HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 760
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 26/18, Beschluss v. 12.06.2018, HRRS 2018 Nr. 760
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. August 2017 - auch soweit es den Mitangeklagten K. betrifft - im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahingehend ergänzt, dass sich die Anordnung gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten K. als Gesamtschuldner richtet.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf rechtlich zusammentreffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Sein Rechtsmittel, mit dem er sachlich-rechtliche Beanstandungen geltend macht, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat zu der Entscheidung über die Einziehung des Wertes des bei der Tat Erlangten Folgendes ausgeführt:
"Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß §§ 73, 73c StGB begegnet im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten mit dem Mitangeklagten K. unterblieben ist. Haben Mittäter einer Straftat unmittelbar aus der Tat etwas erlangt, so haften sie bei Einziehung des Wertes von Taterträgen - wie zuvor beim Verfall von Wertersatz - als Gesamtschuldner, wenn sie in 'irgendeiner Phase des Tatablaufs' (BT-Drs. 18/9525, S. 62), d. h. zumindest zeitweise bei oder nach der Tat, eine faktische oder wirtschaftliche (Mit-)Verfügungsgewalt innegehabt haben (BVerfG StV 2004, 409 ff. Rn 52, 53 mwN; LK/Schmidt StGB 12. Auflage § 73 Rn. 32). Dies ist angesichts der dem gemeinsamen Tatplan entsprechenden gemeinschaftlichen Tatausführung und beiderseitigen Anwesenheit am Tatort hier der Fall (BGHSt 56, 39 ff. Rn 31). Der Senat kann insoweit auf Grundlage der Urteilsfeststellungen selbst entscheiden. Die §§ 73, 73c sehen kein Entscheidungsermessen vor."
Dem schließt sich der Senat an. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Ergänzung des Urteils auf den Mitangeklagten K. zu erstrecken, der gegen das Urteil nicht zulässig Revision eingelegt hat. Der Rechtsfehler im Ausspruch über die Einziehung betrifft ihn gleichermaßen.
Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 760
Bearbeiter: Christian Becker