HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 635
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 595/18, Beschluss v. 12.03.2019, HRRS 2019 Nr. 635
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 25. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch wie folgt geändert und neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger A. alle infolge der Straftat vom 3. September 2017 erwachsenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und zum Ersatz der dem Adhäsionskläger aus der Körperverletzung entstandenen und eventuell noch entstehenden Spätfolgen verpflichtet sei. Im Übrigen hat das Landgericht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung der Adhäsionsentscheidung.
1. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet.
2. Der Senat hat auf die Sachrüge den Adhäsionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich geändert und ergänzt:
a) Der Adhäsionskläger hat im Wege der Leistungsklage beantragt, den Angeklagten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, sowie „festzustellen, dass die dem Nebenkläger aus der Straftat entstandenen und eventuell noch entstehenden Spätfolgen von dem Angeklagten zu ersetzen sind.“ Zudem hat er angekündigt, das Mindestmaß des begehrten Schmerzensgeldes nach Erstattung des beantragten Sachverständigengutachtens über die körperlichen Folgen der Tat zu beziffern. Dies hat er bis zum Ende der Hauptverhandlung nicht getan.
Das Landgericht hat sich, was die Geltendmachung eines angemessenen Schmerzensgeldes anbelangt, auf den Erlass eines Grundurteils beschränkt.
Dies ist auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung rechtsfehlerhaft, weil der Adhäsionsantrag nicht den Zulässigkeitsanforderungen der § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügte. Beide Vorschriften verlangen die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag. Sie stehen der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrags nur dann nicht entgegen, wenn der Umfang der beantragten Geldleistung durch Angabe einer Größenordnung eingegrenzt wird. Dadurch sollen Gericht und Gegner darüber unterrichtet werden, welchen Umfang der Streitgegenstand haben soll (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2016 - 2 StR 585/15, juris Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 6. September 2017 - 5 StR 396/17; vom 14. März 2018 - 4 StR 516/17, juris Rn. 14; Urteil vom 20. September 2018 - 3 StR 618/17, juris Rn. 11; Beschlüsse vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 484/18, juris Rn. 15; Senat, Beschluss vom 8. Januar 2019 - 2 StR 569/18, juris Rn. 2; jeweils unter Berufung auf ältere Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, BGH, Urteile vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340 f. und vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82, NJW 1984, 1807; 1809 f.; gegen das Erfordernis der Nennung eines Mindestbetrags als Zulässigkeitsvoraussetzung Pardey in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., 7. Kapitel Rn. 25; Wern, ebenda, 41. Kapitel Rn. 14 unter Verweis auf Gerlach, VersR 2000, 525, der mit beachtlichen Argumenten ausführt, die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats zur Zulässigkeit sei aufgrund neuerer Entscheidungen überholt, weil das Gericht in keiner Weise an die Betragsvorstellungen des Klägers gebunden sei und diese nur für die Beschwer und damit für den Zugang zur zweiten Instanz von Bedeutung sei; vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, NJW 2015, 1252).
Eine von dem Adhäsionskläger hingenommene gerichtliche Streitwertangabe, die als eine entsprechende Wertangabe seinerseits angesehen werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 4 StR 484/18, juris Rn. 16), ist nicht erfolgt. Von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag war daher insoweit abzusehen.
b) Entfallen muss ebenfalls die Feststellung, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger bereits entstandene (materielle) Schäden zu ersetzen. Insofern hat der Adhäsionskläger nicht dargetan, welche Schäden bereits entstanden sind und warum er nicht in der Lage ist, diese schon jetzt zu beziffern. Für die Feststellungsklage mangelt es daher insoweit am Feststellungsinteresse (BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 - 4 StR 169/15, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 StR 585/15, juris Rn. 11).
c) Hinsichtlich der künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden besteht aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung das Feststellungsinteresse. Jedoch ist die Adhäsionsentscheidung insofern im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG unter den Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind.
3. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 635
Externe Fundstellen: NStZ 2020, 310
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner