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HRR-Strafrecht
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2000
1. Jahrgang
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In Fällen staatlich zentral gelenkter Vergabe schädlicher Dopingmittel an uneingeweihte minderjährige Sportler hat die Verjährung in der DDR aufgrund eines quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses geruht (im Anschluß an BGHSt 40, 113, BGHR StGB § 78b Abs. 1 Ruhen 6). (BGH)
1. Die Verjährung beginnt nach § 78a Satz 1 StGB, sobald die Tat beendet ist. Das ist bei der Bestechlichkeit regelmäßig dann der Fall, wenn der Amtsträger die Amtshandlung vollzogen und den Vorteil angenommen hat (BGHSt 11, 345, 347; BGH NStZ 1993, 538, 539).
2. Die nach insoweit belastenden Zeugenaussagen erfolgende Erklärung des Verteidigers in seinem Schlußvortrag, der Angeklagte habe über die bereits eingestandenen Fälle hinaus bei weiteren konkret benannten Gelegenheiten Bestechungsgelder erhalten, durfte die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung als Geständnis des Angeklagten verwerten (Jedenfalls dann, wenn der Verteidiger die Äußerung ausdrücklich für den Angeklagten abgegeben hatte, und dieser sich in seinem letzten Wort den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen hatte) (vgl. BGH StV 1998, 59).
1. Ein bandenmäßig begangener Raub gem. § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB (und gleichermaßen ein Bandendiebstahl gem. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) hat nicht zur Voraussetzung, daß der Täter an der Tat unmittelbar mitgewirkt, also mit anderen Bandenmitgliedern örtlich und zeitlich zusammengewirkt hat.
2. Der Senat wird die Auslegung der parallel gestalteten Vorschrift des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO entsprechend aufgeben.
3. Über die Intentionen des Anfragebeschlusses hinausgehend, neigt der Senat zu der Ansicht, daß diejenigen Bandenvorschriften, die die Mitwirkung eines (so jeweils das Gesetz) anderen Bandenmitglieds zum Tatbestandsmerkmal haben (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB; § 52a Abs. 2 Satz 2 WaffG; § 22a Abs. 2 KWKG; § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO), nicht voraussetzen, daß die Tat von mindestens zwei (so die bisherige Rechtsprechung) Bandenmitgliedern in zeitlichem und örtlichem Zusammenwirken am sogenannten Tatort begangen worden ist.
Kommt es den Angeklagten bei der Wegnahme einer Kassette nicht (auch) auf die Zueignung des Behältnisses, sondern ausschließlich auf dessen vermuteten Inhalt an, so liegt bei einem Raub lediglich ein Versuch vor (vgl. BGH StV 1983, 460; 1990, 408; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5).
1. Zur Vollendung bei der räuberischen Erpressung (Vermögensnachteil).
2. Bereits die erzwungene Ausstellung eines Schuldscheins kann einen Vermögensnachteil in Form einer Vermögensgefährdung darstellen. Dies setzt jedoch voraus, daß hierdurch das Vermögen schon konkret gefährdet, also mit wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen ist (BGHSt 34, 394, 395 m.w.N.). Dies ist dann der Fall, wenn bereits im Zeitpunkt der Tatbegehung aus der Sicht des Genötigten konkret mit der Inanspruchnahme durch den nach Aushändigung der Erklärung beweisbegünstigten Täter zu rechnen ist (BGH aaO; BGH NStZ-RR 1998, 233).
3. Einzelfall sukzessiver Ausführungshandlungen eines einheitlichen Erpressungsversuchs (tatbestandliche Handlungseinheit).
1. Einzelfall lückenhafter Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung bei Verdacht des Totschlages und Hinweisen auf eine geplante Tat (Freispruch).
2. Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge auf Grund Tatsachenalternativität.