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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 141

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 589/19, Beschluss v. 10.12.2019, HRRS 2020 Nr. 141


BGH 5 StR 589/19 - Beschluss vom 10. Dezember 2019 (LG Berlin)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen diagnostizierter Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (Handeln aufgrund eines unwiderstehlichen Zwangs; Persönlichkeitsstörung allein ermöglicht keine Aussage über Schuldfähigkeit; Darlegungsanforderungen).

§ 63 StGB; § 20 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ kann eine Unterbringung nach § 63 StGB nur dann rechtfertigen, wenn sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Zudem muss die diagnostizierte Störung auch nach rechtlichen Maßstäben bereits den Schweregrad des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichen, was - insbesondere bei einem noch jungen Angeklagten - konkretisierende Darlegungen zum Ausprägungsgrad der Störung sowie zu ihrem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten erfordert (vgl. zum Ganzen bereits BGH HRRS 2018 Nr. 832).

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Beleidigung sowie bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und Einziehungs- sowie Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

1. Die Unterbringungsentscheidung kann nicht bestehen bleiben.

a) Das Landgericht hat - dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - angenommen, der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 23 Jahre alte Angeklagte leide an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, weshalb bei Ausführung der Taten im September 2017 und Mai 2018 (Körperverletzungsdelikte und Beleidigung) seine Steuerungsfähigkeit sicher erheblich eingeschränkt gewesen sei. Die Persönlichkeitsstörung habe das Ausmaß einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht. Der Angeklagte sei gefährlich, weil aufgrund seines Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichschwere Straftaten wie die verübten, zu erwarten seien.

b) Bei ihrer Würdigung hat die Schwurgerichtskammer nicht erkennbar bedacht, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (vgl. hierzu Kröber/Dannhorn, NStZ 1998, 80) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Unterbringung nach § 63 StGB nur dann rechtfertigen kann, wenn sicher feststeht, dass der Täter aufgrund der Persönlichkeitsstörung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 - 4 StR 65/17, und vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18, je mwN). Dies belegen die Urteilsfeststellungen bislang nicht.

Zudem wird in den Urteilsgründen nicht näher ausgeführt, weshalb die diagnostizierte Störung bei dem noch jungen Angeklagten auch nach rechtlichen Maßstäben bereits den Schweregrad des Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht. Erforderlich sind hierfür konkretisierende Darlegungen zum Ausprägungsgrad der Störung sowie zu ihrem Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Angeklagten (vgl. näher BGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 StR 112/18; Basdorf/Mosbacher in Lau/Lammel/Sutarski [Hrsg.], Forensische Begutachtung bei Persönlichkeitsstörungen, 2. Aufl., S. 119, 121 ff., je mwN).

2. Der Rechtsfehler berührt weder Schuld- noch Strafausspruch. Eine Schuldunfähigkeit kann nach Sachlage sicher ausgeschlossen werden. Durch eine möglicherweise rechtsfehlerhafte Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist der Angeklagte nicht beschwert.

3. Da nur noch Straftaten in Rede stehen, die nicht zur Zuständigkeit des Schwurgerichts (§ 74 Abs. 2 GVG) gehören, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls wird diese gegebenenfalls einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen hinzuzuziehen haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 141

Bearbeiter: Christian Becker