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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 378

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 2/19, Beschluss v. 30.01.2019, HRRS 2019 Nr. 378


BGH 2 StR 2/19 - Beschluss vom 30. Januar 2019 (LG Darmstadt)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (suchtbedingte Abhängigkeit).

§§ 20, 21 StGB; § 64 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10. September 2018 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 64 Satz 1 StGB nicht erörtert, obwohl nach den Feststellungen hierzu Anlass bestand. Danach trank der Angeklagte, der wegen eines vollendeten Tötungsdelikts verurteilt wurde, seit vielen Jahren im Übermaß Alkohol und konsumierte - jedenfalls an den Wochenenden - Kokain. Bei der Tatbegehung hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille. Bereits im Jahr 2015 hat er in ähnlichem Umfeld - bei einer nächtlichen Kneipentour - eine Gewalttat begangen, nämlich einen Raub, rechtlich zusammentreffend mit gefährlicher Körperverletzung, wobei er bei dieser Tat eine Blutalkoholkonzentration von 2,04 Promille hatte.

Die unterbliebene Prüfung stellt sich deshalb als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel dar. Erwägungen zu einer Anordnung nach § 64 StGB waren nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist. Eine suchtbedingte Abhängigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB begründen, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - 4 StR 26/07, NStZ-RR 2007, 193, 194 mwN). Den bisherigen Urteilsfeststellungen kann auch nicht entnommen werden, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg beim Angeklagten nicht besteht.

Die unterbliebene Prüfung wird der neue Tatrichter - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - nachzuholen haben. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Unterbringungsanordnung im weiteren Verfahren nicht (§ 358 Abs. 2 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (Senat, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 2 StR 170/09, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 4 StR 178/11, juris Rn. 7 jeweils mwN).

Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 378

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner