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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 902

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvQ 74/19, Beschluss v. 04.09.2019, HRRS 2019 Nr. 902


BVerfG 2 BvQ 74/19 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 4. September 2019 (KG / LG Berlin / AG Tiergarten)

Erfolgloser Eilantrag auf Erlass eines Vorführungsbefehls (keine Offenhaltung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch aussichtslose weitere Beschwerde; Recht auf effektiven Rechtsschutz; keine Verpflichtung zur Zulassung der weiteren Beschwerde eines nicht unmittelbar Beschwerten und in Bezug auf einen Vorführungsbefehl).

Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; § 134 Abs. 1 StPO; § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine weitere Beschwerde, mit welcher der Betroffene den Erlass eines gegen sich selbst gerichteten Vorführungsbefehls erstrebt, um seine Überstellung aus Spanien nach Deutschland zu erreichen, ist von vornherein aussichtslos und daher nicht geeignet, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten.

2. Wenngleich eine übermäßig restriktive Auslegung des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Rechtsschutzgarantie verletzen kann, führt dies nicht dazu, dass eine weitere Beschwerde auch dann zuzulassen wäre, wenn sie sich auf einen Vorführungsbefehl bezieht und von einem nicht unmittelbar beschwerten Betroffenen erhoben wird.

3. Ob die Ablehnung des Erlasses eines Vorführungsbefehls in der genannten Konstellation gegen eine aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht verstößt, muss daher offen bleiben.

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die erhobene, aber im Hinblick auf eine Anhörungsrüge auf Wunsch des Antragstellers noch zurückgestellte Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -).

Der Antragsteller hat die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt. Jedenfalls die von ihm unter dem 17. Juni 2019 erhobene weitere Beschwerde zum Kammergericht war nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten. Sie gehörte nicht zum Rechtsweg, denn sie war aus Sicht einer verständigen Prozesspartei (vgl. BVerfGK 11, 203 <206>) von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfGE 5, 17 <19>; 48, 341 <344>; BVerfGK 7, 115 <116>; 11, 203 <205 ff.>; 20, 300 <302 ff.>). Angesichts der Auslegung von § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO in Literatur und Rechtsprechung konnte der Antragsteller nicht davon ausgehen, gegen den Nichterlass des von der Staatsanwaltschaft Berlin am 17. Mai 2019 beantragten, gegen ihn gerichteten Vorführungsbefehls zur Vernehmung gemäß § 134 StPO durch das Amtsgericht Tiergarten nach der auf seine Beschwerde hin ergangenen Entscheidung des Landgerichts Berlin zulässigerweise eine weitere Beschwerde zum Kammergericht einlegen zu können.

Die von dem Antragsteller im fachgerichtlichen Verfahren in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Vorschrift des § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO wegen der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht restriktiv dahingehend ausgelegt werden darf, dass über eine zulässig erhobene weitere Beschwerde nach Aufhebung eines Haftbefehls nicht mehr entschieden werden muss (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2018 - 2 BvR 2601/17 -, Rn. 36) ist hier nicht einschlägig. Sie führt erkennbar nicht dazu, dass der in § 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO genannte Begriff der Verhaftung entgegen der einhelligen Ansicht in Literatur und Rechtsprechung so ausgelegt werden muss, dass er sich auch auf einen Vorführungsbefehl bezieht und zudem eine weitere Beschwerde durch die nicht unmittelbar beschwerte Partei ermöglicht werden muss.

Ob die Ablehnung des Erlasses eines Vorführungsbefehls durch das Amtsgericht gegen eine aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht verstößt, muss vor diesem Hintergrund offen bleiben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 902

Bearbeiter: Holger Mann