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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 715

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 9/20, Beschluss v. 26.02.2020, HRRS 2020 Nr. 715


BGH 4 StR 9/20 - Beschluss vom 26. Februar 2020 (LG Siegen)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Vorliegen eines Hangs: Feststellung eines prognoseungünstigen Gesichtspunkts).

§ 64 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Ein bestimmter tatsächlicher Umstand kann nur dann als prognoseungünstiger Gesichtspunkt herangezogen werden, wenn sein Vorliegen rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt ist.

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 27. September 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass klargestellt wird, dass die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 18. Mai 2016 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 hob der Senat dieses Urteil im Strafausspruch und soweit eine Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, mit den zugehörigen Feststellungen auf. Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Siegen vom 18. Mai 2016 nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Allerdings war klarzustellen, dass die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist.

2. Auch die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hat Bestand. Die Feststellung einer hangbedingten Gefährlichkeit ist noch hinreichend belegt.

Zwar hat die Strafkammer ihre Annahme, von dem Angeklagten seien in Zukunft weitere hangbedingte Straftaten zu erwarten, auch darauf gestützt, dass gegen ihn 19 weitere Anklagen anhängig seien, ohne Feststellungen dazu zu treffen, ob er die ihm dort angelasteten Straftaten tatsächlich begangen hat und inwieweit ein Zusammenhang mit seiner Betäubungsmittelabhängigkeit besteht. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn ein bestimmter tatsächlicher Umstand kann nur dann als prognoseungünstiger Gesichtspunkt herangezogen werden, wenn sein Vorliegen rechtsfehlerfrei festgestellt und belegt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 408/19, NStZ-RR 2020, 36, 37 [zu § 63 StGB]; Beschluss vom 22. Juli 1992 - 2 StR 293/92, BGHR § 56 Abs. 1 Sozialprognose 24 mwN). Der Senat vermag aber auszuschließen, dass die Annahme einer hangbedingten Gefährlichkeit auf diesem Feststellungsmangel beruht. Denn die Strafkammer hat eine Vielzahl weiterer Gesichtspunkte (anhaltender Konsum seit 2014, gewachsene Anbindung an das Drogenmilieu, keine tragfähigen Konzepte zur Bekämpfung der Drogensucht, keine ausreichenden finanziellen Möglichkeiten bei hohem Beschaffungsdruck) angeführt, die schon für sich genommen eine Gefahrenprognose im Sinne des § 64 Satz 1 StGB tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 715

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner