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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 483

Bearbeiter: Holger Mann

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1016/16, Beschluss v. 26.04.2017, HRRS 2017 Nr. 483


BVerfG 2 BvR 1016/16 (2. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 26. April 2017 (OLG Nürnberg / LG Regensburg)

Beschwer eines Strafgefangenen durch eine strafvollzugsrechtliche Entscheidung (bloße Anordnung einer Neubescheidung auf einen Verpflichtungsantrag; Willkürverbot; Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz; Verletzung bei Verneinung der Beschwer durch das Rechtebeschwerdegericht).

Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 109 Abs. 1 Satz 2 StVollzG; § 116 StVollzG; Art. 37 BayStVollzG

Leitsatz des Bearbeiters

Das Rechtsbeschwerdegericht legt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise aus, wenn es eine Beschwer des Strafgefangenen verneint, obwohl die Strafvollstreckungskammer auf dessen vollzugsrechtlichen Verpflichtungsantrag - gerichtet auf die Genehmigung monatlicher Ausführungen - lediglich eine Neubescheidung angeordnet hat und damit hinter dem Antragsbegehren zurückgeblieben ist.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

1. Zwar hat das Oberlandesgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG insoweit verkannt, als es angenommen hat, hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur Genehmigung monatlicher Ausführungen liege eine Beschwer nicht vor. Diese Rechtsauffassung begegnet im Hinblick auf die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot) und Art. 19 Abs. 4 GG erheblichen Bedenken.

a) Das Rechtsschutzsystem des Strafvollzugsgesetzes ist nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen an den Verwaltungsprozess angelehnt. Dort - und dementsprechend im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht - wird für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine formelle Beschwer des Rechtsmittelführers vorausgesetzt, die vorliegt, wenn die Wirkungen der ergangenen Entscheidung ungünstiger sind als die der beantragten Entscheidung oder - anders ausgedrückt - die angefochtene Entscheidung, soweit sie verbindlich werden kann, hinter dem Begehren des Rechtsmittelführers zurückbleibt. Es ist allgemein anerkannt, dass eine solche Beschwer bei Verpflichtungsanträgen vorliegt, wenn die ergangene Entscheidung zwar aufgehoben, die Behörde jedoch nur zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 31 m.w.N.).

b) Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 StVollzG in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise ausgelegt, indem es eine Beschwer mit dem Hinweis auf die vom Landgericht tenorierte Pflicht zur Neubescheidung abgelehnt hat. Es ist offensichtlich, dass das Landgericht dem Antrag des Beschwerdeführers, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihm „ab sofort die Durchführung von Ausführungen zu gewähren“, nur teilweise entsprochen hat. Der Beschwerdeführer erreichte lediglich die Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zur neuen Bescheidung seines Begehrens, nicht aber - wie von ihm beantragt - die Verpflichtung zur Genehmigung der Ausführungen. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts weicht ohne sachliche Begründung von der bisherigen Rechtsprechung und der einhelligen Ansicht in der Literatur zum Vorliegen einer Beschwer ab (vgl. dazu die Nachweise bei BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, juris, Rn. 31).

2. Die Verfassungsbeschwerde kann dennoch im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Ergebnis nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, juris, Rn. 26; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2014 - 2 BvR 1491/14 -, juris, Rn. 20; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris, Rn. 23). Das Gericht hat seine Entscheidung auch auf die selbständig tragende Begründung gestützt, eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung sei weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) geboten. Insoweit ist die Entscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 483

Bearbeiter: Holger Mann