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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 98

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1832/19, Beschluss v. 04.12.2019, HRRS 2020 Nr. 98


BVerfG 2 BvR 1832/19 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 4. Dezember 2019 (OLG Hamm)

Auslieferung in die Türkei zum Zwecke der Strafverfolgung (Recht auf effektiven Rechtsschutz; unzureichende gerichtliche Sachaufklärung; konkrete Hinweise auf drohende politische Verfolgung und menschenrechtswidrige Haftbedingungen; unabdingbare verfassungsrechtliche Grundsätze; verbindlicher völkerrechtlicher Mindeststandard; Schutz vor Auslieferung bei drohender politischer Verfolgung; Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens; Erschütterung des Vertrauens bei systemischen Defiziten im Zielstaat; völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen; Zweifel an der Belastbarkeit; eigene gerichtliche Gefahrprognose; vollständige Verweigerung von Akteneinsicht für den Verteidiger als mögliches Auslieferungshindernis).

Art. 16a Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 25 GG; Art. 79 Abs. 3 GG; Art. 3 EMRK; § 6 Abs. 2 IRG; Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbk

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine auslieferungsrechtliche Zulässigkeitsentscheidung verletzt den Verfolgten in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn das Oberlandesgericht die dem Verfolgten drohende Gefahr, im Zielstaat - hier: der Türkei - politischer Verfolgung und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, nicht aufgeklärt und eigenständig gewürdigt, sondern lediglich auf die abstrakte Zusicherung der türkischen Behörden verwiesen hat, wonach das Auslieferungsersuchen nicht politisch motiviert sei und die Haftbedingungen in der Türkei den Anforderungen des Art. 3 EMRK und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen genügten, obwohl der Verfolgte detailliert dargetan hatte, dass er von den türkischen Behörden als Mitglied einer oppositionellen Gruppe angesehen und unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer terrorostischen Vereinigung verfolgt werde und dass der türkische Strafvollzug erhebliche systemische Defizite aufweise (Hauptsacheentscheidung zur einstweiligen Anordnung vom 25. Oktober 2019 [= HRRS 2019 Nr. 1207]).

2. Die vollständige Verweigerung von Akteneinsicht für den Verteidiger in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren mit der Begründung, die Inhalte der Ermittlungs- und Haftakte seien geheim, kann ein erhebliches Defizit des Strafverfahrens im Zielstaat darstellen, durch das die insoweit zu stellenden Mindestanforderungen unterschritten werden und das daher zu einem Auslieferungshindernis führt. Dies gilt insbesondere, wenn nicht hinreichend feststeht, ob der Verteidigung die Akten in dem bevorstehenden Hauptverfahren zur Verfügung gestellt werden.

3. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung haben die deutschen Gerichte zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze und das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz sowie - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren.

4. Im Verfahren über die Zulässigkeit einer Auslieferung sind die Gerichte auch dann, wenn im konkreten Fall ein Asylanspruch nicht besteht, zu einer eigenständigen Prüfung verpflichtet, ob dem Verfolgten im Zielstaat politische Verfolgung droht, soweit hierfür Anhaltspunkte bestehen.

5. Dem ersuchenden Staat ist im Auslieferungsverkehr grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen. Dies gilt in besonderem Maße gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Grundsatz jedoch auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr. Das Vertrauen kann jedoch durch entgegenstehende Tatsachen - wie etwa Anhaltspunkte für eine drohende politische Verfolgung im Zielstaat oder systemische Defizite im dortigen Strafvollzug - erschüttert werden, angesichts derer gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Mindeststandards nicht beachtet werden.

6. Völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen des ersuchenden Staates sind zwar grundsätzlich geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Eine Zusicherung entbindet die Gerichte jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können.

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. September 2019 - III-2 Ausl. 15/19 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig erklärt. Er wird in diesem Umfang aufgehoben.

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin ...

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischen Glaubens in die Türkei zur Strafverfolgung.

I.

1. Der Beschwerdeführer wurde von den türkischen Behörden am 4. April 2018 über Interpol im Wege einer sogenannten Red Notice zur Festnahme wegen eines Tötungsdelikts ausgeschrieben. Als er am 7. Januar 2019 in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum Asyl beantragte, wurde er polizeilich festgenommen und angehört, wobei seine Nichte während der Vernehmung übersetzte. Gemäß polizeilicher Sachverhaltsbeschreibung gab der Beschwerdeführer dabei an, er sei die gesuchte Person, habe aber keine Straftaten begangen. Er befinde sich seit vier Monaten in Deutschland und wohne seither bei seiner Nichte. Er sei Anhänger der türkischen Partei „Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front“ (DHKP-C) und vermute, die Türkei wolle ihm deshalb Schaden zufügen.

Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht Bochum vernommen. Hierbei gab er an, er habe mit seiner offiziellen Anmeldung bei den deutschen Behörden vier Monate gewartet, bis seine Frau und Tochter aus der Türkei ausgereist seien. Diese seien einer Erstaufnahmeeinrichtung in Unna zugewiesen worden. Mit der ihm vorgeworfenen Tat habe er nichts zu tun. Er kenne den Geschädigten nicht und gehe davon aus, dass der Sachverhalt konstruiert worden sei. Er werde in der Türkei politisch verfolgt, sei mehrfach grundlos inhaftiert worden und Folterungen ausgesetzt gewesen. Demgemäß widerspreche er seiner Auslieferung.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2019 verfügte das Amtsgericht, den Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über die Auslieferungshaft festzuhalten.

2. Mit Beschluss vom 15. Januar 2019 ordnete das Oberlandesgericht Hamm auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft erstmals die vorläufige Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Es wies ergänzend darauf hin, dass sich aus seinen „bisherigen knappen und pauschalen Angaben“ keine greifbaren Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er im Fall seiner Auslieferung politischer Verfolgung ausgesetzt sei.

3. Die Türkei übermittelte in der Folge ein Auslieferungsersuchen der Oberstaatsanwaltschaft Bakirköy vom 10. Januar 2019 zum Zwecke der Strafverfolgung des Beschwerdeführers. Dem Auslieferungsersuchen liegt ein Festnahmebefehl des Amtsgerichts Bakirköy vom 21. Juli 2017 zugrunde. Die Oberstaatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, am 5. Juli 2017 um 3:00 Uhr nachts im Rahmen einer „unbekannten Auseinandersetzung“ vor dem Bahcelievler Özel-Vital-Krankenhaus an einer Schlägerei beteiligt gewesen zu sein. In dem Krankenhaus habe er zuvor eine Schnittverletzung seiner Hand versorgen lassen. Im Zuge der Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer eine Person mit einer Schusswaffe in den linken Oberschenkel geschossen, wodurch diese am 18. Juli 2017 infolge von Komplikationen verstorben sei. Im Anschluss an die Schussabgabe sei er mit einem Fahrzeug mit näher benanntem Kennzeichen geflohen. Der Vorwurf werde durch eine Zeugin und teilweise durch Aufzeichnungen einer Überwachungskamera belegt. Die Tat wird als „vorsätzlicher Mord“ bezeichnet. Sie werde mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Das Auslieferungsersuchen führt unter dem Punkt „Garantien“ aus, dass dem Beschwerdeführer keine politische, militärische oder finanzielle Straftat vorgeworfen werde. Er habe „alle gesetzlichen Rechte“, die in den von der Türkei ratifizierten internationalen Übereinkommen und im türkischen Recht vorgesehen seien. Dem Beschwerdeführer stehe über die Individualbeschwerde der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Gegen ihn werde nur „wegen der im Auslieferungsersuchen angeführten Straftat verhandelt“. Falls der Beschwerdeführer vor dem Auslieferungsdatum eine weitere Tat begangen habe, werde nach der „Spezialitätsregel“ die Zustimmung verlangt. Stimmten die zuständigen Behörden Deutschlands nicht zu, werde „er nicht wegen der später aufgetretenen Straftat verhandelt“.

4. Das von der Generalstaatsanwaltschaft befasste Bundesamt für Justiz teilte am 6. Februar 2019 mit, es lägen keine Erkenntnisse vor, dass das Auslieferungsersuchen mit einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der DHKP-C zusammenhängt.

5. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2019 wandte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Auslieferungshaft und die Zulässigkeit der Auslieferung. Er bestritt die Tat und führte aus, er sei kein Mitglied der DHKPC. In der Türkei beauftragten Rechtsanwälten sei die Einsicht in die Ermittlungsakte der Anlasstat und die angebliche Videoaufzeichnung versagt worden, weil diese als geheim eingestuft seien. Er befürchte, die Tat solle ihm „untergeschoben“ werden. So etwas sei ihm bereits 2016 geschehen. Am 6. September 2016 sei er von Spezialeinheiten in seinem Auto angehalten worden. Ihm sei wahrheitswidrig vorgeworfen worden, dass er eine „Kalaschnikow“ nebst Munition in seinem Auto transportiere. Während seines darauffolgenden Aufenthalts auf der Polizeiwache sei er Misshandlungen und Folterungen ausgesetzt gewesen. Den Tatvorwurf habe er schon damals bestritten. Er sei am 14. September 2016 in Untersuchungshaft genommen und am Tag der Urteilsverkündung, am 13. April 2017, wieder freigelassen worden. Man habe ihn zu Unrecht wegen illegalen Waffenbesitzes zu einer Haftstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. In dem Urteil sei auch festgehalten worden, dass er bis 2006 in der DHKP-C aktiv gewesen sei. Die verhängte Haftstrafe sei mit einer Meldeanordnung zur Bewährung ausgesetzt worden. Sein gegen das Urteil gerichtetes Rechtsmittel sei mit Entscheidung vom 21. Dezember 2017 zurückgewiesen worden. Er sei seiner Meldeauflage zunächst nachgekommen, später aber auf Anraten seiner Rechtsanwälte untergetaucht. Im Falle seiner Auslieferung drohe die Vollstreckung der insoweit verhängten Freiheitsstrafe. Zudem drohten ihm Folter und menschenrechtswidrige Behandlung, wie er sie bereits bei früheren Verhaftungen erlebt habe.

Der Strafvollzug in der Türkei leide an systemischen Mängeln, unter anderem Überbelegung, defizitärem Zugang zu Trinkwasser, schlecht geheizten Räumen sowie fehlendem Zugang zu Frischluft und Licht. Auch die Gesundheitsversorgung sei eingeschränkt. Verschiedene Quellen berichteten von Misshandlungen, erniedrigender Behandlung und Folter. Seit dem Putschversuch in der Türkei sei die Zahl willkürlicher Festnahmen von Oppositionellen dramatisch angestiegen. Seither habe auch das Risiko von Folter - begünstigt durch Notstandsdekrete, die etwa den Zugang zu Rechtsbeiständen einschränkten - erheblich zugenommen. Rechtsverstöße von Polizisten blieben straffrei. Hiervon Betroffene würden sich aus Angst vor Repressalien nicht beschweren. Beschwerden, die eingereicht würden, würden nicht bearbeitet.

Wegen seiner politischen Aktivitäten sei der Beschwerdeführer bereits mehrmals festgenommen worden. Er werde in der Türkei als politischer Gegner angesehen, auch wenn die dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegende Tat keinen politischen Bezug erkennen lasse. Er habe sich in verschiedenen revolutionären Gruppierungen bewegt und sei anlässlich des „Todesfastens der politischen Gefangenen“ im Jahr 2000 aktiv geworden. Er habe den Hungerstreik als Teilnehmer an mehreren Solidaritätsaktionen unterstützt, sei ungefähr dreißigmal festgenommen und während der jeweils ein- bis mehrtägigen Ingewahrsamnahmen immer wieder misshandelt worden. Er ordne sich selbst keiner politischen Gruppierung zu. Aktiver sei er jedoch in der TAYAD gewesen, einer linken Organisation, die Gefangene und ihre Familien unterstütze. Er habe auch gegen Drogenbanden demonstriert. Nach dem Putschversuch habe er unter anderem an Demonstrationen gegen die Angriffe auf das alevitische Versammlungs- und Gebetshaus in Sultangazi teilgenommen. Im Dezember 2008 sei er erstmals inhaftiert worden. Er sei auf der Straße aufgegriffen worden und bis zur Richtervorführung Misshandlungen und Folter ausgesetzt gewesen. Infolgedessen leide er an erheblichen Konzentrationsstörungen. Ihm sei vorgeworfen worden, als Mitglied der DHKP-C Menschen bedroht zu haben. Aufgrund eines Haftbeschlusses vom 4. Dezember 2008 sei er bis zum 9. Dezember 2010 in Untersuchungshaft gewesen. Am 30. Dezember 2008 sei Anklage gegen ihn erhoben worden. Das Verfahren dauere noch an, obwohl mehrere Belastungszeugen ihre Aussagen widerrufen hätten. Er bestreite, an den ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Taten beteiligt gewesen und Mitglied der DHKP-C zu sein.

Seinen Vortrag untermauerte der Beschwerdeführer mit der Vorlage des gegen ihn ergangenen Strafurteils von 2017 sowie der Anklageschrift vom 30. Dezember 2008 und diverser Berichte über die aktuelle Situation in der Türkei.

6. Die Auslieferungsunterlagen gingen am 8. Februar 2019 bei der Generalstaatsanwaltschaft ein. Im Rahmen der darauffolgenden Eröffnung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls am 14. Februar 2019 ergänzte der Beschwerdeführer seine Aussage dahingehend, dass der mutmaßliche Tatort Bahcelievler zwanzig Autominuten von seinem damaligen Wohnort entfernt sei und sich in einem anderen Stadtteil Istanbuls befinde. Zwar habe ein Freund dort ein Café, er sei aber nicht an der Hand verletzt und deshalb in dem Krankenhaus gewesen. Auch besitze er keine Schusswaffen. Seine Wohnung sei mehrfach durchsucht worden. Er bitte um Inaugenscheinnahme seiner Hände, um festzustellen, dass dort keinerlei Verletzungen zu sehen seien.

Das Amtsgericht protokollierte, dass die Hände und Unterarme des Beschwerdeführers in Augenschein genommen worden und keine größeren Verletzungen festzustellen seien. Narben, die auf eine Verletzung, welche nicht älter als drei Jahre sei, hindeuteten, seien augenscheinlich nicht vorhanden.

7. Mit Beschluss vom 11. April 2019 hielt das Oberlandesgericht die Auslieferungshaft erneut aufrecht. Zum Vortrag des Beschwerdeführers führte es aus, es verkenne nicht, dass dieser „zahlreiche Fakten und Umstände“ dargetan habe, die aus seiner Sicht eine Verfolgung aus politischen Gründen denkbar erscheinen ließen. Die Übersetzung der Unterlagen stütze diese Vermutung indes nicht. Die Annahme, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden strafrechtliche Vorwürfe konstruierten, sei eher fernliegend. Das beigelegte Strafurteil setze sich eingehend mit den Argumenten der Verteidigung und Einlassungen des Beschwerdeführers auseinander. Zudem sei er trotz Verurteilung aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Soweit der Beschwerdeführer eine Anklageschrift aus dem Jahr 2008 vorlege, in der ihm die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen werde, sei davon auszugehen, dass das Verfahren nicht zu einer Verurteilung geführt habe. Jedenfalls sei unklar, ob es weiterbetrieben werde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers werde im Asylverfahren zu berücksichtigen sein. Nach derzeitigem Stand sei die Annahme einer politischen Verfolgung jedenfalls nicht derart eindeutig, dass die Auslieferung von vornherein unzulässig sei. Die Abgabe von Zusicherungen und weitere Erkenntnisse aus dem Asylverfahren seien vor einer abschließenden Klärung abzuwarten.

8. Auf Anregung des Oberlandesgerichts ersuchte das Auswärtige Amt die Türkei um Zusicherungen. Diese kam dem Ersuchen unter dem 27. Mai 2019 und dem 11. Juli 2019 nach. Sie sicherte zu, dass der Beschwerdeführer in einer Strafvollzugsanstalt inhaftiert werde, die den Anforderungen des Art. 3 EMRK und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen genüge. Zudem werde er keiner Folter oder unmenschlichen Behandlung unterworfen. Der deutschen Auslandsvertretung werde die Möglichkeit eingeräumt, ihn zu besuchen und sich vor Ort über die Verhältnisse zu informieren. Ergänzend wurde zugesichert, dass im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer die sich aus Art. 5 und 6 EMRK ergebenden Standards gewahrt würden.

Das Auswärtige Amt führte im Verfahren mit Schreiben vom 19. Juli 2019 aus, dass die Türkei zwar nicht, wie von dem Oberlandesgericht angeregt, zugesichert habe, dass ein Besuch des Beschwerdeführers „jederzeit“ möglich sei. Eine solche Zusicherung sei aber auch nicht erforderlich, weil die Haftbesuche in der Regel angekündigt würden. Das Besuchsrecht werde erfahrungsgemäß gewährt.

9. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 20. Mai 2019 und am 15. Juli 2019 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angehört. Bei diesen Anhörungen machte er wiederum umfangreiche Angaben zu den Vorgängen in der Türkei. Seines Erachtens werde er von der türkischen Regierung als Oppositioneller angesehen.

10. Am 25. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung für zulässig zu erklären und die Haftfortdauer anzuordnen.

11. Der Beschwerdeführer trat dem Antrag mit Schriftsätzen vom 14. August 2019 und 4. September 2019 entgegen. Er führte ergänzend aus, der Ausgang des deutschen Asylverfahrens sei abzuwarten. Dass seiner Verteidigerin in der Türkei die Einsicht in die Ermittlungsakte mit dem Argument versagt worden sei, die Ermittlungs- und Haftakte seien geheim, stelle einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK und den Rechtsstaatsgrundsatz dar. Der Belastbarkeit der Zusicherungen stehe die in Staatenberichten dokumentierte Folterpraxis im türkischen Strafvollzug entgegen. Diese Praxis der Misshandlung Gefangener sei selbst in öffentlichkeitswirksamen Fällen beibehalten worden, so dass eine Besserstellung des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sei. Es sei nicht klar, in welchem türkischen Gefängnis er im Falle seiner Auslieferung untergebracht werde. Ob dieses den Mindestanforderungen genüge, könne folglich nicht überprüft werden. Die Türkei müsse zudem zulassen, dass deutsche Konsularbeamte den Beschwerdeführer unangekündigt besuchen könnten.

Seiner Auslieferung stehe des Weiteren entgegen, dass gegen ihn in der Türkei ein politisches Verfahren wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C geführt werde, welches seit 2008 anhängig sei. Auch seine gegenüber dem Oberlandesgericht dokumentierte Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes im Jahr 2017 habe einen politischen Hintergrund. Denn er habe von einem namentlich benannten Bekannten aus dem Umfeld der kurdischen Yurtsever Devrimci Gençlik Hareketi (YDG-H, „Patriotisch revolutionäre Jugendbewegung“) einen Beutel erhalten, den er zu einer Haltestelle habe bringen sollen. In diesem habe sich, was er nicht gewusst habe, eine Waffe und Munition befunden. Wie geschildert, sei er unmittelbar danach von der Polizei festgenommen worden. Obgleich seine Anwälte im Strafverfahren die Vernehmung des Bekannten beantragt hätten, sei dies nicht veranlasst worden. Es habe mehrere solcher Fälle gegeben. Seine Anwälte und die YDG-H gingen davon aus, dass der Bekannte ein Polizeispitzel sei, mit dessen Hilfe Strafverfahren gegen politische Aktivisten eröffnet worden seien.

12. Mit angegriffenem Beschluss vom 10. September 2019 erklärte das Oberlandesgericht Hamm die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Die Auslieferungsvoraussetzungen lägen vor. Dem Auslieferungsersuchen liege keine politische Straftat zugrunde. Auch ein Auslieferungshindernis nach Art. 3 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) sei nicht festzustellen. Die durch den Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu in der Vergangenheit in der Türkei geführten Strafverfahren und seine Angaben im Asylverfahren stellten keine ernstlichen Gründe für die Annahme dar, dass dem Auslieferungsersuchen politische Verfolgung zugrunde liege. Die türkischen Behörden hätten explizit zugesichert, dass es sich bei der Anlasstat nicht um eine politische Straftat handele und der Grundsatz der Spezialität beachtet werde. Damit sei nicht ernsthaft zu besorgen, dass die Auslieferung aus politischen Motiven betrieben werde und dem Beschwerdeführer eine Erschwerung seiner Lage, insbesondere ein unfaires Verfahren, wegen seiner politischen Anschauungen drohe.

Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Ausgestaltung des dortigen Strafverfahrens habe die Türkei Zusicherungen zur Einhaltung von Art. 3 EMRK und der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze abgegeben. Zweifel an deren Belastbarkeit bestünden nicht. Einer Benennung der konkreten Haftanstalt und einer Beschreibung der Haftbedingungen bedürfe es nicht.

Art. 6 EMRK stehe der Auslieferung ebenfalls nicht entgegen. Damit aus diesem ein Auslieferungshindernis folge, müsse eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens zu befürchten sein. Dies sei angesichts der abgegebenen Zusicherungen zu Art. 5 und 6 EMRK nicht ersichtlich. Daran ändere es nichts, dass die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers in der Türkei keine Akteneinsicht erhalten habe. Aus einer Einschränkung des Akteneinsichtsrechts wegen Gefährdung des Ermittlungszwecks folge kein Auslieferungshindernis. Diese bestehe nur bis zur Anklageerhebung. Es sei angesichts der Zusicherungen davon auszugehen, dass die Türkei sich an Art. 6 EMRK halten werde. Hinsichtlich der im Falle der Verurteilung zu erwartenden lebenslangen Freiheitsstrafe sei zudem davon auszugehen, dass nach türkischem Recht die Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung und eine reale Chance auf Wiedererlangung der Freiheit bestehe.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 10. Oktober 2019, die der Beschwerdeführer mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbindet, rügt er eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG durch die angegriffene Entscheidung.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem fachgerichtlichen Verfahren. Er sei in der Türkei in Organisationen im linken Spektrum aktiv gewesen und daraufhin inhaftiert worden. Seit 2008 werde ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in der DHKP-C gegen ihn geführt, obgleich er dieser Organisation nicht angehöre. Auch das Strafverfahren, in dem er 2017 zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen unerlaubten Waffenbesitzes verurteilt worden sei, habe, wie beschrieben, einen politischen Bezug.

Es seien mehrere Fälle bekannt, im Rahmen derer seit 2017 in der Türkei Strafverfahren aufgrund konstruierter Vorwürfe gegen vormals wegen politischer Taten angeklagte Personen geführt würden. Diese beruhten allesamt auf Aussagen angeblicher Belastungszeugen und führten stets zur Verurteilung. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Misshandlungen und Folterungen durch Bedienstete des türkischen Staats ausgesetzt gewesen sei. Im Dezember 2008 sei er auf der Polizeiwache so zusammengeschlagen worden, dass ein Knochen am linken Augenbogen gebrochen worden sei. Statt die Verletzung medizinisch zu versorgen, habe man ihn anschließend dem Haftrichter vorgeführt. Während der erlittenen Untersuchungshaft sei willkürlich auf Disziplinierungen zurückgegriffen und Besuchskontakte seien verweigert worden. Zweimal am Tag habe es kurz Wasser gegeben und das Essen habe Ungeziefer enthalten. Im September 2016 habe einer der Staatsbediensteten bei der Festnahme des Beschwerdeführers derart auf dessen Hals gedrückt, dass dieser keine Luft mehr bekommen und gedacht habe, er werde sterben. Ein anderer Polizist habe ein Maschinengewehr auf die Brust des Beschwerdeführers gehalten. Zudem habe er Schläge in Brust-, Rippen- und Rückenbereich einstecken und gefesselt und kniend mit dem Kopf auf dem Boden in einem Zimmer verharren müssen. Sodann sei er verhört worden. In seiner Zelle sei er bis zur Bewusstlosigkeit mit Tritten und Schlägen traktiert worden.

Der Beschluss verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 2 GG. Dem Beschwerdeführer drohe Folter. Der Senat habe außer Acht gelassen, dass neben der Zusicherung, dass es sich bei der Anlasstat der Auslieferung nicht um eine politische Straftat handele und der Spezialitätsgrundsatz gewahrt werde, schon seit längerem ein politisch motiviertes Strafverfahren wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft in der DHKP-C gegen ihn anhängig sei, vor dem ihn der Spezialitätsgrundsatz nicht sicher schütze. In solchen Verfahren sei der verfassungsrechtlich verankerte Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr gewährleistet. Dies entspreche der Auffassung des Auswärtigen Amtes im Lagebericht vom Juni 2019, welches davon spreche, dass in „politischen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK, DHKP-C und Gülen-Bewegung […] nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz ausgegangen“ werden könne. Dies ergebe sich auch aus anderen Landesberichten und Berichten von Organisationen der Vereinten Nationen. Die von der Türkei abgegebenen Zusicherungen schützten den Beschwerdeführer weder vor einer Fortführung des bereits anhängigen politischen Strafverfahrens noch vor Folterhandlungen und Gefahren für sein Leben und seine Unversehrtheit, die diesem Verfahren entstammten.

Der Senat gehe ferner ohne weitere Begründung davon aus, dass keine Zweifel an der Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherungen bestünden. Angesichts der Lage in der Türkei gebe es diesbezüglich aber erhebliche Bedenken, mit denen sich der Senat trotz entsprechenden Vortrags unter Vorlage diverser Berichte von Staaten, Nichtregierungsorganisationen und dem UN-Sonderberichterstatter über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht auseinandergesetzt habe.

Sofern der Senat unter Berufung auf eine Entscheidung des Kammergerichts meine, es bedürfe in Türkeifällen keiner Benennung einer konkreten Haftanstalt und der Beschreibung der dortigen Haftbedingungen, sei dies unzutreffend. Angesichts des verbreiteten Vorkommens von Folter in türkischen Haftanstalten sei die Benennung einer Haftanstalt vielmehr erforderlich. Soweit das Auswärtige Amt und ihm folgend der Senat die Auffassung vertreten hätten, dass ein jederzeitiges Besuchsrecht nicht notwendig sei, sei dies ebenfalls nicht haltbar. Durch die Vorankündigung eines Besuchs laufe dessen Kontrollfunktion leer. Schließlich verkenne der Senat die Bedeutung der türkischen Einstufung der Ermittlungsakte als „geheim“, wenn er meine, dies entspreche einer Verweigerung der Akteneinsicht wegen der Gefährdung des Ermittlungszwecks. Es handele sich bei dieser Einstufung von Ermittlungsakten um eine seit dem Putschversuch dokumentierte Praxis der Strafverfolgungsbehörden, um die Akteneinsicht gänzlich zu verweigern.

Vor dem Hintergrund der erheblichen Gefährdungen für hochrangige Rechtsgüter des Beschwerdeführers und der jederzeit durchführbaren Auslieferung sei diese einstweilen aufzuhalten.

2. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2019 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Übergabe des Beschwerdeführers an die türkischen Behörden bis zur Entscheidung über die Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

4. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 21. November 2019 von einer Stellungnahme abgesehen.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Demnach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Die angegriffene Entscheidung verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, weil das Oberlandesgericht die Gefahr des Beschwerdeführers, im Zielstaat politisch verfolgt zu werden und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt zu sein, nicht hinreichend aufgeklärt hat.

1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt (vgl. BVerfGE 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337>; 108, 136 <129>; 140, 317 <355 Rn. 83 f.>). Sie sind zudem - insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - verpflichtet, zu prüfen, ob die Auslieferung und die ihr zugrundeliegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (vgl. BVerfGE 59, 280 <282 f.>; 63, 332 <337 f.>; 75, 1 <19>; 108, 129 <136>; 113, 154 <162>).

Gemäß Art. 25 GG sind bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des innerstaatlichen Rechts durch Verwaltungsbehörden und Gerichte die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu beachten. Hieraus folgt insbesondere, dass die Behörden und Gerichte grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt. Sie sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft, und gehindert, an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken (vgl. BVerfGE 75, 1 <18 f.>).

b) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, Rn. 19, und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, Rn. 33). Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder im Auslieferungsverfahren im Vorgriff einer belastenden hoheitlichen Maßnahme geltend macht, diese würde in unzulässiger Weise in seine Rechte eingreifen, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>).

Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>). Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf das Fachgericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, Rn. 18).

Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren ist der präventive Rechtsschutz der betroffenen Person (vgl. BVerfGE 113, 273 <312>). Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren im Allgemeinen und die Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat im Besonderen dienen der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden. Wird eine Auslieferung vollzogen, obwohl die Gefahr besteht, dass der Betroffene im Zielstaat politisch verfolgt wird, so verstößt sie jedenfalls gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG. Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 IRG oder entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen wie Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbk durch die Oberlandesgerichte haben dem Rechnung zu tragen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle sicherzustellen. Selbst wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgen sollte, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, Berücksichtigung finden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 39, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 40).

c) Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbk) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 12, und vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 12). Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfachrechtlich aus § 6 Abs. 2 IRG beziehungsweise den entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29). Die für die Zulässigkeitsentscheidung zuständigen Gerichte müssen bei entsprechenden Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 30). Soweit nach dieser Prüfung ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung demnach grundsätzlich für unzulässig zu erklären (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 42, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 41).

d) Nicht nur im Rechtshilfeverkehr unter Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sondern auch im allgemeinen völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (BVerfGE 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>; 140, 317 <349 Rn. 68>). Auch im allgemeinen Auslieferungsverkehr hat der ersuchende Staat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 28).

Dieser Grundsatz gegenseitigen Vertrauens kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 <35 f.>; 109, 38 <61>). Dies ist der Fall, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Fall einer Auslieferung die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz oder der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden, etwa, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine politische Verfolgung im Zielstaat droht oder im Zielstaat erhebliche systemische Defizite im Strafvollzug herrschen. Dafür müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die völkerrechtlichen Mindeststandards nicht beachtet werden (vgl. BVerfGE 140, 317 <350 Rn. 71>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 29).

e) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 <224>; 109, 38 <62>; BVerfGK 2, 165 <172 f.>; 3, 159 <165>; 6, 13 <19>; 6, 334 <343>; 13, 128 <136>; 13, 557 <561>; 14, 372 <377 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30).

Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat einschätzen zu können und so die Voraussetzungen für eine Prüfung der Belastbarkeit einer Zusicherung zu schaffen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48, und vom 30. Oktober 2019 - 2 BvR 828/19 -, Rn. 44). Dieses Erfordernis folgt auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 187 ff.). Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die Zusicherung belastbar ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13, und vom 22. Oktober 2019 - 2 BvR 1661/19 -, Rn. 48). Dies gilt auch, wenn Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 35). Im Rahmen dessen muss das Gericht den auf die Gefahr politischer Verfolgung bezogenen Vortrag des Beschwerdeführers nachvollziehbar und willkürfrei würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 13).

2. Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe kann die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm keinen Bestand haben.

a) Seiner Verpflichtung, die Gefahr des Beschwerdeführers, im Zielstaat politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein, aufzuklären und eigenständig zu prüfen, ist das Oberlandesgericht nicht nachgekommen. Angesichts des Vortrags des Beschwerdeführers, der tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefahr einer politischen Verfolgung in der Türkei enthält, hätte das Oberlandesgericht die ihm möglichen Ermittlungen zur Aufklärung dieser Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen müssen. Der angegriffenen Entscheidung lässt sich - selbst unter Einbeziehung der Begründung der Fortdauerbeschlüsse - nicht hinreichend nachvollziehbar entnehmen, worauf sich die Überzeugung des Gerichts stützt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung nicht wegen seiner politischen Anschauungen verfolgt und seine Lage nicht aus diesem Grund erschwert werden wird.

aa) Das Oberlandesgericht führt im angegriffenen Beschluss lediglich pauschal aus, ernstliche Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer in der Türkei politisch verfolgt werde, lägen nicht vor, weil das Auslieferungsersuchen ausweislich der türkischen Zusicherung nicht politisch motiviert sei. Auf den detaillierten Vortrag des Beschwerdeführers zu dessen Vergangenheit und auf die von ihm im Verfahren vorgelegten amtlichen Dokumente, mit denen er dargelegt hat, dass er von türkischen Behörden als Mitglied einer oppositionellen Gruppe angesehen wird, ist das Oberlandesgericht in der Sache nicht eingegangen.

bb) Auch die zuvor ergangenen Haftfortdauerbeschlüsse enthalten insoweit keine hinreichende Prüfung, auf die das Gericht in der Zulässigkeitsentscheidung hätte verweisen können. Zwar führt das Oberlandesgericht im Fortdauerbeschluss vom 11. April 2019 weitergehend aus, es sei eher fernliegend, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden strafrechtliche Vorwürfe konstruierten, und das vom Beschwerdeführer vorgelegte Strafurteil setze sich eingehend mit den Argumenten der Verteidigung auseinander. Schließlich sei nicht sicher, ob das gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung geführte Strafverfahren, dem die Anklageschrift aus 2008 zugrunde liege, weiterbetrieben werde; die Auslieferung sei insoweit jedenfalls nicht von vornherein unzulässig.

Hierin sieht das Oberlandesgericht selbst jedoch nur eine vorläufige Bewertung der Sachlage. Zudem enthält diese Begründung keine den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügende Würdigung des Vortrags des Beschwerdeführers. Zum einen verkennt das Oberlandesgericht, dass die Frage, ob das Strafverfahren, dem die Anklageschrift aus dem Jahr 2008 zugrunde liegt, noch fortbetrieben wird, der durch das Gericht zu leistenden weiteren Aufklärung bedurft hätte, zumal zum derzeitigen Verfahrensstand nicht zweifelsfrei sichergestellt ist, dass die Türkei die Fortführung des bereits anhängigen Strafverfahrens als vom - zugesicherten - Spezialitätsgrundsatz gesperrt ansieht. Dies gilt auch angesichts der in der Übersetzung insoweit undeutlich formulierten „Garantie“ im türkischen Auslieferungsersuchen. Zum anderen erscheint die Befassung des Oberlandesgerichts mit dieser Thematik angesichts des detailreichen Vortrags des Beschwerdeführers zu pauschal. Das Gericht geht auch im Fortdauerbeschluss vom 11. April 2019 lediglich auf einzelne Aspekte seines Vortrags ein und lässt eine hinreichende eigenständige Würdigung der Angaben zur Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei vermissen.

cc) Das Oberlandesgericht war des Erfordernisses, die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat eigenständig zu prüfen, durch die abgegebenen Zusicherungen nicht enthoben. Zwar verweist es auf diese, soweit ersichtlich, um eine eigenständige Würdigung des Vortrags des Beschwerdeführers zu ersetzen. Dabei verkennt es aber, dass es zunächst einer Prüfung der tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat bedurft hätte. Denn um die Belastbarkeit abgegebener Zusicherungen überhaupt einschätzen zu können, muss ein Gericht zunächst die Umstände des Einzelfalls aufklären und nachvollziehbar würdigen.

b) Auch die Überprüfung der Haftbedingungen im Zielstaat genügt nicht den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG. Das Oberlandesgericht hat insoweit ebenfalls lediglich auf die von der Türkei abgegebenen Zusicherungen zur Einhaltung der aus Art. 3 EMRK und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen erwachsenden Anforderungen verwiesen und deren Belastbarkeit ohne nähere Begründung angenommen. Eine Auseinandersetzung mit dem detaillierten Vortrag des Beschwerdeführers zu erheblichen systemischen Defiziten im türkischen Strafvollzug, die auch in öffentlichkeitswirksamen Fällen zu Tage getreten seien, fehlt indes. Auch insoweit hat das Oberlandesgericht die Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherung angenommen, ohne die Situation in der Türkei im Rahmen einer eigenen Gefahrenprognose zu würdigen. Ob angesichts der aktuellen Lage eine Auslieferung erfolgen darf, ohne die konkrete Haftanstalt, in der die betroffene Person untergebracht werden wird, zu benennen, damit eine detaillierte Prüfung vorgenommen werden kann, kann in diesem Fall offenbleiben.

3. Vor dem Hintergrund des festgestellten Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG kann dahinstehen, ob der Beschluss weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt. Dies gilt auch für die Frage, ob das Oberlandesgericht näher hätte prüfen müssen, ob hinreichend sicher zu erwarten ist, dass die Mindeststandards, die an Strafverfahren zu stellen sind, im Falle der Auslieferung des Beschwerdeführers in der Türkei eingehalten werden. Zwar erkennt das Oberlandesgericht zutreffend, dass insoweit nur erhebliche Defizite zu einem Auslieferungshindernis führen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2018 - 2 BvR 107/18 -, Rn. 26 ff. m.w.N.). Die vollständige Verweigerung von Akteneinsicht in einem Strafverfahren gegenüber der Verteidigung könnte allerdings ein solches Defizit darstellen. Ob infolge der durchgeführten Sachverhaltsaufklärung durch das Oberlandesgericht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Verfahrensakte der Verteidigung des Beschwerdeführers während des Hauptsacheverfahrens zugänglich gemacht werden oder das ansonsten bestehende Informationsdefizit anderweitig kompensiert wird, kann zurzeit ebenfalls offenbleiben.

IV.

Die angegriffene Entscheidung ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Bevollmächtigten für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erledigt sich dadurch, dass das Land Nordrhein-Westfalen zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. BVerfGE 105, 239 <252>).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 98

Bearbeiter: Holger Mann