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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1175

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 36/17, Urteil v. 20.09.2017, HRRS 2017 Nr. 1175


BGH 2 StR 36/17 - Urteil vom 20. September 2017 (LG Gera)

Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten).

§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Das Merkmal des Hanges im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist danach derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 204).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 9. September 2016

a) im Schuldspruch zu Fall II.2 der Urteilsgründe dahingehend klargestellt, dass die Angeklagten G. und H. der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind,

b) mit den zugehörigen Feststellungen hinsichtlich beider Angeklagten aufgehoben,

aa) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist,

bb) im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Unterbringung in der Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug.

2. Die Revision des Angeklagten G. gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit den Nebenklägern entstandenen Auslagen zu tragen.

3. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe sowie über den Vorwegvollzug,

b) hinsichtlich der Anordnung und Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests sowie der Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO aF.

Seine weitergehende Revision wird verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der verbliebenen Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Entscheidung über den Vorwegvollzug der Strafe getroffen. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung und Beleidigung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem anderen Urteil eine erste Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe unter Aufhebung einer in einer anderen Entscheidung festgesetzten Gesamtgeldstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelgeldstrafen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verbunden mit einer Entscheidung über den Vorwegvollzug der Strafen angeordnet. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen sowie eine Anordnung über die Aufrechterhaltung dinglichen Arrests getroffen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang, das Rechtsmittel des Angeklagten H. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Revision des Angeklagten G. bleibt erfolglos.

I.

Der Verurteilung des Landgerichts liegen folgende Geschehnisse zugrunde:

1. Am 15. Juli 2015 gegen 11.15 Uhr geriet der Angeklagte H. in eine Polizeikontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass gegen ihn ein Sitzungshaftbefehl des Amtsgerichts Gera vorlag. Der Angeklagte wollte sich zunächst nicht festnehmen lassen, erklärte sich schließlich aber doch dazu bereit. Ein zur Verstärkung herbeigerufener Polizeibeamter, der davon ausging, der Angeklagte leiste weiter Widerstand, ging auf ihn zu, um ihn zur Durchsetzung des Haftbefehls zum Funkstreifenwagen zu bringen. Die Situation eskalierte. Der Angeklagte versteifte sich und begann durch Bewegungen seines Kopfs sowie durch Schläge mit geballten Fäusten auf den Polizeibeamten einzuschlagen. Dies misslang, weil dieser den Kopf- und Faustschlägen ausweichen konnte. Der Angeklagte wurde sodann von zwei Polizisten fixiert, zu Boden gebracht und gefesselt. Als er schließlich zum Streifenwagen gebracht wurde, beleidigte er die an der Aktion beteiligten Beamten mit den Worten „Fotze“, „Assi“ und „Pussy“.

2. Die beiden Angeklagten G. und H. hatten nach Freiheitsentziehungen spätestens seit August 2015 wieder miteinander Kontakt. Sie waren beide betäubungsmittelabhängig und hatten weder Arbeit noch Geld. Am 4. Oktober 2015 fuhren sie in der Nacht von W. nach M. und parkten dort vor der Agrargenossenschaft. Sie sahen zwischen 4.30 und 4.50 Uhr, wie die später geschädigten Zeugen S., C. St. und Cl. St. auf der Straße zwischen M. und K. entlang liefen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt fassten sie den Entschluss, diese zu überfallen und unter Vorhalt eines Messers sowie einer Gasdruckpistole zur Herausgabe von Bargeld und Wertgegenständen aufzufordern. Zunächst fuhren sie an der Gruppe vorbei und ließen diese sodann den PKW per Fuß überholen. Sie fuhren erneut an den Geschädigten vorbei, stellten das Fahrzeug schließlich nicht einsehbar ab und gingen diesen dann entgegen. Beide Angeklagte waren vermummt, einer trug ein Messer mit sich, der andere eine Gasdruckpistole. Unter Vorhalt des Messers und der Gasdruckpistole forderten die Angeklagten die Zeugen zur Herausgabe von Bargeld und Mobiltelefonen auf. Um der Forderung Nachdruck zu verleihen, versetzte der Angeklagte mit dem Messer dem Zeugen C. St. einen Faustschlag ins Gesicht, durch den der Zeuge - von der Rückseite des Messers getroffen - zu Boden ging. Er verlor dabei sein Mobiltelefon, das die Angeklagten an sich nahmen. In der Folge übergab der Zeuge S. seinen Geldbeutel mit ca. 100 Euro und diversen Ausweispapieren sowie sein Handy, zusätzlich auch 60 Euro Bargeld, das er auf Aufforderung aus der Hosentasche des am Boden liegenden C. St. entnommen hatte. Cl. St. übergab den Angeklagten auf Aufforderung ihre Handtasche, die sie auf mögliche Beute hin durchsuchten.

C. St. erlitt infolge des Schlages eine blutende Wunde im Gesicht sowie Schmerzen; die rechte Gesichtshälfte schwoll an. Beide Angeklagte hatten dies für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen.

3./4. Zu einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 29. Oktober 2015 um 22.00 Uhr und dem 30. Oktober 2015 um 13.00 Uhr entwendete der Angeklagte H. die beiden Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem Kennzeichen , die er sodann vor dem 31. Oktober 2015 um 22.14 Uhr an dem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug VW Golf des Zeugen Kr. anbrachte. Mit diesem Fahrzeug fuhr er am späten Abend des 31. Oktober 2015 in Ge., obwohl er keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen besaß. Im Kofferraum des PKW befand sich eine Gasdruckpistole, ohne dass der Angeklagte im Besitz der dafür erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnis war.

II.

Die Revisionen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft

a) Das Rechtsmittel führt im Schuldspruch zu Fall II.2 der Urteilsgründe zur Klarstellung, dass die Angeklagten im Hinblick auf den Einsatz von Messer und Gasdruckpistole der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig sind. Zugleich war - die Angeklagten haben unter Einsatz dieser Nötigungsmittel das Mobiltelefon des Zeugen St. weggenommen - in den Schuldspruch die tateinheitliche Verwirklichung eines besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB aufzunehmen.

b) Die Revision hat Erfolg, soweit das Landgericht bei beiden Angeklagten von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.

aa) Zu Recht beanstandet die Revisionsführerin, dass das Landgericht die Ablehnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hinsichtlich des Angeklagten H. nicht tragfähig begründet hat. Die Annahme, der Angeklagte sei nicht infolge eines Hanges für die Allgemeinheit gefährlich, beruht bereits auf einem falsch verstandenen und deshalb unzutreffenden rechtlichen Maßstab.

Das Merkmal des Hanges im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 StGB verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist danach derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Der Hang als „eingeschliffenes Verhaltensmuster“ bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festgestellten gegenwärtigen Zustand (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 204).

Das Landgericht hat trotz der gutachterlich getroffenen Feststellung, der Angeklagte sei bereits mehrfach als Straftäter ermittelt und auch bereits verurteilt worden, habe Strafen verbüßt, wobei alles dies keine Verhaltensänderung bewirkt habe, einen eingeschliffenen inneren Zustand des Angeklagten, der ihn immer wieder Straftaten begehen lasse, verneint. Dabei hat es sich ersichtlich - wie sich dem Gesamtzusammenhang der landgerichtlichen Ausführungen entnehmen lässt - vor allem auf die Erwägung gestützt, die Delinquenz des Angeklagten beruhe auf der bei ihm bereits im Kindesalter einsetzenden Suchtproblematik, an die im Tatzeitraum auch die Gewaltproblematik wesentlich anknüpfe. Die Suchterkrankung sei aber bisher nicht hinreichend therapeutisch behandelt worden. Auch habe der Angeklagte, der bereits im Alter von 14 ½ Jahren straffällig geworden sei, eine Entwicklung und Reifung seiner Persönlichkeit im Alter der Pubertät und Adoleszenz nur unter Haftbedingungen erlebt. Diese Überlegungen, die nicht in genügender Weise berücksichtigen, dass der Angeklagte entsprechend der zuvor geschilderten Kriminalitätsentwicklung in der Vergangenheit immer wieder Straftaten begangen hat, lassen besorgen, es könne der Strafkammer insoweit aus dem Blick geraten sein, dass es für die Annahme des Hanges unerheblich ist, auf welcher Ursache das eingeschliffene Verhaltensmuster beruht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - 4 StR 210/10). Die Annahme eines Hanges kommt danach grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die Ursache für die Begehung der Straftaten in einer Suchterkrankung liegt.

Schon angesichts dieses unzutreffenden rechtlichen Ausgangspunkts bedarf es hinsichtlich der Sicherungsverwahrung neuer Verhandlung und Entscheidung. Ergänzend weist der Senat auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift festgestellten Unzulänglichkeiten des von der Strafkammer ihrer Bewertung zugrunde gelegten Gutachtens der Sachverständigen, insbesondere auch zur Kriminalitätsbelastung des Angeklagten, hin, die von der Sachverständigen kaum nachvollziehbar gewürdigt wird. Diese entziehen nicht nur der hilfsweise angestellten Ermessensausübung des Landgerichts, auch bei Annahme eines Hanges hätte man von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen, die Grundlage. Sie lassen es auch zweckmäßig erscheinen, in der neuen Hauptverhandlung einen anderen Sachverständigen zu beauftragen.

bb) Auch hinsichtlich des Angeklagten G. hat die Strafkammer ihrer Entscheidung über das Vorliegen eines Hanges einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Bei ihrer knappen formelhaften Würdigung, in der sie im Wesentlichen auf die Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Bezug nimmt, geht sie von der Notwendigkeit aus, diejenigen Straftaten, die zur Begründung der formellen Voraussetzungen erforderlich gewesen seien, wie auch die abzuurteilende Anlasstat daraufhin zu untersuchen, ob diese symptomatisch für die verbrecherische Neigung und eine von dem Angeklagten ausgehende Gefahr seien. Damit verengt sie die von ihr vorzunehmende Gesamtwürdigung, weil sie damit weitere Straftaten des Angeklagten außer Betracht lässt, denen massive Gewalttätigkeiten aus nichtigem Anlass zugrunde lagen.

Hinzu kommt auch hier, dass das Landgericht seine Entscheidung wesentlich (auch) auf die sachverständige Einschätzung stützt, „jenseits der Abhängigkeitserkrankung und dem damit im Zusammenhang stehenden Gewaltrisiko könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Hang des Angeklagten im Sinne des § 66 StGB nicht bejaht werden“. Ungeachtet der auch hinsichtlich dieses Angeklagten zweifelhaften Einschätzungen der Sachverständigen, auf die der Generalbundesanwalt bereits in seiner Zuschrift aufmerksam gemacht hat, lassen diese Ausführungen besorgen, bei der Prüfung des Hanges gemäß § 66 StGB blieben nach Ansicht der Strafkammer Straftaten außer Betracht, denen wie bei dem Angeklagten eine „Abhängigkeitserkrankung“ zugrunde liege. Dies steht freilich im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es auf die Ursachen des eingeschliffenen Verhaltensmusters gerade nicht ankommt.

cc) Die Aufhebung der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung führt zur Aufhebung auch der jeweiligen Strafaussprüche. Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Anordnung von Sicherungsverwahrung mildere Strafen gegen die Angeklagten verhängt hätte.

Der Senat hebt wegen des inneren Zusammenhangs mit der Prüfung des § 66 StGB auch die Anordnungen über die Unterbringung in der Entziehungsanstalt auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu einer in sich stimmigen Straf- und Maßregelentscheidung zu geben. Dies bedingt auch den Wegfall der jeweiligen Anordnungen über den Vorwegvollzug der Strafe.

2. Die Revision des Angeklagten G.

Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

a) Die Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift mitgeteilten Gründen nicht durch.

b) Der Schuldspruch wie auch der Rechtsfolgenausspruch weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Dies gilt auch, soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe im Hinblick auf die durch das Messer zugefügte Verletzung wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB verurteilt hat. Die nicht näher begründete Annahme der Strafkammer, beide Angeklagte hätten die Körperverletzung eines Opfers durch den Einsatz von zunächst nur zu Drohzwecken mitgeführten Messer oder Gasdruckpistole für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Es liegt angesichts der bereits vielfach dokumentierten Gewaltbereitschaft beider Angeklagter auf der Hand, dass die Anwendung von Gewalt durch den jeweils anderen im Verlaufe des Überfalls, insbesondere dann, wenn die eingesetzten Drohungen nicht oder nicht unmittelbar zum Erfolg führen würden, billigend in Kauf genommen worden ist. Aus diesem Grund stellt der Einsatz des Messers, der keinem der Angeklagten konkret zugerechnet werden konnte, keinen Mittäterexzess dar.

3. Die Revision des Angeklagten H.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise - hinsichtlich der Gesamtstrafenaussprüche sowie der Entscheidungen über den Vorwegvollzug sowie mit Blick auf die Arrestentscheidungen - Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet.

a) Der Schuldspruch ist - insoweit wird auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten G. Bezug genommen - ebenso ohne Rechtsfehler wie die Einzelstrafaussprüche sowie die Anordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt.

b) Hingegen weisen die Gesamtstrafenaussprüche Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Nach den Feststellungen ereignete sich die letzte durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Arnstadt vom 7. März 2016 geahndete Tat am 1. März 2015 und damit - wie die Tat II.1 der Urteilsgründe - vor Erlass des Urteils des Amtsgerichts Gera vom 19. August 2015, dem insoweit Zäsurwirkung zukommt.

Die Einzelgeldstrafen aus diesem Strafbefehl hätten daher ebenfalls in die erste und nicht in die zweite Gesamtstrafe einbezogen werden müssen. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung beider Gesamtstrafenaussprüche und damit auch zur Aufhebung des Ausspruchs über den Vorwegvollzug der Strafe vor der rechtsfehlerfrei angeordneten Unterbringung in der Entziehungsanstalt.

c) Die Entscheidungen über die Anordnung und die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests sowie die in den Urteilsgründen der Sache nach getroffene Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO aF begegnen durchgreifenden Bedenken. Sie beziehen sich jeweils auf das bei dem Angeklagten am 31. Oktober 2015 sichergestellte Bargeld und erweisen sich schon insoweit, als die Bezeichnung eines bestimmten Betrages fehlt, als nicht hinreichend bestimmt.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1175

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede