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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1204

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 498/15, Beschluss v. 25.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1204


BVerfG 2 BvR 498/15 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 25. Oktober 2019 (Schleswig-Holsteinisches OLG)

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags (Einstellung von Ermittlungen gegen Polizeibeamte wegen Mitwirkung an einer ärztlich für lebensnotwendig erachteten Fixierung; Anspruch auf Strafverfolgung Dritter nur in Ausnahmefällen; Recht auf Leben; staatliche Schutzpflicht; Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung; Rechtfertigung durch polizeirechtliche Befugnisnormen; allgemeines Polizeirecht und Maßnahmen im Vorfeld einer Unterbringung nach PsychKG; Recht auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör; Ausreichen einer Tenorbegründung).

Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 170 Abs. 2 StPO; § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 174 LVwG SH

Leitsätze des Bearbeiters

1. In einem Klageerzwingungsverfahren verkennt das Oberlandesgericht Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf Strafverfolgung nicht, wenn es den Vorwurf des versuchten Totschlags als völlig fernliegend zurückweist, den eine Anzeigeerstatterin gegenüber zwei Polizeibeamten erhoben hatte, die bei ihrer Fixierung durch Klinikpersonal mitgewirkt hatten, nachdem bei ihr nach einem Unfall aus ärztlicher Sicht der Verdacht auf eine lebensbedrohliche Hirnverletzung bestand und sie dem Anschein nach in ihrer freien Willensbildung beeinträchtigt war.

2. Das Grundgesetz vermittelt dem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Etwas anderes kann jedoch bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden sowie bei Delikten von Amtsträgern gelten, soweit der Einzelne selbst nicht in der Lage ist, seine Rechtsgüter vor rechtswidrigen Eingriffen zu schützen.

3. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung schließt eine strafrechtliche Sanktionierung von Polizeibeamten aus, wenn deren Handeln durch polizeirechtliche Befugnisnormen gedeckt und deshalb strafrechtlich gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für Maßnahmen im Vorfeld einer Unterbringung nach dem PsychKG, wie etwa die Ingewahrsamnahme von Personen auch in privaten Krankenhäusern, deren kurzfristige Fixierung sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen im Wege des unmittelbaren Zwangs, die bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden können.

4. Wenngleich es mit Blick auf das Recht auf effektiven Rechtsschutz zweifelhaft erscheint, ob es sich bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Klageerzwingungsantrag um eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung handelt, die regelmäßig keiner Begründung bedarf, ist das Recht auf rechtliches Gehör regelmäßig nicht verletzt, wenn das Gericht sich in einer Tenorbegründung die Gründe des Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft zu eigen macht und zum Ausdruck bringt, dass das Antragsvorbringen aus seiner Sicht keine maßgeblichen neuen Aspekte enthält.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Strafverfolgung der Polizeibeamten B. und P. (Beschuldigte), weil diese sie gemeinsam mit einem Stationsarzt und einem Pfleger am Verlassen des Universitätsklinikums Kiel gehindert und zwangsfixiert haben.

1. Die Beschwerdeführerin stürzte am 6. Juli 2012 gegen 20:45 Uhr während einer Reitstunde vom Pferd. Im Anschluss wurde sie zunächst auf der neurochirurgischen Station des Universitätsklinikums Kiel medizinisch versorgt und sodann auf die Intensivstation der Klinik für Anästhesiologie verlegt.

Bei der Aufnahmeuntersuchung wurde von der Beschwerdeführerin ein CCT des Kopfes gefertigt. Darauf waren kleine schwarze Linien sichtbar, die nach Auffassung des behandelnden Arztes Anzeichen für kleine Blutungen im Gehirn hätten sein können. Es sei deshalb notwendig, die Patientin für eine Nacht zur Beobachtung im Krankenhaus zu behalten. Ein in der Nacht durchgeführtes weiteres Kontroll-CCT ergab keine weitere Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin.

Da sich die Beschwerdeführerin gesund fühlte und mit der Pflegesituation auf der Station unzufrieden war, beabsichtigte sie am Morgen des 7. Juli 2012, die Klinik zu verlassen. Daraufhin verständigte ein Klinikmitarbeiter aus Sorge um ihre Gesundheit die Polizei. Gegen 9:05 Uhr trafen die Polizeibeamten B. und P. vor Ort ein. Inzwischen begab sich die verwirrt wirkende, nur mit einem Nachthemd bekleidete und keine Schuhe tragende Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten vor die Klinik, wo sie beiden Polizeibeamten begegnete. Nach einigen Diskussionen kamen die Beteiligten überein, auf die Station zurückzugehen, um die Situation zu besprechen. Die Beschwerdeführerin erwartete dabei, vom Stationsarzt über die vermeintliche Lebensgefahr ihrer Verletzungen und die Erforderlichkeit einer weiteren klinischen Überwachung aufgeklärt zu werden.

2. Auf der Station erteilte der Stationsarzt dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin gegen 9:46 Uhr Hausverbot. Da sich dieser weigerte, die Station zu verlassen, schob ihn der Beschuldigte P. unter Anwendung von leichter Gewalt vor die Stationstür und sperrte ihn aus. Im Anschluss daran drängten die Beschuldigten, der Stationsarzt und ein Pfleger die Beschwerdeführerin in ihr Behandlungszimmer, wo am Bett mittlerweile eine Fixierungseinrichtung angebracht worden war. Der Stationsarzt forderte die Beschwerdeführerin zunächst auf, in ihr Bett zu gehen. Als sie dem nicht nachkam, ergriffen die Beteiligten die Beschwerdeführerin. Der Stationsarzt verabreichte ihr ein Riechanästhetikum mit einer Wirkdauer von vier bis fünf Sekunden und verbrachte sie in ihr Bett. Dort fixierten sie die Beschwerdeführerin, nachdem ihr erneut ein Riechanästhetikum verabreicht worden war. Im Anschluss setzte der Stationsarzt der Beschwerdeführerin eine Kanüle und legte eine Infusion. Gegen 10:00 Uhr verließen beide Beschuldigte die Station.

3. Um diese Zeit erschien der Amtsarzt, der von der Leitstelle der Polizei gebeten worden war, sich mit der Intensivstation der Anästhesiologie des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (UKSH) in Verbindung zu setzen. Dieser erstellte im Folgenden ein Gutachten, in dem er ein Schädel-Hirn-Trauma sowie ein Durchgangssyndrom mit Erregungszuständen diagnostizierte. Die Beschwerdeführerin zeige sich in Bezug auf ihre medizinische Situation und die potentielle Lebensbedrohlichkeit ihrer Verletzungen jedoch nicht einsichtig. Er ordnete daher die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin, längstens bis zum 8. Juli 2012 um 24:00 Uhr, auf der Intensivstation der Anästhesiologie des UKSH in Kiel an und beantragte gleichzeitig beim Amtsgericht Kiel einen Beschluss über die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer geeigneten Krankenanstalt.

4. Mit Beschluss vom 7. Juli 2012 ordnete das Amtsgericht Kiel die Unterbringung der Beschwerdeführerin im geschlossenen Bereich eines Krankenhauses bis zum Ablauf des 8. Juli 2012 an. Auf deren Beschwerde hin stellte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 fest, dass die vorläufige Unterbringung der Beschwerdeführerin durch den Amtsarzt rechtswidrig war. Ihr habe kein Gutachten zugrunde gelegen, das die Notwendigkeit der Unterbringung in gerichtlich nachvollziehbarer Weise begründet habe.

5. Die Beschwerdeführerin blieb bis zum 8. Juli 2012 gegen 8:00 Uhr fixiert in der Klinik und wurde im Anschluss entlassen. Am 16. August 2012 erstattete sie Strafanzeige gegen die Beschuldigten wegen versuchten Totschlags, Verleumdung, Körperverletzungsdelikten, Freiheitsberaubung und Nötigung.

6. Die Staatsanwaltschaft Kiel stellte das gegen beide Beschuldigte geführte Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 18. Juli 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil für einen versuchten Totschlag keine Anhaltspunkte bestünden und ihnen ein Tötungsvorsatz nicht nachzuweisen sei. Im Übrigen sei das Handeln der Beamten durch Polizeirecht gerechtfertigt gewesen. Sie hätten aufgrund der § 168 Abs. 1 Nr. 3, § 174, § 176 Abs. 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Satz 1, § 235 Abs. 1 Nr. 3, § 239 LVwG unmittelbaren Zwang anwenden dürfen, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Ob eine solche bestanden habe, sei auf der Grundlage der den Polizeibeamten zur Verfügung stehenden Erkenntnisse nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen ex ante zu beurteilen. Demnach habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorgelegen, weil eine Unterbringung der Beschwerdeführerin nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen für das Land Schleswig-Holstein (Psychisch-Kranken-Gesetz - PsychKG) angestrebt worden sei und für sie nach Mitteilung der Ärzte zudem Lebensgefahr bestand. Die Beschuldigten hätten auch davon ausgehen können, dass die ergriffenen Maßnahmen verhältnismäßig gewesen seien, um die aus ihrer Sicht für die Beschwerdeführerin bestehende unmittelbare Lebensgefahr zu beseitigen. Aufgrund der Rechtmäßigkeit ihres Handelns scheide deshalb auch eine Garantenpflicht aus Ingerenz für das weitere Geschehen aus. Die Beschuldigten hätten daher die Beschwerdeführerin auf der Station zurücklassen dürfen.

7. Die gegen die Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde vom 12. August 2014, begründet am 6. November 2014, wies die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig mit Bescheid vom 20. November 2014 zurück und führte ergänzend aus, dass die Beschuldigten nach den Grundsätzen einer Anscheinsgefahr davon ausgehen konnten, dass bei der Beschwerdeführerin eine Lebensgefahr und damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 174 LVwG vorgelegen habe. Zwar gewährleiste Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich das Recht, selbst darüber zu entscheiden, welchen Gefahren sich der Einzelne aussetzen will. Wenn dieser jedoch in der Fähigkeit eingeschränkt sei, seinen Willen frei zu bestimmen und die Tragweite seines Handelns zu erkennen, treffe den Staat eine Schutzpflicht, auch gegen den Willen des Betroffenen tätig zu werden. Die von den Beschuldigten getroffenen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs seien auch verhältnismäßig gewesen.

8. Den Klageerzwingungsantrag vom 28. Dezember 2014 verwarf das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2015 mit Tenorbegründung, in der es auf die zutreffenden Gründe des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Kiel und des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig Bezug nahm. Die dagegen gerichtete Gehörsrüge verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2015 als unzulässig. Eine Gehörsverletzung habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt weder eine Verletzung des Grundrechts auf effektive Strafverfolgung (1.) noch des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör (2.) erkennen.

1. Das Grundgesetz vermittelt dem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Etwas anderes kann jedoch bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei Straftaten gegen Opfer, die sich in einem besonderen Obhutsverhältnis zur öffentlichen Hand befinden sowie bei Delikten von Amtsträgern in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 8 ff.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 9 ff.; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 12 ff. und vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, Rn. 17 ff.). Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen und ihn vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht dazu in der Lage sind (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38). In solchen Fällen kann ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden (vgl. BVerfGE 39, 1 <36 ff.>; 49, 89 <141 f.>; 53, 30 <57 f.>; 77, 170 <214>; 88, 203 <251>; 90, 145 <195>; 92, 26 <46>; 97, 169 <176 f.>; 109, 190 <236>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, Rn. 38).

a) Die Beschwerdeführerin hat indes nicht vorgetragen, dass das Oberlandesgericht durch die Bezugnahme auf den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig die Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf Strafverfolgung verkannt hätte. Dies betrifft insbesondere die Verneinung des Tötungsvorsatzes. Aus dem Beschwerdevortrag folgt insbesondere nicht, dass das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts für einen versuchten Totschlag in willkürlicher Weise verneint hat. Dessen Vorliegen ist völlig fernliegend, weil die vom Gericht in Bezug genommene Begründung der Generalstaatsanwaltschaft erkennen lässt, dass die Beschuldigten nicht billigend in Kauf genommen haben, die Beschwerdeführerin zu töten, sondern, im Gegenteil, auf den Schutz ihrer körperlichen Integrität bedacht waren. Aus ärztlicher Sicht war aufgrund des Verdachts einer Scherverletzung (diffuses axonales Schädelhirntrauma) unzweifelhaft die intensivmedizinische Überwachung der Beschwerdeführerin indiziert. Um sie vor der anzunehmenden letalen Gefahr zu schützen, unterstützten die Polizeibeamten das Klinikpersonal bei der Beruhigung der Beschwerdeführerin und der Deeskalation der Situation, als sie medikamentös behandelt und schließlich zu ihrem eigenen Schutz fixiert werden sollte.

b) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass die Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt hat, dass das Handeln der beschuldigten Polizeibeamten nicht durch polizeirechtliche Befugnisnormen gedeckt und deshalb strafrechtlich gerechtfertigt gewesen ist. Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung schließt Strafsanktionen für gesetzeskonformes Verhalten aus (vgl. BVerfGE 120, 224 <239 f.>; vgl. auch Schlehofer, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, vor § 32 StGB Rn. 3, 18; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, Vorbem. zu § 32 Rn. 4).

Maßnahmen im Vorfeld der Unterbringung nach dem PsychKG können grundsätzlich auf das allgemeine Polizeirecht gestützt werden. Insoweit dürften die im Allgemeinen Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) enthaltenen Befugnisnormen die Ingewahrsamnahme von Personen auch in privaten Krankenhäusern, deren kurzfristige Fixierung (vgl. dazu BVerfGE 149, 293 <319 f. Rn. 68>) sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen im Wege des unmittelbaren Zwangs erlauben, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls nicht dargelegt, dass dies bei den von den Beschuldigten getroffenen Maßnahmen nicht der Fall gewesen sei.

2. Die Beschwerdeführerin hat schließlich auch nicht dargelegt, dass das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ihr grundrechtsgleiches Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat.

a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör steht in funktionalem Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie und der Justizgewährungspflicht des Staates (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>; BVerfGK 19, 377 <383>). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>; 86, 133 <144 ff.>; BVerfGK 19, 377 <383>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 -, Rn. 3). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht somit, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 <367 f.>; 47, 182 <187>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. August 2017 - 2 BvR 863/17 -, Rn. 15). Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann jedoch nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 18, 147 <150>; 28, 17 <19 f.>; 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>; BVerfGK 15, 116 <119>; 19, 377 <383>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 -, Rn. 7; stRspr). Aus diesem Grunde ist der Substantiierungspflicht aus § 92 BVerfGG bei der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur genügt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und welche Folgen sich daraus für die angegriffene Entscheidung ergeben hätten (vgl. BVerfGE 28, 17 <20>; 72, 122 <132>; 91, 1 <25 f.>; 112, 185 <206>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Februar 2018 - 2 BvR 549/17 -, Rn. 7).

b) Es ist nicht erkennbar, dass das Gericht den Kern des Tatsachenvortrags der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Beschluss nach § 172 StPO um eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung handelt, die regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 65, 293 <295>; 81, 97 <106>; 86, 133 <146>; 94, 166 <210>; 104, 1 <7 f.>; 118, 212 <238>), was mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 EMRK zweifelhaft erscheint (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. Juni 2015 - A 16/15 u.a. -, Rn. 41), hat das Oberlandesgericht seiner Begründungspflicht jedenfalls dadurch genügt, dass es sich alle Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen zu eigen gemacht und zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beschwerdebegründung keine neuen Aspekte enthalten habe (vgl. Mosbacher/Claus, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl. 2018, § 34 StPO Rn. 10).

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat zwar in seinem Beschluss vom 15. Januar 2015 keine besondere Begründung für die Verwerfung des von der Beschwerdeführerin gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Kiel und den Beschwerdebescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein gestellten Antrags gemäß § 174 Abs. 1 StPO gegeben. Der Beschluss enthält jedoch eine Tenorbegründung, in der es unter Bezugnahme auf die Begründungen der angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Verfügungen heißt, dass der gestellte Antrag „aus den zutreffenden Gründen des Einstellungsbescheides der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel vom 18. Juli 2014 und des Beschwerdebescheides des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein vom 20. November 2014, die durch das Antragsvorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet verworfen“ werde.

Zudem hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Beschluss vom 16. Februar 2015, mit dem die Gehörsrüge der Beschwerdeführerin verworfen wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Senat vor seiner Beschlussfassung am 15. Januar 2015 den Antragsschriftsatz der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen habe, dieser Gegenstand der Beratungen gewesen und sein Inhalt bei Erlass des Senatsbeschlusses gewürdigt worden sei.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1204

Bearbeiter: Holger Mann