HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1201
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 586/18, Beschluss v. 27.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1201
1. Auf die Revision des Angeklagten H. gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 1. Februar 2018 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte H. im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten H. betrifft,
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte des Betruges in 53 Fällen und des Subventionsbetruges schuldig ist;
bb) im Ausspruch über die in den Fällen II. 3. Nr. 1 bis 12 und 14 bis 54 der Urteilsgründe (Betrugstaten) verhängten Einzelstrafen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.
3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten H. und A. werden verworfen.
4. Die Revisionen der Angeklagten E. und Al. gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
5. Die Angeklagten E. und Al. haben die Kosten ihres Rechtsmittels jeweils selbst zu tragen.
6. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten H. und A., an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Betruges in 53 Fällen, Subventionsbetruges und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen Betruges in drei Fällen und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten E. hat das Landgericht wegen Betruges und Beihilfe zum Betrug zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 25,00 € und den Angeklagten Al. wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung hat das Landgericht angeordnet, dass von den verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils vier Monate und von den verhängten (Gesamt-)Geldstrafen jeweils 90 Tagessätze als vollstreckt gelten.
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte A. beanstandet daneben auch die Verletzung formellen Rechts. Die Revision des Angeklagten H. führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit dieser Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, und erzielt darüber hinaus mit der Sachrüge - ebenso wie die Revision des Angeklagten A. - den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I. Revision des Angeklagten H.
1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO ein, soweit der Angeklagte H. im Fall II. 5. der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, weil es mit Blick auf die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung der Leasingraten an hinreichenden Feststellungen für die Beurteilung fehlt, ob sich der Angeklagte H. wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat.
Die Verfahrensteileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Einzelstrafe zur Folge.
2. Die Revision des Angeklagten H. ist im Übrigen nur teilweise begründet.
Der Schuldspruch in den Fällen II. 3. Nr. 1 bis 12 und 14 bis 54 der Urteilsgründe wegen Betruges in 53 Fällen sowie wegen Subventionsbetruges (Fall II. 4. der Urteilsgründe) hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Demgegenüber haben die in den Fällen II. 3. Nr. 1 bis 12 und 14 bis 54 (Betrugstaten) verhängten Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand.
Nach den getroffenen - allerdings lückenhaften - Feststellungen zum Nachtatverhalten der Angeklagten H. und A. ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht den vertypten Strafmilderungsgrund nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB rechtsfehlerhaft nicht zu Gunsten des Angeklagten H. in den Blick genommen hat.
a) Das Landgericht hat die Selbstanzeige des Angeklagten H. vom 16. Februar 2009 lediglich als allgemeines Strafzumessungskriterium strafmildernd zu dessen Gunsten berücksichtigt und hierzu unter anderem ausgeführt, dass der Angeklagte von Anfang an auch die Tatbeteiligung der Mitangeklagten offengelegt und damit wesentlich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen habe. Dies lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Zumessung der Einzelstrafen für die 53 nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgeurteilten Betrugstaten - bei diesen handelt es sich um Taten, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 46b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 StGB) - die Möglichkeit eines Entfallens der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB beziehungsweise eine mögliche Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB rechtsfehlerhaft nicht in Erwägung gezogen hat. Hat nämlich der Angeklagte durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens zur Aufdeckung von Taten im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe n StPO beigetragen, die mit seinen mit im Mindestmaß erhöhter Strafe bedrohten Taten in Zusammenhang stehen, ist dies nicht lediglich als bestimmender allgemeiner Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; vielmehr kommt auch, sofern die Angaben bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemacht wurden (§ 46b Abs. 3 StGB), auf Grund des Eingreifens des vertypten Milderungsgrundes ein Absehen von der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 StGB oder eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB in Betracht. Zu den Voraussetzungen des § 46b StGB fehlt es aber an ausreichenden Feststellungen, weil nicht mitgeteilt wird, welche Angaben der Angeklagte H. bereits im Rahmen seiner Selbstanzeige am 16. Februar 2009 hinsichtlich der Tatbeiträge der anderen Mitangeklagten gemacht hat und ob beziehungsweise in welchem Umfang diese Angaben gegebenenfalls zur Aufklärung der Straftaten des Angeklagten A. - nur insoweit geht es um Straftaten im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO - beigetragen haben. Ob die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegen, wird das neue Tatgericht unter Darstellung und Berücksichtigung des Inhalts der Selbstanzeigen der Angeklagten H. und A. sowie der hierauf eingeleiteten Ermittlungsmaßnahmen unter Ausübung des ihm nach § 46b Abs. 1 StGB eröffneten Ermessens zu prüfen haben.
b) Die Anwendbarkeit des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist jedenfalls nicht bereits zwingend aufgrund der Selbstanzeige des Angeklagten A. ausgeschlossen, zu deren Umfang und Inhalt es ebenfalls an ausreichenden Feststellungen fehlt. Denn auch einer Offenbarung von Wissen durch einen Angeklagten erst nach einer Selbstanzeige eines anderen Beteiligten kann noch wesentliches Gewicht für die Aufklärung der Taten des anderen Beteiligten zu kommen, wenn hierdurch wichtige Tatsachen oder Beweise kundgetan werden oder den bereits vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage verschafft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 5 StR 436/15 Rn. 4; zu § 31 BtMG: BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR 102/10 Rn. 4 und Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 3 StR 413/08 Rn. 3).
3. Die Feststellungen zu den Betrugstaten des Angeklagten H. (Fälle II. 3. Nr. 1 bis 12 und 14 bis 54 der Urteilsgründe) sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nur insoweit berührt, als diese zu Inhalt und Umfang der Selbstanzeigen der Angeklagten H. und A. lückenhaft sind. Es bedarf deshalb keiner Aufhebung, weil das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu dem Nachtatverhalten beider Angeklagten wird treffen können, die nicht im Widerspruch zu den bisherigen stehen.
II. Revision des Angeklagten A.
1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. November 2018 näher ausgeführten Gründen ohne Erfolg.
2. Die Revision des Angeklagten A. ist mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich.
Der Schuldspruch wegen Betruges in drei Fällen (Fälle II. 3. Nr. 48, 52 und 53 der Urteilsgründe) sowie wegen Beihilfe zum Betrug weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten A. auf. Dagegen hat der Strafausspruch gegen den Angeklagten A. hinsichtlich der Einzelstrafen sowie der Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand, weil das Landgericht auch bezüglich dieses Angeklagten keine hinreichenden Feststellungen zu dem die Betrugstaten betreffenden Nachtatverhalten der Angeklagten H. und A., namentlich den diesbezüglichen Angaben in deren Selbstanzeigen vom 9. Februar 2009, ergänzt durch die Angaben vom 19. Februar 2009 (Angeklagter A.), und vom 16. Februar 2009 (Angeklagter H.), getroffen hat und daher auch hier nicht ausgeschlossen werden kann, dass es den vertypten Strafmilderungsgrund nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB rechtsfehlerhaft nicht zu Gunsten des Angeklagten A. in den Blick genommen hat.
Auch hinsichtlich des Angeklagten A. sind die Feststellungen zum Inhalt der Selbstanzeigen der Angeklagten A. und H. lückenhaft, weil aus diesen nicht hervorgeht, in welchem Umfang der Angeklagte A. gegebenenfalls bereits im Rahmen seiner Selbstanzeige die Tatbeiträge des Angeklagten H. zu den Betrugstaten offenlegte sowie ob und inwieweit seine Angaben zur Aufdeckung der Straftaten des Angeklagten H. nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB - nur insoweit geht es um Straftaten nach § 100a Abs. 2 StPO (§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 StGB) - beigetragen haben. Zu besorgen ist daher auch hier, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft ein Entfallen der Regelwirkung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB beziehungsweise eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu Gunsten des Angeklagten A. nicht in Betracht gezogen hat, zumal es selbst davon ausgegangen ist, dass es dem Angeklagten A. „gelungen“ war, durch seine zeitlich frühere Selbstanzeige „mögliche Strafmilderungsgründe für sich zu reservieren“ (UA S. 50).
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 46b StGB wird das neue Tatgericht allerdings gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, dass der Angeklagte A. seine Selbstanzeige zunächst nur ohne Anlagen und Beweismittel an die Staatsanwaltschaft gefaxt hatte und noch vor Übersendung der weiteren Unterlagen die vollständige Selbstanzeige des Angeklagten H. bei der Staatsanwaltschaft eingegangen war.
Der Senat hebt den Strafausspruch gegen den Angeklagten A. insgesamt auf, weil nicht auszuschließen ist, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Bemessung sowohl der Einzelstrafen als auch der Gesamtfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
3. Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nur insoweit betroffen, als sie zu Inhalt und Umfang der Selbstanzeigen der Angeklagten H. und A. zu deren Betrugstaten lückenhaft sind. Es bedarf deshalb keiner Aufhebung, weil das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen zu dem Nachtatverhalten beider Angeklagten treffen kann, die nicht im Widerspruch zu den bisherigen stehen.
III. Revisionen der Angeklagten E. und Al.
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten E. und Al. hat keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Beide Revisionen waren daher als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1201
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 371; StV 2020, 738
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede