Alle Ausgaben der HRRS, Aufsätze und Anmerkungen ab dem Jahr 2000.
HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2002
3. Jahrgang
PDF-Download
1. Zum Aufhebungsumfang bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes. (BGHR)
2. Die Vorschrift über die absoluten Revisionsgründe verlangt nicht, dass beim Vorliegen eines der dort aufgeführten Revisionsgründe das Urteil stets in vollem Umfang aufgehoben werden müsste, d.h. ohne Rücksicht darauf, ob der Revisionsgrund nur den einen oder anderen mehrerer Verfahrensgegenstände oder etwa nur die Rechtsfolgenfrage betrifft. (Bearbeiter)
3. Die Spruchpraxis, derzufolge bei § 338 Nr. 6 StPO ein Ausschließungsbeschluss auch alle Verfahrensvorgänge umfasst, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und die daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören (sogenannte Zusammenhangsformel), ist nicht auf § 338 Nr. 5 zu übertragen. (Bearbeiter)
4. In das Recht auf Anwesenheit bei der Beweiserhebung und auf rechtliches Gehör darf nur eingegriffen werden, wenn und soweit dies von einer gesetzlichen Grundlage getragen wird. (Bearbeiter)
5. Die Verwendung eines Augenscheinsobjekts als Vernehmungsbehelf im Verlaufe einer Zeugenvernehmung bedarf - ebenso wie der Vorhalt von Urkunden - nicht der Aufnahme in die Sitzungsniederschrift. Wenn sich eine Sitzungsniederschrift richtigerweise darauf beschränkt, nur die förmliche Erhebung eines Sachbeweises als Verlesung einer Urkunde oder Einnahme eines Augenscheins wiederzugeben, ist sie erheblich kürzer und weniger missverständlich (so schon BGH NStZ 1999, 522, 523). (Bearbeiter)
1. Eine Beschränkung der Revision ist zulässig, wenn die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden können. Gewährleistet sein muss, dass die Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (st. Rspr.: BGHSt 29, 359, 364; 39, 208, 209; 41, 57 jeweils m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 359).
2. Es bleibt offen, ob die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB vom Rechtsmittelangriff gegen den Rechtsfolgenausspruch ausgenommen werden kann.
Gibt das Tatgericht in den Urteilsgründen den Inhalt einer durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunde nicht richtig wieder, so gewinnt es seine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung im Sinne des § 261 StPO. Dies stellt einen Verfahrensfehler und damit eine Verletzung des Gesetzes im Sinne des § 337 StPO dar.
Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).
1. Eine Aufklärungsrüge ist nur dann begründet, wenn der Tatrichter es unterlassen hat, eine bestimmte Beweistatsache unter Benutzung eines beistimmten Beweismittels aufzuklären, obwohl sich ihm die unterbliebene Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt u.a. voraus, dass ein bestimmtes Beweismittel und ein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis benannt werden (vgl. nur BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).
2. "Aus der Tat" erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (vgl. BGH NJW 2001, 693). Um Vorteile "für die Tat" handelt es sich demgegenüber, wenn Vermögenswerte dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, die nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen, etwa wenn ein Lohn für die Tatbegehung gezahlt wird.
1. Die Tat als Gegenstand der Urteilsfindung gemäß § 264 StPO ist der geschichtliche Vorgang, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im Sinne des sachlichen Rechts. Zur Tat im prozessualen Sinn gehört unabhängig davon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt. Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, auch wenn diese Umstände in der Anklageschrift nicht ausdrücklich erwähnt sind (BGH NStZ 1992, 451; NStZ 2001, 440).
2. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (BGH NStZ 1992, 451).
Im Rahmen der Gründe des tatrichterlichen Urteils kann eine zu breite Erörterung hypothetischer Geschehensmöglichkeiten, eine ins einzelne gehende Wiedergabe überflüssiger Beweiserhebungen sowie eine ausführliche Darstellung von Beweisergebnissen, die für die Sachentscheidung keine Bedeutung hatten, den Bestand des Urteils gefährden, wenn das Revisionsgericht nicht mehr hinreichend sicher beurteilen kann, ob der Tatrichter zwischen wesentlichen und unwesentlichen Erwägungen zutreffend unterschieden hat.