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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 173

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 158/19, Beschluss v. 21.11.2019, HRRS 2020 Nr. 173


BGH 4 StR 158/19 - Beschluss vom 21. November 2019 (LG Freiburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht. Daran ändert der Umstand, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf Absatz 4 des § 349 StPO bezogen hat, nichts.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 21. November 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Der Senat kann über das Rechtsmittel ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts, die Revision mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass der Angeklagte des Computerbetrugs in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung in 2681 Fällen schuldig ist, durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2015 - 2 StR 150/14; vom 22. Juni 2007 - 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566; vom 11. August 1999 - 2 StR 44/99, wistra 2000, 465, 466; vom 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97; zust. z.B. Franke in LR--StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 13). Daran ändert der Umstand, dass sich der Generalbundesanwalt auch auf Absatz 4 des § 349 StPO bezogen hat, nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1). Im Übrigen würde den Angeklagten die Verurteilung aus dem gegebenenfalls zurücktretenden Delikt der Geldwäsche hier nicht beschweren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 291/18 mwN und speziell für den Fall einer bestehen bleibenden Verurteilung wegen Geldwäsche BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96, NStZ-RR 1998, 25, 26; vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98, NStZ 1999, 83, 84).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 173

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 53

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner