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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 64

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 545/17, Beschluss v. 06.12.2017, HRRS 2018 Nr. 64


BGH 4 StR 545/17 - Beschluss vom 6. Dezember 2017 (LG Paderborn)

Rücktritt (Freiwilligkeit bei Entdeckung durch Dritte).

§ 24 Abs. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Tatentdeckung durch Dritte und die Furcht des Angeklagten, am Tatort festgehalten zu werden, steht der Annahme eines freiwilligen Rücktritts entgegen.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Frage eines strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB:

Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, aus den tatrichterlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ergebe sich, dass der Versuch des Angeklagten, die Nebenklägerin zu töten, fehlgeschlagen sei. Jedoch hält die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht freiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten, revisionsrechtlicher Überprüfung stand: Das Landgericht hat festgestellt und rechtsfehlerfrei belegt, dass der Angeklagte den an ihn gerichteten Zuruf des Zeugen F. hörte, während er mit dem etwa 30 cm langen Hammerstiel auf den Kopf der Nebenklägerin „wuchtig mit hohem Kraftaufwand“ einschlug (UA 6, 13, 22). Das Schwurgericht hat sodann, ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 1. September 1992 - 1 StR 484/92, NStZ 1993, 76; vom 17. Dezember 1992 - 4 StR 532/92, NStZ 1993, 279; und vom 28. September 2017 - 4 StR 282/17; Beschlüsse vom 22. Mai 1996 - 2 StR 187/96; vom 6. Juli 2006 - 4 StR 199/06, StV 2006, 687; und vom 19. Dezember 2006 - 4 StR 537/06, NStZ 2007, 265), mit Recht angenommen, dass die Tatentdeckung durch Dritte und die Furcht des Angeklagten, am Tatort festgehalten zu werden, der Annahme eines freiwilligen Rücktritts entgegensteht. Es musste in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich erörtern, ob der Angeklagte durch den Zuruf zur Besinnung gekommen sein und damit die Tat aus autonomen Motiven aufgegeben haben könnte; denn er hat der Nebenklägerin - nach dem Zuruf des Zeugen F. und nachdem er sich aufgerichtet hatte - erst noch einen „letzten kräftigen“ (UA 6, 13) Schlag auf den Kopf versetzt, bevor er die Flucht ergriff.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 64

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner