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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 737

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1110/21, Beschluss v. 28.06.2021, HRRS 2021 Nr. 737


BVerfG 2 BvR 1110/21 (1. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 28. Juni 2021 (OLG Dresden)

Einstweilige Anordnung gegen eine Auslieferung nach Tschechien aufgrund eines Europäischen Haftbefehls (unionsgrundrechtliches Recht auf ein faires Verfahren; Auswirkungen von Verfahrenseinstellungen in Deutschland auf das tschechische Strafverfahren; Folgenabwägung zugunsten des Verfolgten).

Art. 47 Abs. 2 GRCh; § 32 Abs. 1 BVerfGG

Leitsatz des Bearbeiters

Die Entscheidung eines Oberlandesgerichts, mit der eine Auslieferung nach Tschechien für zulässig erklärt wird, verletzt möglicherweise das Grundrecht der Verfolgten auf ein faires Verfahren aus Art. 47 Abs. 2 GRCh und ist daher einstweilen auszusetzen, wenn das Gericht seiner Verpflichtung zur Vornahme einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls im Hinblick auf die in Deutschland erfolgten Verfahrenseinstellungen und tschechischen Zusicherungen sowie seiner Ermittlungs- und Informationspflicht hinsichtlich deren Auswirkungen im tschechischen Strafverfahren nicht hinreichend nachgekommen ist.

Entscheidungstenor

Die Übergabe der Beschwerdeführerin an die tschechischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Gründe

Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe der Beschwerdeführerin an die tschechischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>).

Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 <119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 106, 351 <355>; 108, 238 <246>; 125, 385 <393>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; stRspr).

2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Dresden die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art. 47 Abs. 2 GRCh verletzen, weil das Gericht seiner Verpflichtung zur Vornahme einer Gesamtabwägung und Gewichtung aller besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls im Hinblick auf die erfolgten deutschen Verfahrenseinstellungen und tschechischen Zusicherungen sowie seiner Ermittlungs- und Informationspflicht hinsichtlich deren Auswirkungen im tschechischen Strafverfahren nicht nachgekommen sein könnte.

b) Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Die Folgen, die einträten, wenn die Beschwerdeführerin überstellt werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Überstellung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Überstellung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre der Beschwerdeführerin eine erfolgreiche Geltendmachung ihrer Einwände gegen die Überstellung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte die Beschwerdeführerin, sollte sich die geplante Überstellung als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die tschechischen Behörden übergeben werden. Ihr Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 737

Bearbeiter: Holger Mann