HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 554
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1635/19, Beschluss v. 01.04.2020, HRRS 2020 Nr. 554
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, unzulässig. Sie genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.). Es fehlt an einer ausreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>).
Deshalb kann offenbleiben, ob und inwiefern der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Dies kann der Fall sein, wenn das Gericht durch unzumutbare Anforderungen an das prozesserhebliche Verhalten des Rechtsuchenden den Zugang zum Gericht unangemessen erschwert oder versperrt und dabei verkennt, dass der Rechtsuchende ein Verhalten der öffentlichen Gewalt zum Verfahrensgegenstand macht, bei dem auf der Grundlage des in diesem Stadium des Verfahrens entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden kann, dass es ihn in Grundrechten verletzt. Es kann dem Gebot einer Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes zuwiderlaufen, solche Schwierigkeiten auf dem Rücken des Rechtsuchenden auszutragen (vgl. BVerfGE 57, 9 <21 f.>).
Die gerichtliche Auslegung des Antrages des Beschwerdeführers dahingehend, dass er trotz seines erkennbaren tatsächlichen Begehrens allein einen Vornahmeantrag gestellt habe sowie die daraufhin erfolgte, für unanfechtbar erklärte Erledigungsfeststellung begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Fachgerichte trifft aus Art. 19 Abs. 4 GG eine besondere Verpflichtung, auslegungsfähige Anträge nicht daran scheitern zu lassen, dass die Rechtslage unübersichtlich ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <50>). Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer so faktisch jede fachgerichtliche Überprüfung des Bescheids der Justizvollzugsanstalt in der Sache verwehrt war.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 554
Bearbeiter: Holger Mann