HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 682
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, StB 13/18, Beschluss v. 14.06.2018, HRRS 2018 Nr. 682
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2018 (6 BGs 23/18) aufgehoben, soweit die Beschlagnahme der Taschenlampe, Marke „Surefire“ (Asservaten Nr. 3), der Sturmhaube, schwarz (Asservaten Nr. 6), sowie des Mantels, dunkelgrün (Asservaten Nr. 7), angeordnet worden ist.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
1. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe sich von Ende August 2016 bis Anfang November 2017 in Syrien als Kämpfer der syrisch-kurdischen „Volksverteidigungseinheiten“ (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) betätigt, die als unselbständige Teilorganisation in die unter der Bezeichnung „Arbeiterpartei Kurdistans“ (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) zusammengefassten Strukturen eingegliedert gewesen seien.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 9. Mai 2018 unter anderem die Beschlagnahme diverser Gegenstände angeordnet, darunter eine Taschenlampe, eine Sturmhaube sowie ein Mantel. Die Gegenstände waren am 2. Februar 2018 im Anschluss an einen misslungenen Ausreiseversuch des Beschuldigten nach Großbritannien anlässlich seiner Rückkehr bei der Durchsuchung seiner Person und der von ihm mitgeführten Sachen am Flughafen in Bremen aufgefunden worden.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Mai 2018 hat der Beschuldigte Beschwerde gegen den ermittlungsrichterlichen Beschluss eingelegt, soweit die Beschlagnahme der Taschenlampe, der Sturmhaube und des Mantels angeordnet worden ist.
2. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 304 Abs. 1, 5, § 306 Abs. 1 StPO) Beschwerde hat im Umfang der Anfechtung Erfolg.
a) Dass die Taschenlampe, die Sturmhaube und der Mantel für das weitere Verfahren eine - für die Anordnung der Beschlagnahme erforderliche - potenzielle Beweisbedeutung nach § 94 Abs. 1, 2 StPO hätten, ist nicht erkennbar.
aa) Ein Gegenstand hat dann potenzielle Bedeutung als Beweismittel, wenn die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, ihn im Verfahren zu Untersuchungszwecken in irgendeiner Weise zu verwenden. Geboten ist eine Ex-ante-Prognose, weil sich die tatsächliche Beweisbedeutung erst nach der Sicherstellung bei der Auswertung ergibt und abschließend erst im Rahmen der Gesamtwürdigung der Beweise in der Hauptverhandlung beurteilt werden kann. In welcher Weise der Gegenstand Beweisbedeutung haben kann, braucht zur Zeit der Sicherstellung noch nicht festzustehen (vgl. LR/Menges, StPO, 26. Aufl., § 94 Rn. 30 mwN).
bb) Die Möglichkeit, dass die Taschenlampe, die Sturmhaube und der Mantel in dem Verfahren wegen des oben beschriebenen Vorwurfs Bedeutung erlangen könnten, liegt fern.
Nach Aktenlage können die dem Beschuldigten angelasteten mitgliedschaftlichen Betätigungsakte als bereits gesichert gelten: Der Beschuldigte hat sich gegenüber den Polizeibehörden diesbezüglich geständig geäußert; im Kern hat er angegeben, er sei im Zeitraum zwischen Ende August 2016 und Anfang November 2017 in Syrien für die YPG an Kampfhandlungen gegen den sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) beteiligt gewesen. Seine Äußerungen werden durch objektive Beweismittel belegt, namentlich durch Dateien (Video- und Lichtbildmaterial sowie Chat- und SMS-Verkehr), die auf den bei ihm sichergestellten Smartphones festgestellt worden sind, sowie eine Fotoaufnahme, die bei einer Internetrecherche entdeckt worden ist.
Darüber hinaus sind nach Aktenlage keine Erkenntnisse dafür ersichtlich, dass die drei von der Beschwerde erfassten Gegenstände, die erst drei Monate nach dem im angefochtenen Beschluss bezeichneten Tatzeitraum aufgefunden und sichergestellt wurden, einen Bezug zum Tatvorwurf aufweisen würden. Der indizielle Beweiswert insbesondere der Taschenlampe und des Mantels ist per se gering. Es handelt sich um Sachen des alltäglichen Gebrauchs, deren Besitz für einen etwaigen Nachweis der Teilnahme an einem Kampfeinsatz oder auch einer -ausbildung kaum ergiebig sein dürfte.
cc) Selbst wenn der Umstand, dass der Beschuldigte bei dem misslungenen Ausreiseversuch nach London die Taschenlampe, die Sturmhaube und den Mantel in Besitz hatte, noch für die Beweisführung relevant würde, wäre es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ausreichend, von den Asservaten gefertigte Lichtbilder zu verwenden. Dass sich - wie in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt - „eine kriminaltechnische Untersuchung dieser Gegenstände im Hinblick auf ihre Beschaffenheit, Leistungsfähigkeit oder Gewicht als notwendig erweisen könnte“, hält der Senat für ausgeschlossen.
b) Inwieweit eine Beschlagnahme der drei Asservate nach präventivpolizeilichen Maßstäben zulässig sein könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 682
Externe Fundstellen: StV 2021, 558
Bearbeiter: Christian Becker