HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1086
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 503/18, Beschluss v. 14.05.2019, HRRS 2019 Nr. 1086
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 29. Mai 2018, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführten Gründen jedenfalls als unbegründet.
2. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
In der Tatnacht gerieten der alkoholisierte Angeklagte und der Mitangeklagte, die mit einer Gruppe unterwegs waren, mit dem aggressiv auftretenden, später getöteten S. im Streit, der seinerseits in erheblichem Umfang Kokain und Alkohol konsumiert hatte. Obgleich dieser zunächst vom Mitangeklagten mit einem Schlagring im Kopfbereich verletzt worden war und heftig blutete, verfolgte er - aufgeputscht von den zuvor konsumierten Rauschmitteln - die sich entfernende Gruppe um die Angeklagten, deren Mitglieder er erneut provozierte. Der Angeklagte, der sich hierdurch herausgefordert sah, wandte sich nun dem auf ihn zugehenden später Getöteten zu, wobei er davon ausging, dass dieser ihn nun angreifen werde. Er wich jedoch nicht zurück, sondern ergriff ein mitgeführtes Messer und stach es S. in den Hals. Da die Wunde zwar kontinuierlich, aber nur leicht blutete, erkannte S., der der Gruppe zunächst weiter folgte, die Schwere seiner Verletzung nicht und lehnte Hilfe von Passanten ab. Er begab sich nach Hause, wo er einige Stunden später verblutete.
Die Strafkammer hat das Verhalten des Angeklagten als Totschlag gewertet, der nicht durch Notwehr gerechtfertigt war. Zwar habe eine Notwehrlage bestanden, da ein Angriff des später Getöteten unmittelbar bevorgestanden habe. Allerdings sei der Einsatz des Messers in der gegebenen Situation nicht als erforderlich im Sinne des § 32 Abs. 1 StGB anzusehen. Diese rechtliche Bewertung enthält jedenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
b) Dagegen bestehen gegen die vom Landgericht vorgenommene Bestimmung des Strafrahmens durchgreifende Bedenken. Die Strafkammer hat die gegen den Angeklagten verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Dabei hat sie zwar rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 213 Alternative 1 StGB verneint. Jedoch hält es revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, dass das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 Alternative 2 StGB verneint hat.
aa) Die Strafbemessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur bei Vorliegen eines Rechtsfehlers eingreifen darf. Ein solcher ist jedoch dann gegeben, wenn die Begründung für die verhängte Strafe dem Revisionsgericht die ihm obliegende sachlich-rechtliche Nachprüfung nicht ermöglicht, die Erwägungen des Tatrichters in sich fehlerhaft sind oder die Strafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nach oben oder unten löst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337). Das gilt auch, soweit die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340; vom 16. April 2015 - 3 StR 638/14, NStZ-RR 2015, 240).
bb) Daran gemessen erweist sich die Begründung, mit der die Strafkammer nicht auf einen minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 Alternative 2 StGB erkannt hat, als rechtsfehlerhaft.
Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung dieses Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung der Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 4 StR 296/03, BGHR StGB § 213 Alternative 2 Gesamtwürdigung 3; vgl. auch Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 1 StR 548/01, NStZ-RR 2002, 140 f.; vom 25. November 2008 - 3 StR 484/08, NStZ-RR 2009, 139). Auch wenn dies nicht bedeutet, dass jeder derartige Umstand der ausdrücklichen Erörterung in den Urteilsgründen bedarf und die Nichterörterung stets einen Rechtsfehler begründet, so ist das Gericht doch verpflichtet, in den Urteilsgründen die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darzulegen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO).
Nach diesen Grundsätzen hätte die Strafkammer bei der Prüfung des minder schweren Falles in ihre Erwägungen den wesentlichen Umstand einbeziehen und erörtern müssen, dass der Angeklagte vorliegend in einer objektiven Notwehrlage handelte, auch wenn die Voraussetzungen des § 33 StGB nicht erfüllt waren (BGH, Beschlüsse vom 29. März 2000 - 2 StR 71/00, NStZ 2000, 441; vom 27. Februar 2007 - 4 StR 581/06, NStZ-RR 2007, 194, 195; vom 4. Juli 2013 - 4 StR 213/13, NStZ 2013, 580; vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Juli 2014 - 5 StR 134/14, NStZ 2015, 151, 152). Die Nichtberücksichtigung dieses zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunktes ist umso gewichtiger, als das Landgericht auch im Übrigen bei seiner Abwägung allein strafmildernde Gesichtspunkte, hingegen keine strafschärfenden Umstände angeführt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. August 2000 - 2 StR 249/00, BGHR StGB § 213 Alternative 2 Verneinung 2; vom 25. November 2008 - 3 StR 484/08, NStZ-RR 2009, 139).
Da der Strafausspruch aufgrund von Begründungs- und Wertungsfehlern keinen Bestand hat, können die zugrundeliegenden Feststellungen bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1086
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 344; StV 2020, 118
Bearbeiter: Christian Becker