HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 460
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 261/18, Beschluss v. 24.01.2019, HRRS 2019 Nr. 460
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Zwar widersprechen sich die Ausführungen des Landgerichts dazu, ob es zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer vor der Tat einen Streit über das Mobiltelefon des Tatopfers gab. Während die Strafkammer eine solche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer mehrfach angenommen hat (UA S. 62, S. 81), hat sie es an anderer Stelle lediglich als „wahrscheinlich“ angesehen, dass „das Handy der Geschädigten bei dem Tatgeschehen eine Rolle gespielt hat“ (UA S. 49). Dieser Widerspruch stellt die Annahme niedriger Beweggründe durch die Strafkammer aber nicht in Frage, da ein etwaiger Streit um das Mobiltelefon allenfalls der unmittelbare Tatauslöser für die nach den Feststellungen bereits seit längerem vom Angeklagten in Aussicht genommene und angekündigte Tötung des Tatopfers aus Eifersucht und unbedingtem Machtwillen war (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13, NStZ 2018, 527, 528).
2. Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass das Landgericht im Zusammenhang mit seiner Annahme, der Angeklagte habe nicht aus Verzweiflung über seine Lebenslage gehandelt, dessen Vorankündigung, er werde erst das Tatopfer und dann sich selbst töten, nicht näher erörtert hat. Der Senat entnimmt den Ausführungen des Landgerichts dazu, dem Angeklagten sei es „nicht primär“ auf seine Selbsttötung angekommen, sondern es sei ihm in erster Linie darum gegangen, seine frühere Partnerin zu töten (UA S. 69), dass es diese Vorankündigung des Angeklagten nicht verkannt hat.
3. Der Senat weist - zum wiederholten Male (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, NJW 2014, 3382, 3384 f.) - darauf hin, dass in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) in sachlicher Form unter Auslassung ausschmückender Formulierungen dargestellt werden sollten. Daher sind grundsätzlich - sofern nicht als Zitate unerlässlich und mit Tatsachen belegt - Wendungen wie „koste es, was es wolle“, „er wusste ganz genau“, „er witterte eine letzte Chance“, „er wollte ganz sicher gehen, dass die junge Frau nie wieder auch nur einen Fuß lebend über die Schwelle setzt“ oder auch „der Angeklagte war außer sich“ zu vermeiden. Ebenso sollte davon Abstand genommen werden, gedankliche Vorgänge - die zudem entsprechend beweiswürdigend belegt werden müssen - in plakativer und emotionalisierender Weise darzustellen („Hier wollte sie ihren Traum von einem glücklichen Familienleben mit dem Angeklagten verwirklichen!“, „dass L. sich von ihm abgewendet hatte, würde er niemals akzeptieren!“, „Das aber würde er sich nicht gefallen lassen!“).
Formulierungen, die Wertungen enthalten und nicht durch Tatsachen belegt sind, können den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14, aaO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 460
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner