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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 690

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 654/19, Beschluss v. 20.05.2020, HRRS 2020 Nr. 690


BGH 4 StR 654/19 - Beschluss vom 20. Mai 2020

Besorgnis der Befangenheit (Beurteilungsmaßstab; Mitwirkung an Zwischenentscheidungen; Vorbefassung).

§ 24 Abs. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist bei dem Ablehnenden nur gegeben, wenn er bei einer verständigen Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sind dabei der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann. Für sich genommen können die Mitwirkung an Zwischenentscheidungen oder selbst Verfahrensfehler keine Besorgnis der Befangenheit begründen, sofern nicht die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung als willkürlich erscheint.

Entscheidungstenor

Die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof S. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.

Im Übrigen werden die Ablehnungsgesuche als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fälschung beweiserheblicher Daten, wegen Beleidigung in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit übler Nachrede und in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, wegen übler Nachrede in zwei Fällen, davon in einem Fall in fünf tateinheitlichen Fällen, und wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.

Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die Verfahrensakten sind am 27. März 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Mit Schriftsatz vom 30. April 2020 hat der Angeklagte „alle am o.g. Verfahren beteiligten Richterinnen / Richter des Bundesgerichtshofs“ wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er angeführt, es habe keine Reaktion auf seine zahlreichen Schreiben zwischen dem 15. und 30. April 2020 gegeben, wodurch sein Grundrecht auf rechtliches Gehör und der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt worden seien.

II.

Die Befangenheitsanträge des Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

1. Soweit sich die Befangenheitsanträge des Angeklagten nicht gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof S. richten, sind sie unzulässig, selbst wenn man das Begehren des Angeklagten dahin auslegt, dass es sich nicht gegen ein Kollegialgericht als Ganzes (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1955 - 1 StR 702/54, MDR 55, 271), sondern gegen diejenigen Richter richtet, die nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des 4. Strafsenats zur Entscheidung über das Revisionsverfahren des Angeklagten berufen sind (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 16. Dezember 1969 - 5 StR 468/69, BGHSt 23, 200, 202; Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725).

Der Angeklagte hat in dem Gesuch jedenfalls keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben, denn das Vorbringen erschöpft sich in Umständen, die offenkundig nicht die Beisitzer betreffen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15).

2. Die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof S. ist jedenfalls unbegründet (§ 24 Abs. 2 StPO).

a) Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist bei dem Ablehnenden nur gegeben, wenn er bei einer verständigen Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die die gebotene Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1967 - 4 StR 512/66, BGHSt 21, 334, 341; und vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08). Maßstab für die Beurteilung dieser Voraussetzungen sind dabei der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten und die Vorstellungen, die er sich bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1997 - 1 StR 793/96, BGHSt 43, 16, 18 mwN; Beschluss vom 8. März 1995 - 5 StR 434/94, BGHSt 41, 69, 71; Beschluss vom 23. Januar 2018 - 1 StR 36/17). Für sich genommen können die Mitwirkung an Zwischenentscheidungen oder selbst Verfahrensfehler keine Besorgnis der Befangenheit begründen, sofern nicht die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung als willkürlich erscheint (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 StR 169/02, BGHSt 48, 4, 8; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 1 StR 726/13 mwN).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben liegt kein Ablehnungsgrund vor. Das Verhalten der Vorsitzenden ist rechtlich nicht zu beanstanden, erst recht bietet es keinerlei Ansatz für die Annahme von Willkür.

Die Vorsitzende hat zu der mit Schreiben des Angeklagten vom 22. April 2020 beantragten Einsicht in den internen Geschäftsverteilungsplan des 4. Strafsenats mit Schreiben vom 28. April 2020 dem Angeklagten mitgeteilt, dass sich der zuständige Sachbearbeiter der Gerichtsverwaltung mit ihm in Verbindung setzen werde. Sie hat ferner auf Antrag der Pflichtverteidigerin vom 7. April 2020 mit Schreiben vom 9. April 2020 Akteneinsicht bis zum 16. April 2020 bewilligt und auf Antrag die Frist zur Rückgabe der Akten bis zum 30. April 2020 verlängert. Zum Antrag auf Entpflichtung der Verteidigerin Sc., der sowohl von dieser als auch vom Angeklagten gestellt wurde, und vor einer etwaigen Bestellung von Rechtsanwältin K. hat die Vorsitzende nach Eingang des Entpflichtungsantrags am 24. April 2020 am selben Tag verfügt, den weiteren Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Seinen Befangenheitsantrag hat der Angeklagte bereits vor Ablauf dieser Frist gestellt.

Bei diesem - keiner weiteren Sachaufklärung bedürfenden - Verfahrensgang besteht für einen Angeklagten bei vernünftiger Würdigung der Sachlage weder im Einzelnen und noch in der Gesamtschau ein Grund zu der Annahme, die Senatsvorsitzende habe ihm gegenüber eine innere Haltung eingenommen, die ihre Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 690

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner