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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 364

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 229/19, Beschluss v. 18.02.2019, HRRS 2019 Nr. 364


BVerfG 2 BvR 229/19 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 18. Februar 2019 (OLG Karlsruhe / LG Freiburg im Breisgau / AG Freiburg im Breisgau)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung von Befangenheitsanträgen (Anfechtbarkeit mit der Revision; keine isolierte Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde; Grundsatz der Subsidiarität).

§ 92 Abs. 2 BVerfGG; § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 338 Nr. 3 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs unterliegt der Anfechtung im Rahmen der Revision gegen die Entscheidung in der Hauptsache; der isolierten Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde ist sie hingegen entzogen.

Entscheidungstenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Verfassungsbeschwerde ankommt, soweit sie sich gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. September 2018 - 2 Ws 277/18 - und vom 22. Oktober 2018 - 2 Ws 277/18 - richtet, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die im Zusammenhang mit der Ablehnung der zuständigen Amtsrichterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ergangenen gerichtlichen Entscheidungen können einfachrechtlich gemeinsam mit der noch ausstehenden Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden (§ 28 Abs. 2 Satz 2 StPO) und sind daher als gerichtliche Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, der isolierten Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde entzogen. Der Beschwerdeführer ist darauf zu verweisen, zunächst die nach Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache statthaften einfachrechtlichen Rechtsmittel auszuschöpfen, die im Fall einer Revision aufgrund des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 3 StPO auch auf die Behauptung der Befangenheit eines erkennenden Richters gestützt werden können.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 364

Bearbeiter: Holger Mann