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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 367

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 25/21, Beschluss v. 11.02.2021, HRRS 2021 Nr. 367


BGH 6 StR 25/21 - Beschluss vom 11. Februar 2021 (LG Weiden i.d. OPf.)

Anforderungen an die Zulässigkeit der Verfahrensrüge betreffend das letzte Wort des Angeklagten bei Ausschluss der Öffentlichkeit (Beruhen).

§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 337 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Es führt nicht zur Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, dass nicht mitgeteilt worden ist, welche Ausführungen der Angeklagte in seinem letzten Wort gemacht hätte, wenn die während der Inaugenscheinnahme der Bildaufnahmen von dem Tatgeschehen auf Antrag der Nebenklägerin gemäß § 171b Abs. 3 Satz 1 GVG ausgeschlossene Öffentlichkeit auch für die Schlussanträge ausgeschlossen worden wäre. Denn die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erfordert nur die Angabe der den Verfahrensmangel selbst enthaltenden Tatsachen, nicht jedoch Ausführungen zum Beruhen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 30. September 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Es führt nicht zur Unzulässigkeit der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG, dass nicht mitgeteilt worden ist, welche Ausführungen der Angeklagte in seinem letzten Wort gemacht hätte, wenn die während der Inaugenscheinnahme der Bildaufnahmen von dem Tatgeschehen auf Antrag der Nebenklägerin gemäß § 171b Abs. 3 Satz 1 GVG ausgeschlossene Öffentlichkeit auch für die Schlussanträge ausgeschlossen worden wäre. Denn die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erfordert nur die Angabe der den Verfahrensmangel selbst enthaltenden Tatsachen, nicht jedoch Ausführungen zum Beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 1998 - 3 StR 78/98 Rn. 10 mwN).

Die Rüge ist jedoch unbegründet. Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, weil hier nichts dafür ersichtlich ist, dass der Angeklagte bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge das letzte Wort dazu genutzt hätte, Angaben zu machen, die Einfluss auf den Schuld- oder Strafausspruch hätten haben können.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 367

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede