HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1206
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1661/19, Beschluss v. 22.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1206
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. August 2019 - 1 Ausl (A) 4/19 (2/19) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, soweit er die Auslieferung des Beschwerdeführers an die Russische Föderation für zulässig erklärt; er wird insoweit aufgehoben.
Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft zur Strafverfolgung nach Russland.
1. Mit Auslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 6. März 2019 erbaten die russischen Behörden die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung. Dem Auslieferungsersuchen liegt ein Haftbefehl des Bezirksgerichts Presnensky in Moskau vom 12. Juli 2018 zugrunde. In diesem wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, sich am 14. Mai 2016 an Massenunruhen auf einem Moskauer Friedhof beteiligt zu haben. Hierbei habe es sich um Rivalitäten zwischen Tadschiken und Russen gehandelt, von denen erstere möglicherweise illegal auf dem Friedhof gearbeitet hätten. Anlässlich einer organisierten „Aktion“ seien die Beteiligten uniformiert und mit Schuss-, Stich- und Hiebwaffen bewaffnet aufeinander losgegangen. Der Beschwerdeführer stehe im Verdacht, mit einer Handfeuerwaffe Schüsse in Richtung der Gruppe der Tadschiken abgegeben zu haben. Insgesamt seien auf Seiten der Tadschiken rund ein Dutzend Personen durch Schläge und Stiche teils schwer verletzt worden. Zwei Personen seien zu Tode gekommen, eine davon durch Schussverletzungen.
2. Am 11. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei aufgegriffen und am darauffolgenden Tag dem Amtsgericht Kiel vorgeführt. Er erklärte, er sei die gesuchte Person, machte Angaben zur Person, schwieg aber zu den Vorwürfen. Er sagte aus, ihm sei in Polen im Jahr 2007 politisches Asyl gewährt worden. Das gerichtliche Protokoll weist aus, dass er während der Anhörung eine „polnische Aufenthaltskarte“ vorgelegt habe, aus der sich der „Flüchtlingsstatus“ des Beschwerdeführers ergebe. Mit seiner Auslieferung nach Russland und mit der Anwendung des vereinfachten Verfahrens erklärte er sich nicht einverstanden. Zudem verzichtete er nicht auf den Schutz des Spezialitätsgrundsatzes.
3. Der dem Beschwerdeführer beigeordnete Verteidiger beantragte am 13. Februar 2019 die Ermittlung der konkret zu erwartenden Haftbedingungen.
4. Auf Antrag des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein ordnete das Oberlandesgericht am 15. Februar 2019 die vorläufige Auslieferungshaft gegen den Beschwerdeführer an. Die Auslieferung erscheine nicht von vornherein unzulässig. Ein Haftgrund liege vor, da der Beschwerdeführer unter verschiedenen Identitäten auftrete, nach den bisherigen Erkenntnissen bereits einmal aus der Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden sei und auch die Behörden Belgiens gegen ihn zu ermitteln schienen. Mit milderen Mitteln als der Auslieferungshaft könne das Verfahren nicht gesichert werden.
5. Die Auslieferungsunterlagen wurden unter dem 11. März 2019 übersandt. Bereits in diesen sicherten die russischen Behörden zu, dass den Beschwerdeführer keine unmenschliche Behandlung erwarte, er im Strafverfahren sämtliche Verteidigungsmöglichkeiten nebst Zugang zu Anwälten erhalte und nicht politisch verfolgt werde. Der Spezialitätsgrundsatz werde eingehalten und der Beschwerdeführer werde in einer Haftanstalt untergebracht, die den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen und der Europäischen Menschenrechtskonvention genüge.
6. Am 13. März 2019 ordnete das Oberlandesgericht die förmliche Auslieferungshaft an. Die sich aus den nun übersandten Auslieferungsunterlagen ergebende Anlasstat sei in Deutschland jedenfalls als gefährliche Körperverletzung beziehungsweise Landfriedensbruch oder versuchter Totschlag strafbar.
7. Auf Ersuchen des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein wurde der Beschwerdeführer vor dem Amtsgericht Neumünster am 29. März 2019 zu konkreten Fragen angehört. Dabei wurde er unter anderem zur Person und allgemein dazu befragt, welche Einwendungen er gegen die Auslieferung erhebe. Der Generalstaatsanwalt hatte dem Amtsgericht zuvor einen Fragenkatalog übersandt. Die kurzfristig anberaumte Anhörung fand ohne den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers statt, der terminlich verhindert war. Der Beschwerdeführer führte ausweislich des Protokolls aus, er sei tschetschenischer „Staatsangehöriger“, verheiratet und habe eine Tochter. Eigentlich lebe er in Belgien. Er erklärte, er wolle ausdrücklich festhalten, dass er in Polen als Flüchtling anerkannt worden sei. Man habe ihm politisches Asyl gewährt, weil Polen davon ausgegangen sei, dass er in Russland politisch verfolgt werde. Daher habe er in Polen einen „blauen Reisepass“ bekommen, mit dem er reisen könne. Zu Einwendungen gegen die Auslieferung befragt, gab er an, er wolle „unter keinen Umständen nach Russland“. Dort müsse er um sein Leben fürchten. Ausweislich des Protokolls befragte das Amtsgericht den Beschwerdeführer nicht zu den Hintergründen der politischen Verfolgung; das Vernehmungsersuchen enthielt auch keinen dahingehenden Auftrag.
8. Unter dem 2. April 2019 beantragte der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Die Tat, zu der der Beschwerdeführer sich nicht geäußert habe, sei auslieferungsfähig. In der ersten Vernehmung habe er noch angegeben, er habe die russische Staatsangehörigkeit. Ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung seien nicht ersichtlich. Zwar habe der Beschwerdeführer vorgetragen, er sei in Polen als Flüchtling anerkannt, nähere Angaben zu seiner politischen Verfolgung habe er aber nicht gemacht. Jedenfalls bestünden mit Blick auf die Zusicherungen der Russischen Föderation keine Bedenken.
9. Der Beschwerdeführer beantragte am 17. April 2019 durch seinen Prozessbevollmächtigten, die Auslieferung als unzulässig abzulehnen. Die Haftbedingungen in Russland seien für Bürger „tschetschenischen Ursprungs“ nicht mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen. Mit der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) liege zudem ein Auslieferungshindernis vor. Insoweit sei der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Im Übrigen sei die Auslieferungshaft aufzuheben.
Mit Bezug zu den Haftbedingungen in Russland führte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Berichten aus, dass diese häufig durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und Menschenrechtsorganisationen gerügt worden und deshalb jedenfalls konkrete Angaben dazu erforderlich seien, was den Beschwerdeführer in Russland erwarte. Der EGMR habe festgestellt, dass innerstaatliche Rechtsbehelfe im Kontext des russischen Strafvollzugs nicht verlässlich seien. Gerade für tschetschenische Volkszugehörige muslimischen Glaubens wie den Beschwerdeführer bestehe zudem ein gesteigertes Risiko der Misshandlung. Eine Zusicherung sei nicht geeignet, hinreichende Haftbedingungen sicherzustellen. Die Aussagekraft der russischen Zusicherungen tendiere ohnedies gegen Null, weil schon nicht erkennbar sei, dass diese in der Vergangenheit überhaupt überprüft worden seien. Es werde angeregt, beim Auswärtigen Amt um Mitteilung zu ersuchen, wie viele Personen in den letzten fünf Jahren nach Russland ausgeliefert, wie oft Besuche durchgeführt und welche Befunde erhoben worden seien.
Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer über einen polnischen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 29. März 2017 bis zum 29. März 2020 verfüge. Der vorgelegte polnische Ausweis weise ihn als „Flüchtling“ aus. Im Jahr 2017 sei dieser Status zuletzt verlängert worden. Der Ausweis spreche explizit von „Flüchtlingsstatus“ („Status Uchodzcy“). Daher stehe § 6 Abs. 2 IRG der Auslieferung entgegen. Hilfsweise werde die Beiziehung der polnischen Akten beantragt. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in einem Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention eine „erhebliche prozessuale Relevanz“ im Auslieferungsverfahren habe und ein „gewichtiges Indiz“ für eine gegenüber dem Betroffenen bestehende politische Verfolgung darstelle (unter Verweis auf BVerfGE 52, 391). Die Generalstaatsanwaltschaft habe die Flüchtlingsanerkennung unzureichend gewürdigt. Auch die Oberlandesgerichte entnähmen der Flüchtlingsanerkennung eines anderen EU-Mitgliedstaats jedenfalls die Vermutung einer tatsächlich bestehenden politischen Verfolgung, die entkräftet werden müsse, um zur Zulässigkeit der Auslieferung zu gelangen.
Überdies müsse innerhalb der EU gelten, dass die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch einen EU-Mitgliedstaat Bindungswirkung für ein Auslieferungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat habe. Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ziele auf die Einführung eines „in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige“. Auch aus Art. 19 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRCh) folge, dass Abschiebungen, Ausweisungen und Auslieferungen gleich zu behandeln seien und es auf das Ergebnis, nämlich die Nichtverbringung in einen Staat, in welchem dem Betroffenen unmenschliche Behandlung drohe, ankomme. Im unionsrechtlichen Sekundärrecht werde Art. 78 AEUV mit Leben gefüllt. Die Richtlinie 2003/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU ziele darauf ab, dass die Bedingungen für den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, in dem zuständigen Mitgliedstaat festgelegt werden. Art. 12 der Richtlinie bestimme, dass eine Ausweisung allein in denjenigen Mitgliedstaat möglich sei, der dem Betroffenen derzeit Schutz gewähre. Er verbriefe damit die primäre Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaats, der die Anerkennung des internationalen Schutzes vorgenommen habe. Dies sei übertragbar auf alle Personen, die unter internationalem Schutz stünden.
Ein solcher Ausweisungsschutz sei auch im Auslieferungsverfahren beachtlich. Es sei anerkannt, dass für § 6 Abs. 2 IRG dieselben materiellen Maßstäbe Anwendung fänden, die bei der Prüfung des Flüchtlingsstatus maßgeblich seien. § 6 Satz 2 Asylgesetz bezwecke lediglich, dass Oberlandesgerichte in Auslieferungsverfahren nicht auf eine negative Asylentscheidung verweisen dürften, sondern die Frage der politischen Verfolgung selbst prüfen müssten. Ein zuerkannter Ausweisungsschutz führe indes stets zur Unzulässigkeit der Auslieferung. Auch im nationalen Recht sei es dem Oberlandesgericht nur erlaubt, die Frage der politischen Verfolgung, soweit eine solche Gefahr im asylrechtlichen Verfahren bejaht worden sei, unter Einbeziehung der Besonderheiten des Auslieferungsrechts eigenständig zu prüfen. Ohne dass solche Besonderheiten gegenüber dem asylrechtlichen Kontext bestünden, zum Beispiel individualisierte Zusicherungen vorlägen, dürfe ein Oberlandesgericht die positive Entscheidung aus dem asylrechtlichen Verfahren nicht unterlaufen. Dies sei im vorliegenden Fall zudem europarechtlich verwehrt, weil kompetenzrechtlich für die Frage des internationalen Schutzes ein anderer Mitgliedstaat - hier Polen - zuständig sei.
Sollte das Oberlandesgericht die Auslieferung dennoch für zulässig halten, müsse es die aufgeworfene Frage dem EuGH vorlegen. Hilfsweise werde beantragt, die Akten des polnischen Asylverfahrens beizuziehen.
10. Mit weiterem Schriftsatz vom 18. April 2019 bestritt der Beschwerdeführer die Tatbegehung und trug vor, es handele sich um einen Fall der Identitätstäuschung. Er habe seine Heimat seit mehreren Jahren nicht aufgesucht.
11. Mit Beschluss vom 10. Mai 2019 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig und ordnete die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Es bestehe eine völkervertragliche Pflicht zur Auslieferung. Auslieferungshindernisse lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe bei seiner ersten Vorführung angegeben, er sei die gesuchte Person. Für einen Missbrauch des Auslieferungsverfahrens durch den Zielstaat bestünden keine Anhaltspunkte. Erst im Laufe des Verfahrens habe der Beschwerdeführer behauptet, er sei nicht Russe, sondern moslemischer Tschetschene. Dieser Behauptung glaube der Senat nicht, weil er sich zuvor selbst als Russe bezeichnet habe und die Tat auf der Seite der russischstämmigen Täter gegen die Tadschiken verübt haben soll. Wäre er Tschetschene, so sei dies unplausibel, weil Tschetschenen und Tadschiken vergleichbar seien.
Asylrechtliche Gesichtspunkte, die gegen eine Auslieferung sprächen, lägen nicht vor. Der Beschwerdeführer habe in Deutschland keinen Asylantrag gestellt. Soweit er eine polnische Aufenthaltserlaubnis habe und diese ihn als Flüchtling ausweise, sage dies nichts darüber aus, dass er in Polen als „politischer“ Flüchtling Asyl erhalten habe oder dies wegen der Gefahr politischer Verfolgung erfolgt sei. Die Verhältnisse im Nordkaukasus, die der Prozessbevollmächtigte angesprochen habe, seien irrelevant, weil nicht um Auslieferung dorthin ersucht worden sei.
Die geäußerten Zweifel hinsichtlich der Haftbedingungen teile der Senat nicht. Zwar möge der Justizvollzug in Russland systemische Unzulänglichkeiten aufweisen, es gebe vorliegend aber Zusicherungen, an deren Ernsthaftigkeit kein Zweifel bestehe. Der Senat stehe stets im Kontakt mit dem Bundesamt für Justiz und weiteren Bundesbehörden. Diese vertrauten den russischen Zusicherungen uneingeschränkt, zumal jene durch Konsularbeamte überprüfbar seien. Eine solche Überprüfung finde auch statt. Dem Senat lägen aus mehreren europäischen und außereuropäischen Ländern aktuelle Berichte deutscher Botschaften vor, in denen die Ergebnisse der jeweiligen Überprüfungen festgehalten worden seien.
12. Unter dem 15. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge und Gegenvorstellung beziehungsweise beantragte gemäß § 33 IRG eine erneute Zulässigkeitsentscheidung.
Der Beschwerdeführer habe seit seiner Festnahme kohärent dargelegt, dass er in Polen als Flüchtling anerkannt sei. Der Begriff Flüchtling sei, anders als der Senat meine, europaweit einheitlich definiert als drittstaatsangehörige Person, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes der Staatszugehörigkeit befinde und den Schutz des Landes seiner Staatszugehörigkeit nicht in Anspruch nehmen könne oder dies aus Furcht nicht wolle. Es sei unvertretbar, davon auszugehen, dass mit der Bezeichnung „Flüchtling“ auf dem polnischen Ausweis etwas Anderes gemeint sein könne. Im Übrigen sei der Akteneinsichtsantrag der Verteidigung übergangen worden. Ihr habe die Verfahrensakte nicht vorgelegen.
Soweit das Oberlandesgericht ausführe, dass Monitoring-Besuche gerichtsbekannt stattfänden, und sich insoweit auf Berichte der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland beziehe, die dem Senat vorlägen, entzögen sich diese der Kenntnis des Beschwerdeführers. In diese werde ebenfalls - notfalls geschwärzt - Einsicht beantragt. Im Übrigen werde angemerkt, dass sich der Senat mit den Einwänden des Beschwerdeführers nicht hinreichend befasst habe.
13. Auf die gegen den Beschluss vom 10. Mai 2019 gerichtete Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Beschwerdeführers hin untersagte die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 24. Juni 2019 auf Grundlage einer Folgenabwägung die Auslieferung des Beschwerdeführers einstweilen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, und beauftragte den Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung.
14. Im Rahmen einer Korrespondenz aus dem Juli 2019 zwischen der Behörde des Generalstaatsanwalts und Eurojust stellte ein Mitarbeiter Polens klar, dass der Beschwerdeführer Flüchtlingsstatus genieße, der auch in Polen gewährt werde, wenn Personen aus berechtigter Angst vor Verfolgung in ihrem Herkunftsland aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen könnten. Ein anerkannter Flüchtling habe das Recht, die polnische Staatsgrenze mehrmals ohne Visum zu überschreiten. Es sei voraussichtlich „kein Problem“, in dieser Sache die polnischen „Dateien“ zu übermitteln. Hierfür könne man sich an die Staatsanwaltschaft in Warschau wenden.
Unter dem 8. August 2019 teilte die Verbindungsperson des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge beim Polnischen Amt für Ausländer in einer E-Mail, die der Behörde des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein weitergeleitet wurde, mit, dass der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 9. Januar 2006 in Polen die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei. Der Bescheid habe die zu dieser Zeit minderjährigen Kinder, darunter den Beschwerdeführer, mit umfasst. Das polnische Amt prüfe derzeit ein Widerrufsverfahren. Es bestehe ein gesetzliches Verbot, den Behörden des Herkunftslandes eines unter Flüchtlingsschutz stehenden Ausländers dessen Angaben mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung zu stellen.
15. Mit angegriffenem Beschluss vom 23. August 2019 hob das Oberlandesgericht seinen Beschluss vom 10. Mai 2019 hinsichtlich der Zulässigkeitsentscheidung auf und ersetzte ihn durch eine erneute, im Tenor gleichlautende Entscheidung über die Zulässigkeit. Der Beschwerdeführer habe Verfassungsbeschwerde eingelegt und das Bundesverfassungsgericht habe eine einstweilige Anordnung erlassen. Diese Umstände nehme der Senat zum Anlass, seinen Beschluss aufzuheben und aufgrund neuer Umstände nochmals über die Zulässigkeit zu entscheiden.
Die Auslieferung sei weiterhin zulässig. Der Senat gehe ohne Einschränkungen davon aus, dass der Beschwerdeführer die gesuchte Person sei. Ihm sei in Deutschland kein politisches Asyl gewährt worden. Einen entsprechenden Antrag habe er nicht gestellt. Er sei freiwillig aus Belgien nach Deutschland eingereist, so dass er sich nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen könne. Der Senat gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer zu Recht im Besitz des Dokuments sei, welches ihm den Flüchtlingsstatus zuerkenne. Ohne dass eine Vorlage an den EuGH erforderlich sei, werde zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass die Anerkennung als Flüchtling im EU-Mitgliedstaat Polen „auf Grundlage auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindlicher unions- und völkerrechtlicher Vorgaben erfolgt und grundsätzlich von Bedeutung“ sei. Eine Auslieferung werde dadurch aber nicht unzulässig (unter Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2018 - 2 BvR 108/18 -). Vielmehr stelle dies nur ein gewichtiges Indiz für deren Unzulässigkeit dar. Dieses sei aber aus mehreren Gründen widerlegt. Der Beschwerdeführer untermauere die behauptete Gefahr politischer Verfolgung nicht mit Tatsachen und schildere nicht die Vorgänge und Gründe für seinen behaupteten Konflikt mit staatlichen Organisationen. Eine oppositionelle Einstellung lasse er nicht erkennen. Er behaupte auch nicht, dass die Vorwürfe im Auslieferungsersuchen konstruiert seien. Er schildere lediglich frühere Auseinandersetzungen seines Vaters mit einer Gruppe anderer „Privatleute“, anscheinend im Rahmen einer Familienfehde. Dies stelle keine staatliche Repression dar. Aus der ergänzenden Auskunft der polnischen Ausländerbehörde ergebe sich, dass der Mutter des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer sei davon „nur“ aufgrund seiner Verwandtschaftsstellung mit erfasst. Dies sei im Januar 2006 geschehen. Dabei habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Ereignisse, aufgrund derer die Gefahr politischer Verfolgung bestünden, die Straftat seines Vaters und dessen Ermordung, hätten „vor zehn Jahren“ stattgefunden. Dies sei allein von der chronologischen Abfolge her nicht möglich. Die „Unvereinbarkeit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit den vom Verfolgten geschilderten Vorgängen“ sei zudem durch dessen beigebrachte Unterlagen widerlegt. So habe eine belgische Psychotherapeutin ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an psychischen Beschwerden infolge der tragischen Ereignisse des Todes seines Vaters im Gefängnis im Jahr 2017. Dies decke sich mit der Sterbeurkunde des Vaters, die auf den 19. April 2017 laute. Damit stehe der Todeszeitpunkt des Vaters fest. Dieser liege elf Jahre nach der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Zudem prüfe das polnische Amt für Ausländer derzeit ein Widerrufsverfahren im Fall des Beschwerdeführers. Überdies sei der Beschwerdeführer bei seiner Verhaftung im Besitz russischer Dokumente gewesen, die belegten, dass er im Jahr 2014 freiwillig und ungehindert nach Russland ein- und ausgereist und dort mit amtlichen Stellen in Kontakt gewesen sei.
Schließlich genügten die Zusicherungen hinsichtlich der Haftbedingungen trotz der in Zweifel geratenen Belastbarkeit von russischen Zusicherungen in Fällen, in denen eine Auslieferung nach Tschetschenien zur Prüfung stehe. Denn ein solcher Fall liege nicht vor. Auch darüber hinaus sei hinreichend ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im russischen Strafvollzug besonderen Repressalien oder Misshandlungen ausgesetzt sei.
1. Mit seiner fristgemäßen Verfassungsbeschwerde vom 9. September 2019, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet, richtet sich der Beschwerdeführer gegen die zuletzt ergangene Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts und rügt unter Bezugnahme auf seine zu der vorherigen Zulässigkeitsentscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG auch durch die neue Zulässigkeitsentscheidung.
Dabei hebt er insbesondere hervor, es sei nunmehr unstreitig, dass er in Polen als Flüchtling anerkannt sei. Ob die polnischen Behörden einen Widerruf prüften, habe darauf derzeit keine Auswirkungen. Eine dennoch erfolgende Auslieferung verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Zudem sei dezidiert dazu vorgetragen worden, dass der Ausweisungsschutz europarechtlich determiniert und vereinheitlicht sei. Hieraus ergäben sich kompetenzrechtliche Schranken, die dazu führten, dass die Prüfung der politischen Verfolgung nur einem Mitgliedstaat, hier Polen, zugewiesen sei. Das Oberlandesgericht habe es unter Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unterlassen, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem EU-Mitgliedstaat ein Auslieferungshindernis in einem Verfahren begründe, welches in einem anderen EU-Mitgliedstaat geführt werde. Mit seiner Vorlagepflicht habe das Oberlandesgericht sich inhaltlich nicht befasst. Soweit das Oberlandesgericht als Ersatz einer inhaltlichen Begründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2018 in der Sache 2 BvR 108/18 verweise, gehe dies fehl, da es in jenem Fall nicht um eine Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, sondern um dessen Ablehnung bei gleichzeitiger Einräumung subsidiären Schutzes gegangen sei. Der von dem Beschwerdeführer behaupteten Verbindlichkeit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch einen EU-Mitgliedstaat stehe die Entscheidung erkennbar nicht entgegen.
Auch habe das Oberlandesgericht Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, indem es davon ausgegangen sei, dem Beschwerdeführer drohe in Russland keine staatliche Repression. Soweit ersichtlich stütze sich das Oberlandesgericht hierfür auf ein in deutscher Sprache verfasstes handschriftliches Schreiben, welches nicht von dem - der deutschen Sprache nicht mächtigen - Beschwerdeführer stamme. Selbst in diesem werde die vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte Annahme, die behauptete Bedrohung gehe von Privatleuten aus, aber nicht aufgestellt. An dieser Behauptung bestünden schon deshalb Zweifel, weil die polnischen Behörden explizit eine politische Verfolgung, also eine Verfolgung durch staatliche Institutionen, festgestellt hätten, indem sie ihn als Flüchtling eingestuft hätten. Soweit das Oberlandesgericht den Tod des Vaters des Beschwerdeführers und die angebliche Familienfehde aufgrund der zeitlichen Abläufe als unbeachtlich eingestuft habe, fehle es an der Ermittlung und Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Hintergründen der Flüchtlingsanerkennung durch die polnischen Behörden. Denn es habe entgegen der wiederholten Rüge des Beschwerdeführers und der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung die Akten der polnischen Behörden oder auch nur die Entscheidungsgründe der Anerkennungsentscheidung nicht angefordert. Das offenbar zunächst geplante, hierauf bezogene Rechtshilfeersuchen sei nicht betrieben worden. Dies sei mit den Anforderungen an eine gewissenhafte Prüfung der Auslieferungsvoraussetzungen im Lichte der bestehenden Flüchtlingsanerkennung nicht in Einklang zu bringen.
2. Das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein hat unter dem 10. Oktober 2019 von einer Stellungnahme abgesehen.
3. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist jedenfalls zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde insoweit maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Demnach ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie genügt den aus § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen jedenfalls, soweit der Beschwerdeführer mit ihr rügt, dass das Oberlandesgericht dem EuGH die Frage einer etwaigen Verbindlichkeit einer Flüchtlingszuerkennung durch einen EU-Mitgliedstaat für ein Auslieferungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vorgelegt habe. Auch macht er hinreichend geltend, dass das Oberlandesgericht die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat entgegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügend aufgeklärt habe, weil es nicht den Versuch unternommen habe, die Verfahrensakten aus Polen beizuziehen. Insoweit setzt sich der Beschwerdeführer eingehend und unter Bezugnahme auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung mit der angegriffenen Entscheidung auseinander und legt die Möglichkeit von Grundrechtsverletzungen hinreichend substantiiert dar.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, auch offensichtlich begründet. Die angegriffene Entscheidung verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, weil das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Gefahr des Beschwerdeführers, im Zielstaat politisch verfolgt zu werden, nicht genügend aufgeklärt und nicht eigenständig geprüft hat.
a) aa) Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 1206/13 -, Rn. 19, und vom 30. November 2016 - 2 BvR 1519/14 -, Rn. 33). Dabei gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, oder im Auslieferungsverfahren im Vorgriff einer belastenden hoheitlichen Maßnahme geltend macht, diese würde in unzulässiger Weise in seine Rechte eingreifen, einen substantiellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 101, 106 <122 f.>; 103, 142 <156>; 113, 273 <310>; 129, 1 <20>).
Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 9, 390 <395>; 9, 460 <463>; 13, 472 <476>; 13, 487 <493>; 17, 429 <430 f.>; 19, 157 <164>; 20, 107 <112>). Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes zu genügen, darf ein Gericht auf die Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten daher nur verzichten, wenn Beweismittel unzulässig, schlechterdings untauglich, unerreichbar oder für die Entscheidung unerheblich sind. Dagegen darf es von einer Beweisaufnahme nicht schon dann absehen, wenn die Aufklärung besonders arbeits- oder zeitaufwendig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2017 - 2 BvR 2584/12 -, Rn. 18; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rn. 224 <Juli 2014>).
bb) Auch im Rahmen des gerichtlichen Zulässigkeitsverfahrens im Vorgriff auf eine Auslieferung sind die zuständigen Gerichte verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und etwaige Auslieferungshindernisse in hinreichender Weise, also in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, vollständig zu prüfen. Dies gilt auch für die Frage, ob der Auszuliefernde Gefahr läuft, im Zielstaat Opfer politischer Verfolgung zu werden (vgl. zum Begriff der politischen Verfolgung BVerfGE 80, 315 <333>; 94, 49 <103>). Zweck der gerichtlichen Zulässigkeitsprüfung im förmlichen Auslieferungsverfahren ist der präventive Rechtsschutz des Verfolgten (vgl. BVerfGE 113, 273 <312>) im Vorgriff auf das behördliche Bewilligungsverfahren. Das gerichtliche Zulässigkeitsverfahren im Allgemeinen und die Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat im Besonderen dienen der Abwehr staatlicher Eingriffe in grundrechtlich geschützte Interessen des Auszuliefernden. Wird eine Auslieferung vollzogen, obwohl die Gefahr besteht, dass der Betroffene im Zielstaat politisch verfolgt wird, so verstößt sie jedenfalls gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG. Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 IRG oder entsprechender auslieferungsvertraglicher Regelungen (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) durch die Oberlandesgerichte haben dem Rechnung zu tragen und eine wirksame gerichtliche Kontrolle sicherzustellen. Auch wenn im konkreten Fall aus Art. 16a Abs. 1 GG kein Asylanspruch folgt, muss der Grundgedanke dieser Norm, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten, dabei berücksichtigt werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 28).
Soweit Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung im Zielstaat bestehen, sind die zuständigen Stellen in Auslieferungssachen verpflichtet, im Rahmen von § 6 Abs. 2 IRG oder einer entsprechenden auslieferungsvertraglichen Regelung (z.B. Art. 3 Nr. 2 EuAlÜbK) eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, Rn. 17, vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 12, und vom 9. März 2016 - 2 BvR 348/16 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 27). Dabei obliegt dem Betroffenen im Auslieferungsverfahren keine Beweislast hinsichtlich seiner politischen Verfolgung (vgl. BVerfGE 8, 81 <84>; 15, 249 <253>; 52, 391 <406>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Dezember 1996 - 2 BvR 2407/96 -, Rn. 6), wenn er auch gehalten ist, bei der Sachverhaltsaufklärung nach seinen Möglichkeiten mitzuwirken.
Um Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gerecht zu werden, müssen die für die Zulässigkeitsentscheidung zuständigen Gerichte bei Anhaltspunkten einer Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat die ihnen möglichen Ermittlungen zur Aufklärung der behaupteten Gefahr veranlassen und den Sachverhalt eigenständig würdigen. Dies folgt auch aus Art. 16a Abs. 1 GG, dem insoweit im Auslieferungsverfahren auch verfahrensrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 52, 391 <407>; 63, 215 <225>; 64, 46 <59>). Sie müssen sich ernsthaft bemühen, gegebenenfalls die Akten eines ausländischen Asylverfahrens beizuziehen, es sei denn, es steht - zum Beispiel aufgrund des Vortrags des Betroffenen - fest, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 14). Dadurch kann sichergestellt werden, dass der Vortrag des Betroffenen und alle bereits erfolgten Sachverhaltsermittlungen zu einer Gefahr politischer Verfolgung durch den Zielstaat berücksichtigt sowie gegebenenfalls Widersprüche aufgeklärt und Vorhalte gemacht werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, Rn. 17). Soweit die Verfahrensakten nicht erreichbar sind, muss das Gericht dies in der Zulässigkeitsentscheidung darlegen. Seiner Pflicht zur eigenständigen Prüfung der Gefahr politischer Verfolgung muss es in einem solchen Fall durch anderweitige Aufklärungsschritte, in der Regel durch die persönliche Anhörung des Betroffenen, genügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 30).
Soweit ernstliche Gründe für die Annahme einer politischen Verfolgung im Zielstaat sprechen, hat das Gericht die beantragte Auslieferung für unzulässig zu erklären. Ob die Voraussetzungen dieses Auslieferungshindernisses vorliegen, muss es eigenständig und unabhängig von Entscheidungen im Asylverfahren prüfen. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, den in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen, die insoweit dem Grundgedanken des Art. 16a Abs. 1 GG entsprechen, sowie einfachrechtlich aus § 6 Abs. 2 IRG beziehungsweise den jeweiligen auslieferungsvertraglichen Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 29).
b) Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. August 2019 nicht gerecht. Seiner Verpflichtung, die Gefahr des Beschwerdeführers, im Zielstaat politischer Verfolgung ausgesetzt zu sein, aufzuklären und eigenständig zu prüfen, ist das Oberlandesgericht nicht nachgekommen.
aa) Es hat den durch Vorlage der entsprechenden amtlichen Dokumente gestützten Vortrag des Beschwerdeführers, er sei in Polen als Flüchtling anerkannt worden, was seiner Auslieferung entgegenstehe, nicht aufgeklärt, sondern sich zum einen auf die nicht tragfähige Erwägung zurückgezogen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in Deutschland kein Asyl beantragt und erhalten habe. Zum anderen hat es das aus der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus durch Polen folgende gewichtige Indiz für eine politische Verfolgung im Zielstaat ohne hinreichende Sachverhaltsaufklärung als widerlegt angesehen. Damit verkennt das Gericht, dass es gerade in seinen Aufgabenbereich fällt zu prüfen, welcher Sachverhalt der polnischen Entscheidung zugrunde lag.
Dabei kann dahinstehen, ob die polnische Asylentscheidung, wie durch den Beschwerdeführer vorgetragen, für das Auslieferungsverfahren verbindlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, dass asylrechtliche Entscheidungen gemäß § 6 Satz 2 AsylG für das Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht verbindlich sind (vgl. BVerfGE 60, 348 <358>; 64, 46 <65>). Denn für die Überprüfung des Auslieferungsbegehrens steht mit dem Oberlandesgericht eine unabhängige richterliche Instanz zur Verfügung, die in justizförmigem Verfahren die Einwände des Auszuliefernden prüfen kann und hierzu auch unter Aufklärung der behaupteten Gefahr politischer Verfolgung verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 52, 391 <407>). Ob die rechtskräftige Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland abweichend von diesem Grundsatz von Verfassungs wegen für das Auslieferungsverfahren verbindlich ist, ist in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offen gelassen worden (vgl. BVerfGE 60, 348 <358>; 64, 46 <65>; anders noch BVerfGE 52, 391 <403 ff.>). Ebenso offen ist, ob sich dies auf die Anerkennung als Flüchtling in einem anderen Mitgliedstaat übertragen lässt. Jedenfalls stellt eine solche Anerkennung ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass es sich bei dem Betroffenen um einen politisch Verfolgten handelt (vgl. BVerfGE 52, 391 <405 f.>).
Die verfassungsrechtliche Pflicht, dieses gewichtige Indiz zu berücksichtigen und den Sachverhalt aufzuklären beziehungsweise das Verfahren so zu gestalten, dass die auf dem Spiel stehenden materiellen Grundrechte des Beschwerdeführers bestmöglich geschützt werden (vgl. BVerfGE 52, 391 <408>), hätte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im vorliegenden Fall zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung veranlassen müssen, die es unterlassen hat. Ihm lagen weder die polnische Asylentscheidung noch die der polnischen Entscheidung zugrundeliegenden Verfahrensakten vor, und das Oberlandesgericht hat im Auslieferungsverfahren auch keinen ernsthaften Versuch unternommen, diese beizuziehen. Es konnte nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass auf diese Weise sachdienliche Informationen zu erhalten gewesen wären, die die bisherigen Schilderungen des Beschwerdeführers, in denen das Oberlandesgericht Widersprüche erkannt hat, hätten stützen oder in Zweifel ziehen können. Der Beschwerdeführer hat im Auslieferungsverfahren zwar keine konkreten Angaben zu den Hintergründen der politischen Verfolgung gemacht. Dies lag jedoch, soweit ersichtlich, zum einen daran, dass er von der - nicht fernliegenden - Bindungswirkung der polnischen Asylentscheidung ausging, zu der sich das Oberlandesgericht bis zuletzt nicht äußerte. Zum anderen hat das Oberlandesgericht aber auch keine Maßnahmen ergriffen, um Näheres vom Beschwerdeführer in Erfahrung zu bringen. Soweit er am 29. März 2019 in Abwesenheit seines Prozessbevollmächtigten vor dem Amtsgericht Neumünster auf Antrag des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein pauschal zu den „Einwendungen“, die er „gegen seine Auslieferung oder seine Inhaftnahme erhebt“, angehört wurde, wurde in der Vernehmung ausweislich des Protokolls kein Versuch unternommen, Erkenntnisse über die von ihm behauptete politische Verfolgung zu erlangen. Das an das Amtsgericht gerichtete Vernehmungsersuchen enthielt keinen dahingehenden Auftrag. Ohnedies wäre in der vorliegenden Konstellation eine unmittelbare Befragung des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 IRG durch das Oberlandesgericht erfolgsversprechender gewesen, um etwaigen Widersprüchen in dessen Vortrag nachzugehen. In solchen Zweifelsfällen kann es erforderlich sein, dass das Oberlandesgericht von der ihm gegebenen Aufklärungsmöglichkeit selbst Gebrauch macht (vgl. BVerfGE 52, 391 <409>).
bb) Das Oberlandesgericht war des Erfordernisses, die Voraussetzungen des Auslieferungshindernisses der politischen Verfolgung unter vorheriger Aufklärung des Sachverhalts eigenständig und unter Einbeziehung der gewichtigen Indizwirkung der polnischen Zuerkennungsentscheidung zu prüfen, schließlich nicht dadurch enthoben, dass die Russische Föderation zugesichert hat, ihre Behörden würden den Grundsatz der Spezialität beachten und der Beschwerdeführer werde nicht politisch verfolgt.
Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 <224>; 109, 38 <62>; BVerfGK 2, 165 <172 f.>; 3, 159 <165>; 6, 13 <19>; 6, 334 <343>; 13, 128 <136>; 13, 557 <561>; 14, 372 <377 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, Rn. 30). Eine Zusicherung entbindet das über die Zulässigkeit einer Auslieferung befindende Gericht jedoch nicht von der Pflicht, zunächst eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13; und vom 16. Juli 2019 - 2 BvR 1258/19 -, Rn. 8). Eine solche Prüfungsobliegenheit der Belastbarkeit einer Zusicherung im Einzelfall ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des EGMR (vgl. etwa EGMR, Othman (Abu Qatada) v. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.). Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass die tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhalten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhalten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Juni 2019 - 2 BvR 1092/19 -, Rn. 13). Dies gilt auch, wenn unter Zugrundelegung des zuvor aufgeklärten Sachverhalts Anhaltspunkte für die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017 - 2 BvR 1381/17 -, Rn. 35). Vorliegend fehlt es schon an einer hinreichenden, Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Aufklärung des Sachverhalts, welche die Grundlage für eine Prüfung der Belastbarkeit der abgegebenen Zusicherungen ist.
3. Da die angegriffene Entscheidung bereits aufgrund der unzureichenden Sachaufklärung hinsichtlich der Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat aufzuheben ist, kann dahinstehen, ob auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist, weil das Oberlandesgericht es trotz Kenntnis seiner möglicherweise bestehenden Vorlagepflicht, auf die bereits die einstweilige Anordnung der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2019 hingewiesen hatte, ohne nachvollziehbare Begründung unterließ, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in dem hierfür unionsrechtlich zuständigen Mitgliedstaat ein Auslieferungshindernis in einem Verfahren mit dem Ziel der Auslieferung an den Herkunftsstaat begründet, welches in einem anderen Mitgliedstaat geführt wird.
Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23. August 2019 - 1 Ausl (A) 4/19 (2/19) - wird, soweit er die Zulässigkeit der Auslieferung betrifft, aufgehoben; die Sache wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der auf die Untersagung der Auslieferung für die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1206
Bearbeiter: Holger Mann