HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 151
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 604/19, Beschluss v. 13.01.2021, HRRS 2021 Nr. 151
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist bereits unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat unter anderem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2019 gerügt, weil das Brandenburgische Oberlandesgericht sich nicht hinreichend mit ihren Ausführungen aus dem Klageerzwingungsantrag vom 12. Dezember 2018 und ihrem Schreiben vom 5. Februar 2019 auseinandergesetzt habe. Jedoch hat die Beschwerdeführerin es vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde versäumt, gegen diesen Beschluss eine Anhörungsrüge nach § 33a Satz 1 StPO beim Brandenburgischen Oberlandesgericht einzulegen.
1. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde muss gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der in der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehene Rechtsweg erschöpft werden. Das erfordert, dass alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen sind, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 81, 22 <27>; 95, 163 <171>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08 -, Rn. 18; stRspr). Es ist daher geboten und der Beschwerdeführerin auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 <381>; stRspr).
§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO stellt keine Ausschlussregelung für die Anhörungsrüge des § 33a StPO dar, sondern regelt lediglich, dass Beschlüsse des Oberlandesgerichts im Anhörungsrügeverfahren nicht weiter anfechtbar sind.
Zur Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG bedarf es der Einlegung der Anhörungsrüge nur dann nicht, wenn diese offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 2010 - 1 BvR 2477/08 -, Rn. 20; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2017 - 2 BvR 572/17 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 2018 - 2 BvR 981/18 -, Rn. 4). Dies ist aber gerade dann nicht der Fall, wenn eine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch die angegriffene Entscheidung des letztentscheidenden Gerichts geltend gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2008 - 1 BvR 27/08 -, Rn. 18).
2. Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegende Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hier wäre gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. Februar 2019 die Anhörungsrüge gemäß § 33a Satz 1 StPO der statthafte fachgerichtliche Rechtsbehelf gewesen, mit dem die geltend gemachte Gehörsverletzung - im Falle ihres Bestehens - im fachgerichtlichen Rechtszug hätte beseitigt werden können. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sich das Brandenburgische Oberlandesgericht insbesondere nicht mit ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2019 auseinandergesetzt, sondern in seinem Beschluss vom 11. Februar 2019 lediglich auf die zeitlich vorgehende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 22. Januar 2019 Bezug genommen habe. Damit rügt sie, dass das Oberlandesgericht selbst nicht das verfassungsrechtlich gebotene Gehör gewährt habe, indem es in der Beschwerdeinstanz wesentlichen Parteivortrag - insbesondere soweit er nach der Stellungnahme der Generalstaatanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrem Schriftsatz vom 5. Februar 2019 angeführt worden ist - nicht zur Kenntnis genommen beziehungsweise sich nicht damit auseinandergesetzt und den Vortrag nicht gewürdigt habe. Es ist in der Tat nicht auszuschließen, dass das Brandenburgische Oberlandesgericht bei Erhebung einer Anhörungsrüge weitere Ausführungen zu dem Vorbringen aus der Stellungnahme vom 5. Februar 2019 gemacht oder möglicherweise dem Antrag auf Klageerzwingung stattgegeben hätte.
Das Unterlassen des statthaften Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge nach § 33a Satz 1 StPO hat zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig ist.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 151
Bearbeiter: Holger Mann