hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 674

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 176/17, Beschluss v. 23.05.2017, HRRS 2017 Nr. 674


BGH 4 StR 176/17 - Beschluss vom 23. Mai 2017 (LG Bielefeld)

Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung der Bewaffnung beim Totschlag).

§ 46 Abs. 3 StGB; § 212 Abs. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Berücksichtigung des Umstands, dass sich ein Angeklagter bewusst mit einem Messer bewaffnet, bevor er das Tatopfer aufsucht, verstößt nicht gegen die Grundsätze der Strafzumessung, denn anders als etwa beim Raub ist der Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs nicht Tatbestandsmerkmal des Totschlages.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Strafe dem doppelt gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen. Die Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Angeklagte bewusst mit dem Messer bewaffnete, bevor er das Tatopfer aufsuchte, bei der Strafzumessung verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB, denn anders als etwa beim Raub gemäß § 250 Abs. 1 a) und b), Abs. 2 StGB ist der Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs bei § 212 StGB nicht Tatbestandsmerkmal (vgl. zum Tatbestand des Raubes BGH, Beschlüsse vom 16. November 2016 - 2 StR 316/16; vom 16. März 2007 - 2 StR 35/07, StV 2007, 410; und vom 10. August 1999 - 4 StR 345/99).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 674

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner