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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1391

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 236/20, Beschluss v. 13.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1391


BGH 2 ARs 236/20 2 AR 145/20 - Beschluss vom 13. Oktober 2020

Akteneinsichtsrecht (Zuständigkeit; Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels).

§ 147 Abs. 5 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht der Staatsanwaltschaft.

2. Die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen bzw. unstatthaften Rechtsmittels berechtigt nicht zur Akteneinsicht.

Entscheidungstenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 28. April 2020 - Az.: 6 Ws 51/20 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Antragstellers vom 16. September 2020 auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss ist unzulässig, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2. Der Antrag des Antragstellers vom 16. September 2020 auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen.

Für die Entscheidung über diesen Antrag fehlt es zum einen an einer Zuständigkeit des Senats. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens obliegt die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 147 Abs. 5 StPO der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen berechtigt die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen bzw. unstatthaften Rechtsmittels nicht zur Akteneinsicht (BGH, Beschluss vom 17. April 2020 - 2 ARs 304/19 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1391

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner