HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 608
Bearbeiter: Holger Mann
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1821/16, Beschluss v. 26.05.2017, HRRS 2017 Nr. 608
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2016 - III 2 RVs 68/16 - verletzt den Beschwerdeführer hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. In diesem Umfang wird der Beschluss aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der Auslagenerstattung im Rahmen einer Verfahrenseinstellung wegen eines erst in der Revisionsinstanz festgestellten dauerhaften Verfahrenshindernisses (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).
1. Mit Anklageschrift vom 8. Oktober 2015 legte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach dem Beschwerdeführer zur Last, sich einer Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß §§ 267 Abs. 1, 52 StGB, §§ 1, 6 PflVG schuldig gemacht zu haben. Er habe an einem Pkw der Marke Audi A4 die amtlichen polnischen Kennzeichen P..., welche für ein Fahrzeug der Marke BMW seiner Mutter ausgegeben worden waren, angebracht, um den Anschein einer ordnungsgemäßen Zulassung zu erwecken. Der Audi sei am 15. Juni 2015 auf einem Parkplatz in Mönchengladbach angetroffen worden. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass der nach dem Gesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht bestanden habe.
Nachdem das Amtsgericht Mönchengladbach die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen hatte, dass es den Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz durch einen Gebrauch des Pkws für nicht ausreichend konkretisiert halte, und die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt hatte, reichte die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach eine neue Anklageschrift mit Datum vom 27. November 2015 beim Amtsgericht ein. Die im Übrigen mit der zuerst eingereichten Anklageschrift wortgleiche neue Anklageschrift enthielt folgende Änderung bei der Schilderung des Tatvorwurfs: Der Beschwerdeführer habe den Pkw der Marke Audi am 15. Juni 2015 auf einem Parkplatz in Mönchengladbach abgestellt.
Auf der Anklageschrift vom 8. Oktober 2015 wurde der Vermerk „zurückgenommen bzw. geändert“ angebracht.
2. Mit Beschluss vom 11. Januar 2016 ließ das Amtsgericht Mönchengladbach die Anklage der Staatsanwaltschaft „vom 08.10.2015“ unverändert zur Hauptverhandlung zu. Laut Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2016 wurde auch der Anklagesatz „aus der Anklageschrift vom 08.10.2015“ verlesen.
In der Hauptverhandlung räumte der Beschwerdeführer den Tatvorwurf der Urkundenfälschung in vollem Umfang ein. Er habe das polnische Nummernschild angebracht, weil er Sorge gehabt habe, dass das Fahrzeug sonst abgeschleppt werden könnte. Den ihm zur Last gelegten weiteren Tatvorwurf eines Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz bestritt er. Er habe das Fahrzeug nicht bewegt.
Das Amtsgericht Mönchengladbach verurteilte den Beschwerdeführer daraufhin am 19. Februar 2016 wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
3. Der Beschwerdeführer legte gegen das vorgenannte Urteil zunächst Berufung ein, erklärte dann jedoch, das eingelegte Rechtsmittel in eine Sprungrevision abändern zu wollen.
Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf das Verfahren auf Kosten der Staatskasse ein, da dem Verfahren kein wirksamer Eröffnungsbeschluss zu Grunde gelegen habe und somit ein Verfahrenshindernis bestehe (§ 206a Abs. 1 StPO). Aus dem Verfahrensablauf ergebe sich, dass kein wirksamer Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der Anklage der Staatsanwaltschaft vom 27. November 2015 vorliege. Der vom Amtsgericht Mönchengladbach gefasste Eröffnungsbeschluss beziehe sich auf die zurückgenommene Anklageschrift vom 8. Oktober 2015 und sei daher ins Leere gegangen. Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stelle ein in der Revisionsinstanz nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar. Ein neues gerichtliches Verfahren wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Urkundenfälschung setze die Erhebung einer neuen Anklage voraus.
Das Oberlandesgericht sah gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Zur Begründung führte es aus, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers, der jedenfalls einen Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG begangen habe, nur deshalb keinen Bestand habe, weil der erforderliche Eröffnungsbeschluss fehle und daher ein Verfahrenshindernis bestehe.
4. Eine vom Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Auslagenentscheidung eingelegte „Gegenvorstellung“ verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 17. August 2016 als unzulässig. Es sei keine der von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen einschlägig, die ausnahmsweise die Überprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung ermöglichten.
Eine Grundrechtsverletzung liege nicht vor. Die Unschuldsvermutung sei nicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe in öffentlicher Hauptverhandlung gestanden, für ein anderes Fahrzeug ausgegebene Kennzeichen an seinem eigenen Kraftfahrzeug angebracht zu haben, um den Anschein ordnungsgemäßer Zulassung zu erwecken. Diese Einlassung habe im Rahmen der Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers verwendet werden dürfen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auslagenentscheidung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2016 und rügt eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Unschuldsvermutung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Aus dem Willkürverbot folge für den Fall eines eingeräumten Ermessens die Verpflichtung, dieses sachgerecht auszuüben. Dieser Verpflichtung sei das Oberlandesgericht bei seiner Auslagenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers nicht nachgekommen. Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fielen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten auch im Falle einer Verfahrenseinstellung grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Zwar könne gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO von einer Auslagenerstattung abgesehen werden. Der Umstand, dass im Falle eines Wegdenkens des Verfahrenshindernisses eine Verurteilung zu erwarten gewesen wäre, erfülle aber lediglich die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmeregelung. Den diesbezüglichen Feststellungen müsse sodann die Ausübung des eröffneten Ermessens folgen. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts ließen aber keine Ausübung des eingeräumten Ermessens erkennen.
Der angegriffene Beschluss verletze auch die mit Verfassungsrang ausgestattete Unschuldsvermutung. Feststellungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, sei den Strafgerichten erst erlaubt, wenn die Schuld des Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Verteidigungsgarantien ausgestatteten, bis zum prozessordnungsgemäßen Abschluss durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen sei. Diese Grundsätze seien auch im Falle einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses bei der damit verbundenen Auslagenentscheidung zu beachten. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Schuldspruchreife lägen bei einer Einstellung des Verfahrens regelmäßig nicht vor.
Indem das Oberlandesgericht ausdrücklich festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer „jedenfalls einen Kennzeichenmissbrauch nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG begangen“ habe, habe es strafrechtliche Schuld festgestellt und der eine Erstattung ablehnenden Auslagenentscheidung gleichsam Strafcharakter beigemessen, obwohl das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des genannten Delikts nicht bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden sei und dieser auch keine Verantwortung für das genannte Verfahrenshindernis trage.
Zu der Verfassungsbeschwerde hat der Generalbundesanwalt Stellung genommen. Er vertritt die Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung begründet sei. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat von einer Stellungnahme abgesehen.
Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer die Entscheidungskompetenz der Kammer eröffnenden Weise offensichtlich begründet. Die Auslagenentscheidung des angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf verstößt gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Das Oberlandesgericht hat gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, indem es im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut und unter Verkennung des Zwecks des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO die Versagung der Auslagenerstattung allein auf die Bejahung der Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO gestützt hat, ohne das ihm insoweit eröffnete Ermessen auszuüben.
a) Gerichtliche Entscheidungen verstoßen nicht bereits dann gegen das Willkürverbot, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren Fehler enthält oder von der herrschenden Rechtsprechung abweicht. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt der Norm in krasser Weise missdeutet wird und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 18, 85 <93>; 80, 48 <51>; 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>; stRspr).
Bei der Einräumung von Ermessen begründet das Willkürverbot eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung (BVerfGE 116, 1 <12>; zum Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung auf anderer verfassungsrechtlicher Grundlage vgl. BVerfGE 96, 100 <115>). Das zur Entscheidung berufene Rechtspflegeorgan darf seine Entscheidung daher nicht nach freiem Belieben treffen, sondern muss das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 285/10 -, juris, Rn. 9).
b) Gemessen an diesem Maßstab verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2016 das Willkürverbot.
Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Verfahrenseinstellung sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Als Ausnahme von diesem Grundsatz eröffnet § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO die Möglichkeit, von der Erstattung der notwendigen Auslagen abzusehen, wenn der Angeschuldigte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Das Ermessen („kann davon absehen“) ist also erst dann eröffnet, wenn das Gericht überzeugt ist, dass der Angeschuldigte ohne das Verfahrenshindernis verurteilt werden würde. Zum Verfahrenshindernis als alleinigem der Verurteilung entgegenstehenden Umstand müssen demnach weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Angeschuldigten die Auslagenerstattung zu versagen (BVerfGK 3, 229 <232>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13 -, juris, Rn. 21).
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Auslagenentscheidung haben indes keine Ermessenserwägungen zum Gegenstand, sondern befassen sich ausschließlich mit den tatbestandlichen Voraussetzungen, deren Vorliegen erst die zu treffende Ermessensentscheidung eröffnet. Auch in dem Beschluss vom 17. August 2016 über die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hat das Oberlandesgericht keine Ermessenserwägungen angestellt. Die dortigen Ausführungen beschränken sich vielmehr auf die Darlegung, dass keine Verletzung der Unschuldsvermutung vorliege. Ob das Oberlandesgericht auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers hin die gebotene Ermessensausübung überhaupt wirksam hätte nachholen können, kann daher dahingestellt bleiben.
Aufgrund der Art des Verfahrenshindernisses hatte das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall auch besondere Veranlassung, das Absehen von einer Auslagenerstattung eingehend zu begründen. Während ein vom Angeschuldigten schuldhaft selbst herbeigeführtes Verfahrenshindernis es in der Regel unbillig erscheinen lassen wird, dessen notwendige Auslagen - dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO entsprechend - der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. SteinbergerFraunhofer, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl. 2016, § 467 Rn. 26; Stöckel, in: KMR, StPO, Band 6, § 467 Rn. 26 <Februar 2007>), ist im vorliegenden Fall das Verfahrenshindernis vom Amtsgericht zu vertreten, das den Eröffnungsbeschluss auf die falsche, da bereits zurückgenommene, Anklageschrift bezogen hat. Bei einem durch einen Verfahrensfehler des Gerichts eingetretenen Verfahrenshindernis kann es der Billigkeit entsprechen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzubürden (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 467 Rn. 58). Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass nach der Verfahrenseinstellung eine Verurteilung des Beschwerdeführers in einem neuen Verfahren in Betracht kommt, da die ihm zur Last gelegte Tat noch nicht verjährt ist. Sofern das Oberlandesgericht die damit verbundene mögliche doppelte Belastung des Beschwerdeführers mit seinen notwendigen Auslagen erkannt und nicht für unbillig erachtet haben sollte, hätte es dies im Rahmen der anzustellenden Ermessenserwägungen begründen müssen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. März 2006 - 3 Ws 61/06 -, juris, Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 26. Februar 1987 - 2 Ws 176/87 -, juris).
Da das Oberlandesgericht Düsseldorf somit entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und in Verkennung des Ausnahmecharakters des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kein Ermessen ausgeübt hat, ist die Auslagenentscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar und stellt sich daher als willkürlich dar (vgl. BVerfGK 3, 229 <233>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13 -, juris, Rn. 24).
Die Entscheidung beruht auf dem Verfassungsverstoß, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auslagenentscheidung bei einer pflichtgemäßen Ermessensausübung anders ausgefallen wäre (vgl. hierzu: BVerfGE 89, 48 <60>; 104, 92 <114>).
2. Da bereits der Verstoß gegen das Willkürverbot zur Aufhebung der angegriffenen Auslagenentscheidung führt, kann dahinstehen, ob in der Begründung der Auslagenentscheidung zugleich ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung liegt.
Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts ist hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen aufzuheben. Die Sache ist insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 608
Bearbeiter: Holger Mann