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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1147

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 131/19, Beschluss v. 16.07.2019, HRRS 2019 Nr. 1147


BGH 4 StR 131/19 - Beschluss vom 16. Juli 2019 (LG Coburg)

Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers (Tatbestand des Vollrauschs).

§ 323a StGB; § 395 Abs. 1 StPO; § 400 Abs. 1 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Tatbestand des Vollrauschs gemäß § 323a StGB ist für sich keine zum Anschluss als Nebenkläger berechtigende Tat. Die Strafvorschrift des § 323a StGB schützt nämlich nicht das im Rausch schließlich verletzte Einzelrechtsgut, sondern soll die Allgemeinheit vor rauschbedingten Ausschreitungen bewahren.

2. Eine Straftat nach § 323a StGB berechtigt allerdings zur Nebenklage, wenn eines der in § 395 Abs. 1 StPO bezeichneten Delikte die Rauschtat ist. Die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers ist jedoch nur dann gegeben, wenn er mit seiner Revision eine Verurteilung wegen dieses Delikts erstrebt. Begehrt er hingegen lediglich eine andere Würdigung der Rauschtat, um eine höhere Bestrafung des Angeklagten aus § 323a StGB zu erreichen, verfolgt er kein zulässiges Ziel, und die Revision ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.

Entscheidungstenor

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 29. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Dagegen hat der Nebenkläger S. eine auf die Verletzung materiellen Rechts geschützte Revision eingelegt. Er erstrebt eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrauschs und die Bewertung der Rauschtaten Nr. 4 (zum Nachteil der Nebenkläger Ei. und S.) und Nr. 6 (zum Nachteil des E.) als versuchte Tötungsdelikte statt als vorsätzliche (Tat 4) bzw. fahrlässige (Tat 6) Körperverletzung. Weiterhin rügt er unzulängliche Strafzumessungserwägungen des Landgerichts. Das Rechtsmittel ist unzulässig im Sinne des § 349 Abs. 1 StPO.

1. Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Der Tatbestand des Vollrauschs gemäß § 323a StGB ist für sich keine zum Anschluss als Nebenkläger berechtigende Tat (vgl. BayObLGSt 1986, 8, 9 zur Rechtslage vor dem 1. April 1987). Die Strafvorschrift des § 323a StGB schützt nämlich nicht das im Rausch schließlich verletzte Einzelrechtsgut, sondern soll die Allgemeinheit vor rauschbedingten Ausschreitungen bewahren (BGH, Urteil vom 2. Mai 1961 - 1 StR 139/61, BGHSt 16, 124, 128). Die im Rausch begangene rechtswidrige Tat gehört nicht zum Tatbestand des Vollrauschs, sondern ist nur eine Bedingung seiner Strafbarkeit. Dementsprechend ermöglicht auch § 395 Abs. 3 StPO nicht den Anschluss als Nebenkläger wegen eines Vollrauschs, weil das Tatopfer nicht durch den Vollrausch, sondern durch die (rechtswidrige) Rauschtat verletzt ist. Der Nebenkläger kann eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Vollrauschs mithin nicht mit dem Ziel anfechten, eine solche wegen eines vorsätzlichen Vollrauschs zu erreichen.

2. Eine Straftat nach § 323a StGB berechtigt allerdings zur Nebenklage, wenn eines der in § 395 Abs. 1 StPO bezeichneten Delikte - hier eine vorsätzliche Körperverletzung oder ein versuchtes Tötungsdelikt - die Rauschtat ist (BGH, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 4 StR 10/98, BGHR StPO § 395 Anschlussbefugnis 2). Die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers ist jedoch nur dann gegeben, wenn er mit seiner Revision eine Verurteilung wegen dieses Delikts erstrebt. Begehrt er hingegen - wie hier - lediglich eine andere Würdigung der Rauschtat, um eine höhere Bestrafung des Angeklagten aus § 323a StGB zu erreichen, verfolgt er kein zulässiges Ziel, und die Revision ist nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig.

Hinzu kommt hinsichtlich der Tat Nr. 6, dass der Nebenkläger nicht der Verletzte ist. Auch mit seinen Einwendungen gegen die Strafzumessung kann der Nebenkläger nach § 400 Abs. 1 1. Alternative StPO nicht gehört werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1147

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 353

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner