigen oder zukünftigen Einkünfte eine - auch nicht ratenweise - Befriedigung der Verbindlichkeit in absehbarer Zeit erwarten lassen und hierdurch die Wiedereingliederung in die Gesellschaft erschwert wird. Der Resozialisierungsanspruch richtet sich nicht nur darauf, vor schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen bewahrt zu werden, sondern zielt außerdem darauf ab, Rahmenbedingungen herzustellen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind. Die Erhebung von Kosten beeinträchtigt nicht zwangsläufig die Wiedereingliederung des Verurteilten; es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an (vgl. BVerfGE 35, 202 <235 f.>; 45, 187 <238 f.>; 64, 261 <272 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 1999 - 2 BvR 2248/98 -, Rn. 6; BVerfGK 8, 285 <288 ff.>).
Derartige Umstände lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Zum einen ist nicht erkennbar, inwieweit der - zu keinem Zeitpunkt inhaftierte - Beschwerdeführer, der sich als Rechtsanwalt mit einem überdurchschnittlichen Einkommen in einer gehobenen sozialen und wirtschaftlichen Stellung befindet, einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft bedürfte, zumal das durch den Strafbefehl abgeschlossene Strafverfahren nicht an die Öffentlichkeit gelangt ist. Zum anderen trägt der Beschwerdeführer nicht substantiiert vor, warum er die - ihn zweifellos erheblich belastende - Kostentragungspflicht nicht zumindest durch Zahlungserleichterungen in zumutbarer Weise aus seinen laufenden Einkünften erfüllen könnte. Der Beschwerdeführer belegt jedenfalls nicht, wie er zu der Auffassung gelangt, die Auferlegung der Verfahrenskosten sei für ihn ruinös und eine vernichtende Belastung, die „sein endgültiges Schicksal im Hinblick auf seine künftige Lebenssituation“ darstelle.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, Rn. 36).
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für die anwaltliche Tätigkeit stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 1 RVG in Verbindung mit den Grundsätzen über die Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsrechtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2011 - 1 BvR 1671/10 -, Rn. 8). Der Gegenstandswert von 30.711 Euro entspricht der Höhe der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Verfahrenskosten und damit der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 89
Bearbeiter: Holger Mann