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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Mai 2002
3. Jahrgang
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1. Wird durch Abschluss eines Scheinvertrages eine Gehaltszahlung verschleiert, so kann darin Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Gehaltsempfängers liegen. (BGHR)
2. Die Strafbarkeit eines unberechtigten Vorsteuerabzugs aus einer Scheinrechnung entfällt nicht deswegen, weil der Aussteller der Rechnung die dort gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. (BGHR)
3. Zur Strafzumessung bei Lohnsteuerhinterziehung und damit zusammenhängender Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Gehaltsempfängers. (BGHR)
4. Grundsätzlich muss die Einlassung eines Mitangeklagten in der Hauptverhandlung bei der Beweiswürdigung auch dann Berücksichtigung finden, wenn das Verfahren gegen diesen Angeklagten später abgetrennt worden ist. (Bearbeiter)
5. Die Beurteilung, ob ein Scheingeschäft vorliegt, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter. Das Urteil muss allerdings erkennen lassen, dass der Tatrichter die wesentlichen für und gegen ein Scheingeschäft sprechenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt und in eine Gesamtwürdigung einbezogen hat, so dass die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). (Bearbeiter)
6. Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert (vgl. BGHSt 42, 135, 136), ohne daß sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muß (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 46, 107, 109). (Bearbeiter)
7. Verfolgt der von einem Hilfeleistenden Unterstützte neben strafbaren auch legale Ziele, stehen diese zulässigen Ziele einer Strafbarkeit des Hilfe leistenden dann nicht entgegen, wenn sich der Hilfeleistende mit dem strafbaren Tun des Unterstützten solidarisiert, indem er sich gerade die Förderung der strafbaren Handlungen des Unterstützten angelegen sein lässt. (Bearbeiter)
1. Zur Frage des tatbestandsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot für eine Vereinigung (hier: PKK) im Inland, wenn Spenden für einen ihr nahestehenden, aber von der Verbotsverfügung nicht erfaßten eingetragenen Verein (hier: Kurdischer Roter Halbmond) gesammelt werden, dessen im ausländischen Kampfgebiet geleistete humanitäre Hilfe für die von dem Betätigungsverbot betroffene Vereinigung mittelbar vorteilhaft ist. (BGHR)
2. Tätigkeiten für die HSK sind solange nicht verboten, als das Betätigungsverbot für die PKK nicht ausdrücklich auch auf diese erstreckt wird. (Bearbeiter)
3. Nicht jegliches Handeln eines Dritten, das sich in irgendeiner allgemeinen Form als vorteilhaft für einen im Inland mit einem Betätigungsverbot belegten Verein auswirkt, kann aber als strafbare Zuwiderhandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG angesehen werden. Eine Art. 103 Abs. 2 GG berücksichtigende Auslegung des Straftatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfordert eine Beschränkung auf ein unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potentiell erhebliches Verhalten, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezogen und konkret geeignet ist, eine für den die verbotene Vereinstätigkeit (im Inland!) vorteilhafte Wirkung zu erzielen (BVerfG NStZ 2000, 540; BGHSt 42, 30, 36). Bei der begrenzten und nur sehr mittelbaren Auswirkung der vorwiegend in der Heimat der Kurden geleisteten humanitären Hilfe auf die verbotene Vereinstätigkeit der PKK in Deutschland, auf die es allein ankommt, ist ein solcher Bezug nicht ausreichend erkennbar. (Bearbeiter)
4. "Kader" einer vom Betätigungsverbot erfassten Vereinigung (hier PKK) ist nur ein Funktionär in herausgehobener Position. (Bearbeiter)
1. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass zahlreiche Einzelverkäufe von Betäubungsmitteln mehreren größeren Erwerbsmengen entstammen, so erfordert dies die Bildung von Bewertungseinheiten. Dazu hat der Tatrichter die Zahl und Frequenz der Erwerbsvorgänge sowie die Zuordnung der einzelnen Verkäufe zu ihnen an Hand der Tatumstände festzustellen. (BGHR)
2. Kann er genaue Feststellungen nicht treffen, hat er innerhalb des feststehenden Gesamtschuldumfangs die Zahl der Einkäufe und die Verteilung der Verkäufe auf sie zu schätzen. Dabei darf er die Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur auf Grund einer ausreichenden Tatsachengrundlage als überschritten ansehen. (BGHR)
3. Eine willkürliche Zusammenfassung zu einer Bewertungseinheit kommt nicht in Betracht, auch der Zweifelssatz gebietet in solchen Fällen nicht die Annahme einer einheitlichen Tat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2000, 540, 541). Dabei wird vom Tatrichter kein unverhältnismäßiger Aufklärungsaufwand, um eventuell eine Bewertungseinheit feststellen zu können, verlangt (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 14). (Bearbeiter)
Der erste Senat hält für den Fall gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an seiner Rechtsprechung zur einschränkenden Auslegung des Qualifikationstatbestandes des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr, 2 BtMG fest, die eine uneingeschränkte Zurechnung der Bewaffnung nach § 25 Abs. 2 StGB gegenüber einem Mittäter ausschließt (BGHSt 42, 368).
Die Erwägung "Handys würden von Drogenabhängigen typischerweise auch dazu benutzt, um Kontakt mit den Dealern herzustellen oder von diesen jederzeit erreicht zu werden", trägt in dieser Allgemeinheit eine Einziehungsanordnung nicht, wenn nicht festgestellt ist, dass der Täter während der Zeit des abgeurteilten Besitzes des Betäubungsmittels überhaupt ein Handy bei sich hatte (vgl. BGHR StGB § 74 I Tatmittel 5, 6).
1. Schon die Feststellung, der Angeklagte habe seine Lieferanten oder Abnehmer des Rauschgifts bzw. seine Mittäter offenbart/benannt, ist für den Tatrichter ein hinreichender Anlass, die Anwendung des § 31 BtMG zu prüfen (vgl. BGH NStE Nr. 27 zu § 30 BtMG; NStZ-RR 1996, 181; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Prüfungspflicht 1).
2. Die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG sind auch dann erfüllt, wenn ein Angeklagter, der im Ermittlungsverfahren hinreichende Angaben gemacht hat, im weiteren Verfahren schweigt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 4 und 6; vgl. auch BGH StV 1992, 421; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 20, zum Widerruf der zuvor im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben).
1. Betäubungsmittel werden nur dann an einen Minderjährigen abgegeben, wenn sie ihm unentgeltlich zur freien Verfügung überlassen werden, so dass er sie nach Belieben verbrauchen oder weitergeben kann (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Abgabe 1 und Handeltreiben 15).
2. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Betäubungsmittelhändler einem Minderjährigen, der für ihn ein Betäubungsmittelgeschäft vermittelt hat, das Rauschgift mit der Weisung übergibt, er solle es dem Abnehmer gegen Zahlung des Kaufpreises aushändigen. Jedoch können die Feststellungen dann belegen, dass der Angeklagte auch in diesem Fall unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben hat (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).
3. Allein der Wegfall des Qualifizierungsmerkmals der bandenmäßigen Tatbegehung begründet keine Hinweispflicht.