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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 853

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 169/18, Beschluss v. 16.08.2018, HRRS 2018 Nr. 853


BGH 4 StR 169/18 - Beschluss vom 16. August 2018 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle (Saale) vom 21. November 2017 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 106.986,06 € angeordnet wird.

Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Entscheidung über die Einziehung nach § 73c StPO nF bedarf der Korrektur. Dem Landgericht ist bei der Addition der Schadensbeträge ein Rechenfehler unterlaufen, so dass es deren Summe mit 107.074,75 € statt mit - richtig - 106.986,06 € errechnet hat. Der Senat hat den Einziehungsbetrag deshalb in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtiggestellt.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 853

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner