HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 768
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 150/18, Beschluss v. 14.06.2018, HRRS 2018 Nr. 768
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 11. Dezember 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, liegt auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen eine vollendete Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB vor, entgegen der Auffassung der Revision nicht nur ein - nach geltendem Recht strafloser (vgl. §§ 12, 23 Abs. 1 StGB) - Versuch.
Nach den Feststellungen wurde die vom Angeklagten bewirkte Lieferung in der Türkei einem Boten des IS übergeben. Der in Syrien aufhältige S. hatte als Medienbeauftragter der Organisation den Boten zur Entgegennahme der Gegenstände angewiesen. S. beabsichtigte, die Zuwendung im Rahmen seiner Medienarbeit für den IS zu Propagandazwecken einzusetzen. Von alledem hatte der Angeklagte Kenntnis; er war hiermit einverstanden.
Gemessen an den einschlägigen rechtlichen Maßstäben (s. hierzu nur Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 73 f. mwN) ist mit der Entgegennahme der Lieferung durch den vom IS beauftragten Boten bereits ein Unterstützungserfolg eingetreten. In dem Zeitpunkt, als dieser die Sach- und Geldleistung in Empfang nahm, hatte sie die Organisation erreicht und stand ihr zur Verfügung; denn der Bote hatte sich insoweit der Weisung des IS unterworfen und übte die Sachherrschaft über das Gelieferte für die Vereinigung in deren Auftrag aus.
Die Leistung war somit für die Organisation als solche grundsätzlich objektiv nützlich und brachte ihr einen Vorteil. Darauf, ob der IS den Vorteil später noch zu nutzen imstande war oder tatsächlich nutzte, kommt es hingegen nicht an. Die Strafbarkeit des Angeklagten ist daher unabhängig von Feststellungen dazu, ob die Lieferung tatsächlich bei S. eintraf (zum Abhandenkommen nach Erlangung der Verfügungsgewalt s. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - AK 10/15, NStZ-RR 2015, 242, 243) oder der Bote seinerseits Vereinigungsmitglied war.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 768
Bearbeiter: Christian Becker