HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 707
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 449/18, Beschluss v. 08.05.2019, HRRS 2019 Nr. 707
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. April 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall III. 3. der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und mit Nötigung, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen - davon in einem Fall in Tateinheit mit bewaffnetem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit Bedrohung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit einem Waffendelikt (Besitz eines Butterflymessers) - sowie wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es verschiedene Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zum Wegfall der Verurteilung wegen Bedrohung im Fall III. 3. der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensbeanstandungen haben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend bemerkt der Senat zu der von Rechtsanwalt R. erhobenen Rüge einer Verletzung des § 257c StPO:
Die Rüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung von § 257c StPO scheidet aus, weil eine Verständigung im Sinne dieser Vorschrift zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht zustande gekommen ist. Selbst wenn man - wie der Generalbundesanwalt - der Verfahrensrüge entnimmt, dass mit ihr zugleich eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren beanstandet wird, wäre die Rüge auch insoweit unbegründet; denn mangels Verständigung und angesichts der ersichtlich unverbindlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden über das vorstellbare Strafmaß wurde bezüglich der Höchstgrenze der zu verhängenden Gesamtstrafe kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Erwägungen des Generalbundesanwalts zur Zulässigkeit der Rüge der Aktenlage entsprechen.
2. Soweit der Angeklagte im Fall III. 3. der Urteilsgründe nicht nur wegen bewaffneten Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, sondern auch wegen tateinheitlicher Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Straftatbestand der Bedrohung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter einen gleichzeitig verwirklichten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1989 - 5 StR 272/89, NJW 1990, 1055; Beschluss vom 29. Mai 1984 - 1 StR 226/84, juris; LK-StGB/Schluckebier, 12. Aufl., § 241 Rn. 31). Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Bedrohung hat daher zu entfallen.
Die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und zehn Monaten kann gleichwohl bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht die Verwirklichung von drei Straftatbeständen durch den Angeklagten strafschärfend berücksichtigt. Der Senat schließt gleichwohl aus, dass die Einzelstrafe ohne Berücksichtigung der Bedrohung geringer ausgefallen wäre, da die Bedrohung gegenüber den beiden anderen Delikten lediglich von untergeordneter Bedeutung ist. Zudem behält die gegenüber den Polizeibeamten erfolgte Todesdrohung, obwohl § 241 Abs. 1 StGB konkurrenzrechtlich zurücktritt, ein eigenes Gewicht, da die Drohung mit dem Tod über die von § 113 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Drohung mit Gewalt hinausgeht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 1984 - 1 StR 226/84, juris).
3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils weder zum Schuld- noch zum Rechtsfolgenausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
4. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 707
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner