HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 58
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 495/17, Beschluss v. 13.12.2017, HRRS 2018 Nr. 58
Das beim Amtsgericht Reutlingen anhängige Verfahren 10 Ds 22 Js 5830/17 (2), verbunden mit 10 Cs 22 Js 1382/17 sowie 10 Cs 22 Js 546/17, wird zu dem beim Landgericht Aachen anhängigen Verfahren 66 KLs-402 Js 1435/16-14/17 verbunden.
Die Voraussetzungen für eine Verfahrensverbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO liegen - worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat - vor.
Die Verbindung des beim Amtsgericht Reutlingen anhängigen Strafverfahrens mit dem beim Landgericht Aachen anhängigen Sicherungsverfahren ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig, weil es sich bei dem Amtsgericht Reutlingen und dem Landgericht Aachen um Gerichte verschiedener Ordnung handelt und in beiden Verfahren das Hauptverfahren bereits eröffnet ist.
Die Verbindung beider Verfahren ist im Interesse einer umfassenden Aufklärung und Aburteilung sowie aus Gründen der Verfahrensökonomie sachdienlich, weil in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Aachen eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten im Hinblick auf die Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 63 StGB erfolgen wird und das Amtsgericht Reutlingen ein solches Gutachten ohne eine Verfahrensverbindung in Auftrag geben und das Verfahren gegebenenfalls zuständigkeitshalber an das Landgericht Tübingen verweisen müsste.
Der Umstand, dass es sich bei dem beim Landgericht Aachen anhängigen Verfahren um ein reines Sicherungsverfahren, bei dem beim Amtsgericht Reutlingen geführten Verfahren jedoch um ein Strafverfahren handelt, steht der Verfahrensverbindung nicht entgegen (Scheuten, in: KK-StPO, 7. Aufl., § 4 Rn. 4).
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 58
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner