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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 16

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 125/19, Beschluss v. 12.11.2019, HRRS 2020 Nr. 16


BGH 2 StR 125/19 - Beschluss vom 12. November 2019 (LG Erfurt)

Einziehungs- und Adhäsionsausspruch (Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor).

§ 406 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht. Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt. Die anteilige gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hat der Senat im Tenor klargestellt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen Gesamtschuldners nicht erforderlich.

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass

a) gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.500 Euro angeordnet und

b) der Adhäsionsausspruch zugunsten des Adhäsionsklägers A. dahingehend berichtigt wird, dass die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt ist, als Gesamtschuldner dem Adhäsionskläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die diesem zukünftig infolge der zu seinem Nachteil begangenen Straftaten vom 15. und 16. Juni 2016 entstehen, soweit seine Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen, und im Übrigen auch insoweit von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, versuchter besonders schweren räuberischen Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es u.a. die „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 1.500 Euro angeordnet, den Angeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt und festgestellt, dass dieser dem Nebenkläger als Gesamtschuldner zum Ersatz aller materiellen Schäden aus den Straftaten vom 15. und 16. Juni 2016 verpflichtet ist, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Stellen übergegangen sind. Im Übrigen hat das Landgericht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Einziehungs- und Adhäsionsentscheidung.

1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.

2. Der Senat hat auf die Sachrüge den Einziehungs- und Adhäsionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ergänzt bzw. geändert.

a) Der Tenor des landgerichtlichen Urteils war dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte hinsichtlich seines Beuteanteils von 1.500 Euro nur als Gesamtschuldner haftet. Diesen Betrag hat der Angeklagte, von dem Mitangeklagten H. aus der zunächst von diesem erlangten Gesamtbeute von 4.500 Euro ausgezahlt bekommen.

Der Kennzeichnung der Haftung als gesamtschuldnerisch im Urteilstenor bedarf es auch nach neuem Recht. Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt. Die anteilige gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten hat der Senat im Tenor klargestellt; hierfür ist die Angabe eines Namens des jeweiligen Gesamtschuldners nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 juris Rn. 16 mwN).

b) Entfallen muss die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger bereits entstandene materielle Schäden zu ersetzen. Insofern hat der Adhäsionskläger nicht dargetan, welche Schäden bereits entstanden sind und warum er nicht in der Lage ist, diese schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit am Feststellungsinteresse (Senatsbeschluss vom 12. März 2019 - 2 StR 595/18).

3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 16

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner