HRR-Strafrecht

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

August 2003
4. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH

I. Materielles Strafrecht

1. Schwerpunkt Allgemeiner Teil des StGB


Entscheidung

BGH 3 StR 55/03 - Urteil vom 5. Juni 2003 (LG Lüneburg)

Totschlag (Ersticken eines Kindes nach der Geburt); Beweiswürdigung (verminderte Schuldfähigkeit; tiefgreifende Bewusstseinsstörung; Notwendigkeit der Zuordnung geistig-seelischer Beeinträchtigungen des Täters zu den biologischen Merkmalen des § 20 StGB; Möglichkeit der Vorausplanung der Tat bei der Kindstötung; ungewollte Schwangerschaft: Beachtung körperlicher und seelischer Belastungen der Gebärden nach Abschaffung des § 217 StGB); Mord (niedrige Beweggründe).

§ 211 StGB; § 212 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB; § 217 StGB a.F.; § 261 StPO

1. Trotz Aufhebung des § 217 StGB aF darf auch nach neuer Rechtslage nicht darauf verzichtet werden, zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die körperliche und seelische Belastung der Gebärenden, die Grund für die Privilegierung der Kindstötung in dieser Vorschrift war, bei der Begehung eines einschlägigen Tötungsdelikts ausgewirkt hat.

2. Dies gilt auch für die Frage, ob die Tatmotivation das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt und - falls dies objektiv einmal der Fall sein sollte - ob die Täterin die Umstände, die die Niedrigkeit ihrer Beweggründe ausmachen, trotz der Belastung durch die Geburt subjektiv in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in ihr Bewusstsein aufgenommen und erkannt hat.

3. Es wird zu beachten sein, dass bei Kindstötungen im Sinne des aufgehobenen § 217 StGB aF eine erhebliche Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit kaum in Betracht kommen wird, wenn bei der Täterin außer der Belastung durch die Geburt keine schon unabhängig hiervon bestehenden geistig-seelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind.


Entscheidung

BGH 2 StR 83/03 - Beschluss vom 11. Juni 2003 (LG Wiesbaden)

Versuchter schwerer Raub (Schreckschusswaffe; Verwendung einer Waffe); unmittelbares Ansetzen (Abgrenzung von strafloser Vorbereitungshandlung und Versuch; Willenimpuls; konkrete Rechtsgutsgefährdung; enger zeitlicher Zusammenhang); Verabredung.

§ 22 StGB; § 23 StGB; § 249 StGB; § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB; § 30 Abs. 2 StGB

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Dafür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert sind und im Fall des ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Das ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschreitet, es eines weiteren "Willensimpulses" nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt (st. Rspr., BGHSt 26, 201, 202 f.; 48, 34, 35 f. m. w. Nachw.).


Entscheidung

BGH 5 StR 65/02 - Beschluss vom 9. Juli 2003 (LG Dresden)

Versuchter Betrug (bedingter Tatvorsatz bei begründeten Zweifeln hinsichtlich Rechtstatsachen; untauglicher Versuch; Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils; Tatbestandsirrtum; Anmeldung von Restitutionsansprüchen durch einen vollmachtlosen Vertreter - rückwirkende Genehmigung); Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte (Anhörung; Widerspruch; Recht auf Verhandlung in angemessener Frist).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 263 StGB; § 22 StGB; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 357 StPO

1. Die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ist Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB. Deshalb macht allein der Umstand, dass ein Anspruch durch Mittel der Täuschung realisiert werden soll, den erstrebten Vorteil nicht unrechtmäßig. Wenn das verfolgte Ziel der Rechtsordnung entspricht, wird es nicht dadurch, dass rechtswidrige Mittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig (BGHSt 3, 160, 162 f.; 20, 136, 137; 42, 268, 271 m. w. N. aus der Rechtsprechung).

2. In Betracht kommt allenfalls eine Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs, wenn der Täter den angestrebten Vermögensvorteil fälschlicherweise als rechtswidrig ansieht (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 7; BGHSt 42, 268, 273). Hält dagegen der Täter - im umgekehrten Fall - den erstrebten Vermögensvorteil für rechtmäßig, liegt ein Tatbestandsirrtum im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB vor. Wer mit Mitteln der Täuschung einen tatsächlich rechtswidrigen, nach seiner Vorstellung aber rechtmäßigen Anspruch durchsetzen will, begeht keinen Betrugsversuch (BGHSt 42, 268, 272).

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht ein Schluss von dem äußeren Tatablauf auf die innere Tatseite nämlich dann nicht ohne weiteres aus, wenn die Annahme eines auch bedingten Vorsatzes ein normatives Verständnis des Täters voraussetzt, das nicht ohne weiteres unterstellt werden kann (vgl. BGH NJW 2003, 907, 910; BGH NJW 2003, 1821, 1822 f.).

4. Zu einem Fall der Anhörung des Nichtrevidenten zur Anwendung des § 357 StPO.

2. Schwerpunkt Besonderer Teil des StGB


Entscheidung

BGH 3 StR 128/03 - Beschluss vom 13. Mai 2003 (LG Duisburg)

Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten (0190-Rufnummern; Wiederaufladen von Telefonkarten; Zugänglichmachen; Mittäterschaft und Beihilfe; psychische Unterstützungshandlungen als mittäterschaftlicher Tatbeitrag; Begriff der Bande / des Bandenmitgliedes); Handlungseinheit und Konkurrenzen bei mehreren Beteiligten (gesonderte Prüfung); Computerbetrug durch das Wiederaufladen von Telefonkarten (Leistungserschleichung).

§ 269 Abs. 1 und 3 StGB; § 267 Abs. 4 StGB; § 27 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 52 StGB; § 263a StGB; § 265 a StGB

1. Wer eine abtelefonierte Telefonkarte unberechtigt wieder auflädt, macht sich gemäß § 269 Abs. 1 StGB strafbar. Der Speicherchip einer Telefonkarte enthält beweiserhebliche Daten im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB und nicht lediglich ein Datenverarbeitungsprogramm.

2. Dem steht nicht entgegen, dass die auf dem Kartenchip gespeicherten Daten in der Regel nicht dafür bestimmt sind, in einer verkörperten Gedankenerklärung der menschlichen Wahrnehmung eines Dritten zugänglich gemacht zu werden. Von § 269 Abs. 1 StGB werden auch solche elektronisch gespeicherten Daten erfasst, die allein dazu vorgesehen sind, einen rechtlich erheblichen Datenverarbeitungsvorgang zu beeinflussen. Es erscheint zweifelhaft, ob überhaupt die Möglichkeit bestehen muss, dass die gespeicherten Daten der menschlichen Wahrnehmung zugänglich gemacht werden können.

3. Der Einsatz der manipulierten Telefonkarten zur Erlangung unberechtigte Erlöse aus betriebenen 0190-Rufnummern erfüllt den Tatbestand des Computerbetruges (§ 263 a StGB) unabhängig davon, ob bei einem Gebrauch der manipulierten Telefonkarten allein zum kostenfreien Telefonieren nur eine Leistungserschleichung (§ 265 a StGB) vorgelegen hätte.

4. Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB zu begehen (vgl. § 267 Abs. 4 StGB), hat dies nicht zur Folge, dass jedes von einem der Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Betrugs- oder Urkundenfälschungsdelikt den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben.

5. Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dessen Tatbeiträge sich nach der Bandenabrede auf Beihilfehandlungen beschränken.

6. Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft an bzw. Beihilfe zu der jeweiligen Einzeltat ist in wertender Betrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen, die von der Vorstellung des jeweiligen Bandenmitglieds umfasst sind. Maßgeblich sind dabei insbesondere sein Interesse an der Durchführung der Tat sowie der Umfang seiner Tatherrschaft oder jedenfalls sein Wille Tatherrschaft auszuüben, d. h. ob objektiv oder jedenfalls aus seiner Sicht die Ausführung der Tat wesentlich von seiner Mitwirkung abhängt.

7. Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrags oder der Tatbeiträge jedes Beteiligten. Hat daher ein Mittäter, mittelbarer Täter oder Gehilfe, der an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht beteiligt ist, einen alle Einzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, werden ihm die jeweiligen Taten der Mittäter, Tatmittler oder Haupttäter als tateinheitlich begangen zugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die Mittäter, Tatmittler oder Haupttäter die ihnen zurechenbaren Taten gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. nur BGH wistra 2001, 336, 337 m. w. N.).

8. Mehrere Beiträge zu derselben Tat der Mit- oder Haupttäter stellen nur eine mittäterschaftlich oder als Gehilfe begangene Straftat dar (vgl. für die Beihilfe BGH NStZ 1999, 513, 514).


Entscheidung

BGH 1 StR 152/03 - Beschluss vom 21. Mai 2003 (LG Stuttgart)

Erörterungspflicht bei der fakultativen Strafrahmenmilderungsmöglichkeit (Verzicht auf die erstrebte Leistung / Nötigungshandlung bei der Geiselnahme; Vollendung; Umstellung des Tatortes durch die Polizei; Ermessen).

§ 239b Abs. 2 StGB; § 239a Abs. 4 StGB

1. Die fakultative Strafrahmenmilderungsmöglichkeit nach § 239b Abs. 2 i.V.m. § 239a Abs. 4 StGB ist eröffnet, wenn der Täter die Geisel unter "Verzicht auf die erstrebte Leistung" in seinen Lebensbereich zurückgelangen lässt. Für ein Zurückgelangenlassen des Opfers in dessen Lebensbereich kann es genügen, wenn der Angeklagte sein Opfer am Tatort freigab und dieses seinen Aufenthaltsort wieder frei bestimmen konnte (BGH NJW 2001, 2895). Die entsprechende Geltung des Merkmals des Verzichts auf die erstrebte Leistung aus § 239a Abs. 4 StGB für den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239b Abs. 2 StGB) erfordert ein tatbestandsgerechtes Verständnis: Der Täter muss von der Weiterverfolgung seines Nötigungszieles Abstand nehmen, also auf die nach seinem ursprünglichen Tatplan abzunötigende Handlung, Duldung oder Unterlassung verzichten. Die in Rede stehende Regelung kann auch nach der Vollendung der Geiselnahme eingreifen.

2. Der kriminalpolitische Sinn der Bestimmung liegt gerade darin, durch die Zulassung der Strafmilderung trotz vollendeter Tat die Möglichkeiten zu verbessern, das Opfer zu retten und die Geiselnahme ohne eine in vielfacher Hinsicht risikobehaftete polizeiliche Befreiungsaktion zu beenden. Die Vorschrift soll dem Täter den Entschluss, das Opfer lebendig freizulassen, in jedem Fall erleichtern.

3. Dass die Aufgabe des Angeklagten naheliegender Weise auch unter dem Eindruck der Absperrung und Umstellung des Tatortes durch die Polizei erfolgte, steht der Strafrahmenmilderung nicht von vornherein entgegen, kann aber bei der Bewertung, ob von dieser Gebrauch gemacht wird, berücksichtigt werden.

4. Das tatrichterliche Ermessen bezüglich der fakultativen Strafmilderung ist unter Berücksichtigung aller insoweit in Betracht zu ziehenden Umstände auszuüben. Dass dies geschehen ist, muss sich den Urteilsgründen entnehmen lassen.


Entscheidung

BGH 1 StR 469/02 - Urteil vom 25. Juni 2003 (LG Karlsruhe)

Untreue (besonders schwerer Fall; Nachlassverwaltung; gewerbsmäßige Begehung; fehlende Kontrolle und Aufsicht: Abgrenzung vom leichtfertigen Mitverschulden des Tatopfers); milderes Gesetz (lex mitior; Grundsatz der strikten Alternativität).

§ 266 StGB; § 266 Abs. 2 i.V.m. StGB; § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 2 Abs. 3 StGB

1. Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall i.S. des § 266 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, handelt es sich um eine dem Tatgericht obliegende Frage der Strafzumessung, in die einzugreifen dem Revisionsgericht nur in engen Grenzen gestattet ist (BGH NStZ 1982, 464). Das Tatgericht hat jedoch alle die Tat und die Persönlichkeit der Angeklagten kennzeichnenden wesentlichen Gesichtspunkte im Urteil in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. BGH StV 1988, 253).

2. Zur indizierenden Bedeutung des gewerbsmäßigen Handelns und eines besonderen Vertrauensbruches (hier: Nachlassverwaltung) für den besonders schweren Fall der Untreue.

3. Versäumnisse anderer mindern eine Pflichtenstellung im Sinne der Untreue im Fall der Nachlassverwaltung nicht und lassen den Vertauensmissbrauch keineswegs in einem milderen Licht erscheinen, selbst wenn fehlende Kontrolle und Aufsicht für die Tatbegehung Voraussetzungen waren.


Entscheidung

BGH 3 StR 149/03 - Beschluss vom 15. Mai 2003 (LG Lüneburg)

Mord (niedrige Beweggründe: Ärger; Hass; Rache; Gemütslage; subjektive Beherrschung des Motivs); Aufklärungspflicht.

§ 211 StGB; § 244 Abs. 2 StPO

1. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe einer Tötung "niedrig" im Sinne des § 211 StGB sind und in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212). Gefühlsregungen wie Wut, Ärger, Hass und Rache kommen in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 16).

2. Nicht jede Tötung, die geschieht oder versucht wird, weil sich der Partner vom Täter abwendet, beruht zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tatbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung als "niedrig" im Sinne der Mordqualifikation als fraglich erscheinen lassen.

3. Spielen bei der Tat gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen, wie es die festgestellten Motive Verärgerung, Wut und Rache sind, eine Rolle, so muss sich der Tatrichter in aller Regel damit auseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (st. Rspr.; u. a. BGHSt 28, 210, 212). Ausdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sich ohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 10).


Entscheidung

BGH 4 StR 246/03 - Beschluss vom 8. Juli 2003 (LG Essen)

Anordnung der Unterbringungsanordnung in ein psychiatrisches Krankenhaus (Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit / Schuldunfähigkeit); Konkurenzen bei einfacher und schwerer Brandstiftung (Inbrandsetzen; Spezialität).

§ 52 StGB; § 63 StGB; § 306 StGB; § 306a StGB

Bei der Inbrandsetzung ein und desselben fremden Gebäudes wird der Tatbestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch denjenigen der schweren Brandstiftung gemäß § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB verdrängt (BGH NJW 2001, 765).