HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 641
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1336/20, Beschluss v. 14.05.2021, HRRS 2021 Nr. 641
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Entnahme von Körperzellen zu deren molekulargenetischen Untersuchung mit dem Ziel der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters. Seine Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die auf § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO gestützte Anordnungsentscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 25. März 2020 und den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 16. Juni 2020, das die Beschwerde gegen die Anordnungsentscheidung verwarf. Er macht geltend, die Entscheidungen von Amts- und Landgericht beruhten auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von Bedeutung und Schutzbereichsumfang des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung.
2. Das Landgericht Hannover verurteilte den damals 48-jährigen Beschwerdeführer im September 2018 wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Soweit das Verfahren eine weitere Betäubungsmittelstraftat betraf, stellte das Landgericht es nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Das auf einer Verständigung beruhende Urteil wurde im November 2019 rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts zu der abgeurteilten Tat beriet der Beschwerdeführer Betreiber einer Indoor-Cannabisplantage im Frühsommer 2014 beim Erwerb einer Maschine zum Abernten von Cannabispflanzen. Dabei waren ihm der Einsatzzweck der Erntemaschine und die Dimensionen des Cannabisanbaus bewusst. Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Strafkammer unter anderem zu Gunsten des Beschwerdeführers sein Geständnis, stellte aber zu seinen Lasten die in der Hauptverhandlung zum Ausdruck gebrachte fehlende Einsicht und Reue in das begangene Unrecht ein. Die für die Bewährungsentscheidung notwendige positive Sozialprognose stützte die Kammer im Wesentlichen darauf, dass schon die Hauptverhandlung den zuvor nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer beeindruckt habe, er erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, in gefestigten familiären und sozialen Verhältnissen lebe und gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe.
3. a) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hannover ordnete das Amtsgericht Hannover am 25. März 2020 gemäß § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO an, dass dem Beschwerdeführer Körperzellen entnommen werden und zur Feststellung der DNA-Identifizierungsmuster sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden dürfen. Aufgrund der Verurteilung bestehe Grund zu der Annahme, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen seien. Der gegen den Beschluss eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht nicht ab.
b) Mit Beschluss vom 16. Juni 2020 verwarf das Landgericht Hannover die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Voraussetzungen für die Entnahme von Körperzellen des Beschwerdeführers, deren Untersuchung zum Zweck der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters und des Geschlechts, und für den Abgleich mit den DNA-Identifizierungsmustern der DNA-Analyse-Datei und der Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters erachtete es als erfüllt. Der Beschwerdeführer sei wegen einer Anlasstat im Sinne des § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO verurteilt worden, denn auch schwerwiegende Taten nach dem Betäubungsmittelgesetz fielen unter diese Vorschrift. Obwohl der Beschwerdeführer nur Beihilfe zu einer erheblichen Straftat geleistet habe, seien sein Beitrag zur Förderung der Tat sowie die von ihm aufgewendete kriminelle Energie als schwerwiegend einzuordnen. Er verfüge über ein enormes Fachwissen in Bezug auf den Anbau von Marihuana, das er an seine Kunden weitergegeben habe. Er habe die Betreiber einer Indoor-Cannabisplantage zum Kauf einer Erntemaschine veranlasst und ihnen damit ermöglicht, Marihuana zu ernten, dessen Wirkstoffgehalt den Grenzwert zur nicht geringen Menge um das 1.357-fache überschritten habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Beratertätigkeit über einen längeren Zeitraum berufsmäßig ausgeübt habe. Auch wenn das Verfahren hinsichtlich der weiteren ihm zur Last gelegten Straftat nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, ließen sich aus den Ermittlungen zu dieser Tat Erkenntnisse gewinnen, die nahelegten, dass er seine Kunden zum Teil über den Verkauf des Equipments hinaus bezüglich der Aufzucht von Marihuana beraten habe, wovon diese durch Ertragssteigerungen profitiert hätten. Obgleich der Beschwerdeführer bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, bestehe aufgrund seiner schwerwiegenden Förderungshandlung zu einer ganz erheblichen Straftat und seiner bis zum Schluss der Hauptverhandlung fehlenden Einsicht in das begangene Unrecht die Gefahr, er werde neue, einschlägige Straftaten begehen. Insoweit bestünden an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung keine Zweifel.
1. Das Land Niedersachsen hat mit Schreiben vom 26. November 2020 davon abgesehen, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.
2. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof seine Auffassung mitgeteilt, die Verfassungsbeschwerde könne keinen Erfolg haben. Sie sei unzulässig, weil der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genüge. Jedenfalls sei sie unbegründet, da kein Verfassungsverstoß ersichtlich sei.
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Verfahrensakten einschließlich der Fallakten und der Sonderbände (Stand: 26. November 2020) vorgelegen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, denn die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, da sie unzulässig ist. Der Beschwerdevortrag genügt den Substantiierungs- und Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht.
1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 113, 29 <44>; 130, 1 <21>). Ferner muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert aufzeigen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung die argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; BVerfGK 14, 402 <417>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 -, Rn. 14). Dabei muss ein Beschwerdeführer detailliert darlegen, dass die Entscheidungen auf dem gerügten Grundrechtsverstoß beruhen (vgl. BVerfGE 89, 48 <60>) und insofern alle die Entscheidungen tragenden Gründe substantiiert in Zweifel ziehen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den verfassungsgerichtlich entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2020 - 2 BvR 1510/20 -, Rn. 14); die allgemein gehaltene Behauptung eines Verfassungsverstoßes genügt dem nicht.
Zur Substantiierung kann außerdem die Vorlage von Dokumenten erforderlich sein, damit dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Verfassungsbeschwerde ohne weitere Ermittlungen möglich ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2020 - 2 BvR 556/18 -, Rn. 25). Dementsprechend kann sich das Erfordernis der Vorlage angegriffener Entscheidungen, vorinstanzlicher Entscheidungen, gerichtlicher Schreiben, Sachverständigengutachten, in Bezug genommener Anlagen sowie von Schriftsätzen, Anträgen und Stellungnahmen sämtlicher Beteiligter ergeben (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>; 20, 249 <254>).
Weiter verlangt die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, dass ein Beschwerdeführer zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen seiner Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Hierzu gehört im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist (vgl. BVerfGK 14, 468 <469>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 2).
2. Diesen Vorgaben wird der Beschwerdevortrag nicht gerecht. Der Vortrag zur Fristwahrung ist in entscheidungserheblichen Punkten lückenhaft (a). Außerdem hat der Beschwerdeführer Lebenssachverhalt und Prozessgeschichte nicht in einer eine tragfähige verfassungsrechtliche Überprüfung der angegriffenen Beschlüsse ermöglichenden Weise mitgeteilt (b).
a) Der Beschwerdevortrag zur Fristwahrung genügt den Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht. Der Beschwerdeführer legt nur dar, wann die das fachgerichtliche Verfahren abschließende Entscheidung des Landgerichts vom 16. Juni 2020 seinem im fachgerichtlichen Verfahren mandatierten Verteidiger zugestellt wurde. Vortrag dazu, ob und wann ihm selbst die Entscheidung bekanntgegeben wurde, lässt er vermissen. Da die erste Bekanntgabe der Entscheidung im Hinblick auf die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG fristauslösend wirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 290) und Beschwerdeentscheidungen in Strafverfahren regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Betroffenen bekanntgegeben werden, ist die Angabe aller Zugangszeitpunkte - mithin sowohl des Zugangs bei dem oder den Verteidiger(n) sowie bei dem Betroffenen - jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist - wie hier - nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt. Ohne substantiierten Vortrag zu den jeweiligen Zugangszeitpunkten - oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde - kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene die Entscheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 285). Die Regelung des § 37 Abs. 2 StPO zu mehrfachen Zustellungen findet als straf-, aber nicht verfassungsprozessuale Norm, die zudem nur Zustellungen, nicht aber sonstige Bekanntmachungsformen betrifft, im verfassungsgerichtlichen Verfahren keine Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. April 1999 - 2 BvR 299/94 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 7).
Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat in der am Montag, den 27. Juli 2020 beim Bundesverfassungsgerichts eingegangenen Verfassungsbeschwerde nur ausgeführt und belegt, dass ihm der Beschluss des Landgerichts vom 16. Juni 2020 am 25. Juni 2020 zugestellt worden sei. Das entsprechende Anschreiben des Landgerichts datiert vom 22. Juni 2020. Es kann daher nicht ohne weitere Ermittlungen ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 25. Juni 2020 eine Abschrift des Beschlusses erhalten hat. Damit lässt sich nicht überprüfen, ob der Beschwerdeführer die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten hat. Die verbleibenden Unsicherheiten führen nach den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben zu den formalen Substantiierungsanforderungen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>; 20, 249 <254 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 2021 - 2 BvR 428/18 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. April 2021 - 2 BvR 1543/20 -, Rn. 8; Jahn, in: Jahn/Krehl/Löffelmann/Güntge, Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, 2. Aufl. 2017, Rn. 285).
b) Der Beschwerdeführer hat es überdies versäumt, alle zur sachgerechten verfassungsrechtlichen Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen notwendigen Unterlagen vorzulegen oder ihrem Inhalt nach darzustellen und sich mit der Argumentation der Beschwerdekammer in der angegriffenen Entscheidung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Maßstäbe auseinanderzusetzen.
Das Landgericht hat in seiner Beschwerdeentscheidung nicht nur auf die abgeurteilte Tat, sondern auch auf die Tat, bezüglich derer das erkennende Gericht das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, und die Ermittlungserkenntnisse hierzu Bezug genommen. Eine verfassungsrechtlich tragfähige Überprüfung der getroffenen Abwägungsentscheidung ist deshalb ohne Kenntnis dieser Umstände nicht möglich. Denn insbesondere auf die in den Ermittlungen zu Tage getretenen Fertigkeiten zum Cannabisanbau und die über den Verkauf von Aufzuchtanlagen hinausgehende Beratung stützt die Beschwerdekammer tragend die Annahme, es liege eine ein DNA-Identitätsfeststellungsverfahren rechtfertigende Anlasstat im Sinne des § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO vor. Die auf diese Erkenntnisse gestützte Bewertung der Taten des Beschwerdeführers als „über einen längeren Zeitraum berufsmäßig“ ausgeübte Beihilfehandlungen zieht sie zudem zur Begründung der erforderlichen Negativprognose heran.
Von der Substantiierungspflicht des Beschwerdeführers ist mithin eine inhaltliche Darstellung der weiteren Tat und der Ermittlungsergebnisse hierzu umfasst. Solchen Vortrag - etwa durch die Vorlage und inhaltliche Aufbereitung der Anklageschrift - lässt der Beschwerdeführer vermissen. Die tragfähige Prüfung, ob das Landgericht bei der Einordnung der abgeurteilten Tat als ausreichende Anlasstat, die einfachrechtlich in § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO verankerte und von Verfassungs wegen gebotene einzelfallbezogene Prüfung (vgl. BVerfGE 103, 21 <34>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 11) vorgenommen hat, wäre deshalb nur nach weiteren Ermittlungen möglich. Das belegt die fehlende Substanz des Beschwerdevorbringens (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2020 - 2 BvR 556/18 -, Rn. 25).
Der lückenhafte Vortrag zur Anlasstat, insbesondere zu der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tat und den Ermittlungsergebnissen, bewirkt nicht nur Unsicherheiten über den Inhalt der angegriffenen Entscheidung, die nach den durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben zu den formalen Substantiierungsanforderungen zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde führen (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; BVerfGK 5, 170 <171>; 20, 249 <254 f.>). Der Beschwerdeführer spart diese Aspekte in seiner Argumentation zur vorgenommenen Auslegung des § 81g StPO aus. Es fehlt damit auch inhaltlich an einem den Begründungsanforderungen genügenden Vortrag, denn der Beschwerdevortrag erfüllt die von § 92 BVerfGG aufgestellten Anforderungen nur bei einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente gegen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Beschlüsse gebieten keine andere Beurteilung der Substantiierungslast. Die verfassungsrechtliche Obliegenheit der Fachgerichte, bei Erlass einer Anordnung nach § 81g StPO alle relevanten Umstände nachvollziehbar abzuwägen und darzustellen (vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10), führt spiegelbildlich zu der Pflicht des Beschwerdeführers, alle die Entscheidung tragenden Gründe substantiiert in Zweifel zu ziehen. Geht ein Beschwerdeführer - wie hier - auf gewichtige Argumentationsgesichtspunkte nicht ein, setzt er sich im Ergebnis nicht mit der fachgerichtlichen Argumentation in einer Gesamtschau auseinander, sondern bleibt bei seiner Beschwerdebegründung fragmentarisch. Schon deswegen genügt der Beschwerdevortrag den Begründungs- und Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, wie es sich auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auswirkt, dass sich der Vortrag des Beschwerdeführers zu seinem Einlassungsverhalten nicht mit den im Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegten Verfahrenstatsachen und den Ausführungen dazu in den Urteilsgründen in Einklang bringen lässt.
Ungeachtet dessen begegnen die Entscheidungen von Amts- und Landgericht verfassungsrechtlichen Bedenken.
1. a) Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein (vgl. BVerfGE 103, 21 <32 f.>; BVerfGK 15, 532 <535 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9), denn diese Maßnahmen berühren die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfGE 103, 21 <32 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9). Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährt Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf die Grundrechtsträger bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>; 67, 100 <143>; 103, 21 <33>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. November 2020 - 1 BvR 3214/15 -, Rn. 71 - Antiterrordateigesetz II). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist (vgl. BVerfGE 103, 21 <33>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 29; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 9).
b) Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung des § 81g StPO ausreichend Rechnung (vgl. BVerfGE 103, 21 <33>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 30; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 11). Sie bezweckt die Erleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und dient einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege (vgl. BVerfGE 103, 21 <33>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 30). Die Gerichte sind bei der Auslegung und Anwendung des § 81g StPO aber gehalten, die Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 31; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).
c) Notwendig für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g StPO ist, dass wegen der Art oder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Vorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Bei milden Strafen oder einer Strafaussetzung zur Bewährung muss sich die Entscheidung in einer einzelfallbezogenen Prüfung damit auseinandersetzen, weshalb die Anlasstat erheblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 31).
Die bedeutsamen Umstände für die Prognose, gegen den Betroffenen würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, müssen auf einer zureichenden Sachaufklärung beruhen und sind in der Anordnungsentscheidung nachvollziehbar darzustellen und abzuwägen (vgl. BVerfGE 103, 21 <35 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10). Einfachrechtlich umgesetzt sind diese verfassungsrechtlichen Vorgaben an die Begründungstiefe von Anordnungsentscheidungen durch § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 11). Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der Entscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10). Der alleinige Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen eines Betroffenen genügt den an eine Gefahrenprognose von Verfassungs wegen zu stellenden Anforderungen ebenso wenig (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 u.a. -, Rn. 36) wie der nicht weiter begründete Verweis auf die „Schwere der begangenen Straftat“ und das daraus angeblich abzuleitende „hohe Maß an krimineller Energie“ (vgl. BVerfGE 103, 21 <38 f.>).
d) In den Abwägungsvorgang mit einzubeziehen sind auch Umstände, die gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung oder einer Gefahrenprognose bei der Verhängung einer Maßregel bestimmend sein können, etwa ein straffreies Vorleben, die Rückfallgeschwindigkeit, der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Betroffenen in der Bewährungszeit oder ein Straferlass, die Motivationslage bei der früheren Tatbegehung und die Lebensumstände und die Persönlichkeit des Betroffenen (vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.>). Da dabei allerdings der nach dem Gesetzeszweck zwischen § 56 StGB und § 81g StPO unterschiedliche Prognosemaßstab nicht aus den Augen verloren werden darf, besteht keine rechtliche Bindung an eine von einem anderen Gericht zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose (vgl. BVerfGE 103, 21 <36>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 18). Bei gegenläufigen Prognosen verschiedener Gerichte bedarf es jedoch regelmäßig einer erhöhten Begründungstiefe für die nachfolgende gerichtliche Entscheidung, mit der eine Maßnahme nach § 81g StPO angeordnet wird (vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15).
2. Es erscheint zweifelhaft, ob die angegriffenen Entscheidungen sich mit diesen Maßstäben in Einklang bringen lassen.
a) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Entscheidung, die abgeurteilte Tat als ausreichende Anlasstat einzustufen. Jedenfalls die Beschwerdekammer legt nachvollziehbar dar, weshalb sie trotz der milden Strafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, die Anlasstat als eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO einordnet. Sie geht dabei über die im Ergebnis nur den Gesetzeswortlaut umschreibende Entscheidung des Amtsgerichts hinaus. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise stützt sie diese Einschätzung auf die Umstände der Tatbegehung und die Zeitdauer, in der der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts in Betäubungsmittelhandelsgeschäfte verstrickt war. Verfassungsrechtlich tragfähig ist, dass die Beschwerdekammer nicht nur die Feststellungen zu der abgeurteilten Tat in Bezug nimmt, sondern auch auf die Erkenntnisse zu der Tat abstellt, bezüglich derer das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Da für die Anordnung nach § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO schon der Verdacht einer Straftat ausreichend ist, ist es erst recht zulässig, bei entsprechender Tatsachengrundlage nach der Opportunitätsvorschrift des § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten ergänzend heranzuziehen, um die Einordnung einer abgeurteilten Straftat als von erheblicher Bedeutung zu stützen. Dass angesichts der milden Strafe eine andere einfachrechtliche Beurteilung ebenfalls möglich gewesen wäre, begründet keinen Verfassungsverstoß.
b) Die Ausführungen der Beschwerdekammer zur Prognose, gegen den Beschwerdeführer würden erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sein, dürften den Anforderungen an die Begründungstiefe von Anordnungsentscheidungen nach § 81g Abs. 1 Satz 1 StPO allerdings nicht genügen. Hier bestehen erhöhte Begründungsanforderungen, weil die erkennende Strafkammer die Vollstreckung der gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Strafe zur Bewährung ausgesetzt und dem Beschwerdeführer damit eine positive Sozialprognose ausgestellt hat (vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2008 - 2 BvR 939/08 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15).
In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise stellt die Beschwerdekammer nachvollziehbar auf die Tatschwere, insbesondere die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie, und das Nachtatverhalten ab. Dabei geht sie über einen schlichten Verweis auf diese Gesichtspunkte hinaus, indem sie ausdrücklich die erhebliche Überschreitung der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln, bei deren Herstellung der Beschwerdeführer Hilfe geleistet hat, die Berufsmäßigkeit der langen Beratertätigkeit und die fehlende Unrechtseinsicht herausstellt. Der Hinweis auf das bei den Taten im Bereich des Cannabisanbaus erworbene enorme Fachwissen erscheint vor dem Hintergrund der - ausdrücklich von der Beschwerdekammer in Bezug genommenen - Erkenntnisse zu der nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Tat schlüssig. Die Entscheidungsbegründungen lassen aber besorgen, dass die Gerichte die Prognoseentscheidung nur auf das Vorliegen der Anlasstat gestützt haben, ohne aufdrängende gegen eine negative Gefahrprognose sprechende Gesichtspunkte ausreichend in die Abwägung mit einzustellen. Die Beschwerdekammer nennt und würdigt zwar - über die Begründung des Amtsgerichts hinausgehend - das straffreie Vorleben des Beschwerdeführers als für die Prognoseentscheidung bedeutsamen Umstand. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob sich die von Verfassungs wegen geforderte nachvollziehbare Darstellung und Abwägung aller bedeutsamen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10) in den angegriffenen Entscheidungen findet. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich insbesondere daraus, dass eine Auseinandersetzung mit dem Zeitablauf zwischen der Begehung der Anlasstaten und der Prognoseentscheidung (vgl. BVerfGE 103, 21 <35>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 15) und mit den Gesichtspunkten, die das erkennende Gericht zur Begründung der nach § 56 Abs. 1 StGB erforderlichen positiven Sozialprognose herangezogen hat, sich den Entscheidungsgründen nicht in ausreichender Weise entnehmen lässt. In dem schlichten Verweis auf die „Persönlichkeit des Beschwerdeführers“ dürfte diese geforderte Darstellung nicht gesehen werden können, da dieser Hinweis nicht mehr ist als eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, die eine negative Prognoseentscheidung nicht ausreichend tragen kann (vgl. BVerfGE 103, 21 <36 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. September 2013 - 2 BvR 939/13 -, Rn. 15; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Mai 2016 - 2 BvR 2349/15 -, Rn. 10).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 641
Bearbeiter: Holger Mann