HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 215
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 418/18, Beschluss v. 04.12.2018, HRRS 2019 Nr. 215
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. April 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte unter II. Fall 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Gesamtstrafenausspruch,
c) in der Entscheidung über die Einziehung.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung, sowie Bedrohung und Betrugs in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ein Messer eingezogen. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen Bedrohung (II. Fall 3 der Urteilsgründe) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen geriet der Angeklagte mit dem Zeugen B. über ein Betäubungsmittelgeschäft in Streit. Es entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung, die darin mündete, dass der Angeklagte ein Küchenmesser in die Hand nahm und damit zweimal in Richtung des Bauches des Zeugen stach, der dem Angriff jedoch durch Sprünge nach hinten ausweichen konnte. Danach ließ der Angeklagte von dem Zeugen ab und steckte sein Messer ein. Die Strafkammer hat die Stiche als Androhung eines vorsätzlichen Tötungsdelikts gewertet, zu dem der Angeklagte „auch bereits unmittelbar angesetzt“ habe. Allerdings sei er hiervon strafbefreiend zurückgetreten (UA 25).
b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte den Zeugen im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB mit der Begehung eines Verbrechens bedroht hat.
aa) Der Tatbestand der Bedrohung in § 241 Abs. 1 StGB setzt das ausdrücklich erklärte oder konkludent zum Ausdruck gebrachte Inaussichtstellen der Begehung eines Verbrechens gegen den Drohungsadressaten oder eine ihm nahestehende Person voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394 Rn. 9 mwN). Ein Drohen kann daher nur als ein Hinweis auf etwas noch Zukünftiges begriffen werden. In der Verwirklichung eines Geschehens kann aber nicht zugleich seine Ankündigung liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1984 - 2 StR 293/84, NStZ 1984, 454; Eser/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 241 Rn. 4).
bb) Ein diesen Anforderungen entsprechendes Inaussichtstellen eines noch bevorstehenden Verbrechens lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Strafkammer hat in den beiden Stichen, die nur aufgrund von Ausweichbewegungen des Zeugen folgenlos blieben, nicht lediglich Schreck- oder Warngesten, sondern einen Tötungsversuch und damit den Beginn des verbrecherischen Handelns gesehen. Dass diesen Angriffen eine Ankündigung vorausging, ergeben die Feststellungen nicht. Zwar kann auch in der Ausführung eines Verbrechens, wie etwa bei einer versuchten Erpressung, die Bedrohung mit einem (weiteren) Verbrechen liegen. Aber auch hierfür findet sich in den Feststellungen kein Beleg.
2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der mit der Aufhebung verbundene Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Auch die Einziehung des verwendeten Messers kann danach nicht bestehen bleiben.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 215
Externe Fundstellen: StV 2019, 671
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner