HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 157
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 916/11, Beschluss v. 01.12.2020, HRRS 2021 Nr. 157
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
3. Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers zu II. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin …
Die Beschwerdeführer wenden sich jeweils unmittelbar gegen die sie betreffende Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung und mittelbar gegen deren gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB.
1. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wurde durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I 2010 S. 2300 <2301-2303>), in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (BGBl I 2010 S. 2300 <2308>), als Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht eingeführt.
Anlass hierfür war laut der Regierungsbegründung (BTDrucks 17/3403, S. 1) das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009, M. v. Deutschland, Nr. 19359/04. Darin hielt der EGMR die Fortdauer der Sicherungsverwahrung nach Ablauf der im Zeitpunkt der Verurteilung geltenden Höchstfrist von zehn Jahren für konventionswidrig. Das Urteil hatte zur Folge, dass Personen mit negativer Rückfallprognose in die Freiheit entlassen und sodann teilweise rund um die Uhr polizeilich überwacht wurden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die elektronische Aufenthaltsüberwachung derartige Überwachungsmaßnahmen entbehrlich machen (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 19). Die Aufenthaltsbestimmung könne dabei mittels Global Positioning System (GPS) erfolgen. Voraussetzung hierfür sei, dass ein entsprechendes Empfangsgerät am Fuß der Betroffenen angebracht werde (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 35).
Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei für Personen gedacht, bei denen die begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Gewaltstraftaten bestehe (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 37). Zum einen erleichtere sie die Überwachung aufenthaltsbezogener Weisungen, die im Rahmen der Führungsaufsicht erteilt würden. Zum anderen solle sie die Betroffenen von der Begehung von Straftaten abhalten, indem sie das Bewusstsein eines deutlich erhöhten Entdeckungsrisikos schaffe (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 17).
2. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wurde in den Katalog der Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB als Nummer 12 eingefügt. Zugleich wurden in § 68b Abs. 1 StGB die Sätze 3 und 4 ergänzt. § 68b StGB lautete, soweit vorliegend relevant:
(1) 1Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,
[…]
12. die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
2Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. 3Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist nur zulässig, wenn
1. die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2. die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3. die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4. die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
4Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist.
(2) […]
Der zur Konkretisierung der Taten in Bezug genommene § 66 StGB lautete in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl I 2010 S. 2300 <2300 f.>) auszugsweise wie folgt:
(1) 1Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn
1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b) unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c) […]
(3) 1Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. […]
Des Weiteren wurde § 68d StGB in der amtlichen Überschrift um das Wort „Überprüfungsfrist“ sowie um Absatz 2 ergänzt und lautete wie folgt:
(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.
(2) 1Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. 2§ 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Schließlich wurde in § 463a StPO nachfolgender Absatz 4 eingefügt. Die Vorschrift lautete, soweit relevant, wie folgt:
§ 463a StPO
Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen
[…]
(4) 1Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert bei einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der von der verurteilten Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung; soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. 2Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
1. zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
2. zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches anschließen können,
3. zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
4. zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
5. zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art.
3Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2 hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen nach Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. 4Die Aufsichtsstelle kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen; diese sind verpflichtet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu genügen. 5Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. 6Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren; § 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 7Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. 8Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.
(5) 1Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. 2Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.
Eine Übergangsfrist für die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sieht die gesetzliche Regelung nicht vor.
3. Zur technischen Umsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung haben die Länder Hessen, Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage eines Staatsvertrages, der am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, die Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder (GÜL) gegründet (LT-Drucks Hessen 18/4656). Die GÜL ist bei der Gemeinsamen IT-Stelle der Hessischen Justiz (GIT) in Bad Vilbel angesiedelt (Art. 1 Abs. 2 des Staatsvertrages: LTDrucks Hessen 18/4656, Anlage S. 4) und wird durch die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) unterstützt (Art. 3 Abs. 4 des Staatsvertrages: LTDrucks Hessen 18/4656, Anlage S. 6). Zwischenzeitlich sind alle übrigen Länder dem Staatsvertrag beigetreten.
Laut Art. 2 Abs. 1 des Staatsvertrages (LTDrucks Hessen 18/4656, Anlage S. 4 f.) obliegt der GÜL unter anderem die Entgegennahme und Bewertung eingehender Systemmeldungen über einen möglichen Weisungsverstoß oder über eine Beeinträchtigung der Datenerhebung und die Ermittlung der Ursache einer solchen Meldung. Des Weiteren unterrichtet sie die Führungsaufsichtsstelle und die Polizei über einen möglichen Weisungsverstoß und kann Daten für die in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO definierten Zwecke übermitteln.
Den Ausgangsverfahren liegen folgende Sachverhalte zugrunde:
1. a) Der Beschwerdeführer zu I. wurde vom Bezirksgericht Neubrandenburg am 24. Februar 1992 wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Er hatte am 20. Dezember 1990 eine Bekannte zunächst körperlich schwer misshandelt und zu sexuellen Handlungen (Geschlechtsverkehr und Oralverkehr) genötigt. Anschließend fügte er ihr Stichverletzungen mit einem Bajonett zu und ertränkte sie in einem See. Das Gericht ging davon aus, dass die tragenden Motive seines Handelns hemmungsloses Ausleben der eigenen Machtansprüche, verletzte Eitelkeit und die Befürchtung der Beeinträchtigung seines Herrschaftsanspruchs in der Gruppe waren.
Das vom Gericht eingeholte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 30. Juli 1991 kam zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer zu I. eine Persönlichkeitsstörung in Form einer „schizoiden autistischen Psychopathie“ vorliege, und wertete diese als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Beim Beschwerdeführer zu I. handele es sich um eine einfach strukturierte, sehr schnell erregbare, reizbare und leicht frustrierbare Persönlichkeit.
Das Gericht hielt den Beschwerdeführer zu I. trotz einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zum Zeitpunkt der Tat für in der Lage, das Unrecht seines Tuns einzusehen. Seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, sei jedoch erheblich gemindert gewesen (§ 21 StGB).
b) Am 28. Juli 1993 verurteilte das Landgericht Neubrandenburg den Beschwerdeführer zu I. wegen Gefangenenmeuterei unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus der vorgenannten Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren, nachdem er am 2. November 1991 während seiner Untersuchungshaft gemeinsam mit anderen Insassen zwei Justizvollzugsbeamte tätlich angegriffen hatte.
c) Das Landgericht Rostock verurteilte den Beschwerdeführer zu I. am 28. Oktober 1996 wegen einer weiteren Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Darin stellte das Gericht erneut fest, dass es sich bei dem Beschwerdeführer zu I. um eine schizoide autistisch-psychopathische Persönlichkeit handele. Auffallend seien seine Gemütsarmut, Gefühlskälte, Unberechenbarkeit und Gnadenlosigkeit. Diese Eigenschaften würden ihn als schizoiden Psychopathen charakterisieren.
d) Im Hinblick auf die Haftentlassung des Beschwerdeführers zu I. nach Verbüßung seiner Freiheitsstrafen wurde die Möglichkeit zur Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung geprüft. Das Landgericht Neubrandenburg lehnte mit Beschluss vom 27. Oktober 2010 die Eröffnung des Verfahrens zur Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung ab, weil es eine solche Anordnung aufgrund der Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009, M. v. Deutschland, Nr. 19359/04, für unzulässig hielt. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 20. Januar 2011 bestätigt. Mit dem Beschluss hatte das Oberlandesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Rostock vom 17. Dezember 2010, mit der dieses den Erlass eines Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. abgelehnt hatte, zurückgewiesen.
e) Das Landgericht Rostock stellte mit Beschluss vom 13. Januar 2011 den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB fest und bestimmte die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre. Das Gericht unterstellte den Beschwerdeführer zu I. für diese Zeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und erteilte ihm verschiedene Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu I. unter anderem angewiesen, einen festen Wohnsitz zu nehmen und den Kontakt zu drei namentlich benannten Personen zu meiden.
f) Der Beschwerdeführer zu I. wurde nach seiner Entlassung am 27. Januar 2011 zunächst polizeilich beobachtet. Mit Beschluss vom 26. Januar 2011 hatte das Landgericht Rostock als weitere Weisung die elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet. Konkret wies das Gericht ihn an, für die Dauer der seitens der forensischen Ambulanz für notwendig erachteten Behandlungs- beziehungsweise Gesprächstermine, längstens jedoch für die Dauer der Führungsaufsicht, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
aa) Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass den Urteilen des Landgerichts Neubrandenburg und des Landgerichts Rostock Katalogtaten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zugrunde gelegen hätten. Es handele sich bei dem Beschwerdeführer zu I. um einen Straftäter, der mehrfach wegen schwerster Gewaltstraftaten in Erscheinung getreten sei. Zudem habe er in der Strafhaft keine erfolgreiche Therapie seiner bereits 1991 sachverständig festgestellten schizoiden, autistischen und psychopathischen Persönlichkeitsstörung erfahren, die für das enorme Gewaltpotential ursächlich sei.
Dieses Gewaltpotential und die daraus resultierende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu I. hätten sich in der Folge auch in seinem weiteren Vollzugsverhalten und in zwei Gefangenenmeutereien, einer Geiselnahme, körperlichen Übergriffen sowie Dominanz- und Kontrollverhalten gezeigt und die ständige Verlegung in verschiedene Vollzugsanstalten in ganz Deutschland zur Folge gehabt. Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu I. bestehe fort. Die bei ihm festgestellte Persönlichkeitsstörung werde sich nach den der erkennenden Kammer des Landgerichts bekannten Erfahrungsgrundsätzen ohne zielführende Therapie nicht von selbst verflüchtigen.
Dass der Beschwerdeführer zu I. in den letzten drei Jahren ein unauffälliges Vollzugsverhalten gezeigt habe, lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass das bei den Anlasstaten und während des rund 17-jährigen Vollzugs immer wieder zum Vorschein gekommene Gewaltpotential nun nicht mehr bestehe. Hierzu bedürfe es zumindest greifbarer Behandlungserfolge im Rahmen der therapeutischen Arbeit mit dem Beschwerdeführer zu I., die wegen seines problematischen Vollzugsverhaltens nicht stattgefunden habe.
bb) Ein Sachverständigengutachten zur Frage des Vorliegens einer weiterhin bestehenden Gefährlichkeit sei nicht einzuholen gewesen. Weder bestehe dafür im Rahmen der Anordnung von Weisungen der Führungsaufsicht eine gesetzliche Verpflichtung, noch gebiete dies die gerichtliche Aufklärungspflicht. Ausgehend von der Annahme, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht mit einer freiheitsentziehenden Maßregel vergleichbar sei, stehe den Gerichten ein Ermessensspielraum ohne Verpflichtung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu.
cc) Die angeordnete Weisung zur elektronischen Überwachung sei erforderlich, um die Einhaltung der sonstigen Weisungen überwachen zu können. Zugleich solle mit der Weisung insbesondere auch die vom Gesetzgeber verfolgte spezialpräventive Wirkung beim Beschwerdeführer zu I. erzielt werden. Die elektronische Überwachung diene auch der Eigenkontrolle, weil der Beschwerdeführer zu I. bei erneuter Straftatbegehung eine unmittelbare Überführung fürchten müsse. Zudem solle der Führungsaufsichtsstelle die Möglichkeit eingeräumt werden, gegebenenfalls frühzeitig mit modifizierten Betreuungsmaßnahmen reagieren zu können.
Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und den persönlichen Freiheitsrechten des Beschwerdeführers zu I. erscheine die angeordnete Maßnahme im Hinblick auf ihre Art und Dauer und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Vorlebens sowie der begangenen Taten des Beschwerdeführers zu I. verhältnismäßig. Dabei habe das Gericht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zu I. mit seinen Taten und einem über nahezu 17 Jahre währenden sicherheitsgefährdenden Vollzugsverhalten zu erkennen gegeben habe, dass von ihm eine Gefahr für höchstrangige Rechtsgüter (Leib und Leben) ausgehe. Sofern sich nach der Einschätzung der forensischen Ambulanz herausstellen sollte, dass die problematischen Persönlichkeitsanteile und die daraus resultierende Gefährlichkeit bei dem Beschwerdeführer zu I. nicht mehr vorlägen, werde die Weisung aufzuheben sein.
g) Gegen den Beschluss vom 26. Januar 2011 erhob der Beschwerdeführer zu I. Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, dass der Zweck der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht in der Verhinderung zukünftiger Straftaten bestehen könne. Es sei verfehlt anzunehmen, dass hierdurch Straftaten verhindert werden könnten. Der „hypothetische Rückfalltäter“ werde sich spätestens nach der erneuten Straftat des elektronischen Überwachungsmittels entledigen, sofern er dies nicht schon vorher getan habe.
„Fußfesseln“ seien zwar in der Regel im normalen sozialen Umgang nicht ohne Weiteres bemerkbar, fielen allerdings sofort bei intimeren Kontakten sowie beim Sport, beim öffentlichen Baden oder der Durchleuchtung am Flughafen auf. Bei jedem dieser Anlässe würde die ins Auge springende Gerätschaft ihren Träger als „gefährlichen Gewohnheitsverbrecher“ „abstempeln“ und seine soziale Wiedereingliederung erschweren. Zudem habe der Gesetzgeber die elektronischen Überwachungsmittel für eine besondere Gruppe von Sexualstraftätern ins Auge gefasst, zu denen er ersichtlich nicht zähle.
Bedenklich sei schließlich, dass die Bestimmung über die Dauer der Weisung der forensischen Ambulanz überlassen worden sei, obwohl Einschränkungen des Freiheitsrechts allein dem Richter oblägen. Schließlich habe das Gericht nicht berücksichtigt, dass er demnächst das 50. Lebensjahr vollenden werde, wodurch sich erfahrungsgemäß das vorhandene Aggressions- und Gewaltpotential verringere. Gutachterlich sei er im Jahr 1991 letztmals untersucht worden. Während des Vollzugs sei er wegen seines positiven Verhaltens aus der Sicherheitsliste gestrichen worden.
h) Am 4. März 2011 wurde dem Beschwerdeführer zu I. die „elektronische Fußfessel“ angelegt und deren Handhabung erklärt. Noch im März 2011 kam es zu sieben Störungsmeldungen. Laut einer Stellungnahme des zuständigen Polizeipräsidiums Rostock vom 21. März 2011 erscheine eine technische Ursache ausgeschlossen. Zwar habe nicht jede Störungsursache abschließend aufgeklärt werden können, ein Teil der Störungen lasse sich aber auf anfängliche Bedienungsfehler zurückführen. Eine nicht aufklärbare Störung sei durch den Beschwerdeführer zu I., aber nicht durch das System gemeldet worden. Mittlerweile könne von einer „unbeeinträchtigten Funktionalität“ der „Fußfessel“ ausgegangen werden.
i) Der Beschwerdeführer zu I. ergänzte mit Schreiben vom 10. März 2011 sein Beschwerdevorbringen. Darin rügte er, dass es während des Vollzugs keine Therapie gegeben habe. Von ihm gehe trotzdem keine Gefahr mehr aus. Eine Untersuchung zur Prüfung, ob er nach § 15 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PsychKG M-V) untergebracht werden könne, habe keine Abnormitäten zutage gefördert. Die im Vollzug geschilderten besonderen Verhaltensweisen seien kein Indiz für eine schizoide, autistisch-psychopathische Persönlichkeit, zumal sie ausschließlich auf Schilderungen von Strafvollzugsbediensteten ohne psychologische oder forensisch- psychiatrische Berufsqualifikation beruhten. Daher sei es unzulässig, ohne ausreichende tatsächliche Grundlage davon auszugehen, dass sich die vor 20 Jahren erhobenen psychiatrischen Befunde nicht verändert hätten.
Die Weisung, die sogenannte „Fußfessel“ zu tragen, sei weder objektiv erfüllbar noch subjektiv zumutbar. Der spätestens alle 22 Stunden zu ladende „Tracker“ (die am Fuß befindliche „Fußfessel“) behindere ihn nicht nur darin, urlaubs- oder arbeitsbedingt Deutschland zu verlassen, sondern beschränke auch seine beruflichen Tätigkeiten. Denn er müsse jegliche Tätigkeit sofort unterbrechen, um ein Wiederaufladen des dann „brummenden“ Geräts zu ermöglichen, wobei das Aufladen des Akkus zwei Stunden dauere. Schon in der bisher abgelaufenen Zeit habe sich gezeigt, dass die angekündigte Akkumindestlaufzeit von 22 Stunden nicht erreicht werde, sondern bereits nach 16 bis 18 Stunden eine Aufladung nötig werde. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten würde die Weisung genügen, stets mittels eines einfachen Handys telefonisch erreichbar zu sein.
j) Mit angegriffenem Beschluss vom 28. März 2011 verwarf das Oberlandesgericht Rostock die Beschwerde gegen den Beschluss zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung als weitgehend unbegründet und verwies die Sache lediglich zur Neuentscheidung über die Dauer der Weisung an das Landgericht Rostock zurück.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weisung zur Ermöglichung und Mitwirkung an der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 in Verbindung mit Satz 3 Nr. 1 bis 4 StGB lägen vor.
aa) Für die Gefährlichkeitsprognose nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB komme es auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug an. Eine bloß abstrakte Gefahr, das heißt eine auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrenprognose, reiche nicht aus; andererseits sei auch keine naheliegende, konkrete Gefahr erforderlich.
Gemessen daran erschlössen sich vorliegend hinreichende vom Beschwerdeführer zu I. ausgehende Gefahren: Unter Würdigung aller - im Einzelnen dargelegter - Umstände, die sich aus den begangenen Straftaten, dem späteren, ebenfalls von Gewalttätigkeiten geprägten Vollzugsverhalten und der seinerzeit diagnostizierten, bis heute unbehandelten Persönlichkeitsstruktur ergäben, bestehe beim Beschwerdeführer zu I. jedenfalls in dem Maße die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer schwerer Straftaten, wie sie § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB voraussetze.
Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass eine Unterbringung des Beschwerdeführers zu I. nach dem PsychKG M-V nicht angeordnet worden sei. Denn eine solche Maßnahme wäre nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 PsychKG M-V unter anderem nur zulässig, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorläge. Dies sei ein erheblich strengerer Maßstab für eine Gefahrenprognose als bei der Prüfung von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB.
Der Einholung eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, das im Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, nach dem Willen des Gesetzgebers aber zulässig wäre, habe es nicht bedurft, da sich aus den vorliegenden Erkenntnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose ergebe.
bb) Die Weisung sei auch erforderlich im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB. Insbesondere könne sie nach dem Zweck des Gesetzes und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch unabhängig von aufenthaltsbezogenen Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 StGB erteilt werden. Das Gesetz nenne diese letztgenannten Weisungen nur beispielhaft, wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergebe.
Schließlich sei die Weisung auch zumutbar (§ 68b Abs. 3 StGB). Zwar dürfe - ebenso wie bei Weisungen während der Bewährungszeit nach § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB - auch bei der Führungsaufsicht eine Weisung in keinen Lebensbereich eingreifen, der nach dem Willen des Gesetzgebers von staatlichem Zwang frei sein solle. Dem Verurteilten dürften daher keine Weisungen erteilt werden, die seine ganze Lebensführung beeinträchtigten, wenn er lediglich von unbedeutenden Straftaten abgehalten werden solle oder nur geringfügige Straftaten begangen habe.
Nach diesen Maßstäben stelle die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung aber auch unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Ausprägungen keine Unzumutbarkeit für den Beschwerdeführer zu I. dar. Die Beschwerdebegründung verkenne bereits, dass der Beschwerdeführer zu I. schwerste Straftaten begangen habe, seine diagnostizierte Psychopathie aus Gründen, die er selbst zu vertreten habe, nicht behandelt worden sei und durch ihn nach wie vor erhebliche Straftaten drohten. Unter diesen Umständen ergebe die gebotene Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, dass etwaige Behinderungen durch die „elektronische Fußfessel“ bei „intimeren Kontakten“, beim Sport oder vergleichbaren Tätigkeiten von ihm hinzunehmen seien.
cc) Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer zu I. ohne die elektronische Aufenthaltsüberwachung wohl eine neuerliche polizeirechtliche Überwachung bevorstünde, worin er offenbar eine ihn insgesamt stärker belastende Maßnahme gesehen habe.
dd) Zu Recht beanstande die Beschwerde lediglich, dass das Landgericht die Bestimmung der Dauer der elektronischen Überwachung letztlich der forensischen Ambulanz überlassen und diese nicht selbst festgelegt habe. Da dem Oberlandesgericht diesbezüglich kein Ermessen zustehe, sei der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben und zurückzuverweisen.
k) Durch Beschluss vom 29. April 2011 änderte das Landgericht Rostock seinen Beschluss vom 26. Januar 2011 dahingehend ab, dass es die elektronische Aufenthaltsüberwachung für die Dauer der Führungsaufsicht anordnete. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zu I. setzte das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom 4. Juli 2011 das Verfahren über die Beschwerde angesichts der vorgreiflichen Bedeutung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus.
2. a) Der Beschwerdeführer zu II. war bereits wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in Erscheinung getreten (aa), bevor er die Anlasstaten beging (bb).
aa) Das Kreisgericht Nymburk (Tschechische Republik) verurteilte den Beschwerdeführer zu II. am 17. September 1998 wegen einer im November 1997 begangenen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Nach den getroffenen Feststellungen hatte er im November 1997 seine frühere Freundin unter einem Vorwand in sein Auto gelockt, dort mit Handschellen gefesselt und dann mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Der Beschwerdeführer zu II. hat die Freiheitsstrafe bis November 2000 voll verbüßt.
bb) (1) Am 2. August 2002 verurteilte das Landgericht Rostock den Beschwerdeführer zu II. wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Er hatte im Mai 2001 eine mit ihm bekannte schwangere Arbeitskollegin, die er am Tattag noch zu einem Vorsorgetermin gefahren hatte, in seine Wohnung gelockt, sie auf ein Sofa gezwungen und ihre Hände an eine Lampenhalterung gefesselt. Anschließend übte er den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss aus, obwohl die Geschädigte ihn mehrfach gebeten hatte, mit Rücksicht auf die ihm bekannte Risikoschwangerschaft und wegen einer ärztlichen Weisung, zum Schutz des Kindes keinen Sexualverkehr zu haben, von ihr abzulassen.
(2) Des Weiteren verurteilte das Landgericht Rostock den Beschwerdeführer zu II. am 22. März 2004 rechtskräftig wegen Vergewaltigung in fünf Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung - unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. August 2002 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Dabei wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten festgesetzt.
Der Beschwerdeführer zu II. hatte nach den Feststellungen des Gerichts im August 2001 eine mit ihm bekannte, 15-jährige Jugendliche mit Handschellen und einer Wäscheleine an ein Couchgestell gefesselt und so zunächst erfolgreich eingeschüchtert. Anschließend führte er gegen ihren Willen den ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss durch. Über die folgenden vier Tage hielt er sie in einer Wohnung fest und zwang sie in weiteren vier Fällen zum ungeschützten Geschlechtsverkehr.
b) Im Hinblick auf die Haftentlassung am 30. September 2011 entschied das Landgericht Rostock mit Beschluss vom 28. September 2011, dass die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfalle und fünf Jahre dauere. Zugleich erteilte ihm das Gericht unter anderem die Weisungen, seinen Wohnund Aufenthaltsort nicht länger als drei Tage ohne vorherige Abmeldung bei seinem Bewährungshelfer zu verlassen und sich nicht ohne vorherige Anmeldung bei seinem Bewährungshelfer in zwei bestimmte Gemeinden zu begeben oder dort aufzuhalten. Weiterhin wurde ihm die Weisung erteilt, keinen Kontakt zu vier namentlich benannten Frauen aufzunehmen.
Zur Begründung führte das Gericht an, dass diese Weisungen notwendig seien, um ihn zu einem straffreien Verhalten anzuhalten. Insbesondere die Wohnsitz-, Anwesenheits- und Meldeauflagen dienten der „planmäßigen Überwachung“. Damit solle bis zur Entscheidung über den weitergehenden Antrag der Staatsanwaltschaft zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung sichergestellt werden, dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu II. bekannt und er für das Verfahren erreichbar sei.
c) Mit - nur hinsichtlich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung - angegriffenem Beschluss vom 21. Oktober 2011 modifizierte das Landgericht Rostock den vorherigen Beschluss.
Es konkretisierte die Weisung bezüglich des Besitzverbots im Hinblick auf Waffen und andere Gegenstände (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB). Ferner hob es die Meldeauflage auf und wies den Beschwerdeführer zu II. dafür erstmals an, für die Dauer der Führungsaufsicht die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Die Voraussetzungen einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3, Abs. 3 StGB seien erfüllt.
aa) Die Führungsaufsicht sei aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren wegen Vergewaltigungen - mithin Katalogtaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 StGB) - eingetreten. Für die vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB) komme es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Vollzugs an.
Nach dem externen Sachverständigengutachten vom 11. Oktober 2011 bestehe bei dem Beschwerdeführer zu II. ein „hohes Risiko zur Begehung weiterer sexueller Gewaltstraftaten“. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu II. den Strafvollzug quasi unbehandelt verlasse, wirke prognostisch äußerst negativ. In der Auswertung der Exploration fielen insbesondere die kognitiven Verzerrungen und die Rechtfertigung der Tatbegehungen ins Auge. Prognostisch ungünstig wirke auch der Umstand der mehrfachen einschlägigen Tatbegehung mit wechselnden Geschädigten nach gleichem Tatmuster. Das Gericht schließe sich den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen unter eigener Würdigung der Person des Beschwerdeführers zu II., seiner Straftaten und seines Verhaltens im Strafvollzug an.
Für die andauernde „hohe Gefährlichkeit“ des Beschwerdeführers zu II. im Hinblick auf die Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art spreche schon die hohe Rückfallgeschwindigkeit nach seiner ersten Inhaftierung wegen einer einschlägigen Straftat. In der Strafhaft habe der Beschwerdeführer zu II. die auch vom Sachverständigen für dringend erforderlich gehaltene Therapie nicht erfahren. Dabei werde nicht verkannt, dass die nicht erfolgreich abgeschlossenen Therapieansätze im Strafvollzug nach Einschätzung des Sachverständigen „auch zum Teil auf einer nicht wissenschaftlich begründeten Bewertung seiner Therapiefähigkeit seitens der Strafvollzugsbehörden“ beruht hätten. Darauf komme es bei der Bewertung einer augenblicklich vorliegenden Gefährlichkeit nicht an, da selbst ein zu Unrecht erfolgter Abbruch der Therapie den Prognosemaßstab nicht verschöbe.
Hinzu komme, dass zumindest mitursächlich und ausschlaggebend für die nicht erfolgreiche Therapie des Beschwerdeführers zu II. sein überaus auffälliges Vollzugsverhalten gewesen sei. Er habe sich zwei weiblichen Bediensteten in den Justizvollzugsanstalten in unangemessener Weise genähert. Nach der Aufforderung, diese Verhaltensweise zu unterlassen, habe er jeweils umgehend mit dem Verfassen von Beschwerden begonnen, um auf seine vermeintliche Opferrolle aufmerksam zu machen. Dieses Verhalten habe zur mehrfachen Verlegung innerhalb des Vollzugs und zum Abbruch einer begonnenen Therapie in der sozialtherapeutischen Anstalt geführt.
Außerdem habe der Beschwerdeführer zu II. nicht ansatzweise eine tiefgründige Aufarbeitung, die ihm Ursachen und Wirkungen seiner strafbaren Handlungen und mögliche Vermeidungsstrategien aufgezeigt hätte, durchlaufen. Zwar sei es im Rahmen des Strafvollzugs zu psychologischen Einzelgesprächen gekommen, die allerdings keine hinreichende Verhaltensänderung hätten sicherstellen können. Die lediglich oberflächlich erscheinenden Erklärungsansätze, die der Beschwerdeführer zu II. im Rahmen der Anhörung und in der Exploration artikuliert habe, machten deutlich, dass ihm eine wirkliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten bislang nicht gelungen sei.
bb) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei erforderlich, um die umfangreichen Gebots- und Verbotsweisungen zu überwachen und im Bedarfsfalle eine schnelle Reaktion der Führungsaufsichtsstelle sicherzustellen. Dabei werde berücksichtigt, dass die Weisung zum Kontaktverbot eine solche nach § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB darstelle. Insoweit habe der Gesetzgeber in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ deutlich gemacht, dass die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht nur wegen der Überwachung von Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB infrage komme.
Die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung erscheine geeignet, den Beschwerdeführer zu II. unter dem Eindruck der möglichen schnelleren Aufdeckung erneuter Sexualstraftaten von deren Begehung abzuhalten. Der Beschwerdeführer zu II. habe in der Vergangenheit durch seine mehrfachen einschlägigen Sexualstraftaten gezeigt, dass hierfür allein die abstrakte Strafandrohung nicht genüge. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werde gewahrt. Dabei sei zu beachten, dass die „elektronische Fußfessel“ im normalen, sozialen Lebensalltag nicht ohne Weiteres erkennbar sei und insoweit eine Stigmatisierung, wie sie beispielsweise eine dauerhafte polizeiliche Überwachung bedingen würde, gerade nicht automatisch eintrete. In der gebotenen Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und unter Berücksichtigung des Schutzauftrags des Staates seien die von der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ausgehenden Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zu II. in seiner Lebensführung angesichts der von ihm ausgehenden hohen Gefährlichkeit für höchstrangige Rechtsgüter angemessen.
d) Am 27. Oktober 2011 wurde dem Beschwerdeführer zu II. die „elektronische Fußfessel“ angelegt und deren Handhabung erklärt.
e) Das Landgericht Rostock lehnte mit angegriffenem Beschluss vom 2. Dezember 2011 den Antrag des Beschwerdeführers zu II. vom 8. November 2011 auf Genehmigung des Besitzes von Hundeleinen und Hundehalsbändern ab. Es bestehe kein Anlass, eine Ausnahme vom generellen Verbot des Besitzes dieser Gegenstände zu gestatten. Insoweit ergebe sich aus der vom Sachverständigen festgestellten hohen Gefährlichkeit einschlägiger Rückfalltaten mit ähnlichen Tatmustern ein von der Person des Beschwerdeführers zu II. ausgehendes, erhebliches Sicherheitsrisiko, welches das Gericht zur Anordnung eben dieser Weisung veranlasst habe. Gerade Hundeleinen und Halsbänder seien geeignet, Taten nach den bekannten Mustern (Fesselung zur Überwindung entgegenstehenden Willens) zu begehen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit im Tierheim sei dem Beschwerdeführer zu II. auch ohne den Besitz dieser Gegenstände möglich; gegebenenfalls sei seine Tätigkeit dort entsprechend abzustimmen. Soziale Kontakte ließen sich im Übrigen auch ohne einen Hund knüpfen und vertiefen. Auch sei ihm eine Hundehaltung nicht per se untersagt worden. Soweit diese mittelbar beeinträchtigt sei, habe der Beschwerdeführer zu II. dies unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und der im Falle eines Rückfalls in Rede stehenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen hinzunehmen.
f) Der Beschwerdeführer zu II. erhob Beschwerde gegen die landgerichtlichen Beschlüsse zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht vom 21. Oktober 2011 - soweit die elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet wurde - und vom 2. Dezember 2011.
Zur Begründung führte er insbesondere aus, die angeordnete Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB stelle eine unzumutbare Einschränkung seiner Persönlichkeitsrechte dar. Durch die „elektronische Fußfessel“ sei er vom Schwimmbadbesuch ausgeschlossen; auch andere Sportarten seien nur eingeschränkt möglich. Die mit der „elektronischen Fußfessel“ einhergehende umfassende Kontrolle sei unverhältnismäßig. Auch sei davon auszugehen, dass er wegen der wahrnehmbaren „Fußfessel“ einen festen Arbeitsplatz nicht erhalten werde. Außerdem betrage der Ladezustand außerhalb seiner Wohnung lediglich zehn Stunden. Dies habe bereits bei einem vom Arbeitsamt vermittelten Bewerbungslehrgang (Verlassen der Wohnung um 6:30 Uhr und Dauer der Veranstaltung bis 17:00 Uhr) zu entsprechenden Einschränkungen geführt.
Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum in dem aktuellen Sachverständigengutachten von seiner fortbestehenden Gefährlichkeit ausgegangen werde. Insoweit sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er infolge des „Unvermögens der Justizvollzugsanstalt“ während des zehnjährigen Strafvollzugs nicht therapiert worden sei.
g) Das Oberlandesgericht Rostock verwarf die Beschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 16. Februar 2012 als unbegründet.
aa) Die Voraussetzungen für die angeordnete Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 Nr. 1 bis 4 StGB seien erfüllt.
(1) Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen werde (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB). Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige sei nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der mangelnden Behandlung des Beschwerdeführers zu II. die Gefahr der Begehung weiterer sexueller Gewalttaten als „hoch“ einzuschätzen sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass bisher eine ausreichende Aufarbeitung der Straftaten stattgefunden habe. Insbesondere die für die Straftaten mitursächlichen Probleme des Beschwerdeführers zu II. bei Verhaltensweisen von Dominanz und Kontrolle sowie die Diskrepanz von Selbst- und Fremdwahrnehmung seien auch bei der aktuellen Untersuchung deutlich zutage getreten. Aus kriminalpsychologischer Sicht bestehe daher weiter eine hohe Rückfallgefahr.
Der Einwand des Beschwerdeführers zu II., die schlechte Prognose könne sich nicht zu seinem Nachteil auswirken, da die Justizvollzugsanstalt seine therapeutische Behandlung schuldhaft unterlassen habe, könne daran nichts ändern. Der bei einer Gefährlichkeitsprognose im Vordergrund stehende Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten hänge nicht davon ab, aus welchen Gründen dem Verurteilten keine positive Prognose zu stellen sei.
(2) Die Weisung stelle keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers zu II. (§ 68b Abs. 3 StGB). Bei der nach dem dargelegten Maßstab vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung sei zu berücksichtigen, dass bei ihm weiterhin die Gefahr der Begehung schwerster Straftaten bestehe.
Allerdings sei an dieser Stelle der Einwand zu berücksichtigen, dass eine erforderliche Therapie nicht durchgeführt worden sei, zumal diese Ansicht in dem Gutachten des Sachverständigen eine Stütze finde. Auch wenn der Sachverständige den Beschwerdeführer zu II. im Gegensatz zur Justizvollzugsanstalt für grundsätzlich behandelbar halte, weise er allerdings darauf hin, dass die Therapie von Sexualstraftätern mit Gewaltpotential und Wahrnehmungsstörungen problematisch sei. Aus den im Gutachten dargestellten statistischen Rückfallraten behandelter Sexualstraftäter ergebe sich, dass eine Therapie mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose nicht die erforderlichen Erfolge gehabt hätte. Jedenfalls könne nicht der Schluss gezogen werden, dass im Falle eines anderen Behandlungsverlaufs keine Sicherungsmaßnahmen mehr erforderlich wären. Im Übrigen könne auch die Berücksichtigung eines möglicherweise unzureichend strukturierten Therapieverlaufs nicht dazu führen, dass die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vollständig zurückzustehen hätten. Vielmehr sei das mildeste Mittel zu wählen, mit dem den berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu II. gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit hinreichend Rechnung getragen werden könne.
Dies habe das Landgericht mit der angeordneten Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB getan. Aufgrund der hohen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu II. hätte ohne die „elektronische Fußfessel“ eine engmaschige Personenüberwachung durch Polizeikräfte angeordnet werden müssen. Eine entsprechende Überwachung griffe erheblich stärker in dessen Rechte ein als die „elektronische Fußfessel“.
Andere Gründe, die das Tragen der „elektronischen Fußfessel“ als unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich. Soweit eine nicht hinzunehmende Beschränkung der beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers zu II. geltend gemacht werde, sei festzustellen, dass durchgreifende Behinderungen im beruflichen Bereich nicht vorlägen. Eine Berufsaufnahme sei jedenfalls durch die „elektronische Fußfessel“ nicht ausgeschlossen. Konkret auftretenden Problemen im Arbeitsleben könne gegebenenfalls durch sachgerechte Anpassungen der Weisungen begegnet werden.
Die mit der Beschwerde weiterhin vorgebrachten Unannehmlichkeiten beim Baden oder Tragen kurzer Bekleidung seien angesichts der fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu II. von ihm hinzunehmen.
bb) Die Verweigerung der Genehmigung des Besitzes von Hundeleinen und -halsbändern sei nicht zu beanstanden.
Das Risiko erneuter Sexualstraftaten entsprechend dem bisherigen „eingeschliffenen Tatmuster“ sei weiterhin hoch. Der Beschwerdeführer zu II. habe insoweit zum Nachteil aller seiner Tatopfer Handschellen, Schnüre und Leinen eingesetzt, um sie zu fixieren und zu vergewaltigen. Die Weisung, keine Fesselungsgegenstände zu besitzen, sei daher erforderlich und geeignet, um dieses Risiko zu verringern. Die Ablehnung einer Ausnahme für eine Hundeleine und ein Hundehalsband sei nicht unverhältnismäßig. Der Verzicht auf die Gegenstände sei dem Beschwerdeführer zu II. zuzumuten, zumal damit weder ein Verbot für das Halten von Tieren im Allgemeinen noch für die beabsichtigte Tätigkeit in einem Tierheim verbunden sei. Die dem Beschwerdeführer zu II. auferlegten Einschränkungen wären selbst dann zumutbar, wenn dadurch der Umgang mit Hunden für ihn unmöglich werden sollte.
1. a) Der Beschwerdeführer zu I. rügt einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowohl in seiner Ausprägung als informationelles Selbstbestimmungsrecht (aa) als auch in seiner Ausprägung als Resozialisierungsgebot (bb), Art. 12 GG (cc), Art. 103 Abs. 2 GG beziehungsweise das allgemeine Vertrauensschutzgebot (dd) und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (ee).
aa) Durch die permanente staatliche Überwachung seines Aufenthaltsortes werde nicht nur sein Grundrecht auf „Bewegungsfreiheit“ aus Art. 2 GG verletzt, sondern auch sein Anspruch auf Anerkennung seiner Menschenwürde aus Art. 1 GG. Denn durch die „Fesselung“ erfolge die Ausschaltung seiner freien Willensbildung. Er werde als Betroffener („Gefesselter“) zum notwendigen Glied eines umfassenden technisch-elektronischen Überwachungssystems, dem er sich nur durch Anwendung von Gewalt gegen sich selbst oder andere oder durch Untätigkeit (in Gestalt des Nichtaufladens des Geräts oder der Nichtmeldung einer Störung per verordnetem Handy) entziehen könne. Dies hätte jedoch zur Folge, dass er sich gemäß § 145a StGB strafbar mache, weshalb ein solcher Zustand menschenunwürdig sei. Er werde dadurch zum Teil eines elektronischen Systems „unter Ausschluss der menschlichen freien Willensbildung“ und müsse zudem für Fehler des Systems einstehen, unabhängig davon, ob er diese psychisch oder physisch zu vertreten habe. Von seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bleibe „nichts mehr übrig“.
Die „Fesselung“ führe zugleich zu einer sozialen Stigmatisierung, weil es nicht möglich sei, die „Fußfessel“ im engeren sozialen Bereich zu verbergen. Das Bewusstsein, jederzeit als „Schwerstverbrecher“ identifiziert zu werden, sei mit dem Gedanken und dem Ziel einer echten Resozialisierung nicht zu vereinbaren. Durch das Gerät werde er sichtbar „gebrandmarkt“ und sowohl in seinem Intimleben als auch in seinen sportlichen Möglichkeiten erheblich eingeschränkt.
Die Achtung der Menschenwürde verbiete es, den Menschen zum Objekt ständiger staatlicher Beobachtung zu machen. Die „elektronische Fußfessel“ habe zur Folge, dass der Betroffene sich fühle, als befinde er sich „Tag und Nacht in einem großen Gefängnis“. Bei einem Straftäter, der bis zum letzten Tag seine rund 20-jährige Haftstrafe verbüßt habe, liege damit ein Verstoß gegen die auch ihm garantierten Grundrechte der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit vor.
bb) Außerdem sei gegen das rechtsstaatliche Gebot der Resozialisierung verstoßen worden. § 2 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) lege fest, dass der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe befähigt werden solle, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, wobei dieser Resozialisierungsauftrag Verfassungsrang habe. Gegen diesen Verfassungsauftrag habe die Justiz eindeutig verstoßen, indem sie den Beschwerdeführer 20 Jahre lang in verschiedenen Vollzugsanstalten sicher verwahrt habe, ohne den geringsten Versuch zu unternehmen, ihn zu therapieren. Diese Unterlassung könne, ebenso wie die bisher nicht erfolgte forensisch-psychiatrische Begutachtung, nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass er dies durch sein eigenes Verhalten verursacht habe. Zwar habe er sich in der Untersuchungshaft im Jahre 1991 und auch in den nachfolgenden Jahren mehrerer Straftaten schuldig gemacht, sich andererseits jedoch in den letzten Jahren seines Strafvollzugs einwandfrei geführt.
Die Gefährlichkeitsprognose der Gerichte stütze sich in erster Linie auf den im Jahre 1991 erstellten psychiatrischen Befund des damaligen Sachverständigen. Seither sei er nicht mehr psychiatrisch begutachtet worden. Die nachfolgend begangenen Straftaten ließen keinen Schluss auf eine psychiatrische Störung zu. Verschiedene Untersuchungen in jüngster Zeit belegten, dass es zu einer deutlichen Überschätzung der Gefährlichkeit von Sicherungsverwahrten oder von solchen Personen komme, die für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung infrage kämen. Das deutsche Recht erlaube es nicht, einem Täter wegen einer noch so grausamen Tat aus dem Jahre 1990 die Resozialisierungschance zu nehmen, wobei dem Erkenntniswert einer mehr als zwei Jahrzehnte alten psychologischen Beurteilung in der Gegenwart nur noch eine sehr geringe Bedeutung zugesprochen werden könne. Im Übrigen gebe es keinerlei empirische wissenschaftliche Untersuchungen auf den Gebieten der Psychologie, Psychiatrie, Neurologie oder der Gehirnforschung darüber, dass ein Mensch sich unter dem Einfluss seiner schweren Straftaten, der (extrem) langen Strafhaft und bei seiner Einsicht in das Verwerfliche seiner vergangenen Taten nicht vor oder bei Eintritt in das sechste Lebensjahrzehnt grundlegend geändert haben könne.
Auch wenn die Gerichte die Unterlassung einer therapeutischen Behandlung mit der Notwendigkeit wiederholter Verschubung anlässlich seines Verhaltens rechtfertigen könnten, halte jedenfalls die Einordnung seiner beanstandungsfreien Führung und Streichung von der Liste der „Risikotäter“ in den letzten beiden Jahren vor seiner Entlassung als lediglich vollzugsbedingtes Wohlverhalten verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn auf dieser Basis könnte er sich durch sein Verhalten nie entlasten.
cc) Er werde zudem in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beschränkt. Deren Schutzbereich werde auch durch Regelungen berührt, die sich zwar nicht unmittelbar auf die berufliche Betätigung bezögen, aber infolge ihrer Gestaltung in einem engeren Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes beziehungsweise einer Ausbildung stünden.
Der Beschwerdeführer zu I. trägt hierzu vor, er habe sich während seiner Haftentlassungsvorbereitungen frühzeitig mit einem beruflichen Einstieg in Thüringen befasst. Dort sei jedoch sofort die „allerhöchste Sicherheitsstufe“ angelaufen, und er habe sich in einer „Tag und Nacht ununterbrochen andauernden Beobachtungsphase“ befunden, bei der ihn ein Heer von thüringischen Sicherheitsbeamten auf Schritt und Tritt im Auge behalten habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass er eine bereits von einem Bekannten zugesagte Arbeit verloren habe beziehungsweise gar nicht habe antreten können, da dieser in einem Geschäftsbereich der Sicherheits-, Hausverwaltungs- und Immobilienbranche tätig sei.
Sein Bemühen, durch Übersiedlung nach Mecklenburg-Vorpommern der Überwachung „zu entgehen“, sei aufgrund des in Mecklenburg-Vorpommern praktizierten Programms für entlassene Sexualstraftäter erfolglos geblieben. Nach einer zweieinhalbwöchigen Phase ohne Polizeiüberwachung in Rostock habe ohne plausible und nachvollziehbare Erklärung erneut eine „Totalüberwachung“ eingesetzt, deretwegen seine „realistischen und bescheidenen Arbeits- und Ausbildungspläne“ kaum noch umsetzbar gewesen seien. Nur deshalb habe er die Anlegung der für ihn in jeder Beziehung unerfreulichen, aber „umständebedingt“ gerade noch tolerierbaren „elektronischen Fußfessel“ hingenommen. Gleichwohl werde sein berufliches Fortkommen durch die „elektronische Fußfessel“ erheblich eingeschränkt.
Der Beschwerdeführer zu I. hat sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass er seit Anfang August 2011 bei einem Unternehmen beschäftigt sei, dabei jedoch durch die „elektronische Fußfessel“ - insbesondere angesichts einer „extrem ungenügenden Akkulaufleistung“ von nicht selten „nur ca. 12-14 Stunden“ - stark eingeschränkt werde. Ihm sei eine befristete Weiterbeschäftigung unter der Bedingung einer Einsatzbereitschaft im 24-Stunden-Schichtbetrieb angeboten worden, welche ebenfalls durch die begrenzte Akkulaufzeit erschwert werde. Zwischenzeitlich sei die Akkulaufzeit seiner „elektronischen Fußfessel“ nach diesbezüglichen Anpassungsmaßnahmen (insbesondere Verlängerung der Taktung) zwar verbessert worden, bleibe aber gleichwohl „eingeschränkt“.
dd) Außerdem liege ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG beziehungsweise gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Vertrauensschutzgebot vor. Denn die Anlasstaten seien im Jahr 1990 und 1995 begangen, die neue Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht jedoch erst nachträglich eingeführt worden. Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sei zudem mit der Entscheidung des EGMR vom 17. Dezember 2009 unvereinbar und verstoße gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK.
Auch sei ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG in seiner Ausprägung als Bestimmtheitsgrundsatz gegeben. § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB lege die Anwendungsfälle der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht hinreichend konkret fest. Die Formulierung „insbesondere“ ermögliche den Gerichten eine beliebige Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Jedenfalls sei die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unzulässig, wenn - wie bei ihm - keiner der in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB ausdrücklich benannten Fälle vorliege, das heißt, keine aufenthaltsbezogene Weisung im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB erteilt worden sei.
ee) Schließlich liege auch ein Verstoß gegen das Zitiergebot vor, weil das Gesetz entgegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Hinweis auf die Einschränkung der benannten Grundrechte enthalte.
b) Nach Eingang der Stellungnahmen (siehe nachfolgend A. IV. Rn. 109 ff.) hat der Beschwerdeführer zu I. sein Rügevorbringen, bezogen auf die gesetzliche Regelung (aa), die gerichtliche Anordnung (bb) und deren Umsetzung (cc), nochmals ergänzt.
aa) Es fehle bereits an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Bei der Führungsaufsicht handele es sich nämlich nicht um eine Strafe, sondern um eine Maßnahme der Betreuung und Überwachung, um neuerliche Straftaten zu verhindern. Dabei stehe der Gedanke der Fürsorge und sozialen Eingliederung im Vordergrund. Da sich die Maßnahme im Wesentlichen mit Fragen des sozialen Zusammenlebens befasse, sei sie nicht von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Strafrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) gedeckt.
bb) Soweit das Landgericht Rostock die Weisung damit begründe, dass die „Fesselung“ zweckmäßig sei, um jederzeit den Aufenthaltsort feststellen zu können, reiche dies für eine tragfähige Begründung nicht aus. Der vom Landgericht Rostock ebenfalls angesprochene Gedanke der Spezialprävention, wonach durch das ständige Tragen der „Fußfessel“ bewusstgemacht werden solle, dass eine staatliche Überwachung stattfinde, könne ebenfalls keine Rechtfertigung darstellen. Denn es fehle an empirischen Untersuchungen, die bestätigten, dass ein solches Bewusstsein einen potentiellen Straftäter von einer beabsichtigten Straftat abhalte. Schließlich sei auch das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit kein hinreichender Grund, das Freiheitsrecht eines Menschen nach Verbüßung seiner Strafe einzuschränken. Die zeitliche Begrenzung der Freiheitsstrafe sei unmittelbarer Ausfluss der Würde des Menschen, dem die Hoffnung auf ein menschenwürdiges Leben nach erfolgter Strafvollstreckung nicht genommen werden dürfe. Sowohl die nachträgliche Sicherungsverwahrung als auch die „elektronische Fußfessel“ stellten Eingriffe in diese Grundrechte dar, deren Einhaltung vom Bundesverfassungsgericht zu sichern sei.
cc) Bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung handle es sich um eine hoheitliche Maßnahme, die nicht in private Hände gelegt werden dürfe. Die Erhebung und Speicherung der Daten erfolge durch die HZD, die der IT-Dienstleister des Landes Hessen und ein Landesbetrieb sei. Die dazugehörige Software stamme von einem israelischen Unternehmen, das nicht der deutschen Rechtsaufsicht unterstehe. Eine Übertragung der technischen Überwachung auf eine nicht hoheitlich tätig werdende Institution sei verfassungsrechtlich unzulässig; dies stelle eine unzulässige Privatisierung des sogenannten Maßnahmenvollzugs dar.
2. Der Beschwerdeführer zu II. erhebt Einwände gegen die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (a) und die versagte Genehmigung des Besitzes von Hundeleinen und -halsbändern (b).
a) Er rügt einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowohl in seiner Ausprägung als informationelles Selbstbestimmungsrecht (aa) als auch in seiner Ausprägung als Resozialisierungsgebot (bb), Art. 12 GG (cc), Art. 11 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (dd) sowie Art. 103 Abs. 2 GG beziehungsweise das allgemeine Vertrauensschutzgebot und schließlich gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Des Weiteren macht er das Fehlen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und eine unzulässige Privatisierung des Maßnahmenvollzugs geltend.
Ergänzend zum Vortrag des Beschwerdeführers zu I. trägt er vor:
aa) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung stelle letztlich eine unzulässige „Rundumüberwachung“ dar, und die Wohnung sei dadurch nicht mehr der erhebungsfreie Raum, der sie sein sollte. Auch hierdurch werde der Mensch zum Objekt staatlicher Totalüberwachung. Die Menschenwürde und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seien dadurch verletzt.
bb) Gegen das Gebot der Resozialisierung sei in seinem Fall eindeutig verstoßen worden, weil er zehn Jahre lang in Untersuchungs- und Strafhaft verwahrt worden sei, ohne einen erfolgreichen Versuch einer Therapie zu unternehmen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die nicht erfolgreich abgeschlossenen Therapieansätze nach Einschätzung des Sachverständigen auf einer nicht wissenschaftlich begründeten Bewertung seiner Therapiefähigkeit durch die Strafvollzugsbehörden beruht habe. Die Unterlassungen der Justiz könnten auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ihm vorgehalten werde, diese seien auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen.
Die Analyse der derzeitigen Gefährlichkeitsprognose der Gerichte stütze sich in erster Linie auf die Aktenlage, die Berichte der Justizvollzugsanstalt und auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Ohne seine Straftaten bagatellisieren zu wollen, könne jedoch keines der in den Urteilen des Landgerichts Rostock aus den Jahren 2002 und 2004 angeführten Delikte allein als Indiz für eine auch heute noch andauernde Gefährlichkeit angesehen werden. Das behauptete Rückfallrisiko sei daher unzureichend begründet.
cc) Er werde zudem in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beschränkt.
(1) Er selbst habe sich schon frühzeitig mit seiner beruflichen Perspektive in Freiheit befasst. Trotz laufender Bemühungen um eine berufliche Eingliederung sei ihm - auch bedingt durch die „elektronische Fußfessel“ - bisher nichts geglückt. Wenn er auch nur als „Hilfsarbeiter“ tätig werden wolle, müsse er dennoch mit Einschränkungen wegen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung rechnen. Die Akkulaufzeiten der „elektronischen Fußfessel“ reichten nicht aus, um einen ungestörten normalen Arbeitsablauf zu ermöglichen. Tätigkeiten, die das Tragen von Arbeitsstiefeln erforderten, wären ohne eine „elektronische Fußfessel“ eher möglich. Fakt sei und bleibe, dass er trotz monatelanger Bemühungen beruflich beziehungsweise „qualifizierungsmäßig“ nichts in Aussicht habe.
(2) Der Beschwerdeführer zu II. hat sein Vorbringen dahingehend ergänzt, dass ihm im Jahr 2012 eine Beschäftigung in einem Bestattungsunternehmen „im Ergebnis auch aufgrund von Weisungen im Zusammenhang mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung de jure und de facto unmöglich gemacht“ worden sei. Dass ihm eine Arbeitsaufnahme so gut wie unmöglich gewesen sei, habe, neben den zahlreichen Weisungen, insbesondere an der limitierten Akku-Laufzeit von - günstigstenfalls - maximal 12 Stunden gelegen.
dd) Auch verletze die Anordnung einer „elektronischen Fußfessel“ ihn in seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Bewegungsfreiheit und in seiner durch Art. 11 GG garantierten Reisefreiheit. Flüge seien faktisch unmöglich, da die „Fußfessel“ bei der Zugangskontrolle Alarm schlage und zudem das elektronische Gerät auch im Flugzeug, entgegen der regelmäßigen Anweisungen bei Flügen, noch in Betrieb sei. Damit liege zugleich ein Verstoß gegen das Freizügigkeitsgebot innerhalb Europas gemäß Art. 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK vor.
b) Das mit der Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB ausgesprochene Besitzverbot hinsichtlich bestimmter Gegenstände und die damit insbesondere versagte Genehmigung des Besitzes einer Hundeleine verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG und in seinem Anspruch auf Resozialisierung. Sein - auch zur Erlangung sozialer Kontakte bestehender - Wunsch, sich einen Hund zu halten und dafür Hundehalsband und -leine zu besitzen, werde mit einer unzumutbaren und nicht hinnehmbaren Begründung abgelehnt. Auch werde ihm damit ein beruflicher Wiedereinstieg im „Tierbereich“ (z.B. in einer Tierarztpraxis, in einem Tierheim oder als Landwirt) faktisch untersagt.
1. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat namens der Bundesregierung zunächst im Verfahren 2 BvR 916/11 Stellung genommen (a) und diese Stellungnahme im Verfahren 2 BvR 636/12 ergänzt (b).
a) Die Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung seien mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies gelte auch, soweit die Überwachung nicht zur unmittelbaren Kontrolle aufenthaltsbezogener Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB angeordnet werde.
aa) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sei eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB nicht nur zur Durchsetzung aufenthaltsbezogener Weisungen (Nr. 1 und Nr. 2) zulässig.
(1) Der Führungsaufsicht komme wesentliche Bedeutung bei der Verhinderung von Rückfalltaten zu. Von besonderer Bedeutung sei sie dabei in Fällen, in denen Wiederholungstaten von Personen zu verhindern seien, die eine ungünstige Legalprognose aufwiesen, aber dennoch in Freiheit zu entlassen seien. Um der Gefahr künftiger schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte begegnen zu können, seien die Möglichkeiten der Führungsaufsicht um das Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erweitert worden.
Als Maßnahme der Führungsaufsicht teile die elektronische Aufenthaltsüberwachung deren Doppelfunktion: Sie verfolge das Ziel, auch Tätern mit vielfach schlechter Legalprognose eine Lebenshilfe vor allem für den Übergang von der Freiheitsentziehung in die Freiheit zu geben. Daneben ziele die überwachende Komponente der elektronischen Aufenthaltsüberwachung darauf ab, den Täter im Sinne einer positiven und negativen Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Darüber hinaus stärke sie aber auch die Eigenkontrolle des Betroffenen. Zudem solle es den Behörden erleichtert werden, im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben einzuschreiten.
(2) Dementsprechend seien die gesetzlichen Voraussetzungen der Anordnung der Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB ausgestaltet. Das Gesetz ermögliche die elektronische Aufenthaltsüberwachung ausdrücklich auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine aufenthaltsbezogene Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB jedenfalls zunächst nicht erteilt worden sei. Denn aus dem Wortlaut des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB („insbesondere“) folge eindeutig, dass die aufenthaltsbezogenen Weisungen lediglich beispielhaft genannt seien.
bb) Die Regelungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung verstießen nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.
(1) Eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sei nicht gegeben.
Die elektronische Überwachung des Aufenthalts einer Person ohne deren Einverständnis stelle zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Diese Einschränkung erfolge aber im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
(a) Die Regelung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung verfolge mit der Verbesserung des Schutzes der Allgemeinheit vor schweren Straftaten ein legitimes gesetzgeberisches Ziel. Sie sei sowohl zur Verbesserung der Kontrolle von Führungsaufsichtsweisungen als auch dazu geeignet, den Betroffenen von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Das Risiko, überführt zu werden, sei für den Betroffenen bei einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung deutlich höher. Dies werde auch der potentielle Straftäter in seine Überlegungen einbeziehen. Eine Vielzahl empirischer Untersuchungen lasse erkennen, dass eine erwartete hohe Entdeckungsund Sanktionswahrscheinlichkeit präventiv wirken könne.
(b) Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung des erstrebten Ziels stehe dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, der nur überschritten sei, wenn das Mittel bei Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes „eindeutig“ beziehungsweise „schlechthin“ ungeeignet sei oder „eindeutig“ andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stünden. Eine ebenso effektive, für den Betroffenen aber weniger belastende Kontrollmöglichkeit oder Gefahrenabwehrmaßnahme dränge sich aber nicht auf. Vielmehr könne die elektronische Überwachung sogar die Notwendigkeit eingriffsintensiverer Maßnahmen - wie etwa die fortwährende unmittelbare Begleitung des Betroffenen durch Polizeibeamte - entbehrlich machen.
(c) Die Ausgestaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erweise sich auch als verhältnismäßig im engeren Sinne. § 463a Abs. 4 StPO bestimme, in welchem konkreten Umfang Aufenthaltsdaten erhoben und verwendet werden dürfen. Die Vorschrift sehe eine enge Zweckbindung sowie eine Löschung der Daten nach zwei Monaten vor. Die Daten seien zudem gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern und jeder behördliche Zugriff auf die Daten sei zu protokollieren. Auch sei die Wohnung des Betroffenen als erhebungsfreier Raum grundsätzlich von der Überwachung ausgenommen. Eine verfassungsrechtlich unzulässige „Rundumüberwachung“ werde damit vermieden.
Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der Verhältnismäßigkeit sei zu berücksichtigen, wie weit der Betroffene selbst Anlass dafür gegeben habe, dass in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde. Dabei zeige schon das Instrument der Führungsaufsicht an sich, dass rückfallgefährdete Personen in stärkerem Maße Einschränkungen ihrer Grundrechte hinzunehmen hätten. Bei der Zielgruppe der elektronischen Überwachung werde zudem nur ein nochmals eingegrenzter Personenkreis erfasst, der sich durch die Begehung schwerer Straftaten und die Tatsache einschlägiger Rückfallgefährdung auszeichne. Da die elektronische Aufenthaltsüberwachung nur zulässig sei, wenn die Gefahr bestehe, dass der Betroffene erneut erhebliche Straftaten, insbesondere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehe, seien die damit verbundenen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt.
Die Maßnahme beeinträchtige den Betroffenen auch nicht übermäßig in seiner Lebensführung. Die Vorgabe, die Betriebsbereitschaft der Überwachungsgeräte zu erhalten, umfasse nur die Pflicht, diese in einem hinreichend aufgeladenen Zustand zu halten. Die Vorgabe, die Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, verbiete lediglich Manipulationen oder Beschädigungen des Geräts. Hingegen bestehe keine Verpflichtung, Funktionsstörungen zu beseitigen oder sich nur an Orten aufzuhalten, bei denen eine Aufenthaltsbestimmung möglich sei. Zugleich habe der Gesetzgeber in § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB eine gerichtliche Überprüfungspflicht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren normiert, die das Gericht auch abkürzen könne. Dadurch sei sichergestellt, dass auf eine für den Betroffenen positive Veränderung der Sachlage zeitnah reagiert werden könne.
(2) Dem aus der Garantie der Menschenwürde folgenden Gebot einer restriktiven einfachgesetzlichen Ausgestaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sei mit der gesetzlichen Regelung Rechnung getragen. Weder werde durch die ergriffene Maßnahme die Subjektqualität des Betroffenen infrage gestellt noch werde der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht mehr gewahrt.
(3) Das Tragen der für die Überwachung erforderlichen Geräte beschränke die räumliche Bewegungsfreiheit nicht, so dass die Weisung für sich gesehen nicht in das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eingreife. Auch in Verbindung mit aufenthaltsbezogenen Weisungen komme der elektronischen Aufenthaltsüberwachung kein freiheitsentziehender Charakter zu. Denn diese Weisung trete lediglich neben die stets eigenständige richterliche Entscheidung über ein Aufenthaltsge- oder -verbot. Es werde nicht einmal die Form der Freiheitsbeeinträchtigung durch die elektronische Überwachung geändert, sondern allein deren Überwachbarkeit. Letztere berühre jedoch nicht den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 GG.
(4) Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit sei nicht ersichtlich. Denn Regelungen, die sich nicht unmittelbar auf berufliche Tätigkeiten bezögen, stellten nur dann einen Grundrechtseingriff dar, wenn sie eine objektiv berufsregelnde Tendenz aufwiesen. Dies sei bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht der Fall.
b) Die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung falle in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (aa) und verletze nicht das Rückwirkungsverbot aus Art. 103 Abs. 2 GG (bb).
aa) Die geregelte Materie sei Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 GG. Eine an Wortlaut, Gesetzesgeschichte, Systematik und Normzweck orientierte Auslegung ergebe, dass zum Strafrecht im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG die Regelung aller, einschließlich nachträglicher, repressiver oder präventiver staatlicher Reaktionen auf Straftaten gehöre, die an die Straftat anknüpften, ausschließlich für Straftäter gälten und ihre sachliche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat bezögen. Hierzu zählten auch die Maßregeln der Besserung und Sicherung und damit die vorliegende Regelung.
bb) Art. 103 Abs. 2 GG habe als Abwehrrecht des Bürgers freiheitsgewährleistende Funktion und verbiete die rückwirkende Begründung und Verschärfung der Strafbarkeit. Da es bei den Maßregeln der Besserung und Sicherung aber nicht um Schuldausgleich, sondern um präventive Gefahrenabwehr gehe, seien sie nicht vom Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG erfasst. Demzufolge sei der Gesetzgeber frei gewesen, in § 2 Abs. 6 StGB zu bestimmen, dass bei Maßregeln der Besserung und Sicherung das im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden sei.
2. Die Hessische Staatskanzlei hat in ihrer Stellungnahme zum Verfahren 2 BvR 916/11 unter anderem ausgeführt, dass das Land Hessen positive Erfahrungen mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemacht habe.
Der Einsatz der „elektronischen Fußfessel“ im Rahmen eines sozialpädagogischen Konzepts zur engmaschigen Überwachung von Straftätern mit dem Ziel der Vermeidung von Haftverbüßungen in Hessen zeige, dass die besonders intensive technische Überwachung im Zusammenspiel mit einer engmaschigen Betreuung durch die Bewährungshilfe einen nachhaltig stabilisierenden Einfluss auf die Lebensführung des Probanden habe.
§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB betreffe zwar einen anderen Personenkreis als das hessische Modellprojekt. Die Erfahrungen dieses Projektes hätten aber zum einen gezeigt, dass durch die telefonische Kontaktaufnahme zum Probanden Vorkommnisse geklärt und dadurch Eskalationen vermieden werden könnten. Zum anderen werde dem Probanden durch die sofortige Reaktion vor Augen geführt, dass er unter Beobachtung stehe und sich rechtfertigen müsse, sollte es zu Alarmmeldungen kommen. Insoweit komme der GÜL eine Filterfunktion zu, durch die die Anzahl etwaiger unnötiger Einsätze insbesondere der Polizei und der Bewährungshilfe so gering wie möglich gehalten werden solle.
3. Die Bayerische Staatskanzlei hat sowohl zum Verfahren 2 BvR 916/11 (a) als auch zum Verfahren 2 BvR 636/12 (b) Stellung genommen.
a) Der Vorwurf der Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und auf informationelle Selbstbestimmung sei unbegründet. Die in § 463a Abs. 4 StPO getroffenen Regelungen genügten vielmehr in formeller und materieller Hinsicht allen grundgesetzlichen Anforderungen. Insbesondere erfolge die Verarbeitung von Aufenthaltsdaten automatisiert, Zugriffe seien nur in enumerativ aufgeführten Fällen zulässig. Eine anlassunabhängige permanente Echtzeitüberwachung des Aufenthalts oder gar die Erstellung von Bewegungs- und Verhaltensprofilen sei ausgeschlossen.
Die Auswahl der Gerätetypen sei nicht zu beanstanden. Hierbei stehe der Führungsaufsichtsstelle beziehungsweise der Landesjustizverwaltung ein weiter Spielraum zu. Durch die für die Aufenthaltsüberwachung eingesetzten Geräte werde weder eine Stigmatisierung des Verurteilten noch eine Gefährdung seiner Resozialisierung bewirkt. Unterhalb der Kleidung seien die Geräte für Dritte nicht wahrnehmbar, so dass der Betroffene vermeiden könne, dass andere auf das Gerät aufmerksam würden, indem er entsprechende Kleidung trage. Soweit damit eine Beeinträchtigung seiner Lebensführung verbunden sei, sei diese zumutbar.
b) Die Anordnung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB verstoße nicht gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG, weil sie keine Strafe darstelle. Die Rechtsprechung des EGMR verpflichte nicht dazu, den Strafbegriff des Art. 103 Abs. 2 GG dem des Art. 7 Abs. 1 EMRK vollständig anzugleichen. Art. 5 und Art. 7 EMRK stellten keine „andere gesetzliche Bestimmung“ im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB dar.
4. Das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat sich in seiner Stellungnahme im Verfahren 2 BvR 916/11 zu den allgemeinen organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (a) und zum konkreten Fall des Beschwerdeführers zu I. (b) geäußert.
a) aa) Bei der HZD, einem Landesbetrieb nach § 26 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, handele es sich um die IT-Dienstleisterin der Hessischen Landesverwaltung. Soweit sie Aufgaben der Verwaltung oder der Gerichte und Staatsanwaltschaften wahrnehme, unterstehe sie der Fachaufsicht der dafür zuständigen obersten Landesbehörde, bei Rechtspflegeaufgaben nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften den zuständigen Gerichten und Staatsanwaltschaften. Die zum Einsatz kommenden Überwachungsgeräte und die Software stammten von einem israelischen Unternehmen.
bb) Eingesetzt werden könnten einteilige und zweiteilige Überwachungsgeräte (1Track-Gerät oder 2Track-Geräte). Dabei handele es sich bei der beim Beschwerdeführer zu I. eingesetzten 1Track-Einheit um ein kleines, versiegeltes Gerät mit einem Gewicht von 170 Gramm, das mit einem hypoallergenen Gelenkband am Knöchel der zu überwachenden Person sicher befestigt werde. Jede Unterbrechung der Leitung oder sonstige Manipulation am Gerät löse eine sofortige Ereignismeldung an die Überwachungszentrale aus. Die Überwachungseinheit enthalte eine wiederaufladbare Lithium-Ionen-Batterie, die bei zweistündigem - durchgängigen - Laden und normaler Nutzung nach Herstellerangaben eine durchschnittliche Betriebsdauer von 22 bis 24 Stunden ermögliche.
Der Aufenthaltsort des Probanden werde außerhalb seiner Wohnung mit Satellitentechnik ermittelt. Das 1Track-Gerät empfange Signale von GPS-Satelliten, berechne den aktuellen Standort des Probanden und prüfe diesen Standort im Falle aufenthaltsbezogener Weisungen gegen die im Speicher des Geräts hinterlegten Gebots- und Verbotszonen der überwachten Person. Zusätzlich würden Mobilfunkzellenortungen (sog. Location Based Services [LBS]-Ortungen) durchgeführt. Die Übertragung von Daten über den Standort des Probanden, etwaige Zonenverletzungen, Manipulationen am Gerät oder Betriebszustände der 1Track-Einheit erfolge via Mobilfunk an die technische Überwachungszentrale. Daneben würden dem Probanden Betriebszustände des Geräts und Verstöße gegen überwachte Weisungen durch Vibration und visuell mittels LED-Anzeige am Gerät signalisiert.
Eine in der Wohnung des Probanden aufgestellte Heimeinheit (Home-Unit) ergänze das System. Sobald der Proband mit der am Körper getragenen Überwachungseinheit innerhalb des Radius von durchschnittlich 30 Metern um die Heimeinheit gelange, nähmen beide Geräte über Radiofrequenz-Technik eine Funkverbindung auf. Die Verbindungsaufnahme bewirke, dass eine GPS- und LBS-Ortung der 1Track-Einheit für die Dauer des Aufenthalts im Empfangsbereich der Heimeinheit abgeschaltet bleibe. Die Überwachungseinheit melde der technischen Überwachungszentrale nur die Tatsache des Aufenthalts in der Wohnung über das Mobilfunknetz. Damit sei gewährleistet, dass innerhalb der Wohnung der zu überwachenden Person keine über den Umstand der Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben würden.
cc) Die HZD betreibe rund um die Uhr eine technische Überwachungszentrale, welche die Überwachungsmodalitäten nach den Vorgaben der zuständigen Führungsaufsichtsstelle im System einstelle, ändere, durch eine Software automatisiert kontrolliere und Ereignismeldungen unverzüglich automatisiert an die für die Entgegennahme zuständige Stelle des beauftragenden Landes weiterleite (sog. technisches Monitoring).
Die eingehenden Positionsdaten und Meldungen über den Betriebsstatus des vom Probanden getragenen Überwachungsgeräts würden in der Überwachungszentrale gespeichert. Die HZD erfasse Probanden nur pseudonymisiert mit Kennung des Bundeslandes, für das die technische Überwachung durchgeführt werde, und anhand einer Probandennummer. Personenbezogene Daten gelangten der Überwachungszentrale nicht zur Kenntnis. Es werde zwischen Identifikationsdaten (pseudonymisierte Daten zum Probanden) und Ereignissen (Bewegungsdaten, Gebots- oder Verbotszonenverletzungen, Beeinträchtigungen der Datenerhebung) unterschieden. Nach zwei Monaten würden Daten über Ereignisse automatisiert gelöscht, sofern nicht zuvor gegenüber der HZD durch eine berechtigte Stelle in Textform mitgeteilt werde, dass die Daten weiterhin vorgehalten werden sollen.
Sämtliche Daten seien in einer gegen unbefugten Zugriff besonders gesicherten Datenbank gespeichert und würden ausschließlich automatisiert verarbeitet. Auf diese Weise sei eine inhaltliche Bewertung der erhobenen Daten in der Überwachungszentrale ausgeschlossen. Die Weiterleitung von Ereignismeldungen erfolge ausschließlich automatisiert an die für deren Entgegennahme benannte Stelle. Damit finde eine permanente Beobachtung der Positionsdaten oder Überwachung des Probanden anlassunabhängig in Echtzeit nicht statt. Bei einem Zugriff der zuständigen Stelle im Land auf die durch die Überwachungsmaßnahme erlangten Daten nach Entgegennahme einer Ereignismeldung würden der Zeitpunkt und der Bearbeiter protokolliert. Diese Protokolldaten fänden nur für die Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe Verwendung und würden nach zwölf Monaten gelöscht.
b) Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung weise keine Rechtsfehler auf (aa), und die Umsetzung funktioniere ohne relevante Probleme (bb).
aa) Sowohl die Rechtsgrundlage (1) als auch die gerichtliche Anordnung (2) der elektronischen Aufenthaltsüberwachung genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
(1) Ergänzend zu der vorstehenden Stellungnahme führt das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern aus:
(a) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung könne nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift („insbesondere“) und nach der Gesetzesbegründung nicht nur zur Kontrolle aufenthaltsbezogener Weisungen der Führungsaufsicht, sondern auch im Übrigen spezialpräventiv eingesetzt werden. Die Gesetzesbegründung weise ausdrücklich darauf hin, dass die erwartete präventive Wirkung nicht vom Bestehen aufenthaltsbezogener Weisungen und deren elektronischer Überwachung abhängig sei. Mit der Formulierung in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB sei der Zweck der Maßnahme entsprechend den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinreichend umrissen. Eine unzulässige Erweiterung des Anwendungsbereichs der Norm durch die Gerichte, die der Beschwerdeführer zu I. befürchte, sei damit nicht zu erwarten und habe auch in den angegriffenen Entscheidungen nicht stattgefunden.
(b) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei mit persönlichen Beeinträchtigungen verbunden. Der Betroffene werde sich wegen der „elektronischen Fußfessel“ gegebenenfalls veranlasst sehen, auch im Sommer lange Hosen zu tragen. Entsprechende Einschränkungen träfen ihn in seinem „Intimleben“ und bei „sportlichen Aktivitäten“. Derartige Betätigungen seien aber durch die „elektronische Fußfessel“ nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Betroffene habe es vielmehr selbst in der Hand zu bestimmen, inwieweit Außenstehende von der „Fußfessel“ Kenntnis erlangen sollen. Eine unzulässige Stigmatisierung, die geeignet sei, die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft zu verhindern, liege daher nicht vor.
(c) Das Instrument der Führungsaufsicht und damit auch die elektronische Aufenthaltsüberwachung dienten gerade der Resozialisierung. Die Verfassungsbeschwerde lege nicht dar, in welcher Weise die elektronische Aufenthaltsüberwachung den Beschwerdeführer zu I. in seiner Resozialisierung behindere. Soweit er einen diesbezüglichen Verstoß in der fehlenden therapeutischen Behandlung im Rahmen des Vollzugs sehe, stehe dies in keinem Zusammenhang mit der angegriffenen Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB. Unabhängig davon sei dieser Umstand nicht auf Versäumnisse des Strafvollzugs, sondern auf das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug zurückzuführen.
(d) Letztlich liege auch keine Verletzung des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) vor. Abgesehen davon, dass die Regelungen über die elektronische Aufenthaltsüberwachung keine berufsregelnde Tendenz hätten, habe der Beschwerdeführer zu I. keine konkrete Beeinträchtigung seiner beruflichen Betätigung dargelegt.
(2) Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gegenüber dem Beschwerdeführer zu I. lasse keine Rechtsfehler erkennen. Zunächst lägen die formellen Voraussetzungen einer entsprechenden Anordnung vor, weil der Beschwerdeführer zu I. wegen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden sei. Auch bestehe nach wie vor die Gefahr, dass er weitere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen werde. Dabei sei die - gesetzlich nicht vorgeschriebene - Einholung eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens mit zumindest nachvollziehbarer Begründung für entbehrlich erachtet worden.
Die elektronische Aufenthaltsüberwachung stelle auch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers zu I. Insbesondere stellten sich die von ihm konkret geschilderten Beeinträchtigungen seines Privatlebens als hinnehmbar dar. Er verfüge über hinreichende intellektuelle Fähigkeiten, um das ihm angelegte 1Track-Gerät in betriebsbereitem Zustand zu halten, und über genügend soziale Kompetenz, um bei Schwierigkeiten im alltäglichen Umgang mit der „Fußfessel“ die Hilfe seines Bewährungshelfers beziehungsweise der Einsatzleitstelle der Polizei in Anspruch zu nehmen. Auf in der Anfangszeit aufgetretene Ereignismeldungen und Störungen sei seitens der verantwortlichen staatlichen Stellen bislang stets mit der nötigen Umsicht und ohne schwerwiegende Nachteile für den Beschwerdeführer zu I. reagiert worden.
bb) Der Beschwerdeführer zu I. sei von einem Mitarbeiter der HZD mit der Funktionsweise und dem Umgang mit der „elektronischen Fußfessel“ einschließlich Heimeinheit eingehend vertraut gemacht worden. Zugleich sei ihm mit seinem Einverständnis ein Mobiltelefon kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. Das Mobiltelefon sei in der Weise konfiguriert, dass damit zwei Rufnummern der Einsatzleitstelle des Polizeipräsidiums Rostock sowie die Rufnummern seines Bevollmächtigten und seines Bewährungshelfers angewählt werden können.
Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht Rostock habe mit Schreiben vom 1. März 2011 das Polizeipräsidium Rostock gemäß § 463a Abs. 4 Satz 4 StPO ersucht, die Erhebung und Verarbeitung der Daten vorzunehmen. Dort würden die automatisierten Ereignismeldungen per SMS entgegengenommen, inhaltlich bewertet und die gebotenen Maßnahmen - bis hin zur Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer - ergriffen (sog. fachliches Monitoring). Dabei nehme der zuständige Polizeibeamte der Einsatzleitstelle Einsicht in die bei der technischen Überwachungszentrale gespeicherten Daten (Bewegungsdaten, Gebots- oder Verbotszonenverletzungen, Beeinträchtigungen der Datenerhebung), soweit dies zur inhaltlichen Bewertung einer Ereignismeldung - unter Beachtung der in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO benannten Zwecke - erforderlich sei. Dies erfolge über einen gesonderten Computerarbeitsplatz, der einen mit Benutzerkennung und Kennwort geschützten Lesezugriff ermögliche.
Die Ladekapazität erweise sich - auch bei Unterstellung der vom Beschwerdeführer zu I. vorgetragenen kürzeren Funktionsdauer - als ausreichend, um die Überwachung während eines üblichen Tagesablaufs mit langem Aufenthalt außerhalb der Wohnung zu gewährleisten. Die Herstellerangabe zur Betriebsdauer von 22 bis 24 Stunden stelle naturgemäß einen Durchschnittswert dar. Die tatsächliche Kapazität dürfte davon abhängen, ob das Gerät durchgängig geladen werde und für welchen Zeitraum und wie oft außerhalb des Bereichs der Heimeinheit die dann einsetzende Satelliten- und Funkzellenortung stattfinde.
5. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat im Verfahren 2 BvR 636/12 zur Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (a) und der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (b) Stellung genommen.
a) Er hat sich dabei insbesondere zur Wahrung des Zitiergebots (aa) und des Vertrauensschutzes (bb) geäußert.
aa) Ein Verstoß gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) liege nicht vor. Soweit sich die gesetzliche Regelung zur „elektronischen Fußfessel“ als Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG erweise, sei Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht anwendbar. Gleiches gelte für eine etwaige Beeinträchtigung der Berufsfreiheit. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass bei Annahme eines aus dieser Weisung folgenden Eingriffs in sonstige Grundrechte deren Beschränkbarkeit offenkundig sei.
bb) Ein Verstoß gegen das Vertrauensschutzgebot aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sei ebenso wenig gegeben.
Bei der nachträglichen Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung handele es sich um eine tatbestandliche Rückanknüpfung („unechte“ Rückwirkung). Demnach seien die jeweils betroffenen Belange gegeneinander abzuwägen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Weisung nach der gesetzlichen Regelung sowohl erhebliche Verfahrenssicherungen enthalte als auch qualifizierte materielle Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Vor dem Hintergrund der Beschränkung auf eine Gefahr der Begehung besonders schwerer Straftaten einerseits und der - gegenüber einer Freiheitsentziehung etwa bei Anordnung der Sicherungsverwahrung - abgesenkten Eingriffstiefe andererseits sei den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit Vorrang gegenüber dem Vertrauen des Betroffenen auf eine Fortgeltung seiner nicht durch staatliche Maßnahmen beeinträchtigten Lebensführung einzuräumen.
Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Auferlegung der Weisung begründe keine Freiheitsentziehung. Sie stelle auch keine Strafe dar, da sie nicht dem Schuldausgleich für eine in der Vergangenheit begangene Tat, sondern ausschließlich der Abwehr von aktuellen Gefahren sowie der Resozialisierung des Verurteilten diene.
b) Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock sei verfassungsrechtlich unbedenklich.
aa) Die Gefahrenprognose sei tragfähig begründet. Eine etwaige defizitäre therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers zu II. im Strafvollzug sei für die Gefahrenprognose ohne Bedeutung, könne aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden. Dies setze jedoch zumindest voraus, dass die unterbliebene Behandlung zu einer relevanten Herabsetzung der Gefährlichkeit geführt hätte. Davon könne im Falle des Beschwerdeführers zu II. nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Zudem ergebe sich allein aus einer abweichenden Beurteilung der Therapiefähigkeit des Beschwerdeführers zu II. durch den zuletzt beauftragten Sachverständigen nicht, dass die Behandlungsangebote im Strafvollzug unzureichend gewesen seien.
bb) Der Beschwerdeführer zu II. habe nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt, dass ihm zumindest auch wegen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bislang keine berufliche Eingliederung gelungen sei. Das Oberlandesgericht Rostock habe ausgeführt, dass auftretenden Schwierigkeiten durch sachgerechte Anpassung der Weisungen begegnet werden könne. Schon deshalb müsse der Beschwerdeführer zu II. genauer vortragen, inwieweit die aktuellen Weisungen sowie deren technische Umsetzung einer Arbeitsaufnahme entgegenstünden.
cc) Das Verbot des Mitführens von Hundeleinen und -geschirr sei gleichermaßen nicht unverhältnismäßig. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich dem Beschwerdeführer zu II. gerade im Bereich der Haltung und Pflege von Hunden besondere berufliche Chancen eröffnet hätten und er keine anderweitigen realistischen Arbeitsmöglichkeiten habe oder dass gerade dieser Art der Freizeitgestaltung ein hoher therapeutischer oder ideeller Wert zuzumessen sei.
6. Daneben ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und den weiteren Landesregierungen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, von der diese keinen Gebrauch gemacht haben.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2011 hat die 3. Kammer des Zweiten Senats den Antrag des Beschwerdeführers zu I. auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Einen entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers zu II. hat die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 abgelehnt.
1. Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht (Freiburg) hat unter dem 2. September 2011 eine vom Zweiten Senat beauftragte Stellungnahme zu den technischen Möglichkeiten der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und zum Stand der kriminologischen Forschung auf diesem Gebiet, insbesondere zu den in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen der Stigmatisierung und Resozialisierung, vorgelegt.
a) Bei der Technik sei zwischen Radiofrequenz und GPS zu unterscheiden. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei bisher primär für die Überwachung von Hausarresten eingesetzt worden. Da es hierbei nur um die Kontrolle der Anwesenheit gehe, komme eine auf Radiofrequenz basierende Technik zum Einsatz. Diese Technik gelte als ausgereift und wenig fehleranfällig. Die Begleitforschung zum hessischen Modellprojekt habe gezeigt, dass Fehlermeldungen nur zu einem geringen Teil auf technische Störungen, sondern vorrangig auf das Probandenverhalten zurückzuführen seien.
Die GPS-gestützte Aufenthaltsüberwachung sei in den letzten Jahren in mehreren Ländern (z.B. USA, England, Niederlande, Kanada, Frankreich) entweder dauerhaft oder vorübergehend eingeführt worden. In den USA sei diese Technik mittlerweile etabliert. Technische Probleme hätten sich lediglich hinsichtlich der Ortung in bestimmten Räumen (z.B. Hochhäusern) und der noch recht kurzen Leistungsdauer der Batterie gezeigt. Die Technik entwickle sich aber rapide.
b) Die vom elektronisch überwachten Hausarrest Betroffenen würden die „elektronische Fußfessel“ im Allgemeinen positiv bewerten. Dies resultiere insbesondere aus der vergleichenden Betrachtung mit dem vollständigen Entzug der Freiheit.
Negative Aspekte seien für die Betroffenen mit der Wahrnehmung potentieller Stigmatisierung, tatsächlich eintretender Stigmatisierung sowie den Folgen von Stigmatisierung verbunden. Nach den vorliegenden Untersuchungen seien es vor allem die Befürchtung möglicher Stigmatisierung und das Gefühl von Scham, die zu Verhaltensänderungen insbesondere bei Freizeitaktivitäten führen könnten. Dies betreffe etwa den Verzicht auf den Besuch von Freibädern oder die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten, die mit dem Sichtbarwerden der „elektronischen Fußfessel“ verbunden seien. Auch könne es zu einem Verzicht auf bestimmte Kleidung oder auf Einladungen in die Wohnung des Probanden kommen. Vereinzelt hätten Betroffene darauf hingewiesen, dass sie die „elektronische Fußfessel“ beim Duschen oder Schlafen störe. Über mögliche Auswirkungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auf Erfolg oder Misserfolg bei der Arbeitssuche oder dem Arbeitsstellenwechsel sei aus systematischen Untersuchungen nichts bekannt.
c) Wenige Erkenntnisse lägen bisher dazu vor, inwieweit die elektronische Aufenthaltskontrolle zu einer Risikoreduzierung im Bereich der schweren Kriminalität eingesetzt werden könne. Systematische empirische Untersuchungen hierzu gebe es nicht.
2. Im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hat das Institut für Kriminologie der Universität Tübingen unter Leitung von Prof. Kinzig die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht evaluiert. Die Studie umfasst alle 74 Personen, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. August 2013 eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB erteilt worden war. Lediglich in 64 Fällen sei es auch tatsächlich zur Anlegung der „Fußfessel“ gekommen. Des Weiteren sei eine 74 Personen umfassende Vergleichsgruppe gebildet worden (vgl. Bräuchle/Kinzig, Die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht, Kurzbericht über die wesentlichen Befunde einer bundesweiten Studie mit rechtspolitischen Schlussfolgerungen, undatiert, S. 2; Bräuchle, Die elektronische Aufenthaltsüberwachung gefährlicher Straftäter im Rahmen der Führungsaufsicht, Eine Studie zur Rechtsdogmatik und Rechtswirklichkeit, 2016, S. 78, 80, 86).
a) Im Ergebnis sei eine gesicherte Schlussfolgerung zur Wirksamkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Hinblick auf die Rückfallhäufigkeit nicht möglich. Zum einen hätten die gebildeten Vergleichsgruppen zu große Unterschiede aufgewiesen. Zum anderen sei der Beobachtungszeitraum zu kurz gewesen (vgl. Bräuchle/ Kinzig, a.a.O., S. 11; Bräuchle, a.a.O., S. 128).
b) Darüber hinaus stellt der Bericht fest, dass die technische Umsetzung ohne größere Probleme funktioniere. Dennoch gingen bei der GÜL viele Ereignismeldungen ein, die hauptsächlich auf eine schwache Batterieladung zurückzuführen seien und daher zumeist keinen Weisungsverstoß beinhalteten. Die Akkuleistung der „Fußfessel“ habe sich offenbar zwischenzeitlich verbessert, auch wenn sie immer noch nicht als ausreichend anzusehen sei. Zudem stellten die Ladezyklen hohe Anforderungen an die Probanden, da sie sich während des Ladevorgangs (mindestens zwei Stunden pro Tag, bei manchem Probanden zweimal täglich) nicht von der Steckdose entfernen könnten (vgl. Bräuchle/Kinzig, a.a.O., S. 12; Bräuchle, a.a.O., S. 118 f., 130 ff.).
c) Die Hälfte der Akten enthielt keine Hinweise auf negative Auswirkungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (vgl. Bräuchle/Kinzig, a.a.O., S. 14; Bräuchle, a.a.O., S. 143). Es ließen sich aber zum Teil auch erhebliche Einschränkungen feststellen, von denen einige potentiell die Resozialisierung beeinträchtigen könnten. Hierzu zählten berufliche Schwierigkeiten, die in 15 Fällen (23 %) berichtet worden seien. So lasse sich das periodisch erforderliche Aufladen des Geräts nur schwer mit unregelmäßigen Arbeitszeiten in Einklang bringen. Berufliche Fahrten seien oft mit den engen Gebotszonen unvereinbar und könnten in vielen Fällen nicht rechtzeitig bei der Führungsaufsichtsstelle beantragt werden. Auch könne die „Fußfessel“ das Tragen spezieller Arbeitskleidung unmöglich machen; dies gelte insbesondere für Schuhe, die über den Knöchel reichten (vgl. Bräuchle/Kinzig, a.a.O., S. 13 f.; Bräuchle, a.a.O., S. 143 f.).
Die Probanden hätten am häufigsten (17 Fälle bzw. 27 %) über körperliche Beschwerden berichtet. Hierzu zählten insbesondere durch die „Fußfessel“ verursachte Hautabschürfungen, Schmerzen oder Schwellungen (vgl. Bräuchle/Kinzig, a.a.O., S. 14; Bräuchle, a.a.O., S. 143). Die Ursache dieser Probleme habe nicht immer geklärt werden können. Oft habe man den Eindruck gehabt, dass ein zu locker sitzendes Gerät hierfür verantwortlich gewesen sei. Die Probanden hätten sich teilweise mit Socken oder Schweißbändern beholfen, teilweise habe ein Wechsel der „Fußfessel“ auf das andere Bein Linderung verschafft (vgl. Bräuchle, a.a.O., S. 143).
Viele Probanden hätten wegen der stigmatisierenden Wirkung der „Fußfessel“ Angst vor deren Entdeckung (vgl. Bräuchle, a.a.O., S. 147). Einige Verhaltensweisen ließen sich als Folge einer (befürchteten) Ablehnung durch Dritte deuten. So habe bei fünf Probanden (8 %) festgestellt werden können, dass sie - über etwaige Gebots- oder Verbotszonen hinaus - bestimmte Orte (insbesondere Sportstätten bzw. Schwimmbäder) oder Situationen gemieden hätten. Das Vermeidungsverhalten dürfte einen noch größeren Anteil der Probanden betreffen, sei aber nur in fünf Fällen in den Akten dokumentiert (vgl. Bräuchle, a.a.O., S. 145).
Unter den „sonstigen“ Auswirkungen hätten drei Fälle Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche betroffen (vgl. Bräuchle/Kinzig, a.a.O., S. 14; Bräuchle, a.a.O., S. 147). Vier Akten hätten auf praktische Unannehmlichkeiten, insbesondere beim Sport, hingewiesen. Probandeninterviews hätten gezeigt, dass die „Fußfessel“ als unbequem empfunden werde und unter anderem beim Schlafen störe (vgl. Bräuchle, a.a.O., S. 147).
d) Darüber hinaus kommt die Studie zu dem Ergebnis, dass die Gerichte von dem Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Wesentlichen zurückhaltend Gebrauch gemacht hätten. Die Probanden wiesen zumeist gravierende Anlassverurteilungen sowie erhebliche Vorstrafen auf. Bei 47 Probanden (64 %) habe die Anlasstat zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren geführt. Damit liege die Strafhöhe deutlich oberhalb des in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StGB niedergelegten Erfordernisses von nur drei Jahren. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei zudem ausschließlich bei Sexual- und Gewaltstraftätern angeordnet worden, wobei in 42 Fällen (57 %) sogar eine Verurteilung wegen beider Deliktsformen zugrunde gelegen habe (vgl. Bräuchle/Kinzig, a.a.O., S. 6 f.; Bräuchle, a.a.O., S. 95).
3. Laut einer vom Gericht eingeholten Auskunft des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unterlagen Ende des Jahres 2018 insgesamt 103 Personen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Der größte Anstieg entfalle auf die Jahre 2012 (34) und 2013 (33). Danach habe sich - mit Ausnahme des Jahres 2016 (Zunahme um 14 Fälle) - der jährliche Zuwachs auf weniger als zehn Fälle beschränkt.
Über die Verfassungsbeschwerden hat der Senat ohne die Mitwirkung von Richterin Wallrabenstein zu entscheiden, weil diese erst am 22. Juni 2020 und damit nach dem Beginn der Beratung der Verfassungsbeschwerden am 19. November 2019 in den Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts eingetreten ist. Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG können zu einem solchen Zeitpunkt weitere Richter nicht hinzutreten.
Die zulässigen Verfassungsbeschwerden sind unbegründet, da weder die Rechtsgrundlage der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (I.) noch die gerichtlichen Entscheidungen (II.) verfassungsrechtlich zu beanstanden sind. Gleichwohl sind den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (III.).
Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäben sind die gesetzlichen Regelungen in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO formell verfassungsmäßig (1.) und verstoßen auch nicht gegen die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte (2.). Konventionsrechtliche Regelungen führen zu keinem anderen Ergebnis (3.).
1. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung unterfällt als Maßnahme der Führungsaufsicht der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes für das Strafrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, weil sie sich als staatliche Reaktion darstellt, die - wie das Institut der Führungsaufsicht insgesamt (vgl. BVerfGE 55, 28 <29>) - an die vorangegangene Begehung einer Straftat anknüpft, ausschließlich für Straftäter gilt und ihre sachliche Rechtfertigung aus der Anlasstat bezieht (vgl. BVerfGE 109, 190 <212>; 134, 33 <55 f. Rn. 55>). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst auch die in § 463a Abs. 4 StPO erfolgte Regelung der datenschutzrechtlichen Fragen, die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung unmittelbar in Zusammenhang stehen (vgl. BVerfGE 130, 151 <186, 192 f., 200 f.>).
2. a) Die materielle Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und deren Anwendung auf die Beschwerdeführer zu I. und II. ist am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes zu messen, da es an unionsrechtlichen Determinierungen fehlt (vgl. dazu BVerfGE 152, 152 <168 ff. Rn. 41 ff.>; 216 <229 ff. Rn. 32 ff.>). Dies gilt auch, soweit § 463a Abs. 4 StPO die Erhebung und Verarbeitung der im Zuge der elektronischen Aufenthaltsüberwachung anfallenden personenbezogenen Daten regelt. Insoweit wurde in Art. 3 Abs. 2 der im Zeitpunkt der Verabschiedung der Norm geltenden Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31 ff.) die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im strafrechtlichen Bereich ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Auch die mittlerweile an die Stelle der Datenschutzrichtlinie getretene Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) vom 27. April 2016 (ABl Nr. L 119 vom 4. Mai 2016) bestimmt in ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchstabe d, dass die Verordnung keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit findet.
b) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO sind demgemäß auf der Grundlage des Vorbringens der Beschwerdeführer an den Maßstäben zu messen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Menschenwürde (aa) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen als Resozialisierungsgebot und als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (bb) gelten. Des Weiteren erstreckt sich die Prüfung auf die Beachtung der Rechte der körperlichen Unversehrtheit (cc), der Freiheit der Person (dd), der Freizügigkeit (ee), der Berufsfreiheit (ff) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (gg). Schließlich sind die Vorgaben des Zitiergebots (hh), des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (ii) und des Vertrauensschutzes (jj) zu prüfen.
aa) Mit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als oberstem Wert des Grundgesetzes und tragendem Konstitutionsprinzip ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, ihn zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell infrage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 <6>; 30, 1 <25 f.>; 45, 187 <228>; 96, 375 <399>; 109, 279 <312 f.>; 117, 71 <89>). Die Menschenwürde wird nicht bereits dadurch verletzt, dass jemand zum Adressaten von Maßnahmen der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung wird, wohl aber, wenn durch die Art der ergriffenen Maßnahme die Subjektqualität des Betroffenen grundsätzlich infrage gestellt wird. Das ist der Fall, wenn die Behandlung durch die öffentliche Gewalt im Strafverfahren die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BVerfGE 109, 279 <312 f.>).
Aus der Garantie der Menschenwürde folgt unter anderem der Nemo-tenetur-Grundsatz. Ein Zwang, durch selbstbelastendes Verhalten zur eigenen strafrechtlichen Verurteilung beitragen zu müssen, wäre mit Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar (vgl. BVerfGE 80, 109 <121>; 95, 220 <241 f.>). Darüber hinaus umfasst die Menschenwürde einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, der staatlicher Beobachtung schlechthin entzogen ist (vgl. BVerfGE 80, 367 <373 f.>; 109, 279 <313>) und dessen Gehalt durch die Rechtsprechung zum informationellen Selbstbestimmungsrecht (vgl. nachfolgend C. I. 2. b) bb) (2) (b), (c) Rn. 206 ff.) näher konturiert worden ist.
bb) Art. 2 Abs. 1 GG schützt die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 80, 137 <152>; 90, 145 <171>) sowie in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine Persönlichkeitsrecht hinsichtlich derjenigen Elemente, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 114, 339 <346>). Effektive Schutzwirkung entfaltet die Garantie allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, das heißt der Gesamtheit aller Rechtsnormen, die formell und materiell im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung stehen (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 f.>; 90, 145 <172>; 128, 193 <206>; stRspr). Gesetzliche Beschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzen Art. 2 Abs. 1 GG daher nicht, wenn sie dem Bestimmtheitsgebot genügen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 75, 108 <154 f.>; 80, 367 <375 f.>; 84, 239 <279 f.>), dem bei der Prüfung strafrechtlicher Vorschriften besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 90, 145 <172>; 92, 277 <326 f.>; 96, 10 <25 f.>).
Die gesetzliche Regelung muss demgemäß einen legitimen Zweck verfolgen und geeignet, erforderlich sowie angemessen sein. Geeignet ist sie, wenn die Möglichkeit besteht, dass der mit der gesetzlichen Regelung angestrebte Zweck erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 96, 10 <23>). Erforderlich ist die Regelung, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 30, 292 <316>; 63, 88 <115>; 67, 157 <173, 176>; stRspr). Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels zur Erreichung der erstrebten Ziele sowie der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzungen und Prognosen steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu, welcher nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 f.>; 77, 170 <214 f.>; 88, 203 <262>; 96, 56 <64>). Dabei spielt die Schwere des Eingriffs eine maßgebliche Rolle. Ferner muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein. Die Regelung darf mithin nicht zu übermäßigen Belastungen führen (vgl. BVerfGE 48, 396 <402>; 83, 1 <19>; 90, 145 <173>; stRspr). In jedem Fall wird dieser Spielraum überschritten, wenn die Erwägungen offensichtlich fehlgehen und vernünftigerweise keine Grundlage für eine gesetzgeberische Maßnahme darstellen können.
Besondere Anforderungen ergeben sich, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen als Resozialisierungsgebot (1) oder Recht auf informationelle Selbstbestimmung (2) betroffen ist.
(1) Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergibt sich ein verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf Resozialisierung. Danach muss dem Täter einer Straftat die Chance offenstehen, sich nach Verbüßung seiner Strafe wieder in die Gesellschaft einzuordnen. Demgemäß ist persönlichkeitsschädigenden Auswirkungen des Freiheitsentzugs grundsätzlich entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 98, 169 <200>).
Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Gebot aus dem Selbstverständnis einer Rechtsgemeinschaft entwickelt, die die Menschenwürde in den Mittelpunkt ihrer Wertordnung stellt und dem Sozialstaatsprinzip verpflichtet ist. Gefangenen sollen die Fähigkeit und der Wille zu verantwortlicher Lebensführung vermittelt werden. Sie sollen in die Lage versetzt werden, sich unter den Bedingungen einer freien Gesellschaft ohne Rechtsbruch zu behaupten, deren Chancen wahrzunehmen und ihre Risiken bestehen zu können. Die Resozialisierung dient dabei auch dem Schutz der Gemeinschaft selbst: Diese hat ein unmittelbares eigenes Interesse daran, dass der Täter nicht wieder rückfällig wird und erneut seine Mitbürger und die Gemeinschaft schädigt (vgl. BVerfGE 98, 169 <200>).
Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot ist für alle staatliche Gewalt verbindlich. Es richtet sich zunächst an die Gesetzgebung, der es aufgegeben ist, den Strafvollzug normativ auszugestalten. Es verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Resozialisierungskonzept zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot entfaltet seine Bedeutung aber auch für Verwaltung und Rechtsprechung, etwa wenn es gilt, unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln auszulegen, oder wenn der Gesetzgeber den Vollzugsbehörden ein Rechtsfolgeermessen eingeräumt hat (BVerfGE 98, 169 <201>).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt in seiner Ausprägung als Recht auf Resozialisierung vor sozialer Isolierung und Stigmatisierung - etwa durch eine Darstellung in den Medien, die die Wiedereingliederung des Betroffenen nach seiner Entlassung wesentlich zu erschweren droht (vgl. BVerfGE 35, 202 <237 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/ 98 u.a. -, Rn. 35, 38). Hingegen vermittelt es Straftätern auch nach Verbüßung ihrer Straftat keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 u.a. -, Rn. 35).
(2) Des Weiteren setzt die freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Insoweit gewährleistet das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <Leitsatz 1, 43>; BVerfGK 9, 62 <77>). Es flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit, indem es Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung trägt, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben. Eine wesentliche Besonderheit des Eingriffspotentials von Maßnahmen der elektronischen Datenverarbeitung liegt in der Menge der verarbeiteten Daten, die auf konventionellem Wege gar nicht bewältigt werden könnte. Der mit solchen technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz (vgl. BVerfGE 120, 378 <397 f. m.w.N.>; 150, 244 <263 f. Rn. 37>; stRspr).
Vorschriften, die zum Umgang mit personenbezogenen Daten durch staatliche Behörden ermächtigen, begründen in der Regel verschiedene, aufeinander aufbauende Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Insbesondere ist insoweit zwischen Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 130, 151 <184 m.w.N.>; stRspr). Soweit dabei zu einem Datenabgleich ermächtigt wird, bilden die Erfassung und der Abgleich der Daten grundsätzlich je eigene Grundrechtseingriffe (vgl. BVerfGE 150, 244 <265 f. Rn. 42>).
Staatliche Überwachungsmaßnahmen unterliegen aufgrund ihrer Eingriffsintensität spezifischen Anforderungen (a). Sie müssen durch besondere Schutzvorkehrungen flankiert werden, wenn sie den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren können (b), und dürfen nicht zu einer lückenlosen Überwachung führen (c). Bei der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit ist auch die angestrebte Verwendung der Daten zu berücksichtigen, die ihrerseits das Bedürfnis nach besonderen grundrechtssichernden Vorkehrungen begründen kann (d).
(a) (aa) Staatliche Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse können sowohl im Bereich der Strafverfolgung als auch im Bereich der Gefahrenabwehr tief in die Privatsphäre eingreifen (vgl. BVerfGE 141, 220 <264 Rn. 92>) und sind daher in jedem Einzelfall rechtfertigungsbedürftig. Die Verfassungsmäßigkeit der den Behörden eingeräumten Befugnisse hängt von den sich aus den betroffenen Grundrechten jeweils ergebenden Grenzen und den je einzeln zu ermittelnden Verhältnismäßigkeitsanforderungen ab (vgl. BVerfGE 141, 220 <265 Rn. 93 m.w.N.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123; stRspr). Zudem sind alle Befugnisse am Grundsatz der Normenklarheit zu messen, der im Falle heimlicher Datenerhebung und -verarbeitung besonders strenge Anforderungen zur Folge hat (vgl. BVerfGE 141, 220 <265 Rn. 94>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 123, 129 m.w.N.).
(bb) Begrenzungen staatlicher Überwachungstätigkeit ergeben sich insbesondere aus den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn. Dabei ist es Aufgabe des Gesetzgebers, einen Ausgleich zwischen der Schwere der Eingriffe in die Grundrechte potentiell Betroffener und der Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte Dritter zu schaffen (vgl. BVerfGE 109, 279 <350>; 120, 274 <326>; 141, 220 <267 Rn. 98>). Er hat auf der einen Seite das Eingriffsgewicht der Maßnahmen und die sich aus der Entwicklung der Informationstechnik ergebenden Möglichkeiten in Rechnung zu stellen. Auf der anderen Seite hat er einen wirksamen Schutz der Grundrechte und Rechtsgüter der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Die Sicherheit der Bevölkerung ist wie die Sicherheit des Staates von überragender Bedeutung. Der Staat ist deshalb verpflichtet, das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu schützen, das heißt vor allem, auch vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 115, 320 <346 f.>; 141, 220 <267 f. Rn. 100>). Zu beachten ist bei der gebotenen Abwägung auch, ob es sich um Bestimmungen mit großer Streubreite handelt oder ob die Sicherheitsorgane einzelfallbezogen in den Stand gesetzt werden sollen, schwerwiegende Gefahren für Rechtsgüter von Verfassungsrang abzuwehren (vgl. BVerfGE 141, 220 <268 Rn. 101>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 75, 129 m.w.N.).
(cc) Tief in die Privatsphäre eingreifende Ermittlungs- und Überwachungsbefugnisse sind mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie dem Schutz oder der Bewehrung von hinreichend gewichtigen Rechtsgütern dienen, für deren Gefährdung oder Verletzung im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen. Je tiefer die Überwachungsmaßnahmen in das Privatleben hineinreichen, umso strenger sind die Anforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 <269 Rn. 104 f.>).
Für präventive Maßnahmen kommt es unmittelbar auf das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter an. Dabei gehören Leib, Leben und Freiheit zu den besonders gewichtigen Rechtsgütern, zu deren Schutz auch heimliche Überwachungsmaßnahmen zulässig sein können (vgl. BVerfGE 120, 274 <328>; 125, 260 <330>). Der Schutz von Sachwerten ist demgegenüber für solche Maßnahmen nicht hinreichend gewichtig (vgl. BVerfGE 141, 220 <270 Rn. 108>).
Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht auf die Schaffung von Eingriffstatbeständen beschränkt, die dem tradierten sicherheitsrechtlichen Modell der Abwehr konkreter, unmittelbar bevorstehender oder gegenwärtiger Gefahren entsprechen. Vielmehr kann er die Grenzen für bestimmte Bereiche mit dem Ziel der Verhütung von Straftaten auch weiter ziehen. Allerdings müssen die Eingriffsgrundlagen selbst dann eine hinreichend konkretisierte Gefahr in dem Sinne verlangen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten Gefahr für die Schutzgüter bestehen. Allgemeine Erfahrungssätze reichen insoweit nicht aus. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen im Einzelfall die Prognose eines Geschehens, das zu einer zurechenbaren Schutzgutverletzung führt, tragen (vgl. BVerfGE 110, 33 <56 f., 61>; 113, 348 <377 f.>; 141, 220 <272 Rn. 112>). Eine hinreichend konkretisierte Gefahr in diesem Sinne kann schon bestehen, wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen (vgl. BVerfGE 141, 220 <272 Rn. 112>).
(b) (aa) Besondere Anforderungen ergeben sich, wenn staatliche Überwachungsmaßnahmen den Kernbereich privater Lebensgestaltung tangieren können. Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört auch die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Überwachungsmaßnahmen staatlicher Stellen haben diesen Kernbereich zu wahren (vgl. BVerfGE 6, 32 <41>; 27, 1 <6>; 32, 373 <378 f.>; 34, 238 <245>; 80, 367 <373>; 109, 279 <313>; 120, 274 <335>). Würde der Staat in ihn eindringen, verletzte dies die jedem Menschen unantastbar gewährte Freiheit zur Entfaltung in den ihn betreffenden höchstpersönlichen Angelegenheiten. Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 34, 238 <245>; 109, 279 <313>; 120, 274 <335>). Für eine Abwägung etwa mit Strafverfolgungsinteressen nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist insoweit kein Raum (vgl. BVerfGE 109, 279 <Leitsatz 2, 314>; BVerfGK 11, 164 <173 f.>).
Eine gesetzliche Ermächtigung zu einer Überwachungsmaßnahme, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren kann, muss daher - unter Beachtung des Grundsatzes der Normenklarheit - besondere gesetzliche Vorkehrungen zum wirksamen Schutz dieses Kernbereichs enthalten (vgl. BVerfGE 141, 220 <277 Rn. 123>). Dabei ist so weitgehend wie möglich sicherzustellen, dass Daten mit Kernbereichsbezug nicht erhoben werden (vgl. BVerfGE 120, 274 <337>; 129, 208 <245>). Bei verletzungsgeneigten Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Erfassung von kernbereichsrelevanten Situationen oder Gesprächen jedenfalls insoweit ausgeschlossen ist, als sich diese mit praktisch zu bewältigendem Aufwand im Vorfeld vermeiden lässt (vgl. BVerfGE 109, 279 <318, 320, 323 f.>; 113, 348 <391 f.>; 120, 274 <338>; 141, 220 <279 Rn. 128>).
Soweit es praktisch unvermeidbar ist, dass staatliche Stellen (unbeabsichtigt) Informationen zur Kenntnis nehmen, bevor sie deren Kernbereichsbezug erkennen, ist es verfassungsrechtlich nicht gefordert, den Eingriff wegen des Risikos einer Kernbereichsverletzung auf der Erhebungsebene von vornherein zu unterlassen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374 f.>; 120, 274 <337 f.>; 129, 208 <245 f.>). In Fällen dieser Art ist es aber geboten, für hinreichenden Schutz in der Auswertungsphase zu sorgen. Der Gesetzgeber hat durch geeignete Verfahrensvorschriften sicherzustellen, dass dann, wenn Daten mit Bezug zum Kernbereich privater Lebensgestaltung erhoben worden sind, die Intensität der Kernbereichsverletzung und ihre Auswirkungen für die Persönlichkeit und Entfaltung des Betroffenen so gering wie möglich bleiben (vgl. BVerfGE 120, 274 <338>; 129, 208 <246>). Entscheidende Bedeutung hat insoweit die Durchsicht der erhobenen Daten auf kernbereichsrelevante Inhalte. Ergibt die Durchsicht, dass kernbereichsrelevante Inhalte erhoben wurden, sind diese unverzüglich zu löschen. Eine Weitergabe oder sonstige Verwendung ist auszuschließen (vgl. BVerfGE 109, 279 <324, 331 ff.>; 113, 348 <392>; 120, 274 <339>; 129, 208 <246>). Außerdem ist die Löschung in einer Weise zu protokollieren, die eine spätere Kontrolle ermöglicht (vgl. BVerfGE 141, 220 <280 Rn. 129>).
(bb) Die Aufenthaltsüberwachung mittels GPS berührt typischerweise nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es geht um Ortung und Aufenthaltsbestimmung. Daher muss der Gesetzgeber grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass das GPS zu einem Observationsinstrument besonderer Art und spezifischer Tiefe werden kann, dessen Einsatz von Verfassungs wegen nur unter restriktiven Voraussetzungen gestattet werden darf (vgl. BVerfGE 112, 304 <317 f.>).
(c) Neben dem Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ergeben sich aus Art. 1 Abs. 1 GG Beschränkungen hinsichtlich der Dauer und des Umfangs staatlicher Überwachungsmaßnahmen. Mit der Menschenwürde ist es unvereinbar, wenn diese sich über einen längeren Zeitraum erstrecken und derart umfassend sind, dass nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen des Betroffenen registriert werden und zur Grundlage für ein Persönlichkeitsprofil werden können (vgl. BVerfGE 109, 279 <323>; 112, 304 <319>; 141, 220 <280 Rn. 130>). Beim Einsatz moderner Informationstechnologien müssen die Sicherheitsbehörden auf das „additiven Grundrechtseingriffen“ innewohnende Gefährdungspotential Rücksicht nehmen und darauf achten, dass das Ausmaß der Überwachung insgesamt beschränkt bleibt (vgl. BVerfGE 112, 304 <319 f.>; 141, 220 <280 f. Rn. 130>). Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerfGE 125, 260 <324>).
(d) Die spätere Verwendung personenbezogener Daten ist bereits für die Zulässigkeit ihrer Erhebung relevant (aa) und unterliegt eigenen verfassungsrechtlichen Anforderungen (bb). Zudem trifft den Gesetzgeber angesichts des technischen Wandels eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht (cc).
(aa) Die Intensität von Grundrechtseingriffen bei der Verwendung erhobener Daten wirkt schon auf die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung und Speicherung dieser Daten zurück. Die Voraussetzungen für die Datenverwendung und deren Umfang müssen in den betreffenden Rechtsgrundlagen umso enger begrenzt werden, je schwerer der in der Erhebung und Speicherung liegende Eingriff wiegt. Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (vgl. BVerfGE 100, 313 <359 f.>; 110, 33 <53>; 113, 29 <51>; 113, 348 <375>; 115, 166 <191>; 115, 320 <365>; 118, 168 <186 f.>; 125, 260 <327 f.>).
Dies verpflichtet den Gesetzgeber zur Sicherstellung einer hinreichend präzisen Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten, die mit der Erhebung und Speicherung verfolgt werden. Daten dürfen von vornherein nur zu bestimmten, bereichsspezifischen, präzise und normenklar festgelegten Zwecken erhoben und gespeichert werden, so dass bereits bei der Speicherung hinreichend gewährleistet ist, dass die Daten nur für solche Zwecke verwendet werden, die das Gewicht der Datenspeicherung rechtfertigen. Eine Speicherung kann nicht als solche abstrakt gerechtfertigt werden, sondern nur insoweit, als sie hinreichend gewichtigen, konkret benannten Zwecken dient (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 118, 168 <187 f.>; 125, 260 <345>).
Zu den in Anknüpfung an die Speicherung demnach zu treffenden Regelungen gehört die Festlegung der qualifizierten Voraussetzungen für eine Verwendung der Daten zum Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr. Auch zählen hierzu die notwendigen Regelungen zur Aufrechterhaltung der Zweckbindung bei der weiteren Verwendung der Daten, einschließlich der Beachtung von Kennzeichnungs- und Protokollierungspflichten (vgl. BVerfGE 125, 260 <346>).
(bb) Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich sodann nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 <51 f., 62>; 100, 313 <360 f., 389 f.>; 109, 279 <375 ff.>; 110, 33 <73>; 120, 351 <368 f.>; 125, 260 <333>; 130, 1 <33 f.>; 133, 277 <372 ff. Rn. 225 f.>; 141, 220 <324 Rn. 276>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 27. Mai 2020 - 1 BvR 1873/13 und 2618/13 -, Rn. 130 m.w.N.). Erlaubt der Gesetzgeber die Nutzung von Daten über den konkreten Anlass und rechtfertigenden Grund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Rechtsgrundlage schaffen (vgl. BVerfGE 109, 279 <375 f.>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33>; 141, 220 <324 Rn. 277>; stRspr). Er kann insoweit zum einen eine weitere Nutzung der Daten im Rahmen der für die Datenerhebung maßgeblichen Zwecke vorsehen. Er kann zum anderen aber auch eine Zweckänderung erlauben; die Ermächtigung zu einer Datennutzung für neue Zwecke unterliegt allerdings spezifischen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 141, 220 <324 Rn. 277>).
Soweit der Gesetzgeber eine Datennutzung über das für die Datenerhebung maßgebende Verfahren hinaus als weitere Nutzung im Rahmen der ursprünglichen Zwecke dieser Daten erlaubt (Zweckbindung), kann er sich auf die der Datenerhebung zugrundeliegenden Rechtfertigungsgründe stützen und unterliegt damit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Zweckänderung (vgl. BVerfGE 141, 220 <324 Rn. 278>). Die zulässige Reichweite solcher Nutzungen richtet sich nach der Ermächtigungsgrundlage für die Datenerhebung. Die jeweilige Rechtsgrundlage hat Behörde, Zweck und Bedingungen der Datenerhebung zu bestimmen und definiert damit die erlaubte Verwendung. Eine weitere Nutzung der Daten innerhalb der ursprünglichen Zwecksetzung kommt nur im Rahmen derselben Aufgabe und für den Schutz derselben Rechtsgüter und ohne Übermittlungsermächtigung auch nur seitens derselben Behörde in Betracht (vgl. BVerfGE 141, 220 <324 f. Rn. 279>).
Der Gesetzgeber kann auch eine weitere Nutzung der Daten zu anderen Zwecken als denen der ursprünglichen Datenerhebung erlauben (Zweckänderung). Er hat dann allerdings sicherzustellen, dass dem Eingriffsgewicht der Datenerhebung auch hinsichtlich der neuen Nutzung Rechnung getragen wird (vgl. BVerfGE 100, 313 <389 f.>; 109, 279 <377>; 120, 351 <369>; 130, 1 <33 f.>; 133, 277 <372 f. Rn. 225>; 141, 220 <326 f. Rn. 284>). Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 100, 313 <360, 391>; 109, 279 <375 f.>; 110, 33 <68 ff.>; 125, 260 <333>; 133, 277 <372 f. Rn. 225>; 141, 220 <327 Rn. 285>) und ist daher eigenständig an den Grundsätzen der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 141, 220 <327 Rn. 286>) zu messen. Nach den dabei anzuwendenden Kriterien der hypothetischen Datenneuerhebung kommt es hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Zweckänderung bei eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 <333>; 133, 277 <372 f. Rn. 225>; 141, 220 <327 f. Rn. 287>). Das Kriterium der Datenneuerhebung gilt allerdings nicht schematisch und schließt die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte nicht aus (vgl. BVerfGE 133, 277 <374 Rn. 226>; 141, 220 <328 Rn. 287>).
Die Voraussetzungen einer Zweckänderung sind hinsichtlich des erforderlichen Konkretisierungsgrades der Gefahrenlage oder des Tatverdachts nicht in jedem Fall identisch mit denen einer Datenerhebung (vgl. BVerfGE 141, 220 <328 Rn. 289>). Bei Informationen aus Wohnraumüberwachungen oder dem Zugriff auf informationstechnische Systeme muss jede neue Nutzung der Daten aber - wie bei der Datenerhebung selbst - durch eine dringende oder eine hinreichend konkretisierte Gefahr gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 109, 279 <377, 379>; 141, 220 <329 Rn. 291>).
(cc) Zwar verlangt das Bestimmtheitsgebot vom Gesetzgeber, dass er technische Eingriffsinstrumente genau bezeichnet (vgl. BVerfGE 112, 304 <316>). Nicht erforderlich sind aber gesetzliche Formulierungen, die jede Einbeziehung kriminaltechnischer Neuerungen ausschließen (BVerfGE 112, 304 <316>). Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber allerdings die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 112, 304 <316 f.>). Dies betrifft auch die Frage, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen - wie etwa Benachrichtigungspflichten oder Rechtsschutzmöglichkeiten - angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern (vgl. BVerfGE 112, 304 <320>).
cc) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt die Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne und betrifft damit insbesondere den Schutz gegen die Herbeiführung von Krankheiten und Gebrechen. Es erfasst aber auch nichtkörperliche Einwirkungen, die das Befinden einer Person in einer Weise verändern, die der Zufügung von Schmerzen entspricht (vgl. BVerfGE 56, 54 <73-75>). Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG steht dieses Recht unter Gesetzesvorbehalt.
dd) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der Person“ und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als „unverletzlich“ bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 <190>; 109, 133 <157>; 128, 326 <372>; 130, 372 <388>).
Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schützt die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor staatlichen Eingriffen. Sein Gewährleistungsinhalt umfasst von vornherein nicht eine Befugnis, sich unbegrenzt überall aufhalten und überall hin bewegen zu können. Demgemäß liegt eine Freiheitsbeschränkung nur vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort oder Raum aufzusuchen und sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist oder diesen zu verlassen. Der Tatbestand einer Freiheitsentziehung (Art. 104 Abs. 2 GG) kommt nur in Betracht, wenn die - tatsächlich und rechtlich an sich gegebene - körperliche Bewegungsfreiheit durch staatliche Maßnahmen nach jeder Richtung hin nicht nur kurzfristig aufgehoben wird (vgl. BVerfGE 94, 166 <198>; 105, 239 <248>).
ee) Die Freizügigkeit (Art. 11 GG) gewährleistet das Recht aller Deutschen, ungehindert durch die Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen (vgl. BVerfGE 2, 266 <273 f.>; 43, 203 <211>; 80, 137 <150>; 110, 177 <190 f.>). Hierzu gehört auch die zum Zwecke der Wohnsitznahme erfolgende Einreise und der freie Zug von Land zu Land, von Gemeinde zu Gemeinde und innerhalb einer Gemeinde (vgl. BVerfGE 8, 95 <97>; 110, 177 <191>). Nicht geschützt werden dagegen die Modalitäten der Ortsveränderung, insbesondere die Wahl des Beförderungsmittels (vgl. BVerfGE 80, 137 <150>).
ff) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Einerseits ist der Schutz dieses Grundrechts umfassend angelegt, wie die ausdrückliche Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt Art. 12 Abs. 1 GG jedoch nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit hat. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung vielmehr nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 <302>; 97, 228 <253 f.>; 113, 29 <48>; stRspr).
Eine objektiv berufsregelnde Tendenz ist gegeben, wenn eine Regelung im Schwerpunkt Tätigkeiten betrifft, die typischerweise beruflich ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 97, 228 <254>), oder wenn sie die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändert und aufgrund ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht (vgl. BVerfGE 111, 191 <213>). Dabei kommt es nicht nur auf die Zielsetzung, sondern auch auf die tatsächlichen Auswirkungen an (vgl. BVerfGE 110, 226 <254>). Die berufliche Tätigkeit muss zudem durch die Regelung „nennenswert behindert“ werden (vgl. BVerfGE 81, 108 <122>; 110, 370 <393 f.>).
Der Grundrechtsschutz aus Art. 12 GG ist daher nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt des Grundrechts auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkungen imperativen Eingriffen gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 279 <303>; 110, 177 <191>; 113, 63 <76>; 116, 202 <222>; 148, 40 <51 Rn. 28>).
Eingriffe in das einheitliche Grundrecht der Berufsfreiheit können gerechtfertigt sein, wenn sie auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erfolgen, die den Grundsätzen der Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 95, 193 <214>) genügt. Dabei ist zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe abzuwägen (vgl. BVerfGE 77, 308 <332>; 85, 248 <261>).
gg) Art. 13 Abs. 1 GG schützt den räumlich-gegenständlichen Bereich der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 32, 54 <75>). Dem Einzelnen soll das Recht, „in Ruhe gelassen zu werden“, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein (vgl. BVerfGE 51, 97 <107>; 75, 318 <328>; 109, 279 <313>). Die Vorschrift gewährt einen absoluten Schutz des Verhaltens in den Wohnräumen, soweit es sich als individuelle Entfaltung im Kernbereich privater Lebensgestaltung darstellt. Für diese benötigt jeder Mensch ein räumliches Substrat, in dem er für sich sein und sich nach selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten, also die Wohnung bei Bedarf als „letztes Refugium“ zur Wahrung seiner Menschenwürde nutzen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 <313 f.>; 113, 348 <391>).
Gesetzliche Regelungen des Einsatzes technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung müssen hinreichende Vorkehrungen dafür treffen, dass Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung unterbleiben und damit die Menschenwürde gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 109, 279 <328>). Darüber hinaus setzen sie - soweit der Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht betroffen ist - die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, der in Art. 13 Abs. 3 bis 5 GG näher spezifiziert worden ist (vgl. BVerfGE 109, 279 <335>). Demnach dürfen gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 GG technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur aufgrund richterlicher Anordnung zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr eingesetzt werden. Der Begriff der dringenden Gefahr nimmt dabei nicht nur auf das Ausmaß, sondern auch auf die Wahrscheinlichkeit eines Schadens Bezug (vgl. BVerfGE 130, 1 <32>; 141, 220 <271 Rn. 110>).
hh) Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG knüpft an die in Satz 1 in dieser Vorschrift umschriebene Voraussetzung an, dass „ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann“. Für diesen Fall wird bestimmt, dass das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss (vgl. BVerfGE 64, 72 <79>). Das Zitiergebot dient zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden könnten (BVerfGE 28, 36 <46>; 64, 72 <79>). Es erfüllt eine Warn- und Besinnungsfunktion. Indem das Gebot den Gesetzgeber zwingt, Grundrechtseingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen, will es sicherstellen, dass nur wirklich gewollte Eingriffe erfolgen; auch soll sich der Gesetzgeber über die Auswirkungen seiner Regelungen für die betroffenen Grundrechte Rechenschaft geben (vgl. BVerfGE 64, 72 <79 f.>; 113, 348 <366>). Liegt ein offenkundiger Grundrechtseingriff vor, kann sich ein gesetzlicher Hinweis auf den grundrechtsbeschränkenden Charakter der Regelung erübrigen (vgl. BVerfGE 35, 185 <189>).
Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind nach der überkommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt. Regelungen, mit denen der Gesetzgeber lediglich den individuellen Freiheitsgebrauch in die allgemeine Rechtsordnung integriert, sind danach vom Zitiergebot nicht erfasst (vgl. BVerfGE 64, 72 <80 m.w.N.>). Daher findet Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auch im Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG keine Anwendung (vgl. BVerfGE 10, 89 <99>).
ii) Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG darf eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit vor ihrer Begehung gesetzlich bestimmt war. Als „Bestrafung“ ist dabei jede staatliche Maßnahme anzusehen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten darstellt und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängt, das dem Schuldausgleich dient. Andere staatliche Eingriffsmaßnahmen, insbesondere Maßregeln der Besserung und Sicherung, werden von Art. 103 Abs. 2 GG hingegen nicht erfasst (vgl. BVerfGE 109, 133 <167>; 128, 326 <392 f.>; stRspr).
jj) Das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) zieht der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis Grenzen bei der Verwirklichung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 <300>; 25, 142 <154>; 43, 242 <286>; 75, 246 <280>; 109, 133 <182>; 128, 326 <390>; 134, 33 <59 Rn. 67>). Aus dem Umstand, dass Art. 103 Abs. 2 GG ein Rückwirkungsverbot (nur) für materielle Strafrechtsnormen aufstellt, darf nicht gefolgert werden, Rückwirkungen seien im Übrigen verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 72, 200 <257>).
Der Bürger muss die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe grundsätzlich voraussehen und sich dementsprechend einrichten können. Es bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich belastend ändert (vgl. BVerfGE 30, 272 <285 f.>; 45, 142 <167 f.>; 72, 200 <257>; 105, 17 <36 f.>). Dabei ist zwischen der Rückbewirkung von Rechtsfolgen (sog. „echte“ Rückwirkung) und der tatbestandlichen Rückanknüpfung (sog. „unechte“ Rückwirkung) zu unterscheiden.
Die Anordnung, eine Rechtsfolge solle schon für einen vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegenden Zeitraum eintreten („echte“ Rückwirkung), ist grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 45, 142 <167 f.>; 72, 200 <242>; 83, 89 <109 f.>; 97, 67 <78 f.>). Demgegenüber betrifft die tatbestandliche Rückanknüpfung („unechte“ Rückwirkung) nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (vgl. BVerfGE 31, 275 <292 ff.>; 72, 200 <242>; 97, 67 <79>; 105, 17 <37 f.>; 127, 1 <16 f.>; 131, 20 <36 f.>).
Bei Gesetzen mit tatbestandlicher Rückanknüpfung wird den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt. Entsprechende Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzgebot, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 97, 378 <389>; 101, 239 <263>; 103, 392 <403>). Entscheidend ist insoweit das Ergebnis der Güterabwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 75, 246 <280>; 97, 271 <289>; 101, 239 <263>; 103, 392 <403 f.>; 109, 96 <122>; stRspr). Dabei erhöht sich die Bedeutung der berührten Vertrauensschutzbelange in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in das sachlich jeweils betroffene Grundrecht (vgl. BVerfGE 109, 133 <186 f.>; 128, 326 <390>; 134, 33 <59 f. Rn. 67>).
c) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO verstoßen nicht gegen die Menschenwürde (aa) und das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seinen Ausprägungen als Resozialisierungsgebot und Recht auf informationelle Selbstbestimmung (bb). Auch hinsichtlich der Rechte der körperlichen Unversehrtheit (cc), der Freiheit der Person (dd), der Freizügigkeit (ee), der Berufsfreiheit (ff) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (gg) ist eine Verletzung nicht feststellbar. Schließlich werden auch die Vorgaben des Zitiergebots (hh), des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (ii) und des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes (jj) gewahrt.
aa) Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Möglichkeit, den Aufenthaltsort eines Weisungsbetroffenen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB in Verbindung mit § 463a Abs. 4 StPO anlassbezogen festzustellen (1), greift weder in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ein (2), noch führt sie zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren „Rundumüberwachung“ (3).
(1) (a) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB begründet die Verpflichtung der von der Weisung betroffenen Person, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Damit soll die durchgängige Feststellung des Aufenthaltsortes des Weisungsadressaten, regelmäßig mittels GPS-Technik, ermöglicht werden. Zu diesem Zweck werden die zur Bestimmung des Aufenthaltsortes erforderlichen Daten rund um die Uhr erfasst und an einen Zentralrechner übertragen. Eine darüber hinausgehende akustische oder visuelle Überwachung findet nicht statt.
Die Verpflichtung des Betroffenen ist auf das Mitführen der zur Feststellung des Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel und das Unterlassen von Manipulationen, die zur Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit dieser Mittel führen, beschränkt. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 35 ff.) muss er vor allem die Geräte in einem hinreichend aufgeladenen Zustand halten und deren Energieversorgung durchgängig sicherstellen. Demgegenüber besteht keine Verpflichtung, Funktionsstörungen selbst zu reparieren, schon weil eine solche Vorgabe für den Betroffenen mangels entsprechender technischer Kenntnisse in der Regel unzumutbar wäre. Ebenso ergibt sich aus § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB keine Verpflichtung, sich nur an Orten aufzuhalten, an denen eine elektronische Aufenthaltsbestimmung möglich ist. Der Betroffene ist etwa nicht gehindert, U-Bahn zu fahren, obwohl dort eine Ortung ausgeschlossen sein kann (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 36).
(b) Die Datenerhebung umfasst gemäß § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StPO grundsätzlich alle Aufenthaltsdaten einschließlich der Daten über eine Beeinträchtigung der Erhebung. Der Gesetzgeber hielt diesen „umfassenden Ansatz“ für erforderlich, um sämtliche in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO vorgesehenen Verwendungszwecke erfüllen und die mit der Überwachung angestrebten spezialpräventiven Wirkungen erreichen zu können. Auch bedürfe es einer Erhebung und Speicherung der unabhängig von etwaigen Weisungsverstößen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 12 StGB anfallenden Aufenthaltsdaten, um in den Fällen des § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 oder 5 StPO ausnahmsweise den jeweiligen Aufenthaltsort der verurteilten Person feststellen zu können. Darüber hinaus sei diese Form der Datenerhebung notwendig, um Funktionsbeeinträchtigungen erkennen zu können, die eine Reparatur der vom Betroffenen mitgeführten Geräte erforderten (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 43 f.).
Die Datenerhebung und -speicherung hat dabei „automatisiert“ zu erfolgen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll dies gewährleisten, dass die Aufsichtsstelle grundsätzlich nur die Daten zur Kenntnis nehmen kann, die für die Zweckerreichung erforderlich sind (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 44).
(c) § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO schreibt vor, dass der Verurteilte innerhalb seiner Wohnung - soweit technisch möglich - keiner Datenerhebung ausgesetzt sein darf, die über den „Umstand seiner Anwesenheit“ hinausgeht. Sofern (gleichwohl) darüber hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden, dürfen diese gemäß § 463a Abs. 4 Satz 7 StPO nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Zudem ist die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung zu dokumentieren (§ 463a Abs. 4 Satz 8 StPO).
Die gesetzgeberische Zielsetzung, keine über den Umstand der Anwesenheit hinausgehenden Daten in der Wohnung des Weisungsbetroffenen zu erheben, wird dadurch technisch umgesetzt, dass die sogenannte Home-Unit den GPS-Empfang innerhalb der Wohnung blockiert. Bei störungsfreier Funktion kann daher lediglich festgestellt werden, dass (aber nicht wo) der Betroffene sich in seiner Wohnung aufhält (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 44).
(d) Eine Verwendung der automatisch erhobenen Daten darf ohne Einwilligung des Betroffenen nur für die in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO festgelegten Zwecke erfolgen. Zur Einhaltung dieser Zweckbindung hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern (§ 463a Abs. 4 Satz 3 StPO). Spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung sind nicht verwendete Daten zu löschen (§ 463a Abs. 4 Satz 5 StPO). Bei jedem Datenabruf sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren (§ 463a Abs. 4 Satz 6 StPO).
(2) (a) Auf der Grundlage dieses gesetzlichen Regelungskonzepts führt die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht zu einem Eingriff in den durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Sie ist lediglich auf die anlassbezogene jederzeitige Feststellbarkeit des Aufenthaltsortes des Weisungsbetroffenen gerichtet. In welcher Weise er sich an diesem Ort betätigt, ist nicht Gegenstand der Überwachung. Das Handeln des Betroffenen unterliegt weder optischer noch akustischer Kontrolle. Dass die bloße Feststellung des Aufenthaltsortes mittels einer GPS-gestützten Observation den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung regelmäßig nicht erreicht, hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich festgestellt (vgl. BVerfGE 112, 304 <318>). Umstände, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
(b) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber innerhalb der Wohnung eine „genaue Ortung“ untersagt hat und die Datenerhebung auf eine bloße Präsenzfeststellung beschränkt ist (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 44). Es kann daher dahinstehen, ob die Feststellung, an welchem Ort innerhalb einer Wohnung sich jemand aufhält, bereits einen Kernbereichsbezug aufweist. Denn der Gesetzgeber hat in § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO bestimmt, dass eine (zielgerichtete) Erhebung dieser Daten zu unterbleiben hat.
Dass diese Vorgabe unter dem Vorbehalt „technischer Möglichkeit“ steht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht gefordert werden kann, einen (im Übrigen zulässigen) Zugriff zu unterlassen, wenn es dabei praktisch unvermeidbar ist, dass die Ermittlungsbehörden Informationen zur Kenntnis nehmen, bevor sie deren Kernbereichsbezug erkennen (vgl. BVerfGE 80, 367 <375, 381>; 120, 274 <338>; 129, 208 <245>).
(c) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber für den Fall einer über den Umstand der Anwesenheit in der Wohnung hinausgehenden Erhebung von Daten hinreichende Vorkehrungen getroffen, um die Auswirkungen für den Betroffenen so gering wie möglich zu halten (vgl. dazu BVerfGE 120, 274 <337 f.>; 129, 208 <246>). Gemäß § 463a Abs. 4 Satz 7 und 8 StPO dürfen derartige Daten nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen; Kenntnisnahme und Löschung müssen dokumentiert werden.
(3) Schließlich liegt kein Verstoß gegen das Verbot der „Rundumüberwachung“ vor, weil die Erhebung der Daten automatisiert erfolgt, diese lediglich die Feststellung des Aufenthaltsortes ermöglicht und eine Verwendung der Daten gegen den Willen des Betroffenen nur in den Fällen des § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 StPO in Betracht kommt. Zwar werden die zur Aufenthaltsbestimmung erforderlichen Daten permanent erhoben. Die Erhebung der Daten ist aber nur bezogen auf den Aufenthalt und die Daten werden lediglich anlassbezogen verwendet. Auch werden innerhalb der Wohnung keine über den Umstand der Anwesenheit hinausgehenden Daten erhoben und eine akustische oder visuelle Überwachung findet nicht statt.
Demgemäß ist die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verbundene Kontrolldichte nicht derart umfassend, dass sie nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen erfasst und die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils ermöglicht (vgl. BVerfGE 109, 279 <323>; 112, 304 <319>; 141, 220 <280 Rn. 130>). Die Behauptung der Beschwerdeführer, durch die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zum notwendigen Glied eines umfassenden technisch-elektronischen Überwachungssystems zu werden, geht fehl. Eine die Menschenwürde tangierende Totalerfassung der Freiheitswahrnehmung, durch welche die von der Anordnung elektronischer Aufenthaltsüberwachung Betroffenen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht würden, liegt nicht vor.
bb) Die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung greift nicht in verfassungswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Regelungsbetroffenen ein. Vielmehr stellt sie sich als Konkretisierung der verfassungsmäßigen Ordnung dar. Sie trägt den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit (1) sowie der Verhältnismäßigkeit (2) Rechnung und verstößt weder gegen das Resozialisierungsgebot (3) noch gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (4). Auch liegt keine unzulässige Privatisierung staatlicher Aufgaben vor (5).
(1) Die Regelungen der § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB, § 463a Abs. 4 StPO begegnen unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt auch, soweit § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB bestimmt, dass die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nur zulässig ist, wenn die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
(a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer mangelt es der vorgenannten Regelung weder an der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit, noch kann ihr entnommen werden, dass die Anordnung einer „elektronischen Fußfessel“ nur in den Fällen einer Aufenthalts- oder Verbotszonenweisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB in Betracht kommt. Der Wortlaut der Regelung geht vielmehr zweifelsfrei dahin, dass die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung lediglich voraussetzt, dass diese erforderlich ist, um den Betroffenen durch die Möglichkeit der Verwendung der erhobenen Daten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Dabei erfolgt - wie sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ ergibt - der Hinweis auf das Vorliegen einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB nur beispielhaft.
Dies wird durch die Gesetzesbegründung bestätigt, in der ausgeführt wird, dass die erwartete präventive Wirkung nicht vom Bestehen aufenthaltsbezogener Weisungen und deren elektronischer Überwachung abhängig sei. Vielmehr verweise die Regelung auf alle fünf in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO genannten Verwendungszwecke. Daher könne das Gericht auch unabhängig von aufenthaltsbezogenen Vorgaben die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung erteilen, wenn es überzeugt sei, dass die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 StPO den Betroffenen von der erneuten Begehung schwerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abhalten könne und daher die elektronische Überwachung zur Erreichung dieses Ziels erforderlich erscheine (vgl. BTDrucks 17/ 3403, S. 38).
Dies begründet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht die Gefahr einer ausufernden Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Hiergegen sprechen bereits deren enge Anordnungsvoraussetzungen, insbesondere die Anknüpfung an die Verurteilung wegen einer schweren Straftat und die fortbestehende Gefährlichkeit des Betroffenen. Die bisherige Anordnungspraxis bietet ebenfalls keine Anhaltspunkte für die von den Beschwerdeführern vorgetragene Gefahr. Vielmehr kommt die Studie der Universität Tübingen sogar zu dem Ergebnis, dass die Gerichte überwiegend zurückhaltend vom Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung Gebrauch gemacht haben (A. VI. 2. d) Rn. 181). Dies wird durch die Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu der bundesweiten Anzahl überwachter Personen bestätigt (A. VI. 3. Rn. 182).
(b) Dem Gebot der Normenklarheit widerspricht auch nicht, dass § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB die zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung „erforderlichen technischen Mittel“ nicht näher spezifiziert. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber bewusst keine bestimmte technische Umsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung vorgegeben, um die Regelung für technische Neuerungen offen zu halten (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 35 f.).
Diese Vorgehensweise begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar verlangt das Bestimmtheitsgebot grundsätzlich, dass der Gesetzgeber technische Eingriffsinstrumente genau bezeichnet und dadurch sicherstellt, dass der Adressat den Inhalt der Norm jeweils erkennen kann (vgl. BVerfGE 112, 304 <316>). Nicht erforderlich sind indes gesetzliche Formulierungen, die jede Einbeziehung kriminaltechnischer Neuerungen ausschließen. Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber jedoch die technischen Entwicklungen aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen (vgl. BVerfGE 112, 304 <316 f.>). Dieser Pflicht ist sich der Gesetzgeber laut der Regierungsbegründung auch bewusst (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 35 f.). Daher verletzt die Regelung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB die rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheitsanforderungen nicht.
(2) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung. Die Regelung verfolgt einen legitimen Zweck (a) in geeigneter (b), erforderlicher (c) und angemessener Weise (d).
(a) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist vornehmlich spezialpräventiv ausgerichtet. Laut der Gesetzesbegründung zielt sie darauf ab, den Täter im Sinne einer positiven und negativen Spezialprävention von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 17). Damit fügt sie sich in die für die Führungsaufsicht insgesamt kennzeichnende Doppelfunktion ein, die auf die unterstützende und überwachende Begleitung des Verurteilten im Interesse seiner Wiedereingliederung und des Schutzes der Allgemeinheit gerichtet ist. Zwar steht bei der Überwachung der Kontrollaspekt im Vordergrund. Dies erscheint aber im Hinblick auf den betroffenen Personenkreis gerechtfertigt und ändert nichts daran, dass diese Kontrolle den Betroffenen zugleich darin unterstützt, nicht mehr rückfällig zu werden (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 18). Demgemäß verfolgt die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit dem Schutz der Allgemeinheit vor schweren Straftaten und zugleich der entlassenen Verurteilten vor erneuter Straffälligkeit legitime Zwecke.
(b) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist auch zur Erreichung des Ziels eines verbesserten Schutzes der Allgemeinheit vor schweren Straftaten nicht von vornherein ungeeignet.
(aa) Zwar war es der Studie der Universität Tübingen unter anderem wegen der Unterschiedlichkeit der Vergleichsgruppe nicht möglich, eine gesicherte Schlussfolgerung zur spezialpräventiven Wirkung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu ziehen (A. VI. 2. a) Rn. 175). Auch weist die Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht darauf hin, dass bisher wenig Erfahrungen dazu vorlägen, inwieweit die elektronische Aufenthaltskontrolle zu einer Risikoreduzierung im Bereich schwerer Kriminalität eingesetzt werden könne (A. VI. 1. c) Rn. 173). Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die elektronische Aufenthaltsüberwachung stelle eine zur Erreichung des angestrebten Zwecks ungeeignete Maßnahme dar.
Es ist primär Aufgabe des Gesetzgebers, die Zwecktauglichkeit eines Gesetzes zu beurteilen. Dabei steht ihm ein substantieller Beurteilungsspielraum zu, der hier nicht überschritten ist.
Auch wenn es bisher - soweit ersichtlich - an zweifelsfreien empirischen Nachweisen fehlt, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung bei der von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB erfassten Personengruppe zu einer Verminderung des Risikos erneuter Straffälligkeit führt, kann nicht angenommen werden, dass deren Einsatz mit Blick auf die Rückfallhäufigkeit generell wirkungslos bleibt. Insoweit gilt für die elektronische Aufenthaltsüberwachung nichts anderes als für das Instrument der Führungsaufsicht insgesamt, das ungeachtet eines fehlenden empirischen Wirksamkeitsnachweises als eine zur Rückfallprävention geeignete Maßnahme qualifiziert wurde (vgl. dazu BVerfGE 55, 28 <29 f.>). Dem steht auch der Hinweis der Beschwerdeführer auf einzelne Fälle rückfälliger Weisungsbetroffener nicht entgegen. Daraus kann nicht auf die generelle Ungeeignetheit der „elektronischen Fußfessel“ zur Reduzierung des Rückfallrisikos geschlossen werden.
Allerdings ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Vergleich zu den anderen Maßnahmen der Führungsaufsicht besonders eingriffsintensiv. Dies begründet besondere Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflichten des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 112, 304 <316 f.>). Er ist angesichts der bisher wenig aussagekräftigen Evaluation der Maßnahme verpflichtet, die spezialpräventiven Wirkungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung empirisch zu beobachten und das gesetzliche Regelungskonzept gegebenenfalls den dabei gewonnenen Erkenntnissen anzupassen.
(bb) Begründete Zweifel an der Geeignetheit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bestehen auch in technischer Hinsicht nicht.
Laut der Studie der Universität Tübingen funktioniert die technische Umsetzung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ohne größere Probleme. Ereignismeldungen seien überwiegend auf eine schwache Batterieladung zurückzuführen (A. VI. 2. b) Rn. 176). Nach der Stellungnahme des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht gilt die bei der Home-Unit eingesetzte Radiofrequenztechnik als ausgereift und wenig störanfällig. Die Begleitforschung zum hessischen Modellprojekt habe ergeben, dass Fehlermeldungen überwiegend auf das Verhalten der Probanden zurückzuführen seien. Die außerhalb der Wohnung zum Einsatz kommende GPS-gestützte Überwachung werde in mehreren Ländern eingesetzt. Technische Probleme hätten sich lediglich hinsichtlich der Ortung in bestimmten Räumen und der Leistungsdauer der Batterie gezeigt (A. VI. 1. a) Rn. 169 f.).
Dem entspricht es, dass ausweislich des Berichts des Polizeipräsidiums Rostock vom 21. März 2011 im Fall des Beschwerdeführers zu I. Störungsmeldungen auf den Zeitraum im unmittelbaren Anschluss an das Anlegen der „Fußfessel“ konzentriert waren und teilweise - soweit aufklärbar - auf Bedienungsfehler zurückgeführt werden konnten. Mittlerweile könne von einer „unbeeinträchtigten Funktionalität“ der „Fußfessel“ ausgegangen werden (A. II. 1. h) Rn. 31).
Im Hinblick auf die technischen Rahmenbedingungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung trifft den Gesetzgeber jedoch aufgrund des schnellen technologischen Wandels ebenfalls eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht (vgl. BVerfGE 112, 304 <316 f.>).
(c) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB trägt auch dem Grundsatz der Erforderlichkeit Rechnung. Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB darf eine elektronische Aufenthaltsüberwachung nur angeordnet werden, wenn die Weisung „erforderlich erscheint“, um den Betroffenen durch die Möglichkeit der Verwendung der erhobenen Daten von der Begehung schwerer Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB abzuhalten. Das gesetzliche Regelungskonzept stellt also bereits selbst auf den Gesichtspunkt der Erforderlichkeit ab. Demgemäß ist - worauf der Gesetzgeber ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 38 f.) - in jedem Einzelfall zu prüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen, die in gleicher Weise wie die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung geeignet sind, die angestrebten spezialpräventiven Effekte zu erreichen. Ist dem so, hat im konkreten Einzelfall die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mangels Erforderlichkeit zu unterbleiben. Bedenken gegen die gesetzliche Regelung selbst ergeben sich unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit daher nicht.
(d) Die Verfassungsmäßigkeit von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB setzt schließlich voraus, dass die Intensität der Freiheitsbeeinträchtigung des Weisungsbetroffenen nicht außer Verhältnis steht zu dem Gewicht der Rechtsgüter, deren Schutz die elektronische Aufenthaltsüberwachung bezweckt (vgl. zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn BVerfGE 50, 217 <227>; 80, 103 <107>; 99, 202 <212 ff.>; 115, 320 <345 f.>; 120, 274 <321 f.>; stRspr).
Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass es sich bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung um einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff handelt (aa). Gleichwohl ist dieser aufgrund des Gewichts der geschützten Belange in der konkreten Ausgestaltung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB zumutbar (bb). Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich dabei auch nicht aus dem Umstand, dass die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach der gesetzlichen Regelung die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zwingend voraussetzt (cc).
(aa) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung führt zu einer ständigen Erhebung der Aufenthaltsdaten des Betroffenen und ermöglicht deren Verwendung zur Feststellung des Aufenthaltsortes nach Maßgabe von § 463a Abs. 4 StPO. Sie dringt damit tief in die - nicht auf den häuslichen Bereich beschränkte (vgl. BVerfGE 101, 361 <383 f.>) - Privatsphäre des Weisungsunterworfenen ein und beeinträchtigt dessen durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde gewährleistete Autonomie, sein Leben frei zu gestalten und seine Individualität zu entwickeln (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>; 79, 256 <268>). Sie stellt damit einen Grundrechtseingriff von hoher Intensität dar.
Dem steht nicht entgegen, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung im Unterschied zu sonstigen hoheitlichen Überwachungsmaßnahmen nicht heimlich, sondern mit Kenntnis des Betroffenen erfolgt. Zwar wird die Offenheit einer Maßnahme regelmäßig als Hinweis auf eine verminderte Eingriffsintensität angesehen, da für den Betroffenen die Möglichkeit besteht, sein Verhalten dem anzupassen und bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 115, 166 <194 f.>; 124, 43 <65 f.>). Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht lediglich um eine punktuelle Überwachungsmaßnahme handelt (vgl. BVerfGE 124, 43 <62>). Sie ist vielmehr strukturell und von vornherein auf eine längerfristige Überwachung angelegt, bei der eine permanente (automatisierte) Datenerhebung erfolgt. Zudem weist sie durch die Pflicht zum ständigen Tragen der erforderlichen technischen Mittel einen „unmittelbar“ körperlichen - und damit höchstpersönlichen - Bezug auf. Außerdem kann die durchgängige Erhebung der zur Aufenthaltsbestimmung erforderlichen Daten bei den Betroffenen zu einem Gefühl staatlichen Überwachtwerdens dergestalt führen, dass dadurch die Unbefangenheit des Verhaltens und die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 107, 299 <328>; 115, 320 <354 f.>; 120, 378 <402>).
(bb) Demgemäß ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung mit der Verfassung nur vereinbar, wenn sie dem Schutz oder der Bewehrung hinreichend gewichtiger Rechtsgüter dient, für deren Gefährdung oder Verletzung im Einzelfall belastbare tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 141, 220 <269 Rn. 104>). Dem trägt die Regelungskonzeption von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB Rechnung. Danach dient die Regelung dem Schutz hochrangiger Verfassungsgüter (?), kommt nur in Ausnahmefällen zur Anwendung (?) und setzt eine hinreichend konkretisierte Gefahrenlage voraus (?).
(?) Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB kommt die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nur in Betracht, wenn die Führungsaufsicht aufgrund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder der Erledigung einer Maßregel eingetreten ist (Nr. 1), die Freiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verhängt oder angeordnet wurde (Nr. 2), die Gefahr der Begehung weiterer derartiger Straftaten besteht (Nr. 3) und die Weisung erforderlich erscheint, um den Betroffenen von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten (Nr. 4). Der in Bezug genommene § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB umfasst dabei folgende Straftaten: Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung, Friedensverrat, Hochverrat und die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats, Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Raub und Erpressung, gemeingefährliche Straftaten, Straftaten gegen das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz sowie die Begehung dieser Taten im vorsätzlich herbeigeführten Rausch.
Folglich dient die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung dem Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit des Einzelnen sowie der Sicherheit des Staates und seiner Einrichtungen. Dabei handelt es sich um höchstrangige Verfassungswerte (vgl. auch BVerfGE 115, 320 <346>; 141, 220 <267 f. Rn. 100>).
(?) Zugleich ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, dass die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erheblichen Einschränkungen sowohl hinsichtlich des Adressatenkreises einer solchen Weisung als auch hinsichtlich der Schwere der zu erwartenden Straftaten unterliegt.
Als Adressat der Anordnung einer „elektronischen Fußfessel“ kommen nur Personen in Betracht, die eine oder mehrere Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begangen haben (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 StGB) und bei denen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vollständig vollstreckt wurde oder die Erledigung einer Maßregel eingetreten ist (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 StGB). Zusätzlich muss von diesen Personen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB die Gefahr ausgehen, dass sie erneut derartige Straftaten begehen. Damit beschränkt sich die Zielgruppe für eine Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB auf Personen, die Straftaten begangen haben, deren Schwere grundsätzlich für die Anordnung einer Sicherungsverwahrung ausreicht, und von denen die Gefahr der Begehung weiterer derartiger Straftaten ausgeht. Es handelt sich also um einen eng begrenzten Personenkreis (vgl. zu diesem Abwägungskriterium: BVerfGE 141, 220 <268 Rn. 101>), der sich durch die Begehung schwerer Straftaten und die Gefahr einschlägiger Rückfälligkeit auszeichnet (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 19).
(?) Die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung trägt auch dem Erfordernis Rechnung, dass Maßnahmen hoher Eingriffsintensität nur verhältnismäßig sind, wenn eine Gefährdung der geschützten Rechtsgüter hinreichend konkret absehbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 <328 f.>; 125, 260 <330 f.>; 141, 220 <271 Rn. 109>). Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB darf eine entsprechende Weisung nur erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Betroffene weitere (schwere) Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB begeht. Aus der Sicht des Gesetzgebers wird damit an die Gefährlichkeitsschwelle angeknüpft, wie sie auch für die Anordnung der freiheitsentziehenden Maßregeln nach § 64 StGB und - dem Grunde nach - § 66 StGB sowie gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt. Ebenso wie bei der Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 2 und 3 StGB müsse eine Gefahr bestehen, die in Anlehnung an die Maßregel des § 64 StGB als „begründete Wahrscheinlichkeit“ näher definiert werden könne (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 37).
Davon ausgehend genügt die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Maß der Gefährdung der geschützten Rechtsgüter. Eine bloß abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Gefahr reicht einfachrechtlich für die Anordnung der „elektronischen Fußfessel“ nicht aus. Vielmehr bedarf es einer „begründeten Wahrscheinlichkeit“ der erneuten Begehung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 -, juris, Rn. 39; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 Ws 190/13 -, juris, Rn. 25; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 2 Ws 11/14 -, juris, Rn. 17; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 Ws 405 - 407/15 -, juris, Rn. 43, 48; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2015 - 4 Ws 77/15 -, juris, Rn. 31; OLG Celle, Beschluss vom 20. Juni 2019 - 2 Ws 154/19 -, juris, Rn. 56). Liegt diese vor, verstößt die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung angesichts des hohen Werts der geschützten Rechtsgüter und der sonstigen Einschränkungen des Anwendungsbereichs der Maßnahme nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
(cc) Dabei begegnet auch der Umstand, dass für die Feststellung einer „begründeten Wahrscheinlichkeit“ der erneuten Begehung von Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB die Einholung eines Sachverständigengutachtens gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zwar ergeben sich aus dem Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), dessen Wurzeln in der freiheitssichernden Funktion der Grundrechte liegen (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>), Mindestanforderungen für eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht nur im prozessualen Hauptsacheverfahren, sondern auch hinsichtlich der im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; 86, 288 <317>). Das Recht auf ein faires Verfahren enthält aber keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; es bedarf vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Es ist jedoch grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, zwischen möglichen Alternativen bei der normativen Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips zu wählen. Erst wenn sich unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Prinzip selbst konkrete Folgerungen für die Verfahrensgestaltung gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>; 70, 297 <308 f.>).
Straf- und Strafverfahrensrecht tragen diesen Grundsätzen Rechnung: Auch in denjenigen Verfahren, die dem sogenannten Freibeweis unterliegen, gilt die richterliche Aufklärungspflicht, wie sie für die Hauptverhandlung in der Regelung des § 244 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag gefunden hat; diese wird auch als „Gebot bestmöglicher Sachaufklärung“ verstanden (vgl. BVerfGE 57, 250 <276 f.>; 70, 297 <309>). Geht es um Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien infrage stehen, so besteht in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt in Sonderheit dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist; denn die Umstände, die diese bestimmen, sind für den Richter oft schwer erkennbar und abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>).
Demgemäß ist es grundsätzlich Sache des Richters, darüber zu entscheiden, wie er der Pflicht zur bestmöglichen Sachaufklärung Rechnung trägt. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften bestehen, hängt es von seinem sich nach den Umständen des einzelnen Falls bestimmenden pflichtgemäßen Ermessen ab, in welcher Weise er seiner Aufklärungspflicht Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>). Auf die Unterstützung eines Sachverständigen hat er nur zurückzugreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ergänzende Befunderhebung oder sachverständige wissenschaftliche Bewertung erforderlich sein könnte, für die ihm die Sachkunde fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, Rn. 6).
Ausweislich der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber auf eine gesetzliche Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten vorliegend verzichtet, weil der mit einer elektronischen Überwachung verbundene Eingriff nicht mit einer freiheitsentziehenden Maßregel vergleichbar sei. Daher bleibe es bei den allgemeinen, durch die Grundsätze der Amtsermittlung und des Freibeweises bestimmten Regelungen. Demnach könne das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeit des Verurteilten einholen, und es könne im Einzelfall hierzu wegen seiner Amtsaufklärungspflicht auch verpflichtet sein. Das Gericht könne aber auf die Einholung eines Gutachtens verzichten, falls sich zum Beispiel aus fachärztlichen Stellungnahmen oder Äußerungen der Justizvollzugsanstalt bereits eine hinreichende Beweisgrundlage für eine solche Gefährlichkeitsprognose ergebe (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 37).
Verfassungsrechtlich ist dagegen nichts zu erinnern. Unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Einholung eines Sachverständigengutachtens vor der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht zwingend vorgeschrieben hat, so dass diese sich lediglich im Einzelfall aus dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung ergeben kann. Ob dabei der Amtsermittlungsgrundsatz im Regelfall die Einholung eines Sachverständigengutachtens gebietet (vgl. Kinzig, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 68b Rn. 14c), kann für die Frage der Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Regelung als solcher dahinstehen.
(3) Die Regelungen über die elektronische Aufenthaltsüberwachung verstoßen auch nicht gegen das Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
(a) Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung habe stigmatisierende Wirkungen. Die „elektronische Fußfessel“ stelle sich als „sichtbare Brandmarkung“ dar, die jedenfalls im engeren sozialen Bereich nicht verborgen werden könne. Die jederzeitige Identifizierbarkeit als Schwerstverbrecher schränke das Intimleben und die Möglichkeiten sportlicher Betätigung wesentlich ein.
(b) Laut der Studie der Universität Tübingen müssen die Betroffenen teilweise erhebliche Einschränkungen hinnehmen, von denen einige potentiell die Resozialisierung beeinträchtigen können. Hierzu zählten insbesondere berufliche Schwierigkeiten, da die „Fußfessel“ das Tragen bestimmter Arbeitsbekleidung (z.B. über die Knöchel hinausreichender Schuhe) unmöglich machen könne. Auch sei das periodisch erforderliche Aufladen mit unregelmäßigen Arbeitszeiten nur schwer in Einklang zu bringen, und berufliche Fahrten seien oft mit engen Gebotszonen unvereinbar (A. VI. 2. c) Rn. 177 f.).
Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht führt in seiner Stellungnahme aus, dass die Wahrnehmung möglicher Stigmatisierung und das Gefühl der Scham bei den Betroffenen zu Verhaltensänderungen vor allem im Bereich der Freizeitaktivitäten führen könnten. Dies betreffe beispielsweise die Vermeidung des Besuchs von Freibädern oder sportliche Aktivitäten, bei denen die „elektronische Fußfessel“ sichtbar würde. Auch könne es zu einem Verzicht auf bestimmte Kleidung oder auf Einladungen in die Wohnung des Weisungsbetroffenen kommen (A. VI. 1. b) Rn. 172).
(c) Davon ausgehend, liegt - bei Außerachtlassung der separat zu prüfenden Auswirkungen auf die berufliche Betätigung (vgl. nachfolgend C. I. 2. b) ff) Rn. 325 ff.) - eine Verletzung des Resozialisierungsgebots durch § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB nicht vor.
Es ist bereits nicht ersichtlich, dass durch das Anlegen der „elektronischen Fußfessel“ die eigenverantwortliche Lebensgestaltung oder die Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft wesentlich erschwert wird. Die „elektronische Fußfessel“ ist im alltäglichen sozialen Umgang nicht ohne Weiteres erkennbar, und das mittels Fußband angebrachte Sendegerät lässt sich durch übliche Kleidung ohne größere Schwierigkeiten verbergen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen werden Betroffene jedenfalls nicht „sichtbar gebrandmarkt“ und es ist nicht unmöglich, die „elektronische Fußfessel“ auch im engeren sozialen Bereich zu verbergen. Der Weisungsbetroffene hat es überwiegend selbst in der Hand, inwieweit Außenstehende Kenntnis von der „elektronischen Fußfessel“ erlangen. Die unvermeidliche Kenntnisnahme von der angelegten „elektronischen Fußfessel“ beschränkt sich auf einzelne Freizeitaktivitäten und den Bereich intimer Kontakte.
Vor diesem Hintergrund fehlt es an der - von den Beschwerdeführern gerügten - generellen „Stigmatisierungswirkung“ der „elektronischen Fußfessel“. Eine wesentliche Erschwerung der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft oder der Möglichkeit eigenverantwortlicher Lebensführung ist nicht gegeben. Dies gilt insbesondere, soweit die „elektronische Fußfessel“ lediglich zu einem Vermeidungsverhalten des Betroffenen hinsichtlich bestimmter sportlicher Aktivitäten führen kann. Mit Blick auf die Aufnahme intimer Kontakte greift die Maßnahme zwar wesentlich stärker in die Lebensführung der Betroffenen ein, etwa weil sich Betroffene aus einem Gefühl der Scham an solchen Kontakten gehindert sehen können. Doch sind auch insoweit die damit verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit jedenfalls nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt.
(4) Die Vorschriften über die elektronische Aufenthaltsüberwachung verletzen auch nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung werden durchgehend Daten der Weisungsbetroffenen erhoben, die dem Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts unterfallen. Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten ist in § 463a Abs. 4 StPO aber in einer Weise geregelt, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung (a) und Verwendung personenbezogener Daten (b) Rechnung trägt.
(a) Gemäß § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StPO erhebt die Aufsichtsstelle bei einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB mithilfe der von der verurteilten Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über den Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Die Erhebung und Verarbeitung der Daten kann sie dabei durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen (§ 463a Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 StPO).
Diese Regelung ist hinreichend bestimmt, da sie Gegenstand und Umfang der Datenerhebung präzise bezeichnet. Sie dient auch einem legitimen Zweck, da sie darauf gerichtet ist, durch die Erhebung der zur Bestimmung des Aufenthaltsortes erforderlichen Daten die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung durchgeführt werden kann und damit deren angestrebte Ziele des Schutzes der Allgemeinheit vor schweren Straftaten und des Verurteilten vor erneuter Straffälligkeit erreicht werden können. Die automatisierte Erhebung der Aufenthaltsdaten ist zur Erreichung dieser Zwecke auch geeignet und erforderlich, da nur auf der Grundlage dieser Daten die Möglichkeit jederzeitiger Bestimmung des Aufenthaltsortes des Weisungsbetroffenen besteht. Mildere Mittel zur Erreichung der präventiven Zwecke sind nicht ersichtlich. Insbesondere würde eine permanente Observation des Betroffenen im Vergleich zur durchgängigen automatisierten Erhebung seiner Aufenthaltsdaten stärker in dessen Persönlichkeitsrecht eingreifen.
Schließlich bestehen keine Bedenken gegen die Angemessenheit der Datenerhebung. Insoweit gilt das zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung Ausgeführte. Bestehen angesichts der Beschränkung auf Fälle der begründeten Wahrscheinlichkeit erneuter schwerer Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB keine Bedenken gegen die Angemessenheit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung, kann für die Erhebung der zu ihrer Durchführung erforderlichen Daten nichts anderes gelten.
(b) Auch die Regelung zur Verwendung der erhobenen Daten in § 463a Abs. 4 StPO (aa) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sie hinreichend bestimmt (bb) und verhältnismäßig (cc - ee) ist und nicht gegen die Grundsätze der Zweckbindung und Zweckänderung (ff) verstößt.
(aa) Gemäß § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 StPO speichert die Aufsichtsstelle die im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erhobenen Daten, die gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO ohne Einwilligung des Betroffenen nur verwendet werden dürfen, soweit dies zur Erreichung der in Nr. 1 bis 5 der Vorschrift genannten Zwecke erforderlich ist. Die Daten sind dabei gegen unbefugte Kenntnisnahme zu sichern (§ 463a Abs. 4 Satz 3 StPO). Spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung sind sie zu löschen, soweit sie nicht für die genannten Zwecke verwendet werden (§ 463a Abs. 4 Satz 5 StPO). Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren (§ 463a Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 1 StPO).
(bb) Bedenken gegen die notwendige Bestimmtheit dieser Regelung sind nicht ersichtlich. Der Anwendungsbereich und die Zwecke, zu denen die erhobenen Daten ohne Einwilligung des Betroffenen verwendet werden dürfen, sind der Regelung hinreichend präzise und klar zu entnehmen.
(cc) Dabei ist die Regelung auch auf den Schutz legitimer Interessen gerichtet: § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 StPO betreffen die Feststellung von Verstößen gegen eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 12 StGB sowie die Reaktion hierauf. Sie zielen also auf die Durchführung und Kontrolle der in Bezug genommenen Weisungen sowie die Sanktionierung von Weisungsverstößen und dienen damit den mit der Weisungsanordnung verfolgten Zwecken. Liegt eine im Rahmen der Führungsaufsicht zulässige Weisung vor, nimmt die Überprüfung ihrer Einhaltung im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung an der Verfolgung der damit angestrebten Zwecke teil. Des Weiteren dient die Verwendung der Daten zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO dem legitimen Zweck der Verhinderung schwerer Straftaten, die Voraussetzung einer Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist.
Nichts anderes gilt im Ergebnis auch, soweit § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO die Verwendung der im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erhobenen Daten zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art erlaubt. Diese Regelung dient - neben präventiven Zwecken - der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs insbesondere bei schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten. Auch dabei handelt es sich um ein hochrangiges Rechtsgut, das dem Grunde nach geeignet ist, einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht zu rechtfertigen.
(dd) Die in § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO getroffenen Regelungen zur Verwendung der erhobenen Daten sind zur Erreichung der verfolgten Zwecke geeignet und erforderlich. Dies ist hinsichtlich der Geeignetheit der Regelungen offensichtlich. Dass darüber hinaus der Rückgriff auf die erhobenen Daten nur erfolgen darf, soweit kein milderes Mittel zur Verfügung steht, ergibt sich bereits daraus, dass einfachrechtlich die Datenverwendung ausdrücklich nur zugelassen wird, soweit dies zur Erreichung der mit § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 StPO verfolgten Zwecke „erforderlich“ ist. Außerdem ist auf der abstrakt-generellen Ebene der gesetzlichen Regelung nicht ersichtlich, dass die gesetzlich vorgegebenen Verwendungszwecke der Daten durchgängig auch mit milderen, die Grundrechte der Betroffenen weniger beeinträchtigenden Mitteln erreicht werden könnten.
(ee) Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch die Verwendung der erhobenen Aufenthaltsdaten gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 StPO genügt auch den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn.
Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung nur erfolgen darf, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB besteht. Hinzu kommt, dass der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dadurch begrenzt wird, dass die Aufenthaltsdaten im Falle der Nichtverwendung spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen sind (§ 463a Abs. 4 Satz 5 StPO). Außerdem wird die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Datenverwendung dadurch gewährleistet, dass jeder Abruf hinsichtlich des Zeitpunkts, der abgerufenen Daten und der Bearbeitung zu protokollieren ist (§ 463a Abs. 4 Satz 6 StPO).
Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit einer Verwendung der erhobenen Daten zur Kontrolle der Einhaltung einer Überwachungsweisung und zur Reaktion auf Weisungsverstöße (§ 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 StPO) als angemessen anzusehen. Gleiches gilt für die Datenverwendung zur Gefahrenabwehr gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO. Da die Vorschrift eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter voraussetzt, bestehen verfassungsrechtliche Bedenken weder hinsichtlich des erforderlichen Konkretisierungsgrades der Gefahrenlage noch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn.
(ff) Nichts anderes ergibt sich im Ergebnis hinsichtlich der Verwendung der Aufenthaltsdaten zur Strafverfolgung gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO. Mit dieser Regelung erfolgt eine Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten der erhobenen Daten über die spezialpräventive Ausrichtung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung hinaus in den Bereich der Strafverfolgung. Auch wenn es sich dabei um eine Zweckänderung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 <333>; 133, 277 <372 f. Rn. 225>; 141, 220 <327 Rn. 285>) handeln dürfte, steht dies der Verfassungsmäßigkeit der Regelung nach dem Grundsatz der hypothetischen Neuerhebung nicht entgegen. Da der Rückgriff auf die Daten im Rahmen dieser eigenständigen, hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage nur zur Verfolgung schwerer Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zulässig ist, steht auch in diesem Fall die Verwendung der Daten zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs nicht außer Verhältnis zum Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Eine Neuerhebung der Aufenthaltsdaten zur Verfolgung der genannten Straftaten genügte ebenfalls dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
Dem steht auch der Nemo-tenetur-Grundsatz nicht entgegen. Zwar darf in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht dergestalt eingegriffen werden, dass ein Verfahrensbeteiligter dem Zwang ausgesetzt wird, sich selbst strafbarer Handlungen zu bezichtigen oder Informationen preiszugeben, die ihn selbst belasten (vgl. BVerfGE 56, 37 <41 f.>; 95, 220 <241>). Mit der Garantie der Menschenwürde wäre es nicht vereinbar, wenn der Einzelne in eine Lage gebracht würde, in der er sich selbst strafrechtlich relevanter oder ähnlicher Verfehlungen bezichtigen muss, in der er in Versuchung gerät, durch Falschaussagen ein neues Delikt zu begehen, oder Gefahr läuft, wegen seines Schweigens Zwangsmitteln unterworfen zu werden (vgl. BVerfGE 95, 220 <241>). Jedenfalls für Zeugen und Beschuldigte in Straf- oder ähnlichen Verfahren gewährleistet die Verfassung einen (praktisch) absoluten Schutz vor Selbstbezichtigung (vgl. BVerfGE 38, 105 <114 ff.>; 56, 37 <42 ff.>).
Demgegenüber verletzen bloße Mitwirkungspflichten das Verbot der Selbstbelastung nicht, wenn durch sie Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechte im Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht berührt werden (vgl. BVerfGE 55, 144 <150 f.>; BVerfG, Beschluss des Dreierausschusses des Zweiten Senats vom 7. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, S. 568 <568>). Daher schützt das Verbot der Selbstbelastung nicht davor, dass Erkenntnismöglichkeiten, die den Bereich der Aussagefreiheit nicht berühren, genutzt werden und insoweit die Freiheit des Betroffenen eingeschränkt wird (vgl. BVerfGE 55, 144 <151>).
So liegt der Fall hier. Die Verpflichtung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB, die für die elektronische Überwachung des Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig im betriebsbereiten Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, stellt eine Mitwirkungspflicht dar, durch die die Aussagefreiheit des Betroffenen im Strafverfahren aus § 136 Abs. 1 Satz 2, § 136a, § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO nicht eingeschränkt wird. Die Verwendung der aufgrund dieser Mitwirkungspflicht gewonnenen Daten im Rahmen des § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO verletzt daher das Verbot der Selbstbelastung nicht.
(5) Mit ihrer übereinstimmenden Rüge, die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung stelle eine unzulässige Privatisierung des Maßnahmenvollzugs dar, vermögen die Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Dabei kann dahinstehen, dass sich aus ihrem Vortrag nicht erschließt, welche (formellen oder materiellen) verfassungsrechtlichen Vorgaben insoweit verletzt sein sollen (vgl. BVerfGE 130, 76 <108 ff.>). Der Funktionsvorbehalt aus Art. 33 Abs. 4 GG ist jedenfalls nicht betroffen, da die vorliegende Ausgestaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung keine Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf Private beinhaltet.
(a) Soweit die Beschwerdeführer die Erhebung und Speicherung der Daten durch die HZD beanstanden, legen sie selbst dar, dass es sich um einen Landesbetrieb handelt. Es fehlt also bereits ein Handeln in privater Rechtsform. Davon abgesehen ist die technische Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben Aufgabe der Länder. Dabei ist es von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Aufgaben gemeinsam erledigt und zu diesem Zweck Staatsverträge geschlossen werden. Im vorliegenden Zusammenhang wurde durch einen von allen Ländern unterzeichneten Staatsvertrag die GÜL gebildet. Eine Übertragung hoheitlicher Aufgaben an Private ist damit nicht verbunden. Bedenken gegen die Verfassungskonformität von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB, § 463a Abs. 4 StPO bestehen insoweit nicht.
(b) Der beanstandete Bezug der erforderlichen Technik und/oder Software bei einem Privatunternehmen - auch im Ausland - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Übertragung von Hoheitsgewalt ist damit nicht verbunden. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich außerdem nicht, dass und gegebenenfalls inwieweit ein Privatunternehmen - etwa im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Wartung des Systems - Einblick in erhobene und gespeicherte Daten erhalten hat oder erhalten wird.
cc) Auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist nicht verletzt.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist nicht davon auszugehen, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung zu Eingriffen in den Schutzgehalt des Grundrechts auf körperliche Integrität führt. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten, dass das ordnungsgemäße Anlegen und Tragen der „elektronischen Fußfessel“ gesundheitsschädliche oder sonstige mit körperlichen Schmerzen vergleichbare Auswirkungen (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>) hat.
(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Strahlenbelastung, die mit dem Tragen der „elektronischen Fußfessel“ verbunden ist. Diese ist laut einer vom Hanseatischen Oberlandesgericht eingeholten Stellungnahme der HZD gesundheitlich unbedenklich. Die Strahlenbelastung unterschreite die Grenzwerte für Mobilfunkgeräte, die für den sensiblen Kopf- beziehungsweise Korpusbereich gälten, und beziehe sich mit dem Fußknöchel auf einen für Strahlen weniger empfindlichen Körperbereich. Darüber hinaus sei die Verbindung nicht ständig, sondern nur im Aktivierungsfall aktiv. Zudem beschränke sich der Sendebetrieb auf regelmäßige SMS-Botschaften, die in einer Gebotszone „alle paar Minuten“ abgesandt würden. Außerhalb einer Gebotsbeziehungsweise innerhalb einer Verbotszone seien die Sendeintervalle zwar kürzer, eine Gesundheitsgefahr ergebe sich aber unter keinem Gesichtspunkt (vgl. Hanseatisches OLG, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 2 Ws 83/11 -, juris, Rn. 70). Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, haben die Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
(2) Auch ansonsten bestehen keine ausreichenden Hinweise, dass das ordnungsgemäße Tragen der „elektronischen Fußfessel“ gesundheitsschädliche Auswirkungen zur Folge hat. So hat das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht lediglich festgestellt, dass Betroffene vereinzelt auf Belastungen beim Duschen oder Schlafen durch die „elektronische Fußfessel“ hingewiesen hätten (A. VI. 1. b) Rn. 172). Eine Gesundheitsbeschädigung oder Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch das Tragen der „Fußfessel“ kann dem nicht entnommen werden. Die Studie der Universität Tübingen weist zwar aus, dass in 27 % der ausgewerteten Akten die Probanden körperliche Beeinträchtigungen in Form von Hautabschürfungen, Schmerzen oder Schwellungen geltend gemacht hätten (A. VI. 2. c) Rn. 178). Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob und in welchem Umfang diese Folgen tatsächlich vorlagen und auf welchen Ursachen sie beruhten, insbesondere ob sie das Ergebnis eines ordnungsgemäßen Tragens der „Fußfessel“ darstellten.
Allenfalls handelt es sich insoweit um geringfügige Eingriffe in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Da dieses Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG einem Gesetzesvorbehalt unterliegt, wären diese Grundrechtseingriffe aus den zu Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dargelegten Gründen jedenfalls gerechtfertigt.
dd) Die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB greift weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit aufenthaltsbezogenen Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB in das Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ein.
(1) Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung begründet als solche keinen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht. Der Weisungsbetroffene wird lediglich verpflichtet, die zur elektronischen Überwachung des Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Sein Recht, diejenigen Orte, die ihm tatsächlich zugänglich sind, aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, wird dadurch nicht berührt. Dies gilt selbst hinsichtlich solcher Orte, an denen aufgrund fehlender Ortungsmöglichkeiten eine elektronische Aufenthaltsbestimmung nicht möglich ist (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 36). Solche Orte können durch den Betroffenen weiter aufgesucht werden, ohne gegen die ihm auferlegte Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB zu verstoßen.
(2) Auch in der Zusammenschau mit den Aufenthaltsgeboten oder -verboten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB kommt der Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB kein freiheitsbeschränkender Charakter zu. Zwar stellt die Verhängung eines Aufenthaltsgebots oder -verbots einen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht dar; die hinzutretende Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB beinhaltet jedoch keine über ein Aufenthaltsgebot oder -verbot hinausgehende Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit, sondern betrifft lediglich deren Überwachung. Dies berührt den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht.
(3) Schließlich stellt auch die Verpflichtung zum Aufladen der Akkus der Überwachungsgeräte keinen Eingriff in den sachlichen Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG dar. Diese Verpflichtung begründet kein Verbot, bestimmte Orte aufzusuchen, zu verlassen oder sich dort aufzuhalten. Sie ist daher nicht als Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG im Sinne körperlicher Bewegungsfreiheit, sondern als Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) zu qualifizieren. Diese ist jedoch aus den zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht dargelegten Erwägungen gerechtfertigt (vgl. C. I. 2. c) bb) (1) und (2) Rn. 252 ff.).
ee) Die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung tangiert auch nicht das von Art. 11 GG umfasste Recht, innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen einschließlich des Rechts zur Einreise (vgl. BVerfGE 2, 266 <273 f.>; 8, 95 <97>; 80, 137 <150>; 110, 177 <190 f.>). Der Betroffene ist allein durch die Überwachungsweisung nicht gehindert, den räumlichen Schwerpunkt seines Lebens innerhalb des Bundesgebietes frei zu bestimmen oder zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer zu II. geltend macht, in seinem Freizügigkeitsrecht betroffen zu sein, da er faktisch an Flugreisen gehindert sei, verkennt er den Regelungsgehalt von Art. 11 GG, der auch bei einer Änderung des Lebensmittelpunktes die Wahl des Beförderungsmittels nicht umfasst (vgl. BVerfGE 80, 137 <150>). Allenfalls liegt insoweit ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit vor, der indes gerechtfertigt ist (vgl. C. I. 2. c) bb) (1) und (2) Rn. 252 ff.).
ff) Ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG ist nicht gegeben.
(1) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB greift in das Grundrecht der Freiheit der beruflichen Betätigung bereits deshalb nicht ein, weil es an einer objektiv berufsregelnden Tendenz der Vorschrift fehlt. Die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung beinhaltet keine Verbote hinsichtlich der Wahl des Berufs oder der Ausbildungsstätte. Sie betrifft die Berufsausübung auch nicht in einem Umfang, der die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz zu rechtfertigen vermag.
Soweit die Studie der Universität Tübingen in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass berufliche Fahrten oft mit engen Ge- oder Verbotszonen unvereinbar seien (A. VI. 2. c) Rn. 177), handelt es sich um Auswirkungen der Aufenthaltsweisungen gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StGB und nicht um Konsequenzen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung. Soweit sie darüber hinaus ausführt, die „elektronische Fußfessel“ könne das Tragen spezieller Arbeitskleidung unmöglich machen und das periodisch erforderliche Aufladen des Geräts lasse sich nur schwer mit unregelmäßigen Arbeitszeiten in Einklang bringen (A. VI. 2. c) Rn. 177), fehlt es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung dieser allgemein gehaltenen Annahmen. Ob und inwieweit die beruflichen Betätigungen tatsächlich beeinträchtigt werden, kann dem nicht entnommen werden.
Dementsprechend führt das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht in seiner Stellungnahme aus, dass über mögliche Auswirkungen der elektronischen Überwachung auf Erfolg oder Misserfolg bei Arbeitssuche oder Arbeitsstellenwechsel nichts bekannt sei (A. VI. 1. b) Rn. 172). Letztlich dürfte es sich bei den erwogenen möglichen Auswirkungen der „elektronischen Fußfessel“ auf die berufliche Tätigkeit um bloße Reflexe der nicht berufsbezogen ausgerichteten Überwachungsmaßnahmen beziehungsweise um Auswirkungen im Bagatellbereich handeln, die dem Gesetzgeber nicht zurechenbar sind. Für die Annahme einer objektiv berufsregelnden Tendenz der gesetzlichen Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und eines Eingriffs in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG reicht dies nicht aus.
(2) Selbst wenn von einem Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit ausgegangen wird, wäre dieser angesichts der von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB betroffenen eng begrenzten „Zielgruppe“ gefährlicher und rückfallgefährdeter Straftäter - gemessen am Maßstab strikter Verhältnismäßigkeit - jedenfalls gerechtfertigt. Denn das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung dieser Straftäter und am Schutz der Bevölkerung vor schwerwiegenden Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB stellt ein überragendes Gemeinschaftsgut dar, das gesetzliche Einschränkungen des Grundrechts eines Betroffenen auf freie Berufswahl und freie berufliche Betätigung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfGE 25, 88 <101>; 55, 28 <31>).
gg) Die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verletzt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG nicht. Auch wenn ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts vorläge, greift die Regelung weder in den Kernbereich privater Lebensgestaltung ein (1), noch werden die verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen missachtet (2).
(1) Gemäß § 463a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO ist bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung möglichst sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten ermittelt werden. Dem dient die sogenannte „Home-Unit“, die bei ordnungsgemäßer Funktion dafür sorgt, dass eine GPS-Ortung der „elektronischen Fußfessel“ während des Aufenthalts im Empfangsbereich der Unit unterbleibt, und damit verhindert, dass eine genaue Überwachung des Betroffenen im häuslichen Bereich stattfindet. Festgestellt wird also lediglich, ob der Betroffene sich in der Wohnung aufhält, hingegen nicht, in welchen Räumen dies der Fall ist. Soweit diesbezügliche Daten erhoben worden sein sollten, dürfen diese gemäß § 463a Abs. 4 Satz 7 StPO nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach ihrer Kenntnisnahme zu löschen.
Mit dieser bloßen Präsenzkontrolle trägt die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Wohnung als räumlich-gegenständlichen Bereich der Privatsphäre zu schützen, in dem der Einzelne für sich sein und sich nach selbstgesetzten Maßstäben frei entfalten kann (vgl. BVerfGE 51, 97 <107>; 109, 279 <313 f.>; 113, 348 <391>), hinreichend Rechnung. Ein Eingriff in den Kernbereich privater Lebensgestaltung liegt nicht vor.
(2) Selbst wenn die bloße Feststellung der Anwesenheit in der Wohnung durch den Einsatz von „elektronischer Fußfessel“ und „Home-Unit“ als eine Überwachung von Wohnungen mit technischen Mitteln und damit als Eingriff in den Schutzgehalt von Art. 13 GG außerhalb des Kernbereichs zu qualifizieren wäre, ist jedenfalls den Rechtfertigungsanforderungen an einen solchen Eingriff gemäß Art. 13 Abs. 4 GG genügt. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung bedarf richterlicher Anordnung. Da diese nur zulässig ist, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art besteht, ist das Erfordernis einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr (Art. 13 Abs. 4 Satz 1 GG) erfüllt. Auch sonstige Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der bloßen Anwesenheitskontrolle des Weisungsbetroffenen in seiner Wohnung bestehen angesichts des hohen Werts der geschützten Rechtsgüter nicht.
hh) Ein Eingriff in den Schutzbereich des Rückwirkungsverbots aus Art. 103 Abs. 2 GG scheidet von vornherein aus, da es sich bei der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nicht um eine Strafe im Sinne dieser Vorschrift handelt. Die Regelung ist nicht auf die Verhängung eines dem Schuldausgleich dienenden Übels wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens (vgl. BVerfGE 26, 186 <203 f.>; 105, 135 <152 ff.>; 109, 133 <167>; 128, 326 <377>; stRspr) gerichtet. Vielmehr dient sie präventiven Zwecken. Ebenso wie sonstige Maßregeln der Besserung und Sicherung und das Institut der Führungsaufsicht in seiner Gesamtheit (vgl. BVerfGE 128, 326 <391 ff.>; 134, 33 <60 Rn. 69>) fällt § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB nicht in den Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG.
ii) Die Regelungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung tragen dem rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) Rechnung.
(1) Gemäß § 2 Abs. 6 StGB ist über Maßregeln der Besserung und Sicherung, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt. Die Weisungsmöglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist daher auch in allen Fallkonstellationen anzuwenden, in denen die Führungsaufsicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes eingetreten war oder nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, aber die Tat, die zur Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder zur Anordnung einer Maßregel im Sinne des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 StGB geführt hat, bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung begangen wurde.
(a) Damit stellt die gesetzliche Regelung einen Fall tatbestandlicher Rückanknüpfung (sog. „unechte Rückwirkung“) dar, bei der der Gesetzgeber Sachverhalte aus der Vergangenheit zum Anknüpfungspunkt künftiger Rechtsfolgen macht. Durch die Normierung des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB wird die Möglichkeit eröffnet, wegen in der Vergangenheit abgeurteilter Taten über die zum damaligen Zeitpunkt möglichen Weisungen in der Führungsaufsicht hinaus auch eine elektronische Aufenthaltsüberwachung anzuordnen.
(b) Demnach sind die betroffenen Gemeinwohlbelange gegen die durch die Gesetzesänderung berührten Vertrauensschutzbelange abzuwägen (vgl. BVerfGE 97, 378 <389>; 101, 239 <263>; 103, 392 <403>; stRspr).
Diese Abwägung fällt nach Auffassung des Gesetzgebers zugunsten der Gemeinwohlbelange aus. Dabei sei zunächst zu bedenken, dass die Neuregelung nicht den Eintritt der Führungsaufsicht als solche betreffe, sondern nur deren konkrete Ausgestaltung. Hierbei wiege das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung gefährlicher Straftäter und ihrem Schutz vor schweren Rückfalltaten schwerer als ein mögliches Vertrauen der Betroffenen in den Bestand der geltenden Rechtslage (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 60).
(2) Diese Annahmen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden: In der Güterabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass nach der gesetzlichen Konzeption für die Anordnung der Weisung sowohl qualifizierte materielle Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. nur § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 StGB) als auch erhebliche Verfahrenssicherungen vorgesehen sind (vgl. § 463a Abs. 4 StPO). Unter Berücksichtigung insbesondere der Beschränkung auf einen eng begrenzten Personenkreis besonders gefährlicher und rückfallgefährdeter Straftäter einerseits und der - gegenüber einer Freiheitsentziehung etwa bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (vgl. dazu BVerfGE 128, 326 <406 ff.>; 129, 37 <46>; 133, 40 <51 Rn. 26>) oder auch einer polizeilichen Dauerobservation (vgl. BTDrucks 17/3403, S. 19) - verminderten Eingriffstiefe andererseits begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit gegenüber dem Vertrauen der Betroffenen auf eine nicht durch staatliche Maßnahmen beeinträchtigte Lebensführung den Vorrang eingeräumt hat.
jj) Schließlich liegt kein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vor, obwohl das Gesetz keine Grundrechte benennt, die durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung eingeschränkt werden. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung greift zwar insbesondere in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein. Aufgrund der Offensichtlichkeit dieses Grundrechtseingriffs kommt dabei aber der mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verbundenen Warn- und Besinnungsfunktion keine Bedeutung zu. Damit hat sich ein ausdrücklicher Hinweis gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG erübrigt (vgl. BVerfGE 35, 185 <189>).
3. Dem vorstehend dargestellten Ergebnis stehen konventionsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist nicht ersichtlich, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK (a) oder das Rückwirkungsverbot gemäß Art. 7 EMRK (b) verstößt.
a) Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eingriffe in diese Rechte sind gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur zulässig, soweit diese gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft insbesondere zur Verhütung von Straftaten oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
Ob die elektronische Aufenthaltsüberwachung entlassener Straftäter diese Anforderungen erfüllt, hat der EGMR bisher nicht entschieden. Er hat allerdings die Konventionskonformität der Erhebung von Aufenthaltsdaten außerhalb der eigenen Wohnung mittels GPS auf der Grundlage von § 100c Abs. 1 Nr. 1b StPO a.F. bestätigt (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05).
aa) Die Überwachung mittels GPS stelle einen Eingriff in das Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK dar (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 52). Für diesen Eingriff bestehe eine Rechtfertigung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil er sowohl „gesetzlich vorgesehen“ als auch „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ sei.
Der Ausdruck „gesetzlich vorgesehen“ bedeute, dass die Maßnahme eine gewisse innerstaatliche Rechtsgrundlage haben müsse. Er betreffe auch die Qualität des in Rede gestellten Gesetzes und setze voraus, dass die betroffene Person Zugang zu dem Gesetz haben müsse und darüber hinaus erkennen könne, welche Folgen es für sie habe. Außerdem müsse das Gesetz rechtsstaatlichen Anforderungen genügen (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 60). Die Regelung zur GPS-Überwachung erfülle diese Voraussetzungen (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 74).
Ein Eingriff sei „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ (Art. 8 Abs. 2 EMRK), wenn er einem dringenden sozialen Bedürfnis entspreche und insbesondere in Bezug auf das rechtmäßig verfolgte Ziel verhältnismäßig sei (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 78). Dies treffe auf die GPS-Überwachung zu. Zum einen diene sie der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten und dem Schutz der Rechte anderer (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 77). Zum anderen sei die Anwendung weniger einschneidender Überwachungsmethoden im konkreten Fall nicht erfolgversprechend gewesen (vgl. EGMR, Uzun v. Deutschland, Urteil vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 80).
bb) Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass die Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB, § 463a Abs. 4 StPO nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Sie genügt dem Erfordernis einer „gesetzlichen Regelung“ im Sinne dieser Vorschrift und ist als „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“ im vorstehend dargestellten Sinne anzusehen, da sie der Verhütung von Straftaten und dem Schutz der Rechte und der Freiheit anderer dient und dem Gebot strikter Verhältnismäßigkeit (vgl. C. I. 2. c) bb) (2) Rn. 259 ff.) Rechnung trägt.
b) Art. 7 Abs. 1 Satz 1 EMRK bestimmt, dass niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden darf, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Auch darf keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angeordnete Strafe verhängt werden (Satz 2). Da § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB auch anwendbar ist, wenn die Straftaten, die der Anordnung der Führungsaufsicht zugrunde liegen, vor Inkrafttreten der Vorschriften begangen wurden, käme ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 EMRK in Betracht, wenn die elektronische Aufenthaltsüberwachung als „Strafe“ im Sinne dieser Norm anzusehen wäre.
aa) Dabei kann aus dem Umstand, dass Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht dem Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG unterfallen, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich nicht um „Strafen“ im Sinne von Art. 7 EMRK handelt. Vielmehr bestimmt die EMRK den Begriff der Strafe autonom. Hierbei misst der EGMR dem Umstand große Bedeutung bei, ob eine Maßnahme im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer „Straftat“ verhängt wurde. Weitere erhebliche Faktoren sind die Charakterisierung der Maßnahme nach innerstaatlichem Recht, die Art und der Zweck der Maßnahme, die mit ihrer Schaffung und Umsetzung verbundenen Verfahren und ihre Schwere (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 120; B. v. Deutschland, Urteil vom 7. Januar 2016, Nr. 23279/ 14, § 150).
bb) Auf dieser Grundlage hatte der EGMR in der Vergangenheit entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Sicherungsverwahrung als „Strafe“ qualifiziert, insbesondere, weil diese im Anschluss an eine Verurteilung wegen einer Straftat angeordnet wird (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 124 ff.) und mit einer Freiheitsentziehung verbunden ist (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 127). Da es für diese Freiheitsentziehung keine Höchstfrist gebe, stelle die Sicherungsverwahrung eine der schwersten Maßnahmen dar, die nach dem Strafgesetzbuch verhängt werden könnten (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 132). In neueren Fällen hat der EGMR aber konzediert, dass dann, wenn die Sicherungsverwahrung aufgrund der Notwendigkeit der Behandlung einer psychischen Störung verlängert werde, sich deren Wesen und Zweck grundlegend ändere und der strafrechtliche Charakter in den Hintergrund trete, so dass die Maßnahme nicht mehr als Strafe einzustufen sei (vgl. EGMR, B. v. Deutschland, Urteil vom 7. Januar 2016, Nr. 23279/14, § 182; EGMR (GK), I. v. Deutschland, Urteil vom 2. Februar 2017, Nr. 10211/12, 27505/14, § 80).
cc) Im Übrigen wird in der Rechtsprechung des EGMR zwischen Maßnahmen, die eine „Strafe“ darstellen, und Maßnahmen, die die „Vollstreckung“ oder den „Vollzug“ der Strafe betreffen, unterschieden. Betreffen Maßnahmen beispielsweise einen Straferlass oder Regelungen der vorzeitigen Haftentlassung, sind sie nicht als Strafe im Sinne von Art. 7 EMRK anzusehen (vgl. EGMR, M. v. Deutschland, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 19359/04, § 121 m.w.N.).
Entsprechend qualifizierte der EGMR eine nach der Verurteilung des dortigen Beschwerdeführers eingeführte (vgl. EGMR, Gardel v. Frankreich, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 16428/05, § 37) französische Regelung zur Eintragung von verurteilten Sexualstraftätern in ein spezielles Register, auf das die Behörden und die Polizei zugreifen können (vgl. EGMR, Gardel v. Frankreich, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 16428/05, § 16 ff.), nicht als Strafe. Nach nationalem Recht handle es sich eher um eine Präventivmaßnahme als um eine Strafe. Die Maßnahme solle Personen von der Begehung neuer Taten abhalten und im Falle einer Tatbegehung ihre Identifizierung und Auffindung sicherstellen (vgl. EGMR, Gardel v. Frankreich, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 16428/05, § 42). Daher stehe der präventive Charakter der Maßnahme im Vordergrund (vgl. EGMR, Gardel v. Frankreich, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 16428/05, § 43). Der Umstand, dass ein Verstoß strafbewehrt sei, ändere daran nichts, weil bei einem Verstoß ein gänzlich neues Verfahren eingeleitet würde (vgl. EGMR, Gardel v. Frankreich, Urteil vom 17. Dezember 2009, Nr. 16428/05, § 44).
dd) Davon ausgehend dürfte auch nach der Rechtsprechung des EGMR die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht als „Strafe“ im Sinne von Art. 7 EMRK anzusehen sein. Sie knüpft nicht allein an die Verurteilung wegen einer Straftat an und bleibt hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität deutlich hinter einer Freiheitsentziehung zurück. Sie verfolgt zudem primär präventive Zwecke.
Die jeweils angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten.
1. Das Bundesverfassungsgericht prüft gerichtliche Entscheidungen, die auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Grundlage ergangen sind, nur in einem eingeschränkten Umfang nach. Ihm obliegt keine umfassende Kontrolle, ob die Gerichtsentscheidungen das jeweilige Fachrecht „richtig“ im Sinne einer größtmöglichen Gewähr der Gerechtigkeit anwenden. Das Bundesverfassungsgericht greift vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, dass ihre Entscheidung Grundrechte berührt, wenn sie Bedeutung und Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. nur BVerfGE 1, 418 <420>; 18, 85 <92 f.>; 68, 361 <372>; 72, 105 <114 f.>; 79, 292 <303>; 89, 1 <9 f.>).
2. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs verletzt die Auslegung und Anwendung der Regelung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Fall des Beschwerdeführers zu I. im angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock nicht dessen Grundrechte.
a) Der vom Beschwerdeführer zu I. der Sache nach gerügte Verstoß des Oberlandesgerichts Rostock gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung ist noch nicht gegeben. Ein solcher Verstoß folgt aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles insbesondere nicht aus der unterlassenen Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB zu treffende Gefährlichkeitsprognose.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben sich aus dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung, die nicht nur im Erkenntnisverfahren (vgl. § 244 Abs. 2 StPO), sondern auch im Vollstreckungsverfahren zu beachten sind (vgl. BVerfGE 70, 297 <308>; 86, 288 <317>; 109, 133 <162>; 117, 71 <105>).
Dabei hängt die Reichweite der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung im Einzelnen davon ab, inwieweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu - weiterer - Aufklärung Anlass geben (vgl. BVerfGE 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337>; 70, 297 <309 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2016 - 2 BvR 2191/13 -, Rn. 29). Auf die Unterstützung eines Sachverständigen ist zurückzugreifen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ergänzende Befunderhebung oder sachverständige wissenschaftliche Bewertung erforderlich sein könnte, weil dem Gericht die erforderliche Sachkunde fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2002 - 2 BvR 613/02 -, Rn. 6).
bb) Gemessen hieran ist die fachgerichtliche Auffassung, dass es vorliegend der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurft habe, verfassungsrechtlich im Ergebnis noch nicht zu beanstanden.
Das Oberlandesgericht Rostock hat sich bei seiner Gefahrenprognose auf eine Würdigung der begangenen Anlasstat und des späteren - ebenfalls von Gewalttätigkeiten geprägten - Vollzugsverhaltens sowie auf die bei der Anlassverurteilung diagnostizierte und bis heute unbehandelte Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zu I. gestützt. Dabei hat es zugrunde gelegt, dass der im Erkenntnisverfahren beauftragte Sachverständige in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 30. Juli 1991 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es sich beim Beschwerdeführer zu I. um eine „schizoide, autistisch-psychopathische Persönlichkeit“ handele. Es sei davon auszugehen, dass dieser psychiatrische Befund unverändert fortbestehe.
Hierbei könne dahinstehen, ob sich eine derartige Psychopathie überhaupt durch eine Behandlung günstig beeinflussen lasse. Denn eine therapeutische Intervention habe bislang nicht stattgefunden, wobei dies nicht auf Versäumnisse des Vollzugs, sondern maßgeblich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu I. zurückzuführen sei. So wurde der Beschwerdeführer in zwei Fällen während des Vollzugs wegen Gefangenenmeuterei zu Freiheitsstrafen verurteilt. Er musste aus Sicherheitsgründen insgesamt zehnmal in andere Vollzugsanstalten - darunter die Justizvollzugsanstalt Straubing als Hochsicherheitsgefängnis - verlegt werden.
Dass die Gerichte angesichts dieser Anknüpfungstatsachen die gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB gebotene Gefahrenprognose ohne sachverständige Begutachtung des Beschwerdeführers zu I. getroffen haben, erscheint verfassungsrechtlich noch hinnehmbar. Zwar liegt die einzige bisherige Sachverständigenbegutachtung des Beschwerdeführers zu I. mehr als 20 Jahre zurück. Zugleich konnten die Gerichte aber davon ausgehen, dass die in der Anlasstat zutage getretene Psychopathie fortbesteht, da diese nicht behandelt und deren Fortbestand durch das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers zu I. mehrfach bestätigt wurde. Es lag damit ein noch ausreichendes Maß an zusätzlichen Umständen vor, um auch ohne weitere sachverständige Begutachtung die Prognose zu treffen, dass von dem Beschwerdeführer zu I. weitere Gewalttaten zu erwarten sind.
b) Nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB setzt die Anordnung einer Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung voraus, dass die Gefahr besteht, die verurteilte Person werde weiterhin Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen. Der Notwendigkeit, eine dahingehende Prognose hinreichend zu begründen, trägt der angegriffene Beschluss in verfassungsgemäßer Weise Rechnung.
aa) Das Oberlandesgericht Rostock ist zutreffend davon ausgegangen, dass die begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bestehen müsse. Eine bloß abstrakte Gefahr im Sinne einer rein auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützten Gefahrenprognose reiche dagegen nicht aus. Umgekehrt sei aber auch keine naheliegende, konkrete Gefahr erforderlich. Außerdem hat das Oberlandesgericht Rostock darauf verwiesen, dass das Ausbleiben möglicherweise gebotener Vollzugslockerungen - wie vom Beschwerdeführer zu I. behauptet - grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Prognosemaßstab habe. Diese Annahmen sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere ist der Gesichtspunkt unzureichender Therapieangebote im Zusammenhang mit der Beurteilung des Risikos weiterer Straftaten ohne Bedeutung.
bb) Ausgehend davon hat das Oberlandesgericht Rostock festgestellt, dass aufgrund der bei der Anlasstat zutage getretenen Gefährlichkeit, der hierfür verantwortlichen unbehandelten Psychopathie und des Vollzugsverhaltens des Beschwerdeführers zu I. die begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten in einem Maße vorliege, wie sie § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB voraussetzt. Dabei hat es auch die Art der zu erwartenden Delikte - in Form von Gewaltdelikten und damit weiterer schwerer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB - hinreichend konkretisiert.
cc) Die hiergegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers zu I. greifen nicht durch. Zwar wurde er ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 22. März 2010 bereits im März 2010 von der sogenannten Sicherheitsliste genommen. Die Justizvollzugsanstalt Straubing weist in dieser Stellungnahme jedoch zugleich darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu I. sich unter ungeschützten Bedingungen wenig gefestigt zeigen und insbesondere bei übermäßigem Alkoholkonsum zu schwerwiegenden Gewaltstraftaten neigen könnte. Das Oberlandesgericht Rostock hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Stellungnahme lediglich entnommen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer zu I. unter den besonderen Haftbedingungen der Justizvollzugsanstalt Straubing vollzugskonform gezeigt habe, daraus aber keine vorteilhafte Prognose zu einem möglichen Verhalten außerhalb des Vollzugs abgeleitet werden könne.
Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht Rostock zutreffend dargelegt, dass etwas anderes auch nicht daraus folge, dass eine Unterbringung des Beschwerdeführers zu I. nach dem PsychKG M-V nicht angeordnet worden sei, weil hierfür ein sehr viel strengerer Maßstab („gegenwärtige erhebliche Gefahr“) gelte.
Soweit der Beschwerdeführer zu I. geltend macht, die Einordnung seines jüngeren Vollzugsverhaltens als lediglich „vollzugsbedingtes Wohlverhalten“ halte verfassungsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil damit regelgerechtes Verhalten als Beweis für seine Gefährlichkeit angesehen werde, lässt er außer Betracht, dass das Oberlandesgericht Rostock sich mit seinem Vollzugsverhalten in seiner Gesamtheit auseinandergesetzt und dabei positive Ansätze in seiner Entwicklung nicht unbeachtet gelassen hat, trotzdem aber aufgrund der dargelegten Umstände nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt ist, dass von einer fortbestehenden Gefährlichkeit auszugehen sei. Daher ist dem Beschwerdeführer zu I. zwar zuzugestehen, dass einer mehr als zwei Jahrzehnte alten psychologischen Beurteilung grundsätzlich nur eine geringe Bedeutung zuzusprechen ist. Er verhält sich aber nicht dazu, dass auch nach seiner eigenen Darstellung eine Behandlung der zum damaligen Zeitpunkt festgestellten Psychopathie nicht stattgefunden und deren Fortbestand sich in seinem Vollzugsverhalten manifestiert hat, sondern macht lediglich geltend, dies habe außer Betracht zu bleiben. Bei dem Hinweis, es gebe keine empirischen Untersuchungen, wonach Menschen sich nach (extrem) langer Strafhaft und bei Einsicht in das Verwerfliche ihrer Tat vor oder bei Eintritt in das sechste Lebensjahrzehnt nicht grundlegend geändert hätten, handelt es sich um eine allgemeine, nicht fallbezogene Erwägung, die die Gefahrenprognose des Oberlandesgerichts Rostock nicht zu erschüttern vermag.
c) Die gerichtlichen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung des Beschwerdeführers zu I. sind nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Weisung sind nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich weder aus den Darlegungen des Beschwerdeführers zu I. zu den fehlenden spezialpräventiven Wirkungen der „elektronischen Fußfessel“ (aa), den mit ihrem Anlegen in seinem Fall verbundenen stigmatisierenden Wirkungen (bb) und den aufgetretenen Funktionsbeeinträchtigungen und -störungen (cc) noch aus dem Verweis auf unzureichende Therapieangebote während des langjährigen Strafvollzugs (dd).
aa) Soweit der Beschwerdeführer zu I. geltend macht, es fehlten empirische Untersuchungen, die bestätigten, dass das ständige Tragen der „Fußfessel“ potentielle Straftäter von einer beabsichtigten Tat abhalten könnte, wendet er sich in allgemeinen, nicht auf seinen Fall bezogenen Formulierungen gegen die Geeignetheit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zur Erreichung ihrer spezialpräventiven Ziele. Insoweit wird auf die zur Geeignetheit der gesetzlichen Regelung getroffenen Feststellungen (vgl. C. I. 2. c) bb) (2) (b) Rn. 261 ff.) verwiesen.
bb) Die vom Beschwerdeführer zu I. angeführten stigmatisierenden Wirkungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gehen ebenfalls nicht über die regelmäßig mit dem Tragen der „elektronischen Fußfessel“ verbundenen Effekte auf Freizeitverhalten und sportliche Aktivitäten hinaus. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Vereinbarkeit von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Satz 3 StGB mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. C. I. 2. c) bb) (3) Rn. 288 ff.) verwiesen werden.
cc) Auch soweit der Beschwerdeführer zu I. auf anfängliche Funktionsstörungen und -beeinträchtigungen der „elektronischen Fußfessel“ in seinem Fall verweist, ergeben sich hieraus keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Zum einen handelt es sich um eine Frage der Umsetzung, die die Rechtmäßigkeit der Anordnung als solche unberührt lässt. Gegenüber der technischen Umsetzbarkeit der Anordnung bestehen zudem keine grundsätzlichen Zweifel (vgl. C. I. 2. c) bb) (2) (b) (bb) Rn. 266 ff.). Zum anderen hat der Beschwerdeführer zu I. die Einschätzung des Polizeipräsidiums Rostock, dass die in der Anfangsphase festgestellten Fehlermeldungen des Systems nicht auf einem technischen Defekt des Geräts, sondern auf seinem Anwendungsverhalten beruhten, nicht substantiiert infrage gestellt.
dd) Schließlich ergeben sich aus den Hinweisen des Beschwerdeführers zu I. auf unterlassene Therapieangebote und die Dauer des Strafvollzugs keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Maßnahme.
(1) Hinsichtlich des Unterlassens von Therapieangeboten räumt der Beschwerdeführer zu I. selbst ein, dass er dies durch sein eigenes Verhalten (mit)verursacht habe. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer zu I. die Hinnahme einer Überwachungsweisung wegen der von ihm ausgehenden Gefahr weiterer schwerer Straftaten ohne Weiteres zumutbar. Es kann daher dahinstehen, ob die Berücksichtigung des Unterlassens von Therapiemaßnahmen im vorliegenden Verfahren vorausgesetzt hätte, dass der Beschwerdeführer zu I. bereits während des Vollzugs Rechtsbehelfe nach § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG hiergegen eingelegt hätte, und ob es des Nachweises bedurft hätte, dass die Durchführung einer Therapie im Ergebnis zum Absehen von einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung geführt hätte.
(2) Ebenso ist für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung die Dauer des Vollzugs nicht relevant, weil die Weisung der Verhinderung künftiger Straftaten und nicht dem mit der Ableistung einer Strafe verbundenen Schuldausgleich dient.
d) Die angeordnete Weisung verletzt den Beschwerdeführer zu I. auch nicht in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Jedenfalls legt er keine konkreten Beeinträchtigungen seiner beruflichen Betätigung durch die „elektronische Fußfessel“ dar, die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt wären.
aa) Soweit er geltend macht, die unmittelbar nach der Haftentlassung ergriffenen Observationsmaßnahmen der Polizeibehörden in Thüringen hätten eine Arbeitsaufnahme verhindert, beruhten diese Maßnahmen nicht auf der Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung.
bb) Ebenso geht das Vorbringen des Beschwerdeführers zu I. fehl, dass im Anschluss an eine Übersiedlung von Thüringen nach Mecklenburg-Vorpommern - nach einer zweieinhalbwöchigen Phase ohne Polizeiüberwachung - „ohne eine plausible und nachvollziehbare Erklärung“ erneut eine „Totalüberwachung“ eingesetzt habe, durch die seine „realistischen und bescheidenen Arbeits- und Ausbildungspläne“ kaum noch umsetzbar gewesen seien. Auch insoweit besteht kein kausaler Zusammenhang mit einem Eingriff in die Berufsfreiheit aufgrund der Überwachungsweisung.
cc) Soweit der Beschwerdeführer zu I. behauptet, dass sein berufliches Fortkommen durch die „elektronische Fußfessel“ erheblich eingeschränkt bleiben werde, fehlt es an einem hinreichend konkretisierten Sachvortrag. Sein Hinweis, dass die „elektronische Fußfessel“ (insbesondere angesichts einer „extrem ungenügenden Akkulaufleistung“ von nicht selten „nur ca. 12-14 Stunden“) sein berufliches Fortkommen erschwert habe, ändert nichts am Fehlen einer objektiv berufsregelnden Tendenz der Überwachungsweisung beziehungsweise der gesetzlichen Rechtfertigung dieser Nachteile. Unabhängig davon können seinen Ausführungen keine konkreten beruflichen Nachteile aufgrund der elektronischen Aufenthaltsüberwachung entnommen werden.
Eine ca. 12 bis 14-stündige Akkulaufleistung ist nicht generell ungeeignet, übliche Arbeitseinsätze abzudecken, zumal die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer nach § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten darf und eine Beschäftigung von mehr als sechs Stunden gemäß § 4 Satz 3 ArbZG nicht ohne Pause möglich ist. So wurde dem Beschwerdeführer zu I. nach seinem eigenen Sachvortrag in Ansehung der „elektronischen Fußfessel“ - unter der Bedingung eines möglichen „24-Stunden-Rundumeinsatzes“ - eine Weiterbeschäftigung bei einem Unternehmen angeboten und von ihm auch tatsächlich wahrgenommen. Davon abgesehen trägt er selbst vor, dass seitens der staatlichen Stellen versucht worden sei, die Akkulaufleistung seinen Bedürfnissen anzupassen. Dass er gleichwohl in seinem beruflichen Fortkommen konkret beeinträchtigt worden wäre, kann seinem Sachvortrag nicht entnommen werden.
3. Im Fall des Beschwerdeführers zu II. haben die Fachgerichte weder hinsichtlich der Anordnung der Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB (a) noch hinsichtlich der abgelehnten Genehmigung des Besitzes von Hundeleinen und -halsbändern (b) Bedeutung und Tragweite seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verkannt.
a) Die Anordnung der Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa) (1) Das Landgericht Rostock ist im Beschluss zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung vom 21. Oktober 2011 zu der Einschätzung gelangt, dass beim Beschwerdeführer zu II. jedenfalls in dem Maße die begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer schwerer Straftaten bestehe, wie sie § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB verlange. Denn es bestehe ein hohes Risiko der Begehung weiterer sexueller Gewaltstraftaten nach Art der Anlassdelinquenz.
Dabei hat sich das Landgericht der Einschätzung eines Sachverständigengutachtens vom 11. Oktober 2011 auf der Grundlage einer eigenen Würdigung der Person des Beschwerdeführers zu II., seiner Straftaten und seines Verhaltens im Strafvollzug angeschlossen. Insbesondere hat es die „hohe Rückfallgeschwindigkeit“ des Beschwerdeführers zu II. nach einer ersten Inhaftierung wegen einer einschlägigen Straftat der Vergewaltigung sowie die Tatsache, dass es sich bei diesem um einen „unbehandelten Mehrfachsexualstraftäter“ handele, für maßgeblich erachtet. Die Frage, ob Vollzugslockerungen zu Unrecht unterblieben sind, hielt es in diesem Kontext für unerheblich.
(2) Diese gerichtlichen Annahmen sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Landgericht Rostock hat zunächst den Maßstab der zu treffenden Gefährlichkeitsprognose zutreffend dargelegt. Ausgehend davon hat es die Art und den Grad der Gefahr zukünftig vom Beschwerdeführer zu II. zu erwartender Delikte durch Bezugnahme auf ein aktuelles Sachverständigengutachten hinreichend konkretisiert und explizit auf die gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB erforderlichen Katalogstraftaten nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB abgestellt.
Auch im Fall des Beschwerdeführers zu II. ist der Gesichtspunkt, ob dieser im Strafvollzug unzureichende Therapieangebote erhalten hat, für die Gefährlichkeitsprognose ohne Bedeutung. Abwägungs- oder Begründungsdefizite sind nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu II. liegt den Einschätzungen der Fachgerichte auch nicht eine allgemeine Annahme zugrunde, dass sich ein Mensch unter dem Einfluss seiner schweren Straftaten, der (extrem) langen Strafhaft und bei seiner Einsicht in das Verwerfliche bezüglich seiner vergangenen Straftaten nicht „in seinem nunmehr fünften Lebensjahrzehnt grundlegend geändert haben“ könne. Vielmehr handelt es sich um eine individualisierte Prognose, deren Prämisse ersichtlich keine allgemeine Gefährlichkeitsvermutung ist.
bb) Gegen die gerichtlichen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist verfassungsrechtlich ebenfalls nichts zu erinnern. Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung beruht auf einer zutreffenden Abwägung der Freiheitsinteressen des Beschwerdeführers zu II. und der Sicherungsinteressen der Allgemeinheit.
(1) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Beschwerdeführers zu II., ihm seien über einen Zeitraum von zehn Jahren aufgrund einer nicht gerechtfertigten Bewertung seiner Therapiefähigkeit erfolgversprechende Therapiemaßnahmen verwehrt worden, wobei unbeachtlich sei, inwieweit er dies durch sein eigenes Verhalten verursacht habe.
Zwar führt das Sachverständigengutachten vom 11. Oktober 2011 aus, dass der Beschwerdeführer zu II. aus schwer nachvollziehbaren Gründen von einer weiteren Teilnahme an einem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter ausgeschlossen worden sei. Die Fachgerichte haben sich aber mit der Frage möglicher Therapiedefizite intensiv auseinandergesetzt und die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.
Das Landgericht Rostock hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zu II. den Abbruch der Therapie in der sozialtherapeutischen Anstalt durch sein Vollstreckungsverhalten mitverursacht habe, da er sich weiblichen Vollzugsbediensteten in einer Weise genähert habe, die auch seinen Sexualstraftaten zugrunde gelegen habe. Dies habe zur Verlegung des Beschwerdeführers zu II. innerhalb der Vollzugsanstalt und zum zweimaligen Abbruch der Sozialtherapie geführt. Außerdem habe er in den durchgeführten psychologischen Einzelgesprächen keine Bereitschaft zur ernsthaften Auseinandersetzung mit seinen Straftaten erkennen lassen.
Das Oberlandesgericht Rostock hat die Nichtdurchführung therapeutischer Maßnahmen darüber hinaus ausdrücklich zugunsten des Beschwerdeführers zu II. berücksichtigt. Es erachtet die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gleichwohl als verhältnismäßig, weil auch aus der Sicht des Sachverständigen der Erfolg der unterbliebenen therapeutischen Maßnahmen nicht garantiert werden könne. Außerdem könne das Unterbleiben derartiger Maßnahmen nicht dazu führen, dass bei der Entscheidung über die Anordnung der „elektronischen Fußfessel“ die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vollständig zurückzustehen hätten. Angesichts der hohen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu II. stelle sich die elektronische Aufenthaltsüberwachung als mildestes Mittel zur Durchsetzung dieser Sicherungsinteressen dar.
Auf dieser Grundlage ist gegen die Annahme der Zumutbarkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung für den Beschwerdeführer zu II. verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere ist es nachvollziehbar, dass den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit angesichts der vom Beschwerdeführer zu II. ausgehenden hohen Gefahr weiterer schwerer Sexualstraftaten Vorrang eingeräumt wurde.
(2) Die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers zu II. rechtfertigen keine andere Einschätzung. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der behaupteten stigmatisierenden Wirkungen der „elektronischen Fußfessel“, die eine über deren allgemeine Auswirkungen hinausgehende besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers zu II. nicht erkennen lassen.
Auch soweit der Beschwerdeführer zu II. vorträgt, er sei faktisch an Flügen gehindert, gilt nichts anderes. Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB ist der Weisungsbetroffene lediglich verpflichtet, die für die elektronische Überwachung des Aufenthalts erforderlichen technischen Mittel in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Ein Verbot der Teilnahme an Flugreisen ergibt sich daraus nicht.
Soweit der Beschwerdeführer zu II. auf eine „faktische Unmöglichkeit“ von Flugreisen abstellt, weil die „elektronische Fußfessel“ bei der Eingangskontrolle Alarm schlage und während des Fluges unzulässigerweise noch in Betrieb sei, handelt es sich allenfalls um mittelbare Auswirkungen der Überwachungsweisung. Damit verbundene Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers sind jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Es bestehen insoweit keine höheren Anforderungen als bei der Rechtfertigung von Eingriffen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (vgl. C. I. 2. c) bb) (1) und (2) Rn. 252 ff.).
cc) Besondere Umstände, aus denen sich ein Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ergeben könnte, können dem Vortrag des Beschwerdeführers zu II. nicht entnommen werden.
(1) Der Beschwerdeführer zu II. beschränkt sich auf die abstrakte Behauptung, dass ihm trotz laufender Bemühungen eine berufliche Eingliederung bislang - auch bedingt durch die „elektronische Fußfessel“ - nicht geglückt sei. Jedenfalls wäre eine berufliche Reintegration ohne „Fußfessel“ eher möglich. Insbesondere würden die Akku-Laufzeiten von „günstigstenfalls“ zwölf Stunden nicht ausreichen, um einen ungestörten normalen Arbeitsablauf zu ermöglichen, und wären auch berufliche Tätigkeiten, bei denen etwa das Tragen von Arbeitsstiefeln erforderlich wäre, ihm nur eingeschränkt zugänglich. Im Jahr 2012 sei ihm schließlich eine Anstellung beziehungsweise Beschäftigung in einem Bestattungsunternehmen im Ergebnis letztendlich auch aufgrund von Weisungen im Zusammenhang mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung de jure und de facto unmöglich gemacht worden. Abgesehen von der limitierten Akku-Laufzeit sei ihm eine Arbeitsaufnahme gerade auch wegen der „zahlreichen Weisungen“ unmöglich gewesen.
(2) Damit hat der Beschwerdeführer zu II. schon keine konkrete Beeinträchtigung seiner beruflichen Betätigungsmöglichkeiten wegen der „elektronischen Fußfessel“ dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm eine konkrete berufliche Perspektive wegen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verlorengegangen ist. Insbesondere legt er in keiner Weise dar, welche Beschäftigungsmöglichkeiten ihm konkret offenstanden und inwieweit das Tragen der „elektronischen Fußfessel“ deren Annahme verhindert hat. Soweit er auf eine Anstellung in einem Bestattungsunternehmen verweist, bleibt bereits unklar, ob diese Möglichkeit tatsächlich bestand. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum eine Akku-Laufzeit von zwölf Stunden einer derartigen Beschäftigung entgegengestanden haben soll.
(3) Davon abgesehen hat das Oberlandesgericht Rostock ausgeführt, dass die Bereitschaft bestand, konkret auftretenden Problemen im Arbeitsleben durch sachgerechte Anpassungen der Weisungen zu begegnen. Auch hierzu verhält der Beschwerdeführer zu II. sich nicht.
b) Das dem Beschwerdeführer zu II. als Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB auferlegte Besitzverbot in Bezug auf Hundeleinen und Hundegeschirr ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zu II. gerade im Bereich der Haltung und der Pflege von Hunden besondere berufliche Chancen offengestanden hätten. Soweit er darauf verweist, ihm werde damit ein beruflicher Wiedereinstieg im Tierbereich (Tierarzt, Tierheim, Landwirtschaft) untersagt, hätte er zumindest darlegen müssen, welche konkreten Beschäftigungsmöglichkeiten in diesem Bereich für ihn bestanden und warum er durch das Besitzverbot für Hundegeschirr an deren Wahrnehmung gehindert war.
Damit entfaltet das angegriffene Besitzverbot allenfalls als Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtliche Relevanz. Insoweit werden vom Beschwerdeführer zu II. gegen § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB als gesetzliche Grundlage für die erteilte Weisung keine verfassungsrechtlichen Bedenken geltend gemacht. Derartige Bedenken sind auch nicht ersichtlich. Sie bestehen ebenso wenig gegen die Anwendung der Norm im vorliegenden Fall. Unter Berücksichtigung des Vorgehens bei seinen früheren Taten ist die Annahme der Fachgerichte nicht zu beanstanden, dass die Verfügbarkeit von Hundeleinen und -halsbändern die Gefahr der Begehung neuer schwerer Sexualstraftaten durch den Beschwerdeführer zu II. erhöhen würde. Vor diesem Hintergrund ist das Besitzverbot selbst dann zumutbar, wenn dadurch der Umgang mit Hunden für ihn unmöglich werden sollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar zurückzuweisen, haben aber in der Sache zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 109, 190 <243>; 141, 56 <81 Rn. 65>). Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers zu II. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin … (vgl. BVerfGE 105, 1 <17>).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 157
Bearbeiter: Holger Mann